BVwG G309 2122418-1

G309 2122418-1Tribunale amministrativo federale6 giu 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG G309 2122418-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2122418.1.00

Spruch

G309 2122418-1/5E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, OB: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte mit 16.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem erstellten Gutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Sprunggelenk - Untere Extremitäten, Sprunggelenk-Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig Belastungsabhängige Sprunggelenksschmerzen rechts bei Zustand nach Unterschenkelbruch 8/2014 Ad 1. mittlerer Wert: nach Belastung werden Sprunggelenksschmerzen rechts angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung. Laut einem Röntgen von 16.7.2015 besteht eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk.

02.05. 32

20

2

Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig. Wiederkehrende Schulterschmerzen links bei Zustand nach Sprengung des Acromioclaviculargelenkes 2014. Ad 2. analoger Wert: bei Belastung werden Schulterschmerzen links angegeben. Es zeigt sich keine Bewegungseinschränkung, das laterale Schlüsselbeinende gering höherstehend bei guter muskulärer Kompensation. Laut Röntgen von 16.7.2015 zeigt sich eine höherstehende Clavicula und eine Verbreiterung der Acromioclaviculargelenksspaltes. Laut einem Gutachen von XXXX vom 7.9.2015 soll eine posttraumatische Läsion des Nervus peronaeus+ Nervus suralis und ein hinteres Tarsaltunnelsyndrom vorliegen - deshalb zusätzliche neurologische Beurteilung zu empfehlen.

02.06. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Position 1 ist führend, Position 2 ist wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.

Weiters wurde seitens der belangten Behörde ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie eingeholt. Im Gutachten von XXXX wird nach persönlicher Untersuchung des BF am 17.12.2015 im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

posttraumatische Läsion des sensiblen Astes des Nervus pero-neus rechts analoge Einschätzung bei Gefühlsstörung und neuropathischen Schmerzen des rechten Fußes sowie restlesslegs-artigen Beschwerden

04.05. 13

20

2

sensible Nervus ischiadicus Läsion rechts nach Beckenfraktur unterer Rahmensatz bei sensiblen Ausfällen im Bereich des rechten Fußes

04.05. 11

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist die Diagnose 1. Die Diagnose 2 führt zu negativen Wechselwirkungen und steigert um eine Stufe.

Schließlich wurde vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, und die Sachverständigengutachten zusammengefasst. XXXX, Sachverständige für Allgemeinmedizin, führt in der Gesamtbeurteilung vom 28.12.2015 im Wesentlichen aus wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

posttraumatische Läsion des sensiblen Astes des Nervus pero-neus rechts analoge Einschätzung bei Gefühlsstörung und neuropathischen Schmerzen des rechten Fußes sowie restlesslegs-artigen Beschwerden

04.05. 13

20

2

sensible Nervus ischiadicus Läsion rechts nach Beckenfraktur unterer Rahmensatz bei sensiblen Ausfällen im Bereich des rechten Fußes

04.05. 11

20

3

Sprunggelenk-Untere Extremitäten, Sprunggelenk- Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei belastungsabhängigen Sprunggelenkschmerzen rechts bei Zustand nach Unterschenkelbruch 08/2014 Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung. Laut einem Röntgen von 07.2015 besteht eine beginnende Arthrose im oberen Sprunggelenk

02.05. 32

20

4

Schulter - Obere Extremitäten, Schultergelenk, Schultergürtel - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig analoge Einschätzung bei wiederkehrenden Schulterschmerzen links bei Zustand nach Sprengung des Akromioklavikulargelenkes 2014 es zeigt sich keine Bewegungseinschränkung, das laterale Schlüsselbeinende gering höher stehend bei guter muskulärer Kompensation. Laut Röntgen von 07.2015 zeigt sich eine höherstehende Clavicula und eine Verbreiterung des Akromioklavikulargelenkspaltes

02.06. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung

30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesundheitsstörung 1 ist führend mit 20%. Laut fachärztlich-neurologischem Gutachten steigert Gesundheitsstörung 2 wegen negativer Wechselwirkung um eine Stufe.

Gesundheitsstörung 3 steigert nicht weiter, da die belastungsabhängigen Sprunggelenksschmerzen bereits unter Gesundheitsstörung 1 mitberücksichtigt wurden und laut fachärztlich-orthopädischem Gutachten eine beginnende Arthrose des rechten oberen Sprunggelenkes besteht.

Gesundheitsstörung 4 steigert wegen fehlender Wechselwirkung nicht weiter und ist zu gering ausgeprägt, um für sich zu steigern.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2016 wurde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf die erstatteten Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und zeigte sie sich im Wesentlichen mit der erfolgten Einschätzung im Hinblick auf die von ihm vorgelegten medizinischen Beweismittel nicht einverstanden.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden durch die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2016 vorgelegt.

6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, sowie der Amtssachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 16.03.2016 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

In der mündlichen Verhandlung wurde nach ausführlicher Erörterung der erstatteten Gutachten und seitens des BF in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel, sowie unter der Berücksichtigung der vom BF hinsichtlich seiner Gesundheitsschädigung gemachten Angaben, vom Amtssachverständigen ausgeführt wie folgt:

Hinsichtlich der vom ärztlichen Dienst der belangten Behörde vorgenommenen Gesamtbeurteilung ergibt sich meiner Meinung nach folgende Änderung. Die GS1 wird durch die GS2 und 3 im Zusammenwirken um eine Stufe gehoben, die GS4 hebt um eine weitere Stufe, da eine zusätzlich Funktionsminderung und dadurch Leidenserweiterung gegeben ist. Daraus resultiert ein Grad der Gesamtbehinderung von 40 v.H..

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nicht.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert (vH).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die obig angeführten Feststellungen, sind das Ergebnis der abgeführten mündlichen Verhandlung, und beruhen einerseits auf das glaubwürdige Vorbringen des BF, sowie andererseits den Ausführungen und der gutachterlichen Stellungnahme des der Verhandlung hinzugezogenen Amtssachverständigen Dr. Athanasius PUSKURIS.

Die zum Gesundheitszustand des BF seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, sowie das in der mündlichen Verhandlung vom Amtssachverständigen erstattete Gutachten, kommen im Wesentlichen hinsichtlich der beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Der Gesamtgrad der Behinderung erhöht sich jedoch auf Grund einer zusätzlichen Funktionsminderung und dadurch bestehenden Leidenserweiterung um eine Stufe.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Das vom Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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