BVwG W104 2106064-1

W104 2106064-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, entschiedene Sache,<br/>Flächenabweichung, formelle Rechtskraft, Kontrolle, Kürzung,<br/>mangelnde Beschwer, rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,<br/>Verfall, Verschulden, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zuverlässigkeit

Testo completo

BVwG W104 2106064-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2106064.1.00

Spruch

W104 2106064-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.8.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist unzulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 aufgrund von Flächenabweichungen von über 20% nach einer Vor-Ort-Kontrolle am 25.7.2011 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 16.4.2013 abgewiesen. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.7.2013 wurde dieser Bescheid abgeändert und darin der Antrag auf Einheitliche Betriebsprämie neuerlich abgewiesen.

Am 17.6.2014 langte in der Außenstelle der zuständigen Landwirtschaftskammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen zweifeln hätten lassen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.8.2014 wurde der daraus erfließende Wiederaufnahmeantrag bewilligt, die Flächensanktion aufgehoben und eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.222,94 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen Ihres Wiederaufnahmeantrags habe die Beschwerdeführerin durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almflächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich dieser Alm treffe, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen gewesen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der geltend gemacht wird, der Verfall von Zahlungsansprüchen sei nicht ausführlich begründet bzw. nachvollziehbar und die Sanktion sei unangemessen hoch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A):

Die §§ 69 und 70 AVG lauten auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. [...]

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

[...]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."

§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."

Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 17.6.2014 eine "Erklärung gemäß § 8i MOG" zu den betroffenen Almen bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer eingebracht hat. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i MOG eingefügt wurde, trat am 10.7.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014, § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Da mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) auch ein Wiederaufnahmeantrag eingebracht wurde, wurde innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist ein Wiederaufnahmeantrag gültig eingebracht. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA auch zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.

Aus dem Wortlaut der Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die er sich bezieht, ist zu schließen, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich auf Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 58 VO (EG) 1122/2009 bezog und darin - im Sinn des Art. 73 dieser Verordnung - vorgebracht wurde, dass diese keine Anwendung finden sollen, weil für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der Behörde auch bewilligt.

Wiederaufgenommen wurde das Verfahren allerdings nicht in Bezug auf die ermittelte Fläche. Die Feststellung der ermittelten Fläche erfolgte bereits mit Bescheid vom 30.7.2013, AZ XXXX und wurde, da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, rechtskräftig.

Gemäß Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), können Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Die Berechnung der Zahlungsansprüche ist daher unabhängig von den verhängten Sanktionen und folgt nur der beantragten bzw. ermittelten Fläche. Daher wurde die Zahlungsanspruchsberechnung im angefochtenen Bescheid gegenüber dem abgeänderten Bescheid vom 30.7.2014 nicht verändert.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Allerdings legt § 28 Abs. 1 VwGVG nicht fest, wann eine Beschwerde zurückzuweisen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften bzw. die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen ist. Wenngleich § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist, so kann doch die Rechtsprechung zu dieser Bestimmung, wonach Anbringen, die die Abänderung eines in formelle Rechtskraft erwachsenen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 5ff zu § 68 angeführte Judikatur), für die Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG fruchtbar gemacht werden.

In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die sich so ergebende Berechnung der Zahlungsansprüche rechtskräftig wurde und daher mit Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, in dem die Wiederaufnahme nur bezüglich des Verschuldens, nicht bezüglich der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bewilligt und nur darüber entschieden wurde, nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Zum Beschwerdevorbringen "unangemessen hohe Strafe" besteht keine Beschwer, da die Flächensanktion durch den angefochtenen Bescheid vollständig beseitigt wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 4 AVG, die auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragen werden kann (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 5 zu § 28), ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid nicht beschwert ist (vgl. Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 61 zu § 63).

Die Beschwerde war daher mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben angeführten Nachweise zur Judikatur betreffend die Zurückweisung bei rechtskräftig entschiedener Sache und bei fehlender Beschwer), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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