W108 2112110-1•BVwG W108 2112110-1
W108 2112110-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2016
Bezirksgericht, ersatzlose Behebung, Fertigungsklausel,<br/>Gerichtsvorsteher, Kostenbeamter, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W108 2112110-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des REVISORS des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Bescheid der Kanzleibediensteten (Kostenbeamtin) der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.07.2015, Zl. 1 C 606/14m, betreffend Zeugengebühr zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX wurde in der Verhandlung am 21.04.2015 die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei XXXX (im Folgenden: Zeuge) zeugenschaftlich vernommen.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde die Gebühr des Zeugen (mit einer Adresse im Inland) nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für dessen Teilnahme an der Verhandlung am 21.04.2015 von 13:30 Uhr bis 14:40 Uhr in der Höhe von EUR 564,00 bestimmt. Es wurden Reisekosten für die Benützung eines PKW (hin und retour á 76,2 km × EUR 0,42) in der Höhe von EUR 64,00 und eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter/einer Hilfskraft (4 Stunden zu je EUR 125,00) in der Höhe von EUR 500,00 zugesprochen.
Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, dass die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren "in den angegebenen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF ihre Deckung" fänden.
Im Kopf dieses Bescheides ist "Bezirksgericht XXXX" angeführt, die Fertigungsklausel des Bescheides lautet:
"Bezirksgericht XXXX, Abteilung 1
XXXX, 2. Juli 2015
XXXX, Kanzlei"
Mit Auszahlungsanordnung vom 02.07.2015, der ebenfalls die oben genannte Fertigungsklausel beigegeben wurde, wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, an den Zeugen den Betrag von EUR 564,00 aus Amtsgeldern anzuweisen.
Dieser Bescheid wurde dem Zeugen, den Parteien des Zivilprozesses sowie dem Revisor zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob ausschließlich der Revisor (des Oberlandesgerichtes Wien) Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Der angefochtene Bescheid wurde in der Beschwerde als Bescheid "der Kostenbeamtin der Geschäftsabteilung 1 des Bezirksgerichtes XXXX" bezeichnet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gebühren des Zeugen mit diesem Bescheid von der Kostenbeamtin bestimmt und der Bescheid daher vom unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei. Seit Jänner 2014 sei der Vorsteher des Bezirksgerichtes für die Bestimmung der Zeugengebühr zuständig. Mit Präsidialverfügung seien die Kostenbeamten ermächtigt worden, die Bestimmung der Gebühr für Inlandszeugen in deren Namen ("für die Vorsteherin des Bezirksgerichtes ...") zu erledigen. Darüber hinaus werde der Bescheid hinsichtlich der Notwendigkeit einer Vertretung angefochten. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c [GebAG] seien angemessene Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter, aber nur unvermeidliche finanzielle Einbußen, zu ersetzen. Die Ladung zur Verhandlung am 21.04.2015 sei an den Zeugen am 30.01.2015 abgefertigt worden. Aufgrund des großen Zeitraumes zwischen Ladung und Termin der Verhandlung wäre es dem Zeugen zumutbar gewesen, seine beruflichen Termine entsprechend zu koordinieren. Der Ersatz der Stellvertreterkosten erfordere zumindest, dass die unaufschiebbar verrichteten Stellvertreterkosten beschrieben, wenn nicht gar dokumentiert werden. Weiters sei die Höhe für die Substitution nicht überprüfbar, da weder die im Schriftstück zitierte Aufstellung der Honorar-Richtlinien der Kammer noch der dazugehörige Auftrag beigelegt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht wolle daher in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid aufheben, weil dieser vom unzuständigen Verwaltungsorgan erlassen worden sei und die Gebühren für die Vertretung durch Verfahrensergänzung noch zu ermitteln seien.
4. Die Beschwerde wurde vom genannten Bezirksgericht dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis zu Entscheidung vorgelegt, dass - falls der Hauptakt (gemeint: Akt des Zivilprozesses) benötigt werde - aufgrund des nächsten Termins für die Streitverhandlung nur eine kurzfristige Einsichtnahme in diesen möglich sei.
Mit der Beschwerde vorgelegt wurde der Kostenakt, in dem sich (lediglich) folgende Aktenteile befinden:
1. Die Urschrift des Bescheides vom 02.07.2015, der bei der Fertigungsklausel eine (unleserliche) Unterschrift (der in der Fertigungsklausel genannten Kanzleibeamtin [Kostenbeamtin]) enthält.
2. Ein ausgefülltes und (vom Zeugen) unterfertigtes, nicht datiertes Antragsformular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" (ohne Eingangsstempel des Bezirksgerichtes), mit dem Reisekosten (166 km á EUR 0,42) in der Höhe von EUR 69,72 und die Kosten für einen Stellvertreter/eine Hilfskraft (4 Stunden zu je EUR 125,00) in der Höhe von EUR 500,00, insgesamt ein Betrag von (gerundet) 570,00, beantragt werden.
3. Ein Schriftsatz des Zeugen vom 24.06.2015 an das Bezirksgericht (mit Eingangsstempel des Bezirksgerichtes vom 25.06.2015), in dem der Zeuge mitteilt, dass aufgrund eines Auslandsaufenthaltes und einer nachfolgenden Erkrankung der Stellvertreter ihm die (dem Schriftsatz beigelegte) Bescheinigung erst am 23.06.2015 habe ausstellen können.
4. Eine "Bestätigung über Vergütung für Stellvertreter oder Hilfskraft" vom 23.06.2015, in welcher der Zeuge als Begründung der Notwendigkeit eines Stellvertreters "Vertretung im Sachverständigenbüro" angibt und der Stellvertreter bestätigt, vom Zeugen für seine Tätigkeit als Stellvertreter für den 21.04.2015 von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr eine Vergütung von EUR 576,00 erhalten zu haben.
5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde den Verfahrensparteien gemäß § 10 VwGVG (Beschwerdemitteilung) übermittelt.
Die im Verfahren vor dem Bezirksgericht klagende Partei äußerte sich dazu mit Schriftsatz vom 17.08.2015 dahingehend, sich den Ausführungen des Beschwerdeführers vollinhaltlich anzuschließen.
Der Zeuge teilte mit Schriftsatz vom 24.08.2015 mit, dass es ihm derzeit nicht möglich sei, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben. Der Revisor habe keinen Hinweis gegeben, auf welches Gesetz er sich beziehe. Es stelle sich die Frage, ob die Beschwerde aus diesem Grund nicht abzulehnen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.
Damit steht fest, dass der angefochtene Bescheid der Kanzleibediensteten (Kostenbeamtin) der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes XXXX nicht für den Leiter (Vorsteher) - nicht im Namen des Leiters (Vorstehers) - des Bezirksgerichtes erlassen wurde.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Im Kopf des Bescheides ist (nur) das Bezirksgericht angeführt, in der Fertigungsklausel des Bescheides ist (nur) die Kanzleibedienstete (Kostenbeamtin) der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes genannt, die den Bescheid auch unterfertigt hat. Daraus folgt (gerade) nicht, dass die Kanzleibedienstete (Kostenbeamtin) den Bescheid für den Leiter (Vorsteher) des Bezirksgerichtes (in dessen Namen) erlassen hat, und es ergibt sich auch kein Hinweis darauf.
Zu A) Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Da die Auszahlungsanordnung vom 02.07.2015 bestimmt, dass die Zeugengebühr in der Höhe von EUR 564,00 aus Amtsgeldern zu überweisen ist, ist von der Parteistellung des Revisors und von seiner Beschwerdelegitimation gemäß §§ 21 Abs. 2, 22 GebAG auszugehen. Da dessen Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur Behandlung der Beschwerde vor.
Bei dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem die Zeugengebühr nach dem GebAG bestimmt wurde, handelt es sich seiner Bezeichnung im Kopf und seiner Fertigungsklausel nach um einen Bescheid, der von der Kanzleibediensteten (Kostenbeamtin) der Abteilung 1 des Bezirksgerichtes erlassenen wurde und der dieser (als Behörde) zuzurechnen ist. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Zeugengebühr allerdings vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Im vorliegenden Fall wäre daher der Leiter (Vorsteher) des Bezirksgerichtes die zuständige Behörde für die Bestimmung der Zeugengebühr gewesen. Eine Entscheidungsermächtigung des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gegenüber der Kanzleibediensteten (Kostenbeamtin), die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, könnte sich gemäß § 20 Abs. 1 GebAG nur darauf beziehen, den Bescheid in seinem Namen zu erlassen. Im vorliegenden Fall entschied die Kanzleibedienstete (Kostenbeamtin) jedoch nicht im Namen des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes. Damit wurde der angefochtene Bescheid nicht von der gemäß § 20 Abs. 1 GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher durch Aufhebung gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG iVm § 20 Abs. 1 GebAG aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (Leiter [Vorsteher] des Bezirksgerichtes) zu ermöglichen.
Das Verwaltungsgericht hat die Unzuständigkeit der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses, wobei als Behebungsgrund insbesondere auch die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht kommt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).
3.4. Aus verfahrensökonomischen Gründen verweist das Bundesverwaltungsgericht für das fortzuführende Verfahren darauf, dass die Durchführung eines den Anforderungen des § 37 AVG entsprechenden Ermittlungsverfahrens unterblieben ist.
Anhand der Begründung des Bescheides und des Inhaltes der vorgelegten Aktenteile [siehe oben Punkt I.4.] ist die konkrete Gebührenbestimmung nicht nachvollziehbar. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht (nicht einmal) nachprüfbar, ob die Geltendmachung des Zeugengebührenanspruches fristgerecht (vgl. § 19 Abs. 1 GebAG) erfolgt ist.
Es liegen anhand des Bescheides und des vorliegenden Akteninhaltes keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, aus denen ableitbar wäre, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 GebAG für die Nichtbenützung eines Massenbeförderungsmittels (sondern für die Benützung des PKW) gegeben sind.
Auch hinsichtlich der zugesprochenen Entschädigung für Zeitversäumnis sind anhand des Bescheides und der Aktenlage wesentliche Umstände im Tatsachenbereich ungeklärt. Hierzu sei auf die Bestimmungen der §§ 3, 17 und 18 GebAG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Zeuge für Zeitversäumnis nur zu entschädigen ist, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, und es Sache des Zeugen ist, einen unwiederbringlichen Verdienst- bzw. Einkommensentgang bzw. die angemessenen Kosten für einen notwendigen Stellvertreter zu behaupten und glaubhaft zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, hat der Zeuge nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094). Auf dem Boden des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fehlen in vorliegenden Fall hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung allerdings die notwendigen Ermittlungen (Ermittlungsergebnisse) und Feststellungen. Insbesondere wäre auf die Frage, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die Tätigkeiten, die vom Stellvertreter übernommen wurden, zu verschieben und selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung eine Rolle spielen können, einzugehen (gewesen) und es wäre auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, sowie der Höhe der geltend gemachten Kosten zu berücksichtigen (gewesen).
Überdies ist nicht ersichtlich, dass den Parteien des Justizverwaltungsverfahrens (s. § 21 Abs. 2 GebAG) vor der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zum angenommenen Sachverhalt, welcher in der Folge der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, rechtliches Gehör eingeräumt worden wäre (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung der Zeugengebühr vgl. etwa auch VwGH 28.03.2003, 99/17/0207). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 37, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Parteien des Verfahrens hätten daher bereits vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit haben müssen, die Sachverhaltsannahme der Behörde mitgeteilt zu erhalten, um diese gegebenenfalls entkräften zu können.
3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.