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W186 2017606-2•BVwG W186 2017606-2
W186 2017606-2Tribunale amministrativo federale3 giu 2016
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Wiedereinreise, Zurückweisung
W186 2017606-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016, Zl, 1023859509-151464296 die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 23.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 23.05.2016 für rechtmäßig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013 dem Bund (Bundesministerin für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und reiste am 23.05.2016 (erneut) illegal nach Österreich ein. Er war nach dem rechtskräftig negativen Abschluss eines Asylverfahrens (am 09.09.2014) nach Italien überstellt worden (02.02.2015).
2. Am 23.05.2016 wurde der Beschwerdeführer (BF) im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen und es wurde seine Direkteinlieferung in das Polizeianhaltezentrum Hernals verfügt. Am 24.05.206 erfolgte die Einvernahme des BF - zur möglichen Schubhaftverhängung - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache. Dabei gab der BF an, wieder nach Österreich zurückgekehrt zu sein, weil er hier arbeiten wolle. Er habe nur drei Euro bei sich. Auf die Frage, wovon er in Österreich leben wolle, gab er an, er werde Kleidung, Essen und Verpflegung von der Caritas erhalten. In Italien habe er kein Asylverfahren gehabt. Er wolle nirgends mehr einen Asylantrag stellen. Er wolle "kein Asyl". Es sei ihm bewusst, dass er illegal in Österreich sei.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte er vor, er habe sein Zuhause vor ca 12 Jahren verlassen und wisse nicht, wo sich seine Angehörigen befänden. In Osterreich habe er keine Familienangehörigen.
Seitens der Behörde wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und das Verfahren zur Abschiebung nach Italien zu sichern sei. Dazu sei die Verhängung der Schubhaft vorgesehen.
Es werde ein Konsultationsverfahren mit den italienischen Behörden geführt werden. Nach erfolgter Zustimmung durch die italienischen Behörden werde er auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben werden. Es sei in seinem Fall mit einer Zustimmung durch die italienischen Behörden zu rechnen.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2016 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend traf die Behörde folgende Feststellungen:
"Zu Ihrer Person:
Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf Ihre Person anwendbar. Laut Ihren Angaben stammen Sie aus Algerien.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen Ihre Person wurde mit 09.09.2014 durchsetzbar und rechtskräftig. Sie wurden am 07.09.2015 nach Italien abgeschoben. Ihr Folgeantrag konnte zunächst nicht bearbeitet werden und besteht gem. § 12 a Abs. 1 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz.
Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens Italien der Rücknahme nach der Dublin III VO zustimmen wird und somit eine Rückführung nach Italien erfolgen kann.
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Sie weisen im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf."
In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:
"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie sind nicht gemeldet respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben Ihren Illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Sie sind nicht bereit im Verfahren mitzuwirken, da Sie es unterlassen, Ihren wahren Unterkunftsort anzugeben. Sie verfügen über Euro 03,00 und auch über kein Reisedokument. Sie sind illegal eingereist und haben offensichtlich alles unternommen, um sich einem drohenden Zugriff der Behörde entziehen zu können. ES besteht keine familiäre oder soziale Bindung. Aus ha. Sicht sind die Voraussetzungen der Ziffern 2 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gegeben.
Es besteht daher eine erhebliche Fluchtgefahr.
Auch wurde am 23.05.2016 Ihr illegaler Aufenthalt zufällig im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle erkannt.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.
Sie verfügen nur über Euro 03,00 und sind unbekannten Aufenthaltes gewesen. Sie haben weder familiäre noch soziale Bindungen. Sie waren untergetaucht und haben sich somit erfolgreich Ihrer Ausreiseverpflichtung nach Italien entzogen. Sie sind illegal aus Italien zurückgekehrt und versuchten im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Sie handelten nur aus einem Grund, um sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen und wo möglich in ein anderes europäischen Land ausreisen zu können. Es besteht daher sehr wohl ein großes Risiko, dass Sie im Fall der Entlassung wieder untertauchen und im Verborgenen Ihren illegalen Aufenthalt fortsetzen.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).
Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.
Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.
Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 24.05.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden.
Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig.
Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.05.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt; der Beschwerdeführer bestätigte das mit seiner Unterschrift.
4. Am 25.05.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen diesen Schubhaftbescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers seit 24.05.2016 ein.
Begründend wird im Wesentlichen zunächst vorgebracht, dass der der Sicherungszweck "Abschiebung" hier nicht erreichbar sei. Der BF sei nämlich ungefähr ein Monat nach seiner letzten Abschiebung nach Italien am 27.10.2015 von den italienischen Behörden nach Italien abgeschoben worden. Dort habe er sich ca sechs Monate aufgehalten und sei dann legal in die Türkei, von dort mit Hilfe eines Schleppers nach Griechenland und von dort weiter nach Österreich gereist. Das Reisedokument sei beim Schlepper verblieben.
Gem Art 19 Abs 2 DublinIII VO würden die Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates erlöschen, sobald nachgewiesen werden könne, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe. Damit wäre jetzt Österreich für "das Verfahren" zuständig. Der BF habe sich nämlich sechs Monate in Algerien aufgehalten. Der Haftzweck (Sicherung der Abschiebung nach Italien) könne daher (in absehbarer Zeit) nicht erreicht werden.
Weiters macht die Beschwerde geltend, dass die Haft unverhältnismäßig sei; es liege kein Sicherungsbedarf vor. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides habe die Behörde keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr hinweisen würden.
Insbesondere sei es nicht zutreffend, dass der BF über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet verfüge: er sei im Gegenteil sozial sehr stark vernetzt, habe eine hier legal aufhältige serbische Freundin, pflege intensiven Kontakt zu einer hier lebenden polnischen Familie und rumänischen Bekannten.
Außerdem habe er vorgehabt, in Österreich einen neuen Asylantrag zu stellen, sei jedoch gleich nach seiner Ankunft verhaftet und in Schubhaft genommen worden, sodass er dazu nicht gekommen sei.
Es könne daher keine erhebliche Fluchtgefahr aus dem Verhalten des BF abgeleitet werden.
Schließlich sei rechtswidrig ein gelinderes Mittel nicht angewandt worden. Der BF würde sich nach einer Entlassung aus der Schubhaft umgehend in der Wohnung seiner serbischen Freundin, der polnischen Familie oder der rumänischen Bekannten melderechtlich registrieren lassen.
Die Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als § 76 Abs. 3 FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht abschließend, sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich deklarativ - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.
Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.
Beantragt wurde
• der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 22 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchfuhren;
• den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte,
• im Rahmen einer "Habeas Corpus Prufung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;
• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG-Aufwandersatzverordnung, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
5. Am 27.05.2016 langte der Fremdenakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab folgende Stellungnahme ab:
"Gegen Herrn Abidi( BF) wurde am 09.09.2014 eine rechtskräftige zurückweisende asylrechtliche Entscheidung gem. § 5 AsylG verbunden mit einer ebenfalls rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen. Die tatsächliche Überstellung fand erst am 02.02.2015 statt. Der BF darf daher 18 Monate ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach Österreich zurückkehren.
Am 23.05.2016 wurde der BF von Beamten der PI Koppstraße in Wien 16 Hasner Straße 23/2 einer Personenkontrolle unterzogen. Es wurde ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und erfolgte die Festnahme nach den Bestimmungen des BFA-VG. Die Festnahme wurde am 23.05.2016 um 20:05 Uhr vollzogen.
Am 24.05.2016 um 12:30 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Die Niederschrift ergab, dass weder soziale, familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Ein Unterkunftsort wurde nicht genannt und die vorhandenen Barmittel reichten nicht aus, dass damit eine Unterkunft bezahlt hätte werden können.
Am 24.05.2016 um 13:40 Uhr wurde dem BF ein Schubbescheid persönlich zugestellt.
Am 27.05.2016 wurde ein Konsultationsersuchen mit den italienischen Behörden eingeleitet. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer zur Zahl IT1TP00KC4.
Am 27.05.2016 um 08:10 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde des Vertreters des BF ein.
Zu der Beschwerde muss zunächst festgehalten werden, dass im Rahmen des Konsultationsverfahrens festgestellt wird, ob die Zuständigkeit Italiens gegeben ist. Aufgrund eines aktuellen Eurodac-Treffers ist von der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Die Behauptung des BF über die angebliche Abschiebung ist nicht bewiesen und wurde von BF in der durchgeführten Einvernahme auch nicht behauptet. In den vorhergehenden Verfahren hat sich der BF als nicht vertrauenswürdig herausgestellt. Die letzte Abschiebung konnte am 27.10.2015 durchgeführt werden. Im vorliegenden Schubbescheid wurde die bestehenden Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und auch die fehlende Anwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. Ohne entsprechenden Nachweis der tatsächlichen Rückführung nach Algerien muss die Behauptung des BF als Schutzbehauptung gewertet werden, um dadurch aus der Haft entlassen zu werden und in weiterer Folge im Verborgenen den illegalen Aufenthalt fortsetzen zu können. Es ist ungewöhnlich, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 24.05.2016 keine diesbezüglichen Angaben gemacht hat, obwohl der BF wusste, welche Konsequenzen das gesetzte Handeln zur Folge hatte. Der BF muss nach derzeitigem Ermittlungsstand als unglaubwürdig angesehen werden. Aufgrund des bisher gesetzten Verhaltens muss in jedem Fall bis zur Antwort der italienischen Behörden die Schubhaft aufrechterhalten werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der Abschiebung nach Italien zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.
Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,
2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.
..."
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Algeriens und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF stellte am 02.07.2014 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.08.2014 wurde sein Antrag gem §§ 5 Abs 1 AsylG und 61 Abs 1 FPG zurückgewiesen und gleichzeitig die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.
Am 17.03.2015 stellte der BF einen Folgeantrag, der aber nicht bearbeitet werden konnte, da der BF "untergetaucht" war. Es wurde jedoch festgestellt, dass gem § 12a Abs 1 AsylG kein faktischer Abschiebschutz vorliegt.
Am 28.08.2015 wurde der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Aufgrund der Zustimmung seitens der italienischen Behörden wurde er am 07.09.2015 nach Italien überstellt; die Überstellung erfolgte im Rahmen der DublinIII VO.
Der Beschwerdeführer reiste am 23.05.2016 illegal (neuerlich) in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag festgenommen.
Es wird nicht festgestellt, dass sich der BF nach seiner Überstellung nach Italien und vor seiner Wiedereinreise in Österreich für mehrere Monate in Algerien aufgehalten hat. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass er aus Italien nach Algerien abgeschoben wurde.
Festgestellt wird, dass der BF in Österreich wieder eingereist ist, um hier einer Beschäftigung nachzugehen, nicht aber in der Absicht, ein Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes anzustreben.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keinerlei Sorgepflichten. Er ist in Österreich weder beruflich noch maßgeblich privat verankert, es bestehen keinerlei familiäre Bindungen oder maßgebliche private Interessen im Bundesgebiet. Der BF ist mittellos und hat keine Unterkunft in Österreich.
Am 27.05.2016 wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer zur Zahl IT1POOKC4. Dabei handelt es sich um einen aktuellen EURODAC-Treffer. Es ist daher von einer Zuständigkeit Italiens auszugehen.
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers besteht eine erhebliche Fluchtgefahr, also die Gefahr, dass der Beschwerdeführer wieder untertauchen wird, um sich dem weiteren Verfahren und der Überstellung nach Italien zu entziehen.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass sich der BF nicht zwischenzeitig in Algerien aufgehalten hat, beruht auf der Überlegung, dass - wie von der belangten Behörde angeführt - ein "aktueller" EURODAC Treffer in Bezug auf Italien vorliegt. Der BF hat dieses Vorbringen tatsächlich in der Beschwerde "nachgeschoben", ohne dass dafür ein stichhaltiger Grund vorgebracht oder ersichtlich wäre.
Dass der BF in Österreich keinen Asylantrag stellen wollte bzw. keinen Kontakt mit den österreichischen Behörden von sich aus gesucht hat, ergibt sich aus seinen persönlichen und eindeutigen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme. Das Beschwerdevorbringen erscheint vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung.
Die Feststellungen zum sozialen Hintergrund des BF in Österreich basieren darauf, dass die Freundin, Freunde oder Bekannte des BF ebenso erst im Beschwerdevorbringen "namhaft" gemacht wurden; wiederum ist dafür kein nachvollziehbarer Grund geltend gemacht worden oder ersichtlich. Der BF hat auf die Frage, wovon er in Österreich leben wolle, angegeben, sich auf Unterstützungsleistungen der "Caritas" verlassen zu können, ohne ein allfälliges "soziales Netz" zu erwähnen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das vom BF angestrengte Beschwerdeverfahren gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde (im Dublinverfahren) keine Hinweise auf eine auch nur ansatzweise bestehende soziale Verankerung in Österreich ergeben hat (vgl Erk W188 2017606-1/6E vom 27.01.2015).
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
2.3. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.4. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.5. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Vereinbarkeit des § 76 Abs. 3 FPG mit Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO:
3.1. Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:
"Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt:
"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."
Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei gesetzlich definiert.
Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Abs. 3 FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war - und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. § 76 Abs. 3 FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen.
Da Ro 2014/21/0075 - als Auslegung des Art 2 lit. n Dublin-III-VO - aber mit der Neufassung des § 76 FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Abs. 3 FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist.
4. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 24.05.2016:
4.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmung der Dublin-III-VO im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3. wiedergegeben) gesetzlich definiert.
4.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr damit, dass der Beschwerdeführer keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich habe und mittellos sei; er sei trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung wieder in Österreich eingereist. Zudem wurde mit dem Fehlen einer beruflichen, familiären und sozialen Verankerung im Bundesgebiet argumentiert. Das Bundesamt stützte sich dabei auf die Ziffern 2 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der angefochtene Bescheid ist entgegen den Behauptungen in der Beschwerde auch hinreichend schlüssig begründet, weil er zunächst Feststellungen zum bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers trifft, den Wortlaut des § 76 Abs. 3 wiedergibt und anschließend (nochmals) jene Kriterien in Verbindung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführt, die eine für die Verhängung der Schubhaft relevante Fluchtgefahr benennen. Diese Ausführungen sind schlüssig und decken sich mit den zuvor genannten Kriterien. Das in der Beschwerde behauptete gänzliche Fehlen einer Begründung der vom Bundesamt angefochtenen Fluchtgefahr ist damit nicht nachvollziehbar. Der Vollständigkeit halber sei grundsätzlich angemerkt, dass der Empfängermaßstab einer "schlüssigen Begründung" nicht etwa eine rechtsunkundige Person ohne substanzielle Schulbildung ist, sondern dass die Begründung hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels standhalten muss. Dazu reicht es notfalls auch aus, dass sinnerfassendes Lesen eine Zuordnung zu zuvor ausdrücklich genannten Kriterien ermöglicht und nicht jegliche sprachliche Unsauberkeit einen Bescheid sofort mit Rechtswidrigkeit belastet.
Insgesamt hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 2 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt und es gibt keinen Hinweis, dass diesbezüglich irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Darüber hinaus wurde auch schlüssig das Fehlen einer substanziellen sozialen Verankerung (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG) dargelegt. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser - zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien in Verbindung mit dem gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre.
4.3. Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).
4.4. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. Z 3 FPG bestand, weil der Beschwerdeführer - wie oben ausgeführt - trotz Bestehen einer Anordnung zur Außerlandesbringung wieder eingereist ist.
4.5. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zu Recht auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.
In der Beschwerde konnte - wie oben angeführt - diesen Ausführungen auch nicht substanziell entgegen getreten werden.
4.6. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand. Im Übrigen ergibt sich aus der Dublin-III-VO, dass eine Fluchtgefahr, die eine Schubhaft unter Anwendung dieser Verordnung begründen kann, immer "erheblich" sein muss. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben dargelegten Gründen in Verbindung mit dem gezeigten Vorverhalten des Beschwerdeführers gegeben - insbesondere aufgrund seines "Pendelns" zwischen Italien und Österreich und dem Fehlen jeglicher Anknüpfungspunkte in Österreich - dies auch bereits während seines ersten Aufenthaltes im Bundesgebiet.
4.7. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.
4.8. Die Möglichkeit einer Abschiebung des BF nach Italien steht auch tatsächlich im Raum:
Wie oben ausgeführt ist von einer Zuständigkeit Italiens (zur Wiederaufnahme des BF) auszugehen, sodass Haftzweck und Verhältnismäßigkeit der Haft gegeben sind.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
5.3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann im Übrigen auch nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.
Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie oben dargelegt sind durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Die nunmehr aufgeworfene Rechtsfrage (ob § 76 Abs. 3 FPG dem Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, entspricht) ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zusammenschau der bezeichneten Entscheidung mit den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (Art 2 lit. n der Dublin-III-VO und § 76 Abs. 3 FPG) zweifelsfrei zu lösen und bedarf daher keiner weiteren Befassung des Verwaltungsgerichtshofes.
Ebenfalls klar ist die Rechtslage hinsichtlich der Kostentragung; dies insbesondere auch, weil das Existenzminimum des Beschwerdeführers stets gesichert bleibt. Es gibt somit keinen Grund zur Annahme, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch eine Schubhaftbeschwerde gravierend oder unverhältnismäßig beeinträchtigt wäre. Gleiches gilt im Hinblick auf die Befreiung von der Eingabegebühr, bezüglich der eine klare Rechtslage vorliegt, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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