BVwG W198 2111711-2

W198 2111711-2Tribunale amministrativo federale2 giu 2016

Regest

Bemessungsgrundlage, Ehe, Einkommen, Notstandshilfe, Rückforderung,<br/>Übergenuss

Testo completo

BVwG W198 2111711-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2111711.2.00

Spruch

W198 2111711-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Melk vom 10.07.2015, GZ: XXXX , wegen Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX D XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 07.03.2014 (gilt für 05.04.2014) beim Arbeitsmarktservice Melk (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid des AMS vom 23.04.2015 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 24.11.2014 bis 28.02.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.143,12 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Leistungsbezug aufgrund des anrechenbaren Einkommens der Gattin des Beschwerdeführers berichtigt werden habe müssen. Da der Beschwerdeführer bereits seit 05.04.2014 Notstandshilfe beziehe und in der Zwischenzeit keine neue Beantragung stattgefunden habe, hätte er erkennen müssen, dass ihm die angewiesene Leistung nicht in dieser Höhe gebühre. Der entstandene Übergenuss werde von der laufenden Leistung einbehalten.

3. Im Zuge der vor dem AMS am 06.05.2015 aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er alle Unterlagen für die Berechnungen abgegeben und darauf vertraut habe, dass die Berechnung des AMS richtig sei. Es sei ihm zwar aufgefallen, dass er nach der Ausschlussfrist täglich € 32,66 (statt € 20,34) angewiesen bekommen habe, er sei aber der Meinung gewesen, dass ihm dieser Betrag zustehe.

4. Gegen diesen Bescheid vom 23.04.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.05.2015 fristgerecht Beschwerde und wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und von der Rückforderung Abstand zu nehmen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachweislich alle Unterlagen, insbesondere die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen seiner Gattin, seit Leistungsbeginn dem AMS ordnungsgemäß übergeben habe. In keiner Weise habe er arglistig eine Leistung erschlichen. Vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, dass die ihm zugewiesene Notstandshilfe zu Recht bestanden habe. Es werde die Einvernahme von Frau XXXX (Mitarbeiterin AMS Melk) beantragt.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 10.07.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der im Spruchpunkt I. die Beschwerde abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aufschiebende Wirkung hat. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nach Verhängung der Ausschlussfrist vom 13.10.2014 bis 23.11.2014 ab 24.11.2014 Notstandshilfe in der Höhe von € 32,66 täglich - somit ein Betrag wesentlich über dem bisherigen Notstandshilfebezug von € 20,34 - angewiesen wurde und habe er auch eine Mitteilung darüber am 24.11.2014 erhalten. Ausgehend hiervon wäre dem Beschwerdeführer erkennbar gewesen, dass ihm die Notstandshilfe nicht täglich in der Höhe von € 32,66 gebühren könne. Unbestritten sei, dass ihm dies auch aufgefallen sei und hätte der Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht gebühre und es sich um einen Fehler handeln müsse. Da er keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem AMS bekannt gegeben habe, hätte er bei entsprechender Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass die Notstandshilfe in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe. Er sei daher verpflichtet, den Übergenuss rückzuzahlen.

6. Mit Schreiben vom 22.07.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, dass er sich keineswegs eine Leistung erschlichen habe, sondern zu Recht darauf vertrauen habe dürfen, dass die ihm zuerkannten Leistungen sowie deren Leistungszeiträume und Tagsätze richtig berechnet worden seien. Er wolle festhalten, dass es durch die Ausschlussfrist vom 13.10.2014 bis 23.11.2014 zu einem Bruch der Leistungsauszahlung der Notstandshilfe gekommen sei. Richtig sei, dass ihm die Leistungserhöhung des täglichen Notstandshilfeanspruchs auf nunmehr € 32,66 aufgefallen sei. Mit Schreiben vom 21.04.2015 habe ihm das AMS eine Aufstellung der Leistungsanspruchszeiträume bei festgehaltener identer Bemessungsgrundlage übermittelt. Auch hier variiere der tägliche Leistungsanspruch. Der Beschwerdeführer wolle ausdrücklich festhalten, dass er in keiner Weise fachspezifisch belesen sei betreffend diverse Berechnungszusammenhänge von Leistungen seitens des AMS. Sämtliche Unterlagen seien von ihm zu jeder Zeit ordnungsgemäß übermittelt worden.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 11.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2014 (gilt für 05.04.2014) beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe. Er legte die Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau vom 07.03.2014 der Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 und vom 04.04.2014 für März 2014 mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen der Monate Jänner 2014 bis März 2014 von € 2.011,97 vor.

Am 17.03.2014 und am 18.04.2014 erhielt der Beschwerdeführer Mitteilungen über seinen Notstandshilfeanspruch in der Höhe von €

20,34 täglich. Ab 04.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe in dieser Höhe bis 12.10.2014 ausbezahlt.

Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 16.10.2014 wurde eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 13.10.2014 bis 23.11.2014 verhängt, da der Beschwerdeführer nicht bereit war, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme "RIA-Rasche Integration am Arbeitsmarkt" teilzunehmen.

Bei der Weiteranweisung seiner Notstandshilfe nach der Ausschlussfrist am 24.11.2014 wurde vom AMS irrtümlich die Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vorgenommen.

Am 24.11.2014 erhielt der Beschwerdeführer eine Mitteilung über seinen Leistungsanspruch in der Höhe von € 32,66 täglich und wurde ihm ab 24.11.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 32,66 täglich ausbezahlt.

Am 20.03.2015 (gilt für 04.04.2015) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe und wurde in der Folge festgestellt, dass die gesetzlich vorgesehene Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau ab 24.11.2014 nicht vorgenommen wurde.

Mit Schreiben des AMS vom 03.04.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass mit einem Widerruf seines Leistungsanspruchs für die Zeit vom 24.11.2014 bis 28.02.2015 und einer Rückforderung zu rechnen ist, da aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau der Leistungsbezug berichtigt werden musste, da die Anrechnung ab 24.11.2014 nicht vorgenommen wurde.

Am 10.04.2015 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor, war jedoch sehr aufgebracht und konnte daher keine Niederschrift aufgenommen werden. Er gab an, dass ihm zwar aufgefallen sei, dass er nach Ende der Ausschlussfrist einen höheren Tagessatz erhalten habe; er habe sich aber deswegen nicht mit dem AMS in Verbindung gesetzt und sehe nicht ein, warum er den Übergenuss zurückzahlen sollte.

Der Beschwerdeführer erhielt vor der Ausschlussfrist (13.10.2014 bis 23.11.2014) Notstandshilfe in Höhe von € 20,34 täglich. Nach der Ausschlussfrist erhielt er - ohne dass Änderungen seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse bekannt gegeben wurden - aufgrund eines Irrtums des AMS Notstandshilfe in Höhe von €

32,66, täglich, weil seitens des AMS die Anrechnung des Einkommens seiner Ehegattin nicht vorgenommen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Lohnbescheinigungen seiner Ehefrau sowie sämtliche erforderlichen Unterlagen dem AMS ordnungsgemäß übergeben hat. Ebenso steht außer Streit, dass die überhöhte Auszahlung der Notstandshilfe ab dem 24.11.2014 auf einem Irrtum des AMS beruht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:

AlVG:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7)...

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruchs

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

NH-VO:

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5)-(9)...

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall betrug der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers ab 04.04.2014 bis 12.10.2014 stets gleichbleibend täglich € 20,34. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch in den Mitteilungen des AMS vom 17.03.2014 und 18.04.2014 so mitgeteilt. Nach Verhängung der Ausschlussfrist (13.10.2014 bis 23.11.2014) wurde ihm ab 24.11.2014 Notstandshilfe in Höhe von € 32,66 täglich ausbezahlt und erhielt er auch darüber eine Mitteilung des AMS vom 24.11.2014. Dieser Übergenuss wurde durch einen Irrtum des AMS verursacht, zumal das AMS bei der Weiteranweisung nach der Ausschlussfrist irrtümlicherweise die Anrechnung des Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vorgenommen hat.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Im gegenständlichen Fall hat das AMS die Bemessung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.11.2014 bis 28.02.2015 sohin zu Recht rückwirkend berichtigt.

Gemäß § 25 Abs. 1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden (vgl. VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2004/08/0175). Im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer nach der Ausschlussfrist ein fast um 50% erhöhter täglicher Notstandshilfebetrag (€ 32,66 statt 20,34) ausbezahlt wurde, ist davon auszugehen, dass er - ohne dass dafür komplexere Berechnungsvorgänge notwendig gewesen wären - erkennen hätte müssen, dass ihm die Notstandshilfe in dieser Höhe nicht gebühre, insbesondere zumal keine Änderungen seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sind. Der Widerruf erfolgte daher zu Recht.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlagenantrag, wonach ihm das AMS mit Schreiben vom 21.04.2015 eine Aufstellung der Leistungsanspruchszeiträume bei festgehaltener identer Bemessungsgrundlage übermittelt habe und auch hier der tägliche Leistungsanspruch variiere, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen zwar richtig ist, die Abweichungen hier jedoch nur geringfügig sind und nicht 50 % erreichen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 23.04.2015 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015 war vollinhaltlich zu bestätigen.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der beantragten Zeugeneinvernahme konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ist der Überbezug aus der Aktenlage eindeutig ableitbar, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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