BVwG I403 2126576-1

I403 2126576-1Tribunale amministrativo federale2 giu 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

Testo completo

BVwG I403 2126576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2126576.1.00

Spruch

I403 2126576-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX, alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien) gegen die Spruchpunkte III., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. 653257307/1758246 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte unter Angabe eines falschen Namens und einer algerischen Staatsbürgerschaft am 24.11.2013 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX4, rechtskräftig seit XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB, §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 241e Abs. 3 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 229 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXXb widerrufen und die Probezeit zu XXXX auf 5 Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Am 27.01.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er marokkanischer Staatsangehöriger sei, jedoch sei er in Italien geboren und aufgewachsen. Seine Familienmitglieder seien italienische Staatsangehörige. Italien habe er aufgrund von privaten Schwierigkeiten mit seiner Familie verlassen. Er habe nur um Asyl angesucht, um nicht nach Italien zurück zu müssen. Er habe jedoch nach wie vor regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Weitere Angaben wolle er nicht machen. Er benötige kein Asyl. Während der Niederschrift legte der Beschwerdeführer einen marokkanischen Reisepass, seine e-Card sowie seine italienische Aufenthaltskarte vor. Der Reisepass wurde von der marokkanischen Botschaft in Bologna ausgestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 24.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt und V. wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid vom 15.04.2016, zugestellt am 19.04.2016, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 17.05.2016 Beschwerde erhoben und der Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. angefochten. Die Beschwerde wurde dahingehend begründet, dass die belangte Behörde ermitteln hätte müssen, ob der Beschwerdeführer einen gültigen Daueraufenthaltstitel in Italien habe. Dies habe die belangte Behörde jedoch unterlassen. Hätte die belangte Behörde dies geprüft, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Abschiebung nach Marokko unzulässig sei. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer noch nie in Marokko gewesen sei und eine Abschiebung nach Marokko eine inakzeptable Härte darstellen würde.

Es wurde beantragt,

a. Die Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko mögen aufgehoben werden.

b. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

c. In eventu sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2016 vorgelegt.

Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.05.2016 wurde festgestellt, dass nach Studium der Aktenlage keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr erkenntlich ist, so dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1. 1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Asylgesetzes bzw. Fremdenpolizeigesetzes.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristet gültigen Aufenthaltstitel in Italien.

1.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2013 im Bundesgebiet auf. Er nutzte seinen Aufenthalt wiederholt zur Begehung von Straftaten.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Seine Familie lebt in Italien.

1.1.6. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.1.7. Der Beschwerdeführer wurde viermal rechtskräftig verurteilt und sitzt derzeit in Strafhaft.

  • Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB, §§ 127, 129 Z 1, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 125 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall StGB § 15 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG § 15 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf 5 Jahre verlängert.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 241e Abs. 3 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB, § 229 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Nachsicht der Strafe zu XXXX widerrufen und die Probezeit zu XXXX auf 5 Jahre verlängert.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen, GZ: XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

1.1.8. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.2. Feststellungen zur Lage in Marokko:

Zur aktuellen Lage in Marokko wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass nach den Protestbewegungen in Nordafrika im Jahr 2011 eine Verfassungsreform eingeleitet worden war, welche die Proteste auffangen konnte. Im Land herrscht Bewegungsfreiheit und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gegeben. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum gegeben, religiös-karitative Organisationen sind aktiv. Arbeitslosigkeit, insbesondere bei Jugendlichen, ist hoch. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im städtischen Raum gesichert; generell sind medizinische Dienste kostenpflichtig, werden aber bei Mittellosigkeit erlassen. Das Stellen eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und die auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Marokkanischer Reisepass, italienische Aufenthaltsberechtigungskarte, italienische e-Card) beruhen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Italien zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist, ergibt sich auch aus einem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern vom 04.04.2016, mit dem das Bundesamt darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer in Italien zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass er in Italien wegen Diebstahls vorgemerkt sei.

2.2.2. Die Feststellung zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruht darauf, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und vom Beschwerdeführer darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

2.2.4. Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Marokko getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen und stützen sich vor allem auf die folgenden Quellen:

Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2014

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand 28.11.2014

CRS - Congressional Research Service: Morocco: Current Issues, Stand 18.10.2013 http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf

USDOS - US Department of State: Country Reports on Human Rigths Practices 2013 - Morocco,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220369

Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen. Ein Abgleich mit aktuelleren Berichten ergibt ebenfalls, dass diese Feststellungen unverändert gelten (vgl. dazu insbesondere Auswärtiges Amt (11.2015a): Marokko - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.html, und Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko).

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, erster und zweiter Satz):

3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Nachdem der Beschwerdeführer aber über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt, ist auch die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG zu beachten. Nach dieser ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Das wiederholt gesetzte Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seinen vier Verurteilungen geführt hatte, in Zusammenschau mit dem Fehlen von Indikatoren für eine Aufenthaltsverfestigung, lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Gesetzgeber selbst erklärt in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass eine Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde bereits einmal zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, zudem scheinen im Strafregister noch weitere drei Einträge rechtskräftiger Verurteilungen auf. Insbesondere fällt auf, in welch kurzen Abständen der Beschwerdeführer immer wieder straffällig wurde; auch die Verhängung von Probezeiten konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

Im Rahmen des zuletzt verhängten Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Jugendschöffengericht XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 28.11.1996 in Montecchico Emilia (Italien) geboren sei. Er bezieht derzeit kein Einkommen und wurde bereits dreimal gerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und anderer Delikte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Mit vorangegangenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese Probezeit wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Bereits am 22.1.2014 wurde der Erstangeklagte erstmalig vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderen Delikten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, jedoch wurde die gewährte bedingte Strafnachsicht bereits zu XXXX widerrufen.

Der Beschwerdeführer und ein zweitangeklagter Straftäter aus Algerien lernten einander in einem Wohnheim in Österreich kennen. Sie konsumierten zu den Tatzeitpunkten regelmäßig kleinere Mengen an Suchtmittel. In den frühen Morgenstunden des 8.2.2014 trafen sich der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte in Wien am Praterstern, wo sie den Entschluss fassten, gemeinsam in der U-Bahn Leute zu berauben. In der Folge raubten sie einen Passanten aus. Am 27.11.2014 hielten sich der Beschwerdeführer und der Zweitangeklagte in Wien am Praterstern auf, wo sie gemeinsam Cannabis und Alkohol konsumierten. Gegen 22:00 Uhr trafen sie in der Toilette der dortigen Mc Donald's Filiale auf A. und beschlossen spontan, diesen auszurauben.

Beim Beschwerdeführer wurde als erschwerend gewertet: die zwei einschlägigen Vorstrafen; die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit; das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, den raschen Rückfall; hingegen als mildernd: die Tatsache, dass es beim Versuch geblieben ist; Aufgrund seines durch einschlägige Vorstrafen bereits getrübten Vorlebens, seiner mangelnden Schuldeinsicht sowie der Tatsache, dass er sich der Rechtswohltat der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt hat, war über den Beschwerdeführer eine unbedingte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten zu verhängen, um ihm das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen.

Aus diesem Auszug des Strafurteils ergibt sich beispielshaft und zugleich eindrucksvoll, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich keine Anstrengungen zur Integration unternommen hat, sondern diesen ausschließlich zur Begehung von Straftaten genützt. Es ist mangels Bereitschaft zur Integration und dem Willen sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen zur Verhinderung der Begehung weiterer Straftaten im konkreten Fall des Beschwerdeführers notwendig die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit anzuordnen und steht daher auch die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Soweit daher im Beschwerdeschriftsatz unter Hinweis auf § 52 Abs. 6 FPG von einer unzulässigen Entscheidung des Bundesamtes ausgegangen wird und darauf hingewiesen wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Inhaftierung eine freiwillige Ausreise nicht möglich gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall eine Anwendung des § 52 Abs. 6 erster Satz FPG ausscheidet, da vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer hielt sich erstmals im November 2013 im Bundesgebiet auf. Zudem wurde er in dem kurzen Zeitraum seines Aufenthaltes bereits viermal rechtskräftig verurteilt. Enge soziale Bindungen konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ist zu folgen.

Der Beschwerdeführer brachte durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Im Falle des Beschwerdeführers sind allerdings ohnehin keinerlei Aspekte einer Integration erkennbar.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.

Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Soweit in der Beschwerde dem Bundesamt "Überforderung" vorgeworfen wird, insbesondere unter Hinweis darauf, dass im angefochtenen Bescheid (auf Seite 10) auch auf Algerien als Herkunftsstaat verwiesen werde, ist dies insofern richtigzustellen, als dass es sich dabei um eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen handelte und er im Rahmen der Ersteinvernahme am 24.11.2013 erklärt hatte, aus Algerien geflüchtet und algerischer Staatsbürger zu sein. Dem Bundesamt ist zu folgen, dass dies aufgrund der vorgelegten Dokumente nicht glaubhaft ist und hat das Bundesamt ordnungsgemäß eine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, inwieweit der Umstand, dass sich im Bescheid einmal statt dem 28.11.1996 der 27.11.1996 als Geburtsdatum findet, der Beschwerde zum Erfolg verhelfen soll, zumal der Beschwerdeführer selbst im Verfahren immer wieder verschiedene Identitäten benützt hatte.

3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.

In der Beschwerde wird für den Fall einer Abschiebung nach Marokko von einer "inakzeptablen Härte" gesprochen - dies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er noch nie in Marokko war und dies nicht seine Heimat ist, so ist dem entgegen zu halten, dass er die Sprache spricht und dass er jung, gesund und arbeitsfähig ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nicht eine Existenzgrundlage sichern könnte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht mehr minderjährig. Darüber hinaus steht es ihm frei, von Marokko nach Italien auszureisen, um zu seiner Familie zurückzukehren

3.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V.)

Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides) ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Da Marokko gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer auch nicht in Rechten verletzt sein.

Die Beschwerde richtete sich nicht gegen Spruchpunkt I. und II. angefochtenen Bescheids, die daher nicht Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.