I404 2004716-1•BVwG I404 2004716-1
I404 2004716-1Tribunale amministrativo federale3 giu 2016
Beitragsrückstand, Verjährung, Verzugszinsen, Zuständigkeit
I404 2004716-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX, vom XXXX betreffend Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeiträume 01.04.1998 bis 31.12.1999 und 01.01.2003 bis 31.12.2004 nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge für die Zeiträume 01.05.1998 bis 31.12.1999 durch die Wortfolge für die Zeiträume 01.04.1998 bis 31.12.1999 zu ersetzen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, XXXX (in der Folge: belangte Behörde), vom 13.05.2013 wurde XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet, für die Zeiträume 01.05.1998 (richtig: 01.04.1998) bis 31.12.1999 und 01.01.2003 bis 31.12.2004 rückständige Sozialversicherungsbeträge in der Höhe von € 9.440,96 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren in der Höhe von € 3.775,85 somit gesamt € 13.216,81 zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer 1993 die Gewerbeberechtigung eines Handelsgewerbes und Handelsagenten erlangt habe und seit diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlegen sei. Diese beiden Gewerbeberechtigungen seien mit 02.08.2001 gelöscht worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer mit 31.08.2001 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden. Für das Jahr 1998 seien vom zuständigen Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 8.938,76 und für das Jahr 1999 Verluste in der Höhe von € 16.881,83 festgestellt worden. Mit 01.01.2007 seien der belangten Behörde die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für die Jahre 2003 und 2004 übermittelt worden. Für das Jahr 2003 weise der Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 7.800 und für das Jahr 2004 in der Höhe von € 10.800 auf. Der Beschwerdeführer sei daher mit Schreiben vom 06.02.2007 aufgefordert worden, bekannt zu geben, aus welcher Tätigkeit diese Einkünfte stammen würden. Eine Erklärung des Beschwerdeführers sei in der Folge nicht abgegeben worden. Der Beschwerdeführer sei daher für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2004 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG in die Pflichtversicherung einbezogen und darüber mit Schreiben vom 20.03.2007 in Kenntnis gesetzt worden. Die in diesen Jahren angefallenen Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 2.790 für die Pensionsversicherung und € 1.660,20 für die Krankenversicherung seien dem Beschwerdeführer ab dem 2. Quartal 2007 laufend quartalsweise vorgeschrieben worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufrechnung am 07.01.2011 seien aufgrund der ausständigen Beiträge für die Jahre 1998-1999 sowie 2003-2004 Verzugszinsen, Nebengebühren, Beitragszuschläge, Kostenanteile etc. in der Höhe von € 3.663,35 ausständig. In Bezug auf die ausständigen Beiträge samt Verzugszinsen seien laufend die erforderlichen Mahnungen und Sondermahnungen ergangen und es seien zudem mehrere exekutionsrechtliche Schritte eingeleitet worden. Seit 01.11.2010 würde der Beschwerdeführer nunmehr eine gesetzliche Pensionsleistung beziehen. Nach Bekanntgabe dieses Pensionsbezuges habe die belangte Behörde am 07.01.2011 bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag auf Aufrechnung des Beitragsrückstandes in der Höhe von € 13.216,81 zuzüglich Verzugszinsen seit dem 08.01.2011 gestellt. Gegen den daraufhin bestätigenden Bescheid der PVA habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, sodass ab dem 01. Februar 2011 Pensionseinbehalte zur Deckung der ausstehenden Beiträge bei der belangten Behörde vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 21.02.2013 habe der Beschwerdeführer nunmehr die bescheidmäßige Einstellung der Pensionseinbehalte beantragt und vorgebracht, dass der bestehende Rückstand unabhängig von den Nebengebühren als versteinert gelte, und auf die Pensionsleistung nicht angerechnet werden dürfe. Die Einbringung dieser ehemaligen Beiträge erfolge durch Abzug (ergänzt: von seiner Pensionszahlungen), obwohl für diese versteinerten Zeiträume keine Pensionsleistung erfolge. Die derzeitige Regelung sei eine "Doppelbestrafung", da die Einbringung mit Sicherheit bei Weiterbezug der Pension erfolge, eine Anrechnung auf die Pensionshöhe aber nicht erfolge. Rechtlich führte die belangte Behörde nach ausführlicher Aufstellung der offenen Beiträge für die Jahre 1998, 1999, 2003 und 2004 und unter Abzug der vom Beschwerdeführer getätigten Zahlungen aus, dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 GSVG durch die laufende quartalsweise Vorschreibung der Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 1998 und 1999 nicht verjährt sei. Für die Jahre 2003 und 2004 seien die Beiträge nach Übermittlung der Einkommensteuerbescheide am 01.02.2007 erstmals mit Quartal 2007 und von diesem Zeitpunkt an quartalsweise vorschrieben worden, weshalb auch die Feststellung zur Zahlung diese Beiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG ebenfalls nicht verjährt sei. Zur Verhinderung der Einforderungsverjährung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG seien über die vierteljährlichen Mahnungen hinaus, alle 1 bis max. 2 Jahre Sondermahnungen über den Gesamtrückstand erfolgt. Außerdem seien in den Jahren 1998 bis 2009 insgesamt 10 näher angeführte Exekutionen eingeleitet worden. Diese Einforderungsmaßnahmen seien jedoch ohne Erfolg geblieben, sodass am 07.01.2011 ein Aufrechnungsersuchen an die PVA gemäß § 103 ASVG ergangen sei. Das Recht auf Einforderung sei daher nicht verjährt. Zumal das Aufforderungsbegehren erst nach dem Stichtag (01.11.2010) gestellt worden sei, würden die dadurch gedeckten Beiträge im Hinblick auf die Pension des Beschwerdeführers gemäß § 118 GSVG als unwirksame Beiträge gelten. In der Folge führte die belangte Behörde aus, wie die Beitragsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ermittelt wird, und welche Zeiten als Beitragszeiten gelten. Sie führt schließlich aus, dass die vom Beschwerdeführer durch die Pensionseinbehalte gedeckten ausstehenden Beitragszeiträume keine leistungsrechtlichen Auswirkungen auf die Pension hätten, zumal zwischen dem Stichtag des Beschwerdeführers am 01.11.2010 und den in Frage kommenden Zeiträumen 1998, 1999, 2003 und 2004 kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang - wie er gemäß § 118 Abs. 1 GSVG vorausgesetzt werde- vorliege. Obwohl dies Beiträge somit für eine etwaige pensionsrechtliche Leistung keine Auswirkungen mehr habe, sie die belangte Behörde nicht dazu ermächtigt, auf die Beiträge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung zu verzichten, zumal dafür keine Rechtsgrundlage bestehe. Die belangte Behörde sei daher verpflichtet gewesen, ab Kenntnis verfügbarer liquider Mittel, ein Pensionsaufrechnungsbegehren zu stellen.
2. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der zum Pensionszeitpunkt bestehende Rückstand für die Berechnung der Pension nicht angerechnet worden sei. In der Begründung des Bescheides werde jedoch angeführt, dass Zeiten der Beitragspflicht anrechenbar für die Pension seien, wenn diese Beiträge fristgerecht und wirksam entrichtet worden seien. Es könnte auch durchaus eine Gesetzesauslegung erfolgen, dass die Einbringung durch Einbehält erfolgen werde (müsse) und daher wieder anrechenbar sei müsste. Es werde daher der Antrag gestellt, dass eine rückwirkende Anrechnung der Einbehalte auf die Pensionshöhe erfolge, ersatzweise werde der Antrag gestellt, die Pensionseinbehalte unmittelbar einzustellen und die bisherigen Einbehalte auszuzahlen, da eine Anrechnung auf die Pensionshöhe nicht erfolgen könne.
3. Am 09.07.2013 wurde dem Landeshauptmann von XXXX das Rechtsmittel samt Stellungnahme von der belangten Behörde übermittelt.
In der Folge wurden zunächst Ermittlungsschritte betreffend die Rechtzeitigkeit des Rechtmittels gesetzt. Seitens der belangten Behörde wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Argument gegen die Berechnung der Beiträge vorbringe. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2008 auf die Problematik einer pensionswirksamen Beitragsentrichtung hingewiesen worden und ihm sei auch zweimal ein Verzugszinsennachlass nach Bezahlung der offenen Beitragsrückstände unterbreitet worden.
4. Dazu replizierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.10.2013, dass ihm klar gewesen sei, dass er durch die Nichtanrechnung der verfahrensgegenständlichen Beiträge die Pension später antreten könne und dass diese geringer sein werde, doch sei er nicht in der Lage gewesen, die offenen Beiträge aufzubringen oder einen Kredit zur Abdeckung bei einer Bank oder im privaten Bereich zu bekommen. Nach Pensionsantritt und Pensionsgewährung erfolge jedoch durch monatlichen Einbehalt dieser alten Beiträge und die Nichtanrechnung dieser Zeiten bei geringerer Pension eine doppelte "Strafe" dafür, dass er in den letzten Berufsjahren in einer Notlage gewesen sei, welche ihm die Entrichtung der rückständigen Beiträge unmöglich gemacht habe. Es werde nunmehr die Ermittlung der damaligen Grundlagen im Schätzungsweg beeinsprucht bzw. die Anlastung der Zinsen und Zuschläge als irrelevant und überzogen bezeichnet und die Abschreibung dieser Beiträge und Zinsen beantragt. Sollten bei der ehemaligen Berechnung der Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 mangels Finanzamtbescheide von der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen worden sein, seien diese auf Mindestbeitragsgrundlage - Verluste in diesen Jahren - festzusetzen. Wenn keine rückwirkende Berichtigung möglich sei, so sei die jährliche Pension unter Zugrundelegung der einbehaltenen Beiträge neu zu berechnen. Sei beides nicht möglich, so sei die nachträgliche Einbringung (ergänzt: der Beiträge) durch Abzug unmittelbar aufzuheben.
5. Mit Schreiben vom 18.12.2013 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akten zur Entscheidung übermittelt. Am 11.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hatte von 09.11.1993 bis zum 02.08.2001 die Gewerbeberechtigung eines Handelsgewerbes und vom 29.10.1993 bis 25.08.2011 eine Gewerbeberechtigung eines Handelsagenten inne. Mit 12.09.1998 legte der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung eines Handelsgewerbes und mit 31.12.1999 die Gewerbeberechtigung des Handelsagenten ruhend.
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 8.938,76 und für das Jahr 1999 Verluste in der Höhe von € 16.881,83.
1.2. Dem Beschwerdeführer wurden die Beiträge aufgrund seiner Versicherungspflicht im Zusammenhang mit seinen Gewerbeberechtigungen im Jahr 1998 erstmals ab dem 2. Quartal 1998 und dann vierteljährlich und für das Jahr 1999 erstmals ab dem 1. Quartal 1999 und dann vierteljährlich laufend vorgeschrieben.
1.3. Da der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Beiträge ab April 1998 nicht einzahlte, wurden dem Beschwerdeführer am 15.03.1999, 15.06.1999, 15.09.1999, 15.12.1999, 15.06.2000, 07.06.2002, 15.03.2004 und am 10.09.2005 Mahnungen zugesendet.
In der Folge wurden folgende Exekutionen zur Einbringung dieser Beiträge eingeleitet: Fahrnisexekution vom 19.07.1998 zu 2 E 4681/98p, vom 18.04.1999 zu 2 E 2450/99a und vom 18.07.1999 zu 2 E 4401/99p und Gehaltsexekutionen vom 09.03.2006 zu 1 E 1629/06x und vom 13.09.2006 zu 1 E 5421/06v.
1.4. Die Daten der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 wurden der belangten Behörde am 01.02.2007 übermittelt. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €
7. 800,00 und im Jahr 2004 in der Höhe von € 10.800.
In der Folge schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erstmalig mit Schreiben vom 21.04.2007 (2. Quartal 2007) die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 vor.
Nachdem der Beschwerdeführer diese Beiträge ebenfalls nicht einbezahlte, stellte die belangte Behörde am 21.07.2007 einen Exekutionsantrag (Fahrnisexekution) für den Beitragsrückstand betreffend das 2. Quartal 2007.
1.5. Folgende Exekutionsmaßnahmen wurden in der Folge seitens der belangten Behörde zur Einbringung der rückständigen Beiträge für den Zeitraum 01.04.1998 bis 31.12.1999 und 01.01.2003 bis 31.12.2004 beim Bezirksgericht XXXX veranlasst:
Gehaltsexekution vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX, vom XXXX und vom
XXXX.
1.6. Am 07.01.2011 wurde ein Aufrechnungsansuchen an die Pensionsversicherung gemäß
§ 103 ASVG in der Höhe von € 13.216,81 sowie weiter anfallender Verzugszinsen gestellt. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.01.2011 entsprochen, welcher in Rechtskraft erwuchs. Seit dem 01.02.2011 werden Pensionseinbehalte zur Deckung der Beiträge der belangten Behörde vorgenommen.
1.7. Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer Sondermahnungen betreffend die ab dem 07.01.2011 angefallenen Zinsen und Nebengebühren am 22.12.2011, 22.03.2012, am 21.06.2012, 21.12.2012, 21.03.2013 und am 21.06.2013 zugesandt.
Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen dem Akt der belangten Behörde entnommen werden konnten und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.
2.1. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen basieren auf den Bestätigungen der Bezirkshauptmannschaft XXXX. Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 1997 und 1998 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes.
2.2. Die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen wurden den im Akt befindlichen Kontoauszügen entnommen.
2.3. Die Feststellungen zu den Mahnungen wurden dem Versicherungsakt entnommen.
Die Feststellungen zu den Exekutionen basiert auf den ebenfalls im Akt befindlichen bewilligten Exekutionen des Bezirksgerichtes XXXX.
2.4. Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 und 2004 wurde einer im Akt befindlichen Daten des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes.
2.5. Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 103 ASVG basieren auf dem im Akt einliegenden Antrag und dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.01.2011.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist
Spruchpunkt A)
3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des GSVG in der jeweils anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Teilzahlungen werden anteilsmäßig und bei Beitragsrückständen auf den jeweils ältesten Rückstand angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
...
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden
Verjährung der Beiträge
§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen zwei (bzw. ab BGBl. Nr. 677/1991 binnen drei) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung.
Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
§ 42. Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
3.2.2. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, für den Zeitraum 01.04.1998 bis 31.12.1999 und 01.01.2003 bis 31.12.2004 Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 9.440,96 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren in der Höhe von € 3.775,85 zu bezahlen.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung iSd
§ 40 Abs. 2 GSVG mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, worunter zB. auch die Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - die Erlassung eines Rückstandsausweises fallen, beginnt (vgl. zum gleichlautenden § 68 Abs. 2 ASVG das Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl 2009/08/0049). In Fällen hingegen, in denen zwischen dem Beitragsschuldner und dem Krankenversicherungsträger die Verpflichtung des Beitragsschuldners zur Zahlung von Beiträgen strittig ist, kann von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG nicht gesprochen werden (vgl. wiederum zu § 68 Abs. 2 ASVG das Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl 2010/08/0018).
Die Frist der Einhebungsverjährung wird - abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen - durch geeignete Einbringungsschritte, wie z.B. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. das Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/08/0099, VwSlg. 16524 A/2004).
3.2.3. Für das erkennende Gericht steht es fest, dass die Beiträge für den Zeitraum 1998 und 1999 gegenüber dem Beschwerdeführer durch die Übermittlung der Beitragsvorschreibungen, welche von der belangten Behörde ab dem 2.Quartal 1998 bzw. für das Jahr 1999 ab dem 1. Quartal 1999 vierteljährlich bis zum 4. Quartal 1999 übermittelt wurden, festgestellt wurden.
Für die Beiträge betreffend die Jahre 2003 und 2004 ist auszuführen, dass maßgeblich war, wann der belangten Behörde auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen ist (vgl. in diesem Sinn die Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334). Da die Einkommensteuerdaten der Jahre 2003 und 2004 der belangten Behörde am 01.02.2007 übermittelt wurden, wurde dem Beschwerdeführer die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 erstmals am 21.04.2007 vorgeschrieben, und waren daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls auch noch nicht verjährt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeschriebenen Beitragsforderungen nicht bestritten. Er hat auch nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheid abgesprochen werde (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen jeweils abgeschlossen. Demzufolge hat die belangte Behörde auch keine Maßnahmen zum Zwecke der Feststellung der Beitragsforderung, sondern lediglich zum Zwecke der Hereinbringung der Forderung gesetzt. Damit waren - mangels Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen - die Beitragsschulden auch iSd § 40 Abs. 1 GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist iSd § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat (vgl. Erk. des VwGH vom 24.02.2016, Zl. 2013/08/0177).
Als verjährungsunterbrechende Maßnahme iSd § 40 Abs. 2 GSVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 19.12.2007 zu Zl. 2006/08/0164).
Die Einforderungsverjährungsfrist wird, abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen, durch geeignete Einbringungsschritte, wie zB. Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. das Erkenntnis zu gleichlautenden Bestimmung § 68 Abs. 2 ASVG vom 11.12.2013, Zl. 2012/08/0287).
Die belangte Behörde hat die Beiträge für den Zeitraum April 1998 bis Dezember 1999 ab 15.03.1999 zunächst vierteljährlich und dann am 15.06.2000, am 07.06.2002, 15.03.2004, und am 10.09.2005 - somit innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist eingemahnt.
Zusätzlich wurden von der belangten Behörde beim Bezirksgericht XXXX zwischen dem 19.07.1998 und 18.07.1999 mehrere Fahrnisexekutionen bewilligt und dann ab dem 09.03.2006 wurden mehrere Gehaltsexekutionen betrieben.
Ab dem 04.01.2008 erfolgten dann regelmäßig bis 15.12.2009 für den gesamten offenen Beitragsrückstand Gehaltsexekutionen und schließlich wurde am 07.01.2011 die Aufrechnung gemäß § 103 ASVG beantragt, welcher mit Bescheid vom 13.01.2011 nachgekommen wurde und welche noch immer aufrecht ist.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde gemäß § 40 Abs. 1 GSVG innerhalb der dreijährigen Frist ab Fälligkeit der Beiträge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Beiträge jeweils festgestellt hat und dann nachfolgend innerhalb des Verjährungszeitraumes von zwei Jahren gemäß § 40 Abs. 2 GSVG regelmäßig Eintreibungsschritte gesetzt hat. Die Beiträge sind daher nicht verjährt.
3.2.4. Zu den Beschwerdepunkten des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Zunächst ist zum Vorbringen, dass - falls in den Jahren 2003 und 2004 mangels Finanzamtbescheide von der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen worden sei, unter Hinweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides und auch die Sachverhaltsfeststellung in Punkt
1.4. in diesem Erkenntnis klarzustellen, dass die Beiträge für diese Jahre anhand der vom Finanzamt übermittelten Daten der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2003 und 2004 berechnet wurden und nicht von der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen wurde.
Darüberhinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Anlastung der Zinsen und Zuschläge irrelevant und überzogen sei. Dazu ist jedoch auf die eindeutige Vorschrift des § 35 Abs. 5 GSVG zu verweisen, wonach von rückständigen Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten sind.
Das Institut der Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit erhält (vgl. Erk. des VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2001/08/0041).
Die Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht von Verzugszinsen nach § 35 Abs. 5 GSVG kann von Amts wegen erfolgen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Versicherungsträgers. Eine Nachsicht der Verzugszinsen im Sinne des § 35 Abs. 5 GSVG kann jedoch nur durch einen Bescheid erfolgen (vgl. Erk. des VwGH vom 27.01.2016, Zl. 2013/08/0126).
Da die belangte Behörde nicht über eine allfällige Nachsicht der Verzugszinsen abgesprochen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht befugt, darüber absprechen (vgl. wiederum das Erk. des VwGH vom 27.01.2016, Zl. 2013/08/0126).
Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, dass die jährliche Pension unter Zugrundelegung der einbehaltenen Beiträge neu zu berechnen sei, so ist auszuführen, dass in diesem Verfahren lediglich das Ausmaß der Beitragspflicht zu prüfen war, nicht jedoch ob und welche Konsequenzen die Zahlung von Beiträgen im Leistungsverfahren hat. Gegen Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen kann gemäß § 65 iVm § 67 ASGG Klage beim zuständigen Arbeitsgericht und Sozialgericht erhoben werden. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts kommt in derartigen Angelegenheiten nicht in Betracht.
Dasselbe gilt für das Begehren, keine Beiträge mehr von seiner Pensionsleistung einzuheben. Wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 13.01.2011, mit dem die Aufrechnung der offenen Beiträge auf den Leistungsanspruch ausgesprochen wurde, richtig angeführt ist, ist gegen einen solchen Bescheid Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Auch diesbezüglich ist daher keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben und war auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen.
3.2.5. Abschließend ist bezüglich des abgeänderten Spruches auszuführen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der " Sache " gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da sich aus der Bescheidbegründung und insbesondere aus der detaillierten Aufstellung der Beiträge ergibt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Beiträge für die Zeiträume ab dem 01.04.1998 und nicht wie im Spruch angeführt ab dem 01.05.1998 zu bezahlen, war der Spruch diesbezüglich zu verbessern. Da sich an dem Beitragsbetrag selbst nichts ändert, stellt dies auch keine Änderung der Sache dar.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Spruchpunkt B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Hinzurechnung von vorgeschrieben Beiträgen gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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