BVwG W210 2103270-1

W210 2103270-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2016

Regest

Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Fristablauf, Fristbeginn, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,<br/>Zurückweisung, Zustellung, Zustellung ohne Zustellnachweis

Testo completo

BVwG W210 2103270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W210.2103270.1.00

Spruch

W210 2103270-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.02.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) vom 28.12.2012 wurde den Beschwerdeführern eine Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 gewährt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.02.2014 wurde hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 ein Änderungsbescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.05.2014, zur Post gegeben am 13.05.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht verspätet sei, vor. Sie wies auch auf ihren Verspätungsvorhalt gegenüber den Beschwerdeführern hin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid ist mit 26.02.2014 datiert und wurde nach den Angaben der belangten Behörde am 26.02.2014 versendet. Die Beschwerde enthält keine Angaben über den Erhalt des Bescheides. Die Beschwerde selbst ist mit 12.05.2014 datiert, wurde laut Poststempel am 13.05.2014 zur Post gegeben und langte nach den Angaben der belangten Behörde am 15.05.2014 bei ihr ein.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23.02.2015, nachweislich zugestellt am 24.02.2015, einen Verspätungsvorhalt gemacht und die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur vermeintlichen Verspätung der Beschwerde abzugeben. Die Beschwerdeführer brachten keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern spätestens am 03.03.2014 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten und dem von den Beschwerdeführern eingebrachten Rechtsmittel. Die Urkunden legen die Daten der Postaufgabe sowohl des Bescheides als auch der Beschwerde klar dar. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides ergibt sich aus dem Vorbringen der Behörde im Verspätungsvorhalt, welches von den Beschwerdeführern unwidersprochen blieb.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) zur Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern zwischen 26.02.2014 und 03.03.2014 zugestellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600; 30.01.2014, 2000/02/0218; 15.10.1998, 95/18/1054 ua).

Vor Zurückweisung einer Berufung als verspätet hat die Behörde nämlich dem Berufungswerber die offenbare Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (VwGH 24.11.2011, 2011/23/0269). Die Notwendigkeit eines Verspätungsvorhalts zeigt sich noch deutlicher in jenen Fällen der Zustellung ohne Zustellnachweis, da die Behörde dort praktisch kaum in der Lage ist, den Zustellzeitpunkt ihres Bescheides zu belegen.

Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung unter Beachtung dieser Rechtsprechung nachgekommen und hat den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 23.02.2015, nachweislich zugestellt am 24.02.2015, ein Verspätungsvorhalt übermittelt. Die Beschwerdeführer haben dazu keine Stellungnahme abgegeben.

In ihrem Verspätungsvorhalt legt die belangte Behörde dar, dass die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG spätestens am 03.03.2014, dem dritten Werktag nach Übermittlung an das Zustellorgan, als bewirkt anzusehen ist. Die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit spätestens am 31.03.2014. Die gegenständliche Beschwerde ist am 13.05.2014 zur Post gegeben worden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung - siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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