W145 2115970-1•BVwG W145 2115970-1
W145 2115970-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2016
landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung,<br/>Unfallversicherung
W145 2115970-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 31.07.2015, wegen § 12 Abs. 1 BSVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides behoben.
Es wird festgestellt, dass XXXX vom 17.11.2010 bis dato in der Unfallversicherung der Bauern nicht formalversichert ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formblatt vom 21.12.2010 meldete sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) zur Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz an. In diesem Formularblatt wurden die persönlichen Daten und im Formularfeld "Eigengrund:" "Aktenzeichen des Einheitswertbescheides?" " XXXX ", "Fläche in ha?" "208" und "Wiese nicht als Weingarten" angegeben. Die Frage, ob der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (die Flächen) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehepartner geführt (bewirtschaftet) wird, wurde verneint.
2. Einsicht wurde in den Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2010, GZ XXXX , sowie Einheitswertbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien vom 28.03.1990, Zl. XXXX , genommen.
3. Am 20.05.2015 langte das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular betreffend die Bewirtschaftungsverhältnisse ("Bracheformblatt") vom 14.04.2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein.
4. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 31.07.2015 wurde im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.11.2010 bis laufend nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 17.11.2010 bis zum Tag der Zustellung des Bescheides in der Unfallversicherung der Bauern formalversichert ist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut Anmeldung vom 21.12.2010 die Beschwerdeführerin bekannt gegeben habe, dass die gesamten 0,2906 ha von ihr bewirtschaftet werden würden. Weiters habe sie keine Nichtbewirtschaftung oder Verpachtung bzw. Überlassung an eine andere Person angeführt. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 10.01.2011 sei die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung ab Dezember 2010 festgestellt worden. Die vorgeschriebenen Beiträge seien von der Beschwerdeführerin für den Beitragszeitraum vom 12/2010 bis 12/2013 entrichtet worden. Am 14.04.2014 habe die Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt, dass die Weinstöcke bereits im Jahr 2010 entfernt worden seien und somit keine wirtschaftliche Nutzung mehr möglich sei. Die Nichtbewirtschaftung sei mit ihrem am 20.05.2015 eingelangten Schreiben nachgewiesen worden. Demnach sei der Weingarten bereits im August/September 2010 gerodet worden. Seither werde der natürliche wuchs (Gras, Gestrüpp, Unkraut) einmal jährlich gemäht und liegen gelassen. Da weder nachgewiesen noch unterstellt habe werden können, dass die unrichtigen Angaben vorsätzlich gemacht worden seien, sei aufgrund der gegebenen Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 31.07.2015 richtet sich die mit E-Mail vom 17.08.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Sterbejahr ihres Mannes 2010 schlichtweg mit all den erforderlichen Papieren überfordert gewesen sei. Die von ihr angegebene Bewirtschaftung habe sich nur auf die Jahre bis 2010 bezogen. Bereits im Herbst 2010 sei die Fläche zur Gänze gerodet worden. Der Beschwerde beigeschlossen wurde eine E-Mail von Herrn XXXX vom 28.07.2015, der darin bestätigt, dass nach seiner Beobachtung die Weinstöcke der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, soweit ihm als Nachbar des übernächsten Garten einsichtig gewesen sei, etwa im Herbst 2010 gerodet und verbrannt worden seien.
6. Mit Schreiben vom 15.10.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hat mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.11.2010, GZ XXXX , von ihrem am 04.06.2010 verstorbenen Ehegatten XXXX das Grundstück Nummer XXXX im Ausmaß von 0,2906 ha in der Katastralgemeinde XXXX geerbt. Diese Fläche wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien im Einheitswertbescheid vom 28.03.1990, Zl. XXXX , als Weinbau mit einem Einheitswert von € 1.380,78 bewertet.
Mit Formblatt vom 21.12.2010 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz an. In diesem Formularblatt wurden lediglich (nur) die persönlichen Daten und im Formularfeld (11) "Eigengrund:" "Aktenzeichen des Einheitswertbescheides?" " XXXX ", "Fläche in ha?" "208", "Einheitswert?" "?" und "Wiese nicht als Weingarten" angegeben. Die Frage, ob der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (die Flächen) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehepartner geführt (bewirtschaftet) wird wurde verneint. Das Formularblatt wurde unvollständig und ungenau ausgefüllt.
Die Beschwerdeführerin hat die für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgeschriebenen Beiträge für den Beitragszeitraum vom 12/2010 bis 12/2013 entrichtet.
Die oben genannte Weingartenfläche wurde nach dem Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht mehr bewirtschaftet, die Weinstöcke entfernt und die Fläche gerodet. Seither befindet sich auf der Fläche ein natürlicher Wuchs (Gras, Gestrüpp und Unkraut), welcher einmal pro Jahr durch eine fremde Person gemäht wird. Das Mähgut bleibt liegen. Es sind auch keine Obstbäume vorhanden.
Für die verfahrensgegenständliche Fläche liegt seit Herbst 2010 keine land(forstwirtschaftliche) Erwerbstätigkeit vor.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Wie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufgrund der aktenkundigen Anmeldung vom 21.12.2010 zur Feststellung gelangt, dass die Gesamtfläche von 0,2906 ha von der Beschwerdeführerin bewirtschaftet werden würden, ist nicht nachvollziehbar zumal die Beschwerdeführerin bereits Ende 2010 bekanntgegeben hat, dass die Fläche eine Wiese und kein Weingarten ist und die Frage, ob der land(forst)wirtschaftliche Betrieb (die Flächen) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehepartner geführt (bewirtschaftet) wird, verneinte. Bei genauer Betrachtung des Formularblattes vom 21.12.2010 ist eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausfüllen überfordert gewesen ist; die Schriftbilder und die Farben der verwendeten Kugelschreiber sind unterschiedlich, auch beispielsweise die Angabe der Fläche in ha entspricht nicht der geerbten Grundstücksfläche und auch das Aktenzeichen des Einheitswertbescheides und der Einheitswert konnten nicht angegeben werden, sondern wurden vollkommen unvollständig und unklar beantwortet.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bereits im Herbst 2010 die Fläche zur Gänze gerodet worden sei, wird durch die mit der Beschwerde vorgelegten E-Mail von Herrn XXXX vom 28.07.2015 bestätigt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin keiner Unfallversicherung nach dem BSVG unterliegen möchte. Da im Spruchpunkt 1. des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 31.07.2015 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin vom 17.11.2010 bis laufend nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist, und dies dem Willen der Beschwerdeführerin entspricht, liegt bezüglich des Spruchpunktes 1. keine Beschwerde vor. Das bedeutet implizit, dass lediglich der Spruchpunkt 2. des Bescheides den verfahrensgegenständlichen Beschwerdegegenstand bildet.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende materiellrechtliche Bestimmung idF BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004 - bezogen auf den maßgebenden
Zeitpunkt der Anmeldung - lautet:
BSVG:
Formalversicherung
§ 12. (1) Hat der Versicherungsträger bei einer nicht der Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden Person auf Grund der bei ihm vorbehaltlos erstatteten, nicht vorsätzlich unrichtigen Anmeldung den Bestand der Pflichtversicherung als gegeben angesehen und für den vermeintlich Pflichtversicherten die Beiträge für zwei aufeinanderfolgende Vorschreibezeiträume (§ 33 Abs. 1) unbeanstandet angenommen, so besteht ab dem Kalendermonat, für den erstmals Beiträge entrichtet worden sind, eine Formalversicherung. Dies gilt nicht für Fälle einer vermeintlichen Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a. In der Pensionsversicherung bleibt die Geltung der Ausnahmegründe gemäß § 5 unberührt.
(2) bis (5) ...
3.5. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 BSVG (ebenso wie jene des § 21 Abs. 1 ASVG) stellt ihrem klaren Wortlaut nach bei der Umschreibung der Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der Formalversicherung auf eine Parteihandlung, nämlich die Anmeldung zur Pflichtversicherung ab. Die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage ist daher - zunächst - für den Eintritt der Formalversicherung maßgebend.
Primäre Voraussetzung, dass eine - insoweit vorbehaltlos erstattete und nicht vorsätzlich unrichtige - Anmeldung zur Sozialversicherung die in § 12 Abs. 1 BSVG genannten Rechtsfolgen auslöst, ist, dass eine Meldung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften überhaupt vorliegt. § 19 Abs. 1 BSVG (in der - bezogen auf den Zeitpunkt der Erstattung der Meldung im Jahre 2010 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 678/1991) ordnet an, dass die Meldungen gemäß § 16 sind mit den vom Versicherungsträger aufzulegenden Vordrucken zu erstatten sind; auch ohne Vordruck schriftlich oder mittels elektronischer Datenträger erstattete Meldungen gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Aus dem ausdrücklichen Erfordernis der Vollständigkeit einer (sonstigen) schriftlichen Meldung in den für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Belangen ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Verwendung des vom Versicherungsträger aufgelegten Vordruckes ebenfalls voraussetzt, dass dieser Vordruck (zumindest in den für die Durchführung der Versicherung wesentlichen Punkten, falls darin auch andere Fragen enthalten sind) vollständig ausgefüllt zu sein hat, um als Meldung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu gelten. (vgl. hierzu VwGH vom 11.05.1993, Zl. 93/08/0105)
Der Verwaltungsgerichtshof hat die für die Erstattung einer Meldung geltenden Formvorschriften bei Beurteilung der Frage, ob eine ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde, im Zusammenhang mit jenen Bestimmungen, die an die Erstattung einer solchen Meldung anknüpfen, für bedeutsam angesehen (vgl. die zum - inhaltlich § 19 Abs. 1 BSVG entsprechenden - § 41 Abs. 1 ASVG ergangenen Erkenntnisse vom 22.11.1967, Zl. 933/67, und vom 23.05.1985, Zl. 83/08/0169, sowie das zu § 19 Abs. 1 BSVG ergangene Erkenntnis vom 16.04.1991, Zl. 89/08/0199). Dies gilt auch für den Eintritt der Formalversicherung: Nur wenn dem Sozialversicherungsträger alle für die Versicherungspflicht bedeutsamen Umstände gemeldet wurden (Vollständigkeit der Angaben) und nichts vorgebracht wurde, das gegen die Versicherungspflicht sprechen würde (Fehlen eines Vorbehaltes), dann soll eine irrtümliche Bejahung der Versicherungspflicht durch den Sozialversicherungsträger nicht zum nachträglichen, rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dieser einige Zeit hindurch bereits bestanden hat, es sei denn, die Meldung enthielte vorsätzlich unrichtige Angaben.
Im Erkenntnis vom 11.05.1993, Zl. 93/08/0105, führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass eine in wesentlichen Punkten unvollständige (d.h. objektiv zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gar nicht geeignete, sondern - gegebenenfalls - einem Mängelbehebungsverfahren im Sinne des § 13 AVG zuzuführende) Meldung hingegen auch dann nicht zur Formalversicherung führt, wenn der Versicherungsträger die Meldung trotz dieser Unvollständigkeit entgegennimmt, und sich die - durch keine Angaben im Formular gedeckten - Annahmen des Sozialversicherungsträgers in für das Bestehen der Versicherung bedeutsamen Umständen im Nachhinein als unzutreffend herausstellen.
Da in der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 21.12.2010 die auf die näheren Umstände eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes abstellenden Fragen (so jene nach der Größe der bewirtschafteten Fläche, nach dem Einheitswert sowie die mit "ja/nein" zu beantworteten Fragen einfach durchgestrichen wurden und auch der lapidare Hinweis bei der Frage (11) c) "Wiese - nicht als Weingarten") nicht vollständig, weil nicht eindeutig und klar, beantwortet wurden, lässt sich daraus nicht die Existenz eines landwirtschaftlichen Betriebes und einer landforstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Ebenso unklar, weil lediglich mit dem Wort " XXXX ", wurde die Frage nach dem Aktenzeichen des Einheitswertbescheides beantwortet. Nach der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Beantwortung der Frage nach dem Aktenzeichen des Einheitswertbescheides aber wesentliche Bedeutung für die Beurteilung der Versicherungspflicht zu.
Schon aufgrund dieser Unvollständigkeit/Unklarheiten des Antragsformulars in wesentlichen Punkten kann daher von einer dem § 19 Abs. 1 BSVG entsprechenden Meldung (als Grundvoraussetzung für den Eintritt einer Formalversicherung) nicht die Rede sein, weshalb die belangte Behörde das Vorliegen von einer Formalversicherung im Ergebnis zu Unrecht bejaht hat. Daher war der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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