BVwG W116 2006405-1

W116 2006405-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2016

Regest

Äußerungen, Auslandseinsatz, Beschimpfung, Dienstpflichtverletzung,<br/>Geldbuße, Generalprävention, Kommandantenverfahren, Offizier,<br/>Schuldspruch, Strafbemessung, Teilstattgebung, Vertrauensschädigung

Testo completo

BVwG W116 2006405-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W116.2006405.1.00

Spruch

W116 2006405-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Disziplinarerkenntnis des Nationalen Kontingentskommandanten (NCC) AUTCON 19/EUFOR ALTHEA vom XXXX, vorgelegt mit GZ XXXX, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, als über den Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,-- verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das behördliche Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer war im ereignisrelevanten Zeitraum als Soldat des österreichischen Bundesheeres im Auslandseinsatz und dabei als Liaison Observation Team Coordinator im Liaison Coordination Center beim Austrian Contingent 19/European Union Force (AUTCON/EUFOR) ALTHEA tätig.

1.2. Am 13. Jänner 2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein abgekürztes Kommandantenverfahren durch den Einheitskommandanten (Kommandant Austrian National Element (AUTNE)) eingeleitet.

1.3. Am 21. Jänner 2014 führte der nationale Kontingentskommandant (NCC) in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers eine mündliche Verhandlung durch. Dem Verhandlungsprotokoll ist Folgendes zu entnehmen:

Der NCC führte zum gegenständlichen Vorwurf aus, dass er am späten Abend des 10. Jänner 2014 von mehreren Angehörigen des AUTCON darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass auf Facebook diffamierende Aussagen über das Kontingent und sein Personal gepostet worden seien. Im Rahmen des ersten Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm mit diesem Eintrag ein Fehler passiert sei und er es sehr bedaure. Der NCC erklärte, dass ein Screenshot aufliege.

Der Auszug des Facebook-Eintrages lautet (im Original):

"Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist. Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh. Wie Du weißt, bin ich seit 1975 in verschiedenen AE Missionen unterwegs, aber so viele unfähige, hinterhältige Arschlöcher, so konzentriert habe ich noch in keinem meiner AE erlebt. Ich hör schon wieder auf, ich mußte das nur einmal los werden."

Auf die konkrete Frage des NCC, wer mit "Arschlöcher" gemeint gewesen sei, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Er wies jedoch darauf hin, dass in dem Eintrag weder Namen noch das AUTNE genannt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich als EUFOR-Soldat weder intern noch extern anerkannt gefühlt. Er sei sich nicht bewusst, dass der Eintrag eine Pflichtverletzung gewesen sei. Seit seinem ersten Einsatztag im August 2013 sei auf ihn "Jagd" gemacht worden, z. B. sei er von einem Civil-Military Cooperation-Angehörigen (CIMIC) mit den Worten begrüßt worden "was tust du Arschloch als 62-jähriger Pensionist hier". Der letzte NCC habe ein Statement über den "62-jährigen Pensionisten" an das Streitkräfteführungskommando geschickt, worauf es nach Intervention von ObstdInt PÖCKL (Legal Advisor (LEGAD)) zu einer Aussprache gekommen sei. Auch beim "Debriefing" des letzten NCC sei der "62-jährige Pensionist" ein Thema beim Streitkräfteführungskommando gewesen. Für den Facebook-Eintrag habe es keinen unmittelbaren Auslöser gegeben. Es sei nur die Summe der vorangegangenen Situationen gewesen. Ein Bekannter, mit dem er öfter Kontakt gehabt habe, habe ihm seine Absage für seinen Auslandseinsatz mitgeteilt, dann habe der Beschwerdeführer "einfach drauf los geschrieben". Inzwischen habe er seinen Facebook-Account gelöscht. Der Beschwerdeführer verstehe nicht, warum die Angelegenheit durch den NCC "so aufgeblasen" worden sei, da ja nichts passiert wäre. Er habe es als unangebracht erachtet, deshalb eine Besondere-Vorfallsmeldung (BV-Meldung) zu machen. Seine Vermutung sei, dass Milizsoldaten aus dem Kontingent hinausgedrängt werden würden. Der NCC informierte den Beschwerdeführer, dass dieser im Rahmen seiner Einweisung darauf hingewiesen worden sei, dass bei Vorfällen mit Medienrelevanz eine Sofortmeldung an Streitkräfteführungskommando zu ergehen habe. Facebook sei so ein Medium. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es in 42 Dienstjahren keine Vorkommnisse gegeben habe. Der Verteidiger ergänzte, dass die Weiterverbreitung durch Kontingentsangehörigen ebenfalls geahnt werden sollte. Es sollte nicht alles nur dem Beschwerdeführer angelastet werden. Er vermutete auch eine potentielle Befangenheit des NCC, weil sein Kontingent angesprochen worden sei. Dies wurde vom NCC verneint.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung mündlich verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis vom 21. Jänner 2014 erkannte der NCC als Disziplinarvorgesetzter den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am Abend des 10. Jänner 2014 folgende Aussage auf Facebook gepostet:

"Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist. Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh. Wie Du weißt, bin ich seit 1975 in verschiedenen AE Missionen unterwegs, aber so viele unfähige, hinterhältige Arschlöcher, so konzentriert habe ich noch in keinem meiner AE erlebt. Ich hör schon wieder auf, ich mußte das nur einmal los werden." Damit habe er vorsätzlich gegen § 3 Abs. 7 ADV (allgemeine Pflichten des Soldaten/äußeres Verhalten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, begangen. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 800,-- Euro verhängt.

In der Begründung finden sich folgende Ausführungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Der NCC sei am Abend des 10. Jänner 2014 in der Ö-Bar des Camps von mehreren Angehörigen des AUTCON darauf aufmerksam gemacht worden, dass auf Facebook diffamierende Aussagen über das Kontingent und sein Personal gestellt worden seien. Dem NCC sei dies dann noch vor Ort in der Ö-Bar auf dem Internetrechner und auf einem Smartphone gezeigt worden. Die Aussage sei demnach schon bei Angehörigen von AUTCON, bei einer lokalen zivilen Arbeitnehmerin und bei Angehörigen des Bundesheeres in Österreich nachweislich bekannt und teilweise schon kommentiert worden. Der NCC habe daraufhin den Beschwerdeführer angerufen und ihm geraten, diese Aussage unverzüglich von Facebook zu nehmen, nachdem diese bereits teilweise zu heftigen Reaktionen geführt habe. Die Aussage sei durch einen Snapshot aufgenommen worden und ein Experte für Informationstechnologie des Kontingents sei hinzugezogen worden. Dem NCC sei es darum gegangen, herauszufinden, ob mit dem Herausnehmen des "Postings" die Verbreitung verhindert werden könnte. Der erste Kommentar sowie der erste "like" seien bereits zu lesen gewesen. Ein Experte für Informationstechnologie habe erläutert, dass Aussagen, welche auf Facebook gepostet werden würden, von freigeschalteten "Friends" gelesen und ebenfalls weiterverteilt werden könnten. Dies sei in diesem Falle auch so passiert. Die Verbreitung sei demnach schon eingetreten. Er habe weiter erklärt, dass die Möglichkeit bestehe, das "Friends" von "Friends" - sofern diese die Berechtigung dazu hätten - Aussagen im "Schneeballsystem" weiterleiten könnten. Weiters könne die Aussage durch alle "Friends" kommentiert werden. Inwiefern dies weiter geschehen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Für den Tatbestand der Weiterverteilung und Veröffentlichung sei dies nicht mehr erheblich, weil das ohnehin schon eingetreten sei. Der NCC stehe grundsätzlich der Nutzung von sozialen Medien positiv gegenüber. Jedoch müssten in jedem Fall der Anstand und die Fairness anderen gegenüber sowie die militärische Sicherheit und das Ansehen des Bundesheeres in der Öffentlichkeit gewahrt bleiben. Jedem Nutzer von sozialen Medien sowie jedem Offizier und Soldaten müsse bewusst sein, wie und was er posten könne und dürfe. Diesbezügliche Informationen des Bundesheeres seien verfügbar. Über die Risiken könne man sich im Internet informieren. Vom Personal in Führungspositionen des Bundesheeres müsse man verlangen, dass es mit diesem neuen Medium entsprechend umgehen könne, insbesondere wenn es in einem Auslandseinsatz verwendet werde.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tat gestanden habe und die Tat bereue. Er habe angegeben, die Aussage nach dem Anruf vom NCC von Facebook gelöscht zu haben. Diese Punkte würden als Milderungsgründe gelten. Hingegen gelte als erschwerend, dass der NCC in den letzten drei Kommandantenbesprechungen vor diesem Vorfall die allgemeinen Pflichten des Soldaten besprochen habe. Der NCC habe darauf hingewiesen, dass es in diesem Einsatz wie in jedem Einsatz insbesondere darauf ankomme, sich gegenseitig mit Respekt und mit gegenseitiger Achtung zu begegnen. Qualitativ hochwertige Arbeit, vorbildliches Auftreten und eine entsprechende Einstellung gegenüber der Aufgabe, würden von jedem Angehörigen des Kontingents erwartet und genauso verlangt werden. Der Beschwerdeführer sei bei einer dieser Kommandantenbesprechungen als Vertreter seines Organisationselements anwesend gewesen und habe die Verhaltensregeln vom NCC erläutert bekommen. Erschwerend würden sich zudem die Heftigkeit der Formulierung, sowie die Tatsache auswirken, dass er sich als eine Person deklariert habe, die schon über mehrere Jahre an Auslandseinsatzerfahrung verfüge. Damit habe er den Lesern mitgeteilt, dass er es auch beurteilen könne. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, über mehrere Jahrzehnte an Auslandseinsatzerfahrung zu verfügen, wo es niemals Vorkommnisse gegeben habe. Diese Tatsache werde, wie bereits oben ausgeführt, zur Untermauerung der Aussage im negativen Sinne verwendet. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt worden und dieses habe keine zusätzlichen Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgebracht. Eine Befangenheit des NCC, nur weil es sich um sein Kontingent handeln würde, liege nicht vor. Für die Strafbemessung würden als Milderungsgründe gelten, dass er die Tat eingestanden habe und bereue. Erschwerend wirke die Heftigkeit der Aussage, das Innehaben einer Führungsposition im Auslandseinsatz sowie die Tatsache, dass der NCC die Pflichten und das allgemeine Verhalten der Soldaten in den drei Kommandantenbesprechungen zum zentralen Thema für alle gemacht habe, die entsprechenden Verhaltensweisen und die richtige Einstellung eingefordert habe und der Beschwerdeführer bei einer dieser Kommandantenbesprechungen sogar persönlich anwesend gewesen sei. Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße seien ganz besonders die Milderungsgründe in Betracht gezogen worden. Sie liege dementsprechend unter der höchstmöglichen Geldbuße.

3. Das Beschwerdeverfahren:

3.1. Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2014 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtzeitig Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

In der Begründung wird ausgeführt, dass das Disziplinarerkenntnis dem Beschwerdeführer unterstelle, er habe vorsätzlich gehandelt. Diesen schweren Vorwurf stelle er insbesondere im Hinblick auf den zitierten § 3 Abs. 7 ADV in Abrede. Ihm sei "die Kontrolle über sein Posting allenfalls fahrlässig entglitten" und dieses sei in weiterer Folge von Dritten weiterverbreitet worden. Er sei jedoch keinesfalls bewusst davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass Dritte Kenntnis von seiner Unmutsäußerung über seine Eindrücke im letzten Auslandseinsatz erhalten, die ausschließlich an seinen Facebook- und auch sonstigen Freund gerichtet gewesen sei, geschweige denn, dass diese sie weiter verbreiten würden. Er habe in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und gebeten, diesen entsprechend bei der Schuldzumessung zu würdigen und nicht ihm anzulasten. Das sei im Spruch jedoch nicht berücksichtigt worden. Auch mangle es im Spruch an der Konkretisierung des angewandten gesetzlichen Tatbestands, wodurch er nämlich zudem vorsätzlich gegen das gebotene Äußere Verhalten des Soldaten verstoßen habe. Im Disziplinarerkenntnis sei angeführt worden, dass eine "Verbreitung demnach schon geschehen sei", ohne dass dies entsprechend erläutert und bewiesen worden sei.

Weiters wurde ins Treffen geführt, dass bei den angeführten Milderungsgründen in keiner Weise darauf eingegangen worden sei, dass er sich am Ende seiner 42-jährigen beruflichen Karriere im österreichischen Bundesheer befinde, ausgezeichnete Dienstbeurteilungen vorweisen könne und er unbescholten sei. Im Gegenteil, das Erkenntnis münze diesen Umstand ausdrücklich "zur Untermauerung der Aussage im negativen Sinne" in einen Erschwerungsgrund um.

Außerdem werde die Heftigkeit seiner Aussage als erschwerend gewertet. Aber diese sei gerade die negative Kritik, die sich bereits im Verstoß gegen die ADV verwirklicht habe. Er verstehe nicht, was daran besonders "heftig" sein und sich damit erschwerend auswirken solle. Ein Außenstehender habe schwer bis gar nicht erkennen können, wer bzw. was mit seiner sehr vagen und unbestimmt gehaltenen Unmutsäußerung gemeint gewesen sei. Bezüglich der weiteren Verbreitung durch Dritte verweise er auf die oberen Ausführungen.

Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, mit einem Verweis das Auslangen zu finden, in eventu die ausgesprochene Geldbuße auf ein deutlich geringeres Ausmaß herabzusetzen, wie dies den äußeren und inneren Umständen seiner Verfehlung gerecht werde.

3.2. Mit Schreiben vom 28. März 2014 (Einlangen am 1. April 2014) wurden die Beschwerde und die Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer war im ereignisrelevanten Zeitraum im Auslandseinsatz und als Liaison Observation Team Coordinator im Liaison Coordination Center bei AUTCON 19/EUFOR ALTHEA tätig. Er verfügt bereits über mehrere Jahrzehnte an Auslandseinsatzerfahrung. Er ist disziplinär unbescholten und hatte durchwegs gute Dienstbeurteilungen. Der Beschwerdeführer führte den Dienstgrad Major(t). Der Grundbetrag für den Auslandseinsatzpräsenzdienst für den Dienstgrad Oberst (temp. Major) betrug im Jänner 2014 €

3. 039,47. Die Auslandszulage des Beschwerdeführers bestand im Jänner 2014 aus einem Sockelbetrag in der Höhe von € 2.685,80 (26 WE, wobei 1 WE € 103,30 entsprach) sowie einer Krisenzulage in der Höhe von €

413,20 (4 WE, wobei 1 WE 103,30 entsprach).

Am 10. April 2014 verfasste und postete folgende Aussage auf Facebook:

"Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist. Einerseits schade dass Du nicht kommst aber andererseits sei froh. Wie Du weißt, bin ich seit 1975 in verschiedenen AE Missionen unterwegs, aber so viele unfähige, hinterhältige Arschlöcher, so konzentriert habe ich noch in keinem meiner AE erlebt. Ich hör schon wieder auf, ich mußte das nur einmal los werden."

Dabei hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass auch andere diese Nachricht lesen können, und fand sich damit ab. Der NCC wurde noch am Abend des 10. Jänner 2014 von mehreren Angehörigen des AUTCON in der Ö-Bar des Camps auf die diffamierende Aussagen über das Kontingent und sein Personal auf Facebook aufmerksam gemacht und direkt im Anschluss wurde ihm dieser Facebook-Eintrag dann noch vor Ort auf einem Internetrechner und einem Smartphone gezeigt. Die Aussage war damit zumindest schon bei Angehörigen von AUTCON bekannt und außerdem auf Facebook bereits kommentiert worden.

Der NCC rief daraufhin den Beschwerdeführer an und riet ihm, diese Aussage unverzüglich von Facebook zu nehmen, da diese bereits teilweise zu heftigen Reaktionen geführt hatte. Vom "Posting" des Beschwerdeführers wurde ein "Snapshot" aufgenommen und ein Experte für Informationstechnologie des Kontingents wurde hinzugezogen, um herauszufinden, ob mit dem Herausnehmen des Postings die Verbreitung verhindert werden könne. Aussagen, die auf Facebook gepostet werden, können von freigehaltenen "Friends" gelesen und von diesen ebenfalls weiterverteilt werden.

Der Beschwerdeführer wurde im Jänner 2014 vorzeitig repatriiert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, der darin enthaltenen Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Jänner 2014, dem beschwerdegegenständlichen Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift.

In der Beschwerde führt er zunächst ins Treffen, dass ihm das Disziplinarerkenntnis unterstelle, er habe vorsätzlich gehandelt. Diesen schweren Vorwurf stelle er insbesondere im Hinblick auf den zitierten § 3 Abs. 7 ADV in Abrede. Ihm sei "die Kontrolle über sein Posting allenfalls fahrlässig entglitten" und es sei in weiterer Folge von Dritten weiterverbreitet worden. Er sei jedoch keinesfalls bewusst davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass Dritte Kenntnis von seiner Unmutsäußerung über seine Eindrücke im letzten Auslandseinsatz erhalten würden, die ausschließlich an seinen Facebook- und auch sonstigen Freund gerichtet gewesen sei, geschweige denn, dass diese sie weiter verbreiten würden. Er habe in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und gebeten, diesen entsprechend bei der Schuldzumessung zu würdigen und nicht ihm anzulasten. Das sei im Spruch jedoch nicht berücksichtigt worden.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 21. Jänner 2014 eingestand den gegenständlichen Facebook-Eintrag selbst verfasst und gepostet zu haben. Damit steht zum einen fest, dass die Aussage vom Beschwerdeführer stammt. Nicht glaubwürdig ist dagegen das Vorbringen, dass er dabei davon überzeugt gewesen sein soll, dass diese Äußerung ausschließlich seinem Facebook-Freund, an den er die Aussage gerichtet hatte, zur Kenntnis gelangen sollte. Dagegen spricht nicht nur der Umstand, dass es geradezu der Sinn solcher "Postings" auf sozialen Plattformen wie Facebook ist, dass Mitglieder diverse Inhalte hochladen können, um diese für andere, als "Friends" ausgewählte Personengruppen sichtbar zu machen, sondern auch der beschwerdegegenständliche Text selbst. Denn bereits aus dem Inhalt der Nachricht ("Servus xxx ich schreib Dir lieber, da das hier doch nicht so öffentlich ist.") wird deutlich, dass der Beschwerdeführer zwar allenfalls davon ausging, dass dieser Eintrag keine größere Publizität erreichen würde, er es aber zumindest ernstlich für möglich hielt, dass er auch von anderen gelesen werden konnte, und sich damit abfand. Wie er in der Verhandlung vor der Disziplinarbehörde selbst angab, hat er "einfach drauf los geschrieben", als ihm ein Bekannter, mit dem er öfter Kontakt hatte, seine Absage für seinen Auslandseinsatz mitgeteilte.

Es ist irrelevant, ob dieses Posting weiteren Facebookteilnehmern direkt zur Kenntnis gelangte, weil sie vom Beschwerdeführer in die Gruppe seiner "friends" aufgenommen wurden, oder es schließlich auch durch Dritte weiter verbreitet wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zumindest für möglich erachtet und in Kauf genommen hat, dass dieser Text auch von anderen gelesen werden kann, und sich damit abgefunden hat, auch wenn er sich beim Schreiben darüber allenfalls nicht allzu viele Gedanken gemacht hat.

Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass das Disziplinarerkenntnis ausführe, dass eine Verbreitung schon geschehen sei, ohne dass dies entsprechend erläutert und bewiesen worden wäre, ist entgegen zu halten, dass der Disziplinarvorgesetzte dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung entsprechend vorhielt, dass er persönlich in der Camp-Bar von dritten Personen auf die gepostete Nachricht angesprochen worden ist und ihm diese sodann auf einem Internetrechner und einem Mobiltelefon auch gezeigt wurde. Bei diesem Umstand handelt sich daher um eine eigene Wahrnehmung des Disziplinarvorgesetzten, die in der mündlichen Verhandlung entsprechend erörtert wurde, und welcher der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist. Damit ergibt sich unzweifelhaft, dass am Abend des 10. Jänner 2014 eine Verbreitung der Nachricht zumindest bei einigen Angehörigen des Kontingents bereits stattgefunden hatte.

Die Feststellungen betreffend die jahrzehntelange und erfolgreiche Auslandseinsatzerfahrung des Beschwerdeführers sowie seine bisherige Unbescholtenheit ergeben sich zum einen aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verhandlungsprotokoll und zum anderen aus den Feststellungen der Behörde im Disziplinarerkenntnis.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorzeitig repatriiert wurde, ist aufgrund einer weiteren Beschwerde des Beschwerdeführers gerichtsbekannt (Verfahren W 116 2002528-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 65 Heeresdisziplinargesetz 2014 - HDG 2014, BGBl . I Nr. 2/2014 (WV) beträgt jedoch im Kommandantenverfahren die Beschwerdefrist gegen Disziplinarerkenntnisse grundsätzlich nur zwei Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das nunmehr anzuwendende Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl I Nr. 2/2014 (WV) sieht gemäß § 75 Abs. 1 Senatsentscheidungen des BVwG nur für Beschwerden gegen Beschlüsse der DKS nach § 72 Abs. 2 (Z 1), sowie gegen ein Erkenntnisse der DKS, mit dem die Disziplinarstrafe Entlassung oder Unfähigkeit der Beförderung oder Degradierung oder Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde (Z 2), oder wenn gegen ein Erkenntnis der DKS der Disziplinaranwalt Beschwerde erhoben hat (Z 3), vor. Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Auch wurde weder ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt, noch liegen im gegenständlichen Fall Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A)

3.3.1. Zur Beschwerde wegen Schuld:

3.3.1.1. § 3 Abs 7 Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, lautet:

"Allgemeine Pflichten des Soldaten

§ 3 (7) Auch das äußere Verhalten des Soldaten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Dienst als Soldat erfordert. Zu einem solchen Verhalten ist der Soldat gegenüber jedermann verpflichtet, gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil."

Der für den vorliegenden Fall anwendbare § 2 Abs. 4 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lautet:

"Pflichtverletzung

§ 2. (4) Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden."

§ 5 des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, lautet:

"Vorsatz

§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

§ 6 des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Nr. 112/2015, lautet:

"Fahrlässigkeit

§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Gemäß § 2 Abs 4 HDG 2014 ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; siehe dazu VwGH 18.10.1989, 89/09/0023 und folgende). Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewusstsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, dass die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs. 1 erster Satz HDG) entscheidend ist (VwGH 31.05.1990, 90/09/0020).

Zu der vergleichbaren Bestimmung des § 91 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt (VwGH 04.09.2006, 2003/09/0089): "Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die nach "neuerer Auffassung drei Komponenten umfasst:

a) das biologische Schuldelement, dh. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;

b) das psychologische Schuldelement, dh. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und

c) das normative Schuldelement, dh. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält", umfasst (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu § 51, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).

3.3.1.2. Zunächst liegt es wohl auf der Hand, dass objektiv ein Verstoß gegen die in § 3 Abs. 7 ADV normierte Pflicht eines Soldaten, in seinem äußeren Verhalten gegenüber jedermann darauf zu achten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Dienst als Soldat erfordert (gleichgültig, ob im oder außer Dienst, ob in Uniform oder in Zivil), vorliegt, wenn dieser seine Kameraden im Auslandseinsatz auf einer sozialen Plattform des Internet in einer für Dritte wahrnehmbaren Weise als unfähige, hinterhältige Arschlöcher bezeichnet. Dies wurde vom Beschwerdeführer selbst auch nicht in Abrede gestellt.

In der Beschwerde wurde lediglich die Auffassung vertreten, das Disziplinarerkenntnis unterstelle dem Beschwerdeführer zu Unrecht, dass er vorsätzlich gehandelt hätte. Vielmehr sei ihm lediglich "die Kontrolle über sein Posting allenfalls fahrlässig entglitten" und dieses sei dann in weiterer Folge von Dritten weiterverbreitet worden. Er sei keinesfalls bewusst davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass Dritte Kenntnis von seiner Unmutsäußerung über seine Eindrücke im letzten Auslandseinsatz erhalten würden, die ausschließlich an seinen Facebook- und auch sonstigen Freund gerichtet gewesen sei. Er habe bereits in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen und gebeten, diesen entsprechend bei der Schuldzumessung zu würdigen, was im Spruch jedoch nicht berücksichtigt worden sei.

Zu prüfen war daher, ob der Beschwerdeführer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Zunächst sind im konkreten Fall keinerlei Umstände an den Tag getreten, die an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit am Vorliegen des biologischen Schuldelements zweifeln lassen würden. Und wie oben im Zuge der Beweiswürdigung bereits näher begründet ausgeführt wurde, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei das "Posting entglitten" und er habe nicht davon ausgehen können, dass dieses auch von anderen gelesen werden könnte, vor dem Hintergrund der vorliegenden Umstände nicht glaubwürdig. Auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es zumindest in Kauf genommen hat, dass dieser Text auch von anderen gelesen wird, und sich damit abgefunden hat. Dies entspricht jedoch der Definition des bedingten Vorsatzes gemäß § 5 Abs. 1 StGB, weshalb im konkreten Fall jedenfalls von vorsätzlicher und nicht von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist. Es liegt im konkreten Fall daher auch subjektiv eine Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten der Soldaten gemäß § 3 Abs. 7 ADV und damit eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 4 HDG 2014 vor.

3.3.1.3. Zur Rüge des Beschwerdeführers, es mangle dem Spruch an der notendigen Konkretisierung des angewandten gesetzlichen Tatbestands, nämlich wodurch er vorsätzlich gegen das gebotene Äußere Verhalten des Soldaten verstoßen habe, ist Folgendes auszuführen:

§ 63 Abs 3 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV) lautet:

"Disziplinarerkenntnis

§ 63. (3) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten

1. die als erwiesen angenommenen Taten,

2. die durch die Taten verletzten Pflichten,

3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,

4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und

5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen."

Hinsichtlich der mangelhaften Konkretisierung der Spruchpunkte und der Begründung ist zunächst anzumerken, dass die Judikatur des VwGH zu den Konkretisierungserfordernissen von Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüssen auch auf Disziplinarerkenntnisse und die nunmehr bestehende Überprüfungspflicht der Verwaltungsgerichte anzuwenden ist.

Demnach sind im Spruch "die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen". Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss (hier das Disziplinarerkenntnis) muss eine so hinreichende Substantiierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich, und dass das an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene Verwaltungsgericht in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (VwGH 20.5.1998, 95/09/0003, 15.12.2011, 2009/09/0156).

In der Entscheidung vom 8. August 2008 führte der VwGH aus: "Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt nämlich die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042 m.w.N.)."

Im Spruch des vorliegenden Disziplinarerkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgeworfen, dass er am Abend des 10.01.2014 auf Facebook die gegenständliche und wortwörtlich zitierte Aussage über seine Kameraden im Auslandseinsatz gepostet, damit vorsätzlich gegen § 3 Absatz 7 (allgemeine Pflichten des Soldaten/äußeres Verhalten) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetztes 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, begangen hat. Damit enthält dieser alle notwendigen Umstände und Informationen, die zur Bezeichnung der konkreten strafbaren Handlung notwendig sind (Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat), um deren Subsumtion unter Tatbestand des § 3 Abs. 7 ADV entsprechend zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer wurde damit auf ausreichend klare Weise mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf konfrontiert, um ihm auch eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich mangelhaften Konkretisierung des Spruches konnte daher nicht gefolgt werden.

3.3.2. Zur Beschwerde gegen die Strafhöhe:

3.3.2.1. § 6 HDG 2014, BGBl I Nr. 2014/2 (WV) lautet:

"Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und

2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.

(2) Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.

(3) Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn

1. das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und

2. nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten."

§ 6 Auslandseinsatzgesetz 2001 - AuslEG, BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013 lautet

"Disziplinarrecht

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

....

3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 2002 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 2002 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

...."

§ 51 Abs. 2 Z 3 HDG 2002 und § 51 Abs. 4 HDG 2002 entsprechen den derzeit geltenden § 52 Abs. 2 Z 3 HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), und § 52 Abs. 4 HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV):

"Geldbuße und Geldstrafe

§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten

1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten

1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,

2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, für eine Dienstleistung im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird."

§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014 (WV), lautet:

"Disziplinarstrafen

§ 80. (1) Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße,

3. das Ausgangsverbot,

4. die Disziplinarhaft,

5. der Disziplinararrest und

6. die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe

a) der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und

b) des Ausgangsverbotes 21 Tage."

§ 33 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 lautet:

"Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird. ..."

§ 34 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001 lautet:

"Besondere Milderungsgründe

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19. dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat."

3.3.2.2. Gleich wie § 93 BDG 1979 normiert § 6 HDG 2014 die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung. Zur Schwere der Pflichtverletzung wird bei Gabriele Kucsko Stadlmayer, "Das Disziplinarrecht der Beamten", 4. aktualisierte Auflage, Seite 103f folgendes ausgeführt:

"Als Maß für die Höhe der Strafe normiert § 93 Abs. 1 BDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Da gem § 91 BDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der "Schwere" der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die "Bedeutung der verletzten Pflicht" sowie "in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird". Betont wurde, es gehe "anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen", hier darum, "einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen" und "die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren. ..."

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 05.11.2014, 2014/09/0005, zur Strafbemessung folgendes aus: "Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs. 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (vgl. VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023 und 25. 06.2013, 2012/09/0157)."

Die belangte Behörde hat daher im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0043).

3.3.2.3. Der Disziplinarvorgesetzte verhängte im gegenständlichen Fall eine Geldbuße in der Höhe von EURO 800,-- und begründete die Strafhöhe im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Tat gestanden habe und die Tat bereue. Er habe auch angegeben, die Aussage bereits nach dem Anruf des NCC auf Facebook gelöscht zu haben. Diese Punkte würden als Milderungsgründe gelten. Hingegen wurden die Heftigkeit der Aussage und die Führungsposition des Beschwerdeführers als erschwerend gewertet, so wie der Umstand, dass der NCC in den letzten drei Kommandantenbesprechungen vor diesem Vorfall, die allgemeinen Pflichten des Soldaten besprochen habe. Der NCC habe dabei darauf hingewiesen, dass es in diesem Einsatz wie in jedem Einsatz insbesondere darauf ankomme, sich gegenseitig mit Respekt und Achtung zu begegnen. Qualitativ hochwertige Arbeit, vorbildliches Auftreten und eine entsprechende Einstellung gegenüber der Aufgabe würden von jedem Angehörigen des Kontingents erwartet und verlangt werden. Der Beschwerdeführer sei bei einer dieser Kommandantenbesprechungen als Vertreter seines Organisationselements anwesend gewesen und habe die Verhaltensregeln vom NCC erläutert bekommen. Ebenso erschwerend sei der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Äußerung als eine Person deklariert habe, die schon über mehrere Jahre an Auslandseinsatzerfahrung verfüge, und damit den Lesern mitgeteilt habe, dass er es auch beurteilen könne. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, über mehrere Jahrzehnte an Auslandseinsatzerfahrung zu verfügen, wo es niemals Vorkommnisse gegeben habe. Diese Tatsache sei zur Untermauerung der Aussage im negativen Sinne verwendet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit eines Parteiengehörs eingeräumt worden, das jedoch keine zusätzlichen Milderungs- oder Erschwerungsgründe hervorgebracht habe. Hinsichtlich der Höhe der Geldbuße seien schließlich insbesondere die Milderungsgründe in Betracht gezogen worden. Sie liege dementsprechend unter der höchstmöglichen Geldbuße.

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Auffassung, dass bei den angeführten Milderungsgründen in keiner Weise darauf eingegangen worden sei, dass er sich am Ende seiner 42-jährigen beruflichen Karriere im österreichischen Bundesheer befinde, mit durchwegs ausgezeichneten Dienstbeurteilungen und er insbesondere bisher auch unbescholten sei. Im Gegenteil, das Erkenntnis münze diesen Umstand ausdrücklich "zur Untermauerung der Aussage im negativen Sinne" in einen Erschwerungsgrund um. Darüber hinaus sei die Heftigkeit seiner Aussage zu Unrecht als Erschwerungsgrund gewertet worden, obwohl die gerade diese negative Kritik sich bereits im Verstoß gegen die ADV verwirklicht habe. Er verstehe darüber hinaus nicht, was daran besonders "heftig" sei, ein Außenstehender hätte schwer bis gar nicht erkennen können, wer bzw. was mit seiner sehr vagen und unbestimmt gehaltenen Unmutsäußerung gemeint gewesen wäre. Bezüglich der weiteren Verbreitung durch Dritte verweise er auf die obigen Ausführungen.

Entsprechend der oben dargestellten Judikatur ist das Maß für die Höhe der Strafe zunächst die Schwere der Pflichtverletzung, wobei die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der "Schwere" darstellt. Das Ausmaß der Schuld wird dabei wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Wie oben bereits ausführlich erläutert ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die allgemeinen Pflichten des Soldaten kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht als gering betrachtet werden, da durch eine solche Handlung der Ablauf des Dienstbetriebes insbesondere in einem Auslandseinsatz empfindlich gestört werden kann, was wiederum eine maßgebliche Verletzung dienstlicher Interessen zur Folge hat. Insgesamt ist daher zunächst von einer an sich schweren Pflichtverletzung auszugehen.

Auch wenn die Begründung des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntisses zu diesem Thema keine ausdrücklichen und ausführlichen Erläuterungen enthält, lassen die Ausführungen über die im Vorfeld geführten Kommandantenbesprechungen, wobei der NCC auch eindringlich darauf hingewiesen hat, wie wichtig gegenseitige Achtung und Respekt sowie vorbildliches Auftreten insbesondere in einem Einsatz sind, klar und deutlich erkennen, welch hohen Stellenwert die Disziplinarbehörde der hier verletzten Bestimmung der ADV für einen geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb grundsätzlich einräumt. Des Weiteren lässt sich aus diesem Umstand auch eine generelle Notwendigkeit der Verhängung einer spürbaren Strafe bei diesbezüglichen Verstößen insbesondere aus generalpräventiven Gründen ableiten. Auch die Tatsache, dass es sich bei Facebook um ein soziales Medium handelt, das gerade auch in einem Auslandseinsatz von vielen genutzt wird, um Kontakte aufrecht zu erhalten, ist bei den generalpräventiven Erwägungen mit einzubeziehen. Spezialpräventive Gründe konnten dagegen zu Recht in den Hintergrund treten, weil der Beschwerdeführer kurz darauf aus dem Auslandseinsatz vorzeitig repatriiert wurde.

Bezüglich der weiteren Strafbemessung ist anzumerken, dass die belangte Behörde zunächst die Erschwerungs- und Milderungsgründe auflistete und anschließend gegenüberstellte. Dabei schadet es nicht, dass der von der Behörde angeführte Milderungsgrund, der Beschwerdeführer seinen Facebook-Account unverzüglich gelöscht, nur in der ersten Auflistung enthalten ist und die als Erschwerungsgrund ins Treffen geführte hohe dienstliche Stellung und Führungsposition des Beschwerdeführers nur in der Gegenüberstellung enthalten ist, weil aufgrund des ausführlichen Eingehens auf die einzelnen Punkte in der Begründung davon auszugehen ist, dass alle angeführten Gründe bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt wurden. Darüber hinaus hat die Disziplinarbehörde abschließend noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass den vorliegenden Milderungsgründen wesentliches Gewicht bei Strafbemessung beigemessen wurde.

Die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich dabei fehlender Milderungsgründe ist jedoch berechtigt. Gemäß § 6 HDG 2014 iVm § 34 Abs 1 Z 2 StGB wären sowohl seine bisherige Unbescholtenheit als auch der auffallende Widerspruch zu seiner bisherigen guten Dienstleistung über mehrere Jahrzehnte jedenfalls als Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen. Und schließlich ist auch dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde habe die Heftigkeit seiner Aussagen auf Facebook zu Unrecht als Erschwerungsgrund gewertet, da eben diese das Unrecht seiner Tathandlung begründete und damit schon zuvor bei der Prüfung der Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigt wurde. Damit ist sie jedoch bereits in die Strafbemessung eingeflossen, was eine weitere Verwertung als Erschwerungsgrund ausschließt.

Dagegen überzeugt das Argument, dass ein Außenstehender schwer bis gar nicht erkennen habe können, wer bzw. was mit seiner sehr vagen und unbestimmt gehaltenen Unmutsäußerung gemeint gewesen sei, schon deshalb nicht, weil unter den Dritten, die diese Nachricht lesen konnten und schließlich auch gelesen haben, Angehörige des eigenen Kontingents waren, für die der Inhalt sehr wohl verständlich war. Zum Einwand, dass ihm die weitere Verbreitung des Inhalts seiner Nachricht durch Dritte nicht zugerechnet werden könne, ist auszuführen, dass ihm dies von der belangten Behörde weder im Spruch noch bei der Strafbemessung zum Vorwurf gemacht wurde.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Beschwerdefahrer im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen diesbezüglicher besonderer Umstände, welche bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wären, bieten würden.

Zur konkreten Strafhöhe hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass der verhängte Betrag von € 800,- unter der höchstmöglichen Geldbuße und damit unter 20 % der Bemessungsgrundlage liegen würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Strafzumessung enthält die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht. Aus den Bezügen des Beschwerdeführers im für die Strafbemessung relevanten Zeitraum Jänner 2014 ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

Ausgehend von einem Grundbetrag in der Höhe von € 3.039,47 und der Auslandszulage, die sich aus einem Sockelbetrag in der Höhe von €

2. 685,80 (26 WE, wobei 1 WE € 103,30 entspricht) und einer Krisenzulage in der Höhe von € 413,20 (4 WE) zusammensetzte, ergibt das eine Bemessungsgrundlage in der Höhe von € 6.138,47. Die Höhe der maximal möglichen Geldbuße (20%) beträgt somit € 1.227,69. Die mit dem Disziplinarerkenntnis vom 21. Jänner 2014 verhängten €

800,-- verhängt entsprechen 13,03% der Bemessungsgrundlage.

Auch wenn - wie oben erläutert - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall eine an sich schwere Pflichtverletzung vorliegt, für die unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände eine Geldbuße in der Höhe von rund 13% der Bemessungsgrundlage keinesfalls als unangemessen hoch erscheint, war diese jedoch aufgrund der Nichtberücksichtigung tatsächlich vorliegender Milderungsgründe sowie der unzulässigen Doppelverwertung eines Umstandes als Schuld und Erschwerungsgrund entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers spürbar herabzusetzen. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Bundesverwaltungsgericht eine Geldbuße in der Höhe von € 400,- (das entspricht rund 6,5 % der Bemessungsgrundlage) einerseits gerade noch tat- und schuldangemessen und anderseits jedenfalls auch noch ausreichend, um in Zukunft auch alle anderen Soldaten von der Begehung derartiger Pflichtverletzungen abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B)

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsfragen bisher immer einheitlich beantwortet wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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