BVwG L508 2122680-1

L508 2122680-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2016

Regest

Asylaberkennung, Ermittlungspflicht, Herkunftsstaat, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit,<br/>Staatsbürgerschaft

Testo completo

BVwG L508 2122680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L508.2122680.1.00

Spruch

L508 2122680-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA: Ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) reiste gemeinsam mit einem Teil seiner Familie illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass in Syrien Krieg herrsche. Sein Vater habe dann beschlossen Syrien zu verlassen und nach Österreich auszuwandern. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in Syrien zu sterben, da dort Krieg herrsche. Er sei mit dem Vater und vier Geschwistern nach Österreich gekommen. Sie seien Palästinenser und hätten zuvor in Libyen gelebt. Dort sei Krieg gewesen und sei ihre Mutter sei bei den Kämpfen ums Leben gekommen.

3. Mit Bescheid vom 13.11.2014 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG stattgegeben und dem Antragsteller der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Absatz 5 AsylG wurde festgestellt, dass ihm Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommen.

4. Mit Ladung vom 13.10.2015 wurde dem BF mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige ihm den zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG abzuerkennen. Unter einem wurde der BF zu einer Einvernahme im Aberkennungsverfahren für den 19.11.2015 geladen.

5. Im Rahmen der Einvernahme am 19.11.2015 gab der Beschwerdeführer auf Vorhalt, dass dem BFA Informationen bekanntgegeben wurden, dass es sich bei ihm um keinen syrischen Staatsangehörige handle, an, dass er Palästinenser sei, seine Mutter aber jordanische Dokumente besitze. Er selber sei Palästinenser mit lybischen Dokumenten. Die Dokumente habe er verloren, als er Libyen verlassen habe. Er habe seit 1994 in Libyen gelebt. Der BF gab ferner an, dass er nach Palästina zurückkehren wolle. In Libyen habe er Probleme mit Drogen gehabt. Er sei nach Europa gekommen, um sich wegen der Drogenproblematik behandeln zu lassen. In Libyen sei er schlecht behandelt worden und hätte man ihn versucht einmal zu entführen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2016, Zl: Zl:

1026216600-14815462 BFA Regionaldirektion Salzburg, wurde der mit Bescheid vom 13.11.2014 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG wurde festgestellt, dass der Antragstellerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).

Weiters stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass dem Asylwerberin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt werde. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVM § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Asylwerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Jordanien zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Festgestellt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen staatenlosen Angehörigen der palästinensischen Minderheit handle und dass er Staatsangehöriger von Jordanien sei. Die jordanische Staatsangehörigkeit stehe aufgrund des vorgelegten Familienbuches fest. Bezüglich des tatsächlichen Herkunftsstaates Jordanien habe er keine asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht. Der Antragsteller habe sich auf eine angebliche Suchterkrankung berufen, welche ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlasst habe. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liege nicht vor. Keiner der Angehörigen, mit Ausnahme der Schwester, sei zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das BVwG. Hinsichtlich des detaillierten Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. In der Beschwerde wird im wesentlichen geltend gemacht, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen jordanischen Staatsangehörigen handle. Er sei in Libyen aufgewachsen. Der Vater sei staatenloser Palästinenser und sei es wahrscheinlich, dass auch die BF staatenlose Palästinenserin sei.

Zur Asylrelevanz hinsichtlich des Vorbringens in Bezug auf Jordanien wurden die veralteten Länderfeststellungen kritisiert und die Beweiswürdigung als mangelhaft gerügt. Auch die Zulässigkeit der Abschiebung nach Jordanien sei rechtswidrig. Ob der BF Familienangehörige in Jordanienhabe, welche ihn im Falle der Rückkehr unterstützen könnten, sei im Ermittlungsverfahren nicht eruiert worden. Der BF verfüge überkeine sozialen Anknüpfungspunkte und habe keine Möglichkeit, sich in Jordanien eine Existenz aufzubauen. Bei der Feststellung, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF überwiegen würden, weil ein dringender Tatverdacht eine Straftat begangen zu haben gegen ihn bestünde, erweise sich als reine Mutmaßung, da derartiges von einem Strafgericht noch nicht festgestellt worden sei. Ferner wurden der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

5. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Das Kernproblem des gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides liegt darin, dass die belangte Behörde ohne nachvollziehbare Begründung davon ausgegangen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jordanischen Staatsangehörigen handelt.

Um zu einer derartigen Feststellung zu gelangen, hätte aber ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden müssen, ob der Beschwerdeführer, welcher weitgehend in Libyen aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens mit seiner Familie in Libyen verbracht hat und über keinerlei Anknüpfungspunkte zu Jordanien verfügt, überhaupt je im Besitz der jordanischen Staatsbürgerschaft gewesen ist bzw nunmehr ist. Auch in der Beschwerde wird beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen, worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Der Beschwerdeführer behaupte, dass er kein jordanischer Staatsangehöriger sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle es zum Ergebnis kommt, das Jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein. Aus dem jordanischen Familienbuch ergibt sich für den BF lediglich die Zugehörigkeit zur Familie des XXXX, dass er dessen Sohn sei und am 13.10.1994 in XXXX geboren sei. Eine Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus diesem Familienbuch nicht.

Die belangte Behörde hat auch die Ausführungen in den von ihr selbst zitierten Länderberichten unberücksichtigt gelassen. Darin wird beschrieben, dass es für Frauen kein gesetzliches Recht gibt, ihre jordanische Staatsangehörigkeit an ihre Kinder weiterzugeben. Das Kind einer jordanischen Mutter und einem staatenlosen Palästinenser erhalte daher nicht die Staatsbürgerschaft und dürfe als Folge davon die Schule nicht besuchen und habe keinen Anspruch auf Regierungsdienstleistungen (vgl. Seite 28 des angefochtenen Bescheides).

All dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt und ist der Bescheid daher mit groben Verfahrensmängeln behaftet.

Es wird also Aufgabe der belangten Behörde sein, zunächst die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu klären und sodann - basierend auf seiner individuellen Lebenssituation - soweit feststellbar, Feststellungen zu dem Land / den Ländern zu treffen in das / in die gegebenenfalls eine Abschiebung erfolgen darf. Ergänzend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer auch umfassend zu seinen Fluchtgründen zu befragen haben wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der subsidiären Schutzgewährung wird die belangte Behörde das individuelle Vorbringen entsprechend zu prüfen haben (Rückkehrmöglichkeiten, Familienbezug, Entfremdung, Lebensbedingungen usw)., was der angefochtene Bescheid ebenfalls vermissen lässt.

Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl. etwa VwGH 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu klären ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch das Bundesverwaltungsgericht das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde.

Im Sinne der obigen Judikatur kann es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes sein, das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Herkunftsstaates neu zu beginnen, wobei in einem solchen Fall der Beschwerdeführerin auch der Instanzenzug abgeschnitten würde.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auseinander zu setzen haben.

Bei der Feststellung des Herkunftsstaates wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere auch die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben, wonach bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eine Anfrage bei den (diesfalls) jordanischen (Staatsbürgerschafts) Behörden im Wege einer österreichischen Vertretungsbehörde nicht in jedem Fall ausscheidet: Mit Zustimmung des Asylwerbers ist auch eine Datenübermittlung in den (potentiellen) Herkunftsstaat möglich (VfGH 06.06.2014, U12/2013 ua.).

Sollte sich dabei eine jordanische Staatsbürgerschaft ergeben, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere die dortige Situation bezogen auf die individuellen Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu ermitteln haben.

Selbiges gilt für das Ergebnis einer sonstigen Staatsbürgerschaft bzw. einer Staatenlosigkeit.

Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch die getroffenen Länderfeststellungen als nicht aktuell erweisen:

Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).

Das Bundesamt vermeint in ihrer Begründung des Bescheides, dass die "aktuelle" Lage in Jordanien keine entscheidungsrelevante Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr aufzeige. Zum Entscheidungszeitpunkt - 10.01.2016 - stützte sich die Behörde auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" vom 01.12.2014. Die darin enthaltene Berichtslage stammt aus 2013 und 2014. Diese Feststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien weisen jedenfalls nicht mehr die erforderliche Aktualität auf, um die Verhältnisse in Jordanien seriös beurteilen zu können. Dies moniert die Beschwerde somit zu Recht.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Was die Rückkehrentscheidung betrifft, so trifft die belangte Behörde im Bescheid die Feststellung, dass der Antragsteller weitere Familienangehörige im Bundesgebiet habe. Er habe aber keine Familienangehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt seien. Bezüglich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben verweist die Behörde auf Aussagen des Antragstellers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen. Der Antragsteller sei in Begleitung seines Vaters und der Geschwister nach Österreich gereist. Zur Zeit bestehe ein loser Kontakt zur Mutter, welche ebenfalls Asylwerberin sei; auf Grund der Volljährigkeit sei kein Familienverfahren zu führen; im Rahmen "wiederholter Einvernahmen" habe der Antragsteller keine besonders intensive Beziehung zu einer anderen Person dargelegt. Es könne kein Familienleben festgestellt werden.

Weder dem Bescheid noch dem vorliegenden Akteninhalt sind nun aber niederschriftliche Einvernahmen zu entnehmen, wie sich der Kontakt bzw. das Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Geschwistern und Eltern konkret gestaltet. Ebensowenig wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsstatus dieser Personen war. Dies ist aber erforderlich um ein Privat- und Familienleben beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen zu können. Dem Bundesamt ist zwar zuzustimmen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungs- und Betretungsverbot hinsichtlich seiner Schwester, welcher ein Aufenthaltsrecht gemäß § 57 AsylG gewährt wurde, besteht, jedoch hat es das Bundesamt verabsäumt, das Familienleben des Beschwerdeführers mit den restlichen seiner in Österreich aufhältigen Familienmitglieder zu eruieren und wird dies im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein; dies insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch der erstinstanzliche Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.

Gegenständlich wurde sohin, wie die vorherigen Ausführungen aufzeigen, der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt nicht festgestellt. Dieser ist weder dem Bescheid noch dem ho. vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Wie aufgezeigt, wären weitere Ermittlungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, was bereits Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre. Die Behörde ermittelte in wesentlichen Punkten nur ansatzweise und bestehen somit gravierende Ermittlungslücken. Es kann dadurch auch von einer Delegation der eigentlichen Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden. Das Bundesamt hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Letztlich ist noch anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes ist und von der Behörde im fortgesetzten Verfahren mit zu berücksichtigen sein wird.

Über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war aufgrund der Stattgebung der Beschwerde nicht abzusprechen.

2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

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