BVwG W216 2125810-1

W216 2125810-1Tribunale amministrativo federale1 giu 2016

Regest

Anspruchsverlust, Arbeitszeit, Notstandshilfe

Testo completo

BVwG W216 2125810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2125810.1.00

Spruch

W216 2125810-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.04.2016, Zl. RAG/05661/2016, wegen Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 38 iVm §§ 7 und 33 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 16.11.2012 bis 31.03.2015 als Angestellter bei der XXXX vollversichert beschäftigt und lukrierte vom 01.04.2015 bis 30.06.2015 Krankengeld aus diesem Dienstverhältnis heraus.

2. Am 01.07.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Arbeitslosengeld und bezog ab 01.07.2015 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz in Höhe von € 33,89. Im Arbeitslosengeldantrag vom 01.07.2015 gab er an, eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma

XXXX auszuüben. Er sei selbständig erwerbstätig und benötige für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die Regionale Geschäftsstelle Baden mit Bescheid vom 14.09.2015 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt mit 03.08.2015 eingestellt.

Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 20.11.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der dagegen am 03.12.2015 fristgerecht gestellte Vorlageantrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2016, GZ: W218 2118383-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, der zeitliche Aufwand für seine selbständige Erwerbstätigkeit betrage 15 bis 20 Wochenstunden, der zeitliche Aufwand für seine geringfügige Beschäftigung liege bei fünf bis zehn Wochenstunden und die restliche Zeit sei für die Pflege seiner Angehörigen, persönliche Erledigung etc. bestimmt. Somit sei eindeutig ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht bereithalte. Daraus ergebe sich, dass die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG, die die Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes sei, ab 03.08.2015 nicht gegeben gewesen sei, sodass der Arbeitslosengeldbezug zu Recht ab diesem Datum einzustellen gewesen sei.

3. Am 26.01.2016 (gilt für 27.01.2016) stellte der Beschwerdeführer bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle Baden den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. Im Notstandshilfeantrag gab er an, selbständig erwerbstätig zu sein und für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung zu benötigen. Der Beschwerdeführer erwähnte auch, dass er für Angehörige zu sorgen habe. Dabei habe er seine Ehefrau, seine Tante, seine Schwägerin und seinen Vater angegeben.

4. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 01.02.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, am Montag aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein. Dienstags und donnerstags stehe er dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, da er seine Verwandten betreuen müsse und seiner selbständigen Tätigkeit nachgehe. Am Mittwoch und Freitag stehe er von 8.30 Uhr bis 17.00 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Am Samstag und Sonntag stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da er familiäre Verpflichtungen habe. Er habe die Frage im Antrag, ob sein Ehepartner/Lebensgefährte eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50% habe, deshalb mit "ja" beantwortet, da seine Tante und sein Vater eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 50% hätten. Seine Ehefrau und er selbst hätten keine Behinderung. Er habe für die im Antrag angeführten Verwandten (Vater, Tante, Schwägerin) Aufwendungen, weil er diese sowohl finanziell als auch persönlich unterstütze.

5. Mit Bescheid vom 03.02.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 7 iVm § 33 Abs. 2 und § 38 AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde.

Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergebe, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt am Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr bis 17.00 Uhr zur Verfügung stehe. Montag stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da er geringfügig beschäftigt sei, Dienstag und Donnerstag, weil er Verwandte zu betreuen habe und selbständig tätig sei. Samstag und Sonntag stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weil er familiäre Verpflichtungen habe. Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer stehe der Arbeitsvermittlung nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung. Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt liege daher nicht vor.

6. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der Beschwerdeführer stehe am Mittwoch und Freitag von 8.30 Uhr bis maximal 17.30 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Am Dienstag und Donnerstag benötige er für die Betreuung seiner behinderten Verwandten die Zeit von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr und stehe daher an diesen beiden Tagen von 11.45 Uhr bis 14.15 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Dies ergebe eine Stundenzahl von 2 mal 9 Stunden und 1 mal 2,5 Stunden, sohin 20,5 Stunden pro Woche (Mittagspausen seien nicht notwendig).

7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 19.04.2016 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Festgestellt wurde, dass aus den Verfahrensunterlagen hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als Angestellte vollversichert beschäftigt sei. Die angegebenen Pflegeverpflichtungen für seine Tante, seine Schwägerin und seinen Vater könnten aufgrund der derzeit geltenden Gesetzeslage nicht berücksichtigt werden.

Aus dem Hauptverbandsauszug der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 18.04.2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.2015 bis laufend unter der Geringfügigkeitsgrenze bei der Fa. XXXX beschäftigt sei. Weiters sei eine selbständige Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2013 bis laufend im Hauptverband gespeichert.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen, insbesondere die Angabe, der Beschwerdeführer würde am Dienstag und Donnerstag von 11.45 Uhr bis 14.15 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, im Gegensatz zu den Angaben in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionalen Geschäftsstelle Baden vom 01.02.2016 stehe und daher als Schutzbehauptung zurückgewiesen werde. Weiters sei auszuführen, dass eine Teilzeitbeschäftigung - wie vom Beschwerdeführer angeführt -, die am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 11.45 Uhr bis 14.15 Uhr ausgeübt werden solle, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche und solche Jobangebote am freien Arbeitsmarkt auch nicht angeboten werden würden.

Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gelte als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Da der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten habe, müsse er dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen. Aufgrund dessen, dass er am 01.02.2016 der regionalen Geschäftsstelle mitgeteilt habe, lediglich am Mittwoch und Freitag dem Arbeitsmarkt von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung zu stehen, sei ersichtlich, dass er sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht bereithalte, sodass er gemäß § 7 AlVG der Vermittlung nicht zur Verfügung stehe.

Aus seinem gesamten Vorbringen gehe daher hervor, dass er nicht an der Aufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung interessiert sei, sondern die Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Ziel habe - dies nebst der von ihm angegebenen Pflege von Verwandten.

8. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 03.05.2016 einen Vorlageantrag und führte aus, es sei eine Tatsache, dass das "Gesprächsprotokoll", welches er sofort unterzeichnen habe müssen, ohne eine Kopie zu bekommen, nicht dem entspreche, wie das Gespräch verlaufen sei. Leider habe er keine Tonaufnahme davon gemacht, sonst könnte er es beweisen. Nachfolgend gebe er das Gedächtnisprotokoll des Gespräches mit Herrn XXXX , Abteilung Finanzielles, AMS Baden, Vorort Termin, wieder: Er habe Herrn XXXX die Anmeldebestätigung der Firma XXXX vorgelegt, woraufhin dieser gesagt habe, er brauche dies nicht. Weiters habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er zurzeit drei behinderte Verwandte zu betreuen habe, neben der geringfügigen Anstellung und der eigenen geringfügigen Firma, die er wieder zum Laufen bringen wolle. Herr XXXX habe gefragt, an welchen Tagen der Beschwerdeführer zur Verfügung stehe, woraufhin er aufzuzählen begonnen habe: "Montag bin ich bei der Firma XXXX , da geht es gar nicht. Dienstag und Donnerstag von 08:00 bis ca. 11:30 und 14:30 bis ca. 17Uhr bin ich wegen Pflege unterwegs, also von ca. 11:45 bis ca. 14:15 stehe ich zur Verfügung! Mittwoch stehe ich von ca. 08:30 - ca. 17:30 zur Verfügung und am Freitag ebenso! Sonstige Zeit wird für familiäre Angelegenheiten und Behördenwege, Arzt und sonstiges

gebraucht." Herr XXXX sagte dann: "Nein, nein, ... Sie haben doch

gesagt, dass Sie Ihre Verwandten betreuen und geringfügig angestellt sind, also am Montag sind Sie überhaupt nicht verfügbar...und die eigene Firma brauche Sie auch. Dienstag, geht es also auch nicht! Wir müssen ja schon auf Ihre Bedürfnisse Rücksicht nehmen! Sie müssen mir schon sagen, ob Sie zu den Zeiten wirklich verfügbar sind und es schaffen! Wieviel Zeit pro Woche brauchen Sie für die Selbstständigkeit ca.?" Woraufhin ich erwiderte: "Wenn ich das so mache wie Sie sagen, dann heißt es nachher wieder, dass ich dem AMS nicht zur Verfügung stehe und nicht mit ihnen Kooperiere! Ich kenne eure Methoden schon! Für die Selbstständigkeit brauche ich so ca. 15 Stunden, die ich mir aber einteile, wie es gerade geht, auch abends und Wochenende, je nachdem... Telefonanrufe muss ich halt immer gleich annehmen oder zurückrufen. Mein Ziel ist es, die Selbständigkeit soweit voranzutreiben, dass wir auch davon leben können, dazu mache ich beim WIFI und an der Donau-Uni Krems einige Kurse, die mich dann berechtigen auch im Elektronikbereich arbeiten zu dürfen, damit ich mir dann das kleine Elektrogewerbe anmelden kann! Und dafür werde ich halt auch einige Zeit beim WIFI und an der Donau-Uni Krems unterwegs sein! Dies dauert halt auch etwas! Die Zeiten wann diese Kurse sind und wie lange sie dauern, sehen Sie auf den Kursangeboten hier vom WIFI, für die ich bitte auch eine Unterstützung brauche! Eventuell kann ich dann auch Vollzeit bei der Firma XXXX arbeiten, aber im Moment ist das Ziel, dass ich selbständig arbeite und dazu brauche ich die Kurse!" Herr XXXX habe etwas auf seinem PC geschrieben und den Zettel ausgedruckt, den der Beschwerdeführer dann sofort unterschreiben habe müssen und keinerlei Kopie erhalten habe. In diesem Schreiben habe Herr XXXX die Angaben sehr stark verallgemeinert, woraufhin der Beschwerdeführer ihm gesagt habe, wenn er das unterschreibe, dann werde ihm das sicher abgelehnt werden, was er besser nicht unterschrieben hätte, dies sei ihm aber erst im Nachhinein eingefallen. Somit liege hier eine Verzerrung der Tatsachen vor, auf die er auch am 10.02.2016, nachdem er einen Bescheid mit der Ablehnung erhalten habe, hingewiesen habe.

Es stehe außer Frage, dass es keinerlei Vorschriften für die Aufteilung der 20 Stunden pro Woche gäbe, somit diese auch stundenweise verteilt unter der Woche sein könnten. Somit sei die Ablehnung nicht anzuerkennen. Für Reinigungstätigkeiten, Regalbetreuung usw. seien solche Zeiten ohne weiteres möglich.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 09.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer stellte am 26.01.2016 einen Antrag auf Notstandshilfe.

Mittwochs und freitags steht der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung. Montags ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar. Dienstags und donnerstags steht der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit sowie der Betreuung von Verwandten dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. An Samstagen und Sonntagen steht er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da er familiäre Verpflichtungen hat.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keine Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr hat.

Der Beschwerdeführer steht der Arbeitsvermittlung nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Wie dem Verfahrensakt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme beim Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Baden, am 01.02.2016 ausdrücklich angegeben, an Montagen aufgrund seiner geringfügigen Beschäftigung nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar zu sein. Dienstags und donnerstags stehe er dem Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung, da er seine Verwandten betreuen müsse und seiner selbständigen Tätigkeit nachgehe. Am Mittwoch und Freitag stehe er von 8:30 Uhr bis 17:00 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. An Samstagen und Sonntagen stehe er dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, da er familiäre Verpflichtungen habe. Diesen Angaben nach ist der Beschwerdeführer daher nur 17 Stunden pro Woche für den Arbeitsmarkt verfügbar. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Angaben mit seiner eigenhändigen Unterschrift bekräftigt und bestätigt.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er mittwochs und freitags von 08:30 Uhr bis 17:30 Uhr und dienstags und donnerstags zwischen 11:45 Uhr und 14:15 Uhr und somit mehr als 20 Stunden pro Woche verfügbar wäre.

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie in der Beschwerdevorentscheidung dazu ausführt, dass dieses Vorbringen aus der Beschwerde als reine Schutzbehauptung zu werten und daher nicht glaubwürdig sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber tatsächlich an zwei Wochentagen in der Zeit von 11:45 Uhr und 14:15 Uhr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, so hat das Arbeitsmarktservice nachvollziehbar dargelegt, dass eine Teilzeitbeschäftigung, die am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 11:45 Uhr und 14:15 Uhr ausgeübt werden soll, der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht und solche Jobangebote am freien Arbeitsmarkt auch nicht angeboten werden.

Die Argumente des Beschwerdeführers im Vorlageantrag führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Vorlageantrag besteht im Wesentlichen aus einem "Gedächtnisprotokoll" der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.02.2016. Der Beschwerdeführer legt dar, dass die Einvernahme nicht so verlaufen sei wie im Einvernahmeprotokoll vom 01.02.2016 ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, dass er bereits in dieser Einvernahme erwähnt hat, dass er am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 11:45 Uhr und 14:15 Uhr verfügbar sei. Dies sei aber vom Einvernahmeleiter nicht protokolliert worden. Vielmehr habe dieser die Angaben des Beschwerdeführers sehr stark verallgemeinert und verzerrt zu Protokoll gebracht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag kann schon allein deshalb kein Glauben geschenkt werden, weil der Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll bzw. die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls - wie bereits von der belangten Behörde erwähnt - mit seiner eigenhändigen Unterschrift bekräftigt und bestätigt hat.

Auch der erkennende Senat gelangt daher zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer einer Arbeitsvermittlung im erforderlichen Zeitausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nicht zur Verfügung steht.

Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer der Arbeitsvermittlung für mindestens 20 Stunden pro Woche zur Verfügung steht, ist Folgendes zu erwähnen: Der Beschwerdeführer argumentiert im Vorlageantrag, dass es keinerlei Vorschriften über die Aufteilung der 20 Wochenstunden gäbe und diese somit auch stundenweise unter der Woche verteilt werden können, z.B. für Reinigungstätigkeiten, Regalbetreuung usw. Dazu ist in Übersteinstimmung mit der belangten Behörde lediglich darauf hinzuweisen, dass eine Teilzeitbeschäftigung, die am Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 11:45 Uhr bis 14:15 Uhr ausgeübt werden soll - somit in einem sehr engen Zeitrahmen - der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht und solche Jobangebote am freien Arbeitsmarkt auch nicht angeboten werden.

Insgesamt spricht das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers - es ist ihm lediglich an wenigen Wochentagen tatsächlich möglich eine Tätigkeit auszuüben, zumal er mit sonstigen Aktivitäten wie geringfügiger Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit, Betreuung von Verwandten und weiteren privaten Angelegenheiten beschäftigt ist - dafür, dass er primär an anderen Zielen interessiert ist. Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von zumindest 20 Wochenstunden nicht zur Verfügung steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) bis (6) ...

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) ..."

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Das bedeutet für den konkreten Fall:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Für die Verfügbarkeit (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG) eines Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung ist nicht dessen Vermittelbarkeit für eine Vollzeitbeschäftigung ausschlaggebend, sondern nur, dass die vom Arbeitslosen ausgeübte Tätigkeit nicht der Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung im Weg steht, so dass eine stundenweise - wenn auch täglich - ausgeübte, infolge der geringen zeitlichen Inanspruchnahme nur geringfügige Beschäftigung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht entgegensteht (vgl. VwGH (zu geringfügiger Beschäftigung im Rahmen der Aktion Essen auf Rädern) vom 29.06.1999, Zl. 98/08/0210 = ARD 5068/19/99)

Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH vom 18. Jänner 2012, Zl. 2010/08/0092, mwV auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz 4, § 7 Rz 162/4).

Das Arbeitsmarktservice versteht unter auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigungen solche, die zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz 10, § 7 Rz 162/4).

Da nur ein wöchentliches (Mindest) Stundenausmaß normiert wurde, ist wohl weiterhin davon auszugehen, dass die Verteilung der 20 Stunden auf die und an den einzelnen Tage(n) keine allzu große Streuung erlaubt und die Verfügbarkeit nur im Hinblick auf "Kernzeiten" bestehen muss (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht Kurzkommentar, Erl. § 7).

Die zeitliche Inanspruchnahme von zehn bis zwölf Stunden täglich iZm einer Betriebsgründung schließt die Verfügbarkeit zu den auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigungen jedenfalls aus (VwGH 31.5.2000, 97/08/0519). Eine einzelfallbezogene Prüfung der zeitlichen Inanspruchnahme hat in jedem Fall stattzufinden. Eine bloße stundenweise, wenn auch täglich ausgeübte Tätigkeit steht der Verfügbarkeit infolge der geringen Beschäftigung jedenfalls nicht entgegen (VwGH 29.6.1999, 98/08/0210). (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz 10, § 7 Rz 166).

Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gilt als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechende zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Da der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten für minderjährige Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder für behinderte Kinder hat, muss er dem Arbeitsmarkt mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er lediglich mittwochs und freitags von 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Die restlichen Tage benötigt er für selbständige Erwerbstätigkeit, geringfügige Beschäftigung sowie die Pflege seiner Angehörigen und persönliche Erledigungen. Somit ist eindeutig ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im erforderlichen Zeitausmaß von 20 Wochenstunden nicht bereithält.

Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zusätzliche Zeit dienstags und donnerstags von 11:45 Uhr bis 14:15Uhr betrifft, so ist davon auszugehen, dass es sich dabei um keinen Zeitrahmen handelt, der in die Kategorie "üblicherweise angebotene Beschäftigung zwischen 7 und 19 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung" fällt. Ein derartiges Arbeitsverhältnis, das lediglich in diesem begrenzten Zeitrahmen angeboten wird, ist auch aus Sicht des erkennenden Senates am freien Arbeitsmarkt nicht verfügbar.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung gemäß § 7 AlVG, die die Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist, nicht gegeben ist, sodass der Antrag auf Notstandshilfe zu Recht mangels Verfügbarkeit abzuweisen war.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Vorlageantrag betrifft, so findet sich in diesen kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde und im Vorlageantrag wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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