BVwG W168 2120755-1

W168 2120755-1Tribunale amministrativo federale1 giu 2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W168 2120755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2120755.1.00

Spruch

W168 2120755-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2016, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG, sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird

festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger aus Syrien, brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 26.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei aus ihrer Heimat kommen mit dem Schlauchbot aus Izmir kommend zunächst nach Griechenlang gelangt. Von dort kommend sei sie mit dem Bus weiter zur mazedonischen Grenze gefahren und wäre in Folge illegal die Mazedonische Grenze zu Fuß überquert. Anschließens wäre sie wieder zu Fuß weiter nach Serbien gelangt. Von dort wäre sie mit einem Reisbus zur Kroatischen Grenze gefahren. Diese habe sie wiederum zu Fuß illegal überquert. Von der kroatischen Polizei wäre sie nach Ungarn überstellt worden. Von Ungarn wäre sie mit dem Zug bis zur österreichischen Grenze gefahren und habe in Folge die Grenze zu Fuß überquert. Um Asyl hätte die beschwerdeführende Partei (bP) in keinem der durchquerten Länder angesucht.

Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen der bP leitete das BFA am 21.10.2015 ein Konstultationsverfahren mit Kroatien ein. Das Führen von Konsultationen wurden der bP durch Verfahrensanordnung mitgeteilt.

Kroatien antwortete nicht binnen der gem. §22 Abs. 7 Dublin III vorgesehen Frist. Mit Schreiben des BFA vom 14.01.2016 wurde Kroatien auf die eingetretene Verfristung hingewiesen und aufgefordert eine Zustimmung zu übersenden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im beschwerdegegenständlichen Verfahren am 27.01.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie keine physischen oder psychischen gesundheitlichen Probleme habe und sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. In Österreich würden sich zwei Brüder, bzw. deren Familien aufhalten. Mit diesen Brüdern hätte sie stets unregelmäßigen telefonischen Kontakt gehabt. Sie wäre von diesen nicht finanziell abhängig. Befragt zur weiteren Vorgehensweise und der angenommenen Zuständigkeit des Mitgliedsstaates Kroatiens führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Kroatien zurück wolle. In Kroatien wäre sie durch die Sicherheitsbehörden geschlagen worden, sie hätte aber keine Schäden davongetragen. Auch hätte sie drei Tage auf einen Zug warten müssen und es wäre ihr gesagt worden, dass sie Frauen und Kinder zuerst in den Zug steigen lassen solle. Weiters wolle sie auch nicht nach Kroatien zurück, da sie gehört habe, dass sie in Österreich mit einem CNC - Laser arbeiten könne. In Kroatien würde sie das nicht können. Die Lage in Kroatien sei schlecht und sie wolle sich ihr Leben in Österreich aufbauen. Die Leute wären in Österreich sehr nett. Es wäre ein zeitlicher Verlust für sie wenn sie wieder nach Kroatien zurück müsse, da sie bereits vier Monate in Österreich verbracht hätte und dann dort wieder neu starten müsse. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art 22 Abs 7 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Kroatien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 18.01.2016, Aktuelle Entwicklungen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung):

Mit Stand 17.01.2016, 21.20 Uhr, lag die Zahl der seit Mitternacht eingereisten Migranten in Kroatien bei 878. Im Temporary Asmission Center in Slavonski Brod befanden sich zeitgleich 29 Personen. Am Tag zuvor (Samstag), waren zwischen Mitternacht und 21.30 Uhr 2.666 Personen eingereist und am Freitag 2.493. Damit lag am 17.01. die Zahl der seit Beginn der "Migratinskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten bei 594.992 (MUP 17.01.2016). Von 01. - 07. Jänner 2015 kamen 19.709 Menschen aus Syrien, Afghanistan und Irak im Wintermpfangszentrum Slavonski Brod in Kroatien an. Täglich bringen 3 Züge Migranten aus Sid (Serbien) nach Slavonski Brod (Kroatien) und weiter nach Dobova (Slowenien). Am 01. Jänner führte die kroatische Polizei ein Limit von 940 Personen pro Zug aus Sid ein (UNHCR 07.01.2016). Diese Limitierung bedeutet, dass in der Regel nur 3.600 Personen in 24 Stunden durch Kroatien reisen. Wird die Zahl überschritten, werden diese in Slowonski Brod untergebracht oder mit Bussen zur slowenischen Grenze transportiert (UNHCR 31.12.2015).

Quellen: - MUP - Ministry of Interior (17.1.2016): Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff am 18.01.2016 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (07.01.2016) Europe's Refugee Emergency Response; Update #17; 1-7 January 2016, http://www.ecoi.net/file

upload/1930_1452761265_unhcrupdate17-europe.pdf, Zugriff am 15.1.2016 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (31.12.2015):

Europe's Refugee Emergency Response; Update #16; 18-31 December 2015, per E-Mail KI vom 04.02.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung): Mit Stand 03. Dezember beträgt die Zahl der seit Beginn der "Migrationskrise" nach Kroatien eingereisten Migranten 466.082. Am 03.12 selbst sind 2.197 Migranten aus Serbien in Kroatien eingetroffen. Im Temporary Admission Center in Slavonski Brod befanden sich am Abend desselben Tages 1.106 Personen (MUP 03.12.2015).

Ab 18.11.2015 begannen die Länder entlang der sogenannten Balkan-Route (Slowenien, Serbien, Kroatien und Mazedonien), den Strom der Migranten zu selektieren und nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. In Mazedonien, dem ersten Land der Balkan-Route nach Griechenland, haben die Behörden folglich mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier vom 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 04.12.2015). Quellen: - DS - Der Standard (vom 04.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien:

Nicht nach vor und nicht zurück, http:((derstandard.at/2000026913465/An-der-Grenze-zwischenGriechenland-und-MazedonienNicht-nach-vor-und, Zugriff 04.12.2015 - MUP - Ministry of Interior (vom 03.12.2015):

Reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff am 04.12.2015 - Kurier (vom 19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch, ttp://kurier.at/politik/ausland/fluechtlinge-balkanlaender-beschraenken-einreisedrastisch/164.940.548, Zugriff am 03.12.2015

Allgemeines zum Asylverfahren in Kroatien

Antragsteller 2014 460 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.03.2015). Erstinstanzliche

Entscheidungen 2014: Gesamt: Flüchtlingsstatus: Subsidiärer Schutz:

Humanitäre Gründe: NEGATIV: 235 15 10 - 210

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.03.2015).

Kroatien Antragsteller 1. Qu. 2015 65 Antragsteller 2. Qu. 2015: 35

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.09.2015a).

Erstinstanzliche Entscheidungen: 1. Qu. 2015 2. Qu. 2015 Gesamt: 40 35 Flüchtlingsstatus: 10 5 Subsidiärer Schutz: 5 0 Humanitäre

Gründe: 0 0 NEGATIV: 25 30

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.09.2015b; Eurostat 18.09.2015c).

Für das erstinstanzliche Asylverfahren zuständig ist der Service for Aliens and Asylum des kroatischen Innenministeriums. Ihm unterstehen die Asylabteilung und das Aufnahmezentrum für Asylwerber. Den Willen, einen Asylantrag zu stellen, kann ein Fremder bei jeder Polizeidienststelle äußern. Zum Einbringen des Antrags wird der Antragsteller an das Aufnahmezentrum für Asylwerber verwiesen, versehen mit einer verbindlichen Frist, bis wann er dies zu erledigen hat. Die Reisekosten werden übernommen. Wer die Frist verletzt, gilt als illegaler Migrant. Nach Einbringen des Asylantrags hat die Asylabteilung des Innenministeriums so bald als möglich einen Interviewtermin festzulegen und binnen 6 Monaten zu einer Entscheidung zu gelangen. Zuerst wird die Dublin-Zuständigkeit geprüft. Wenn die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht gegeben sind, wird automatisch die Anwendbarkeit von subsidiärem Schutz geprüft. Bei offensichtlich unbegründeten Anträgen oder solchen, die sehr wahrscheinlich positiv beurteilt werden, ist ein beschleunigtes Verfahren anwendbar. Der größte Unterschied zum ordentlichen Verfahren sind aber lediglich die Beschwerdefristen. Gesetzlich vorgesehen ist auch ein max. 28tägiges Grenzverfahren bzw. Transitzonenverfahren - auf Grund mangelnder Unterbringungskapazitäten an den Grenzen, werden diese jedoch praktisch nicht angewendet (AIDA vom 05.03.2015).

Beschwerde: Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Im ordentlichen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Die Beschwerde hat

aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist eine weitere Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Wenn grundlegende Rechte verletzt wurden, ist theoretisch noch eine Verfassungsbeschwerde möglich, praktisch ist das den meisten Antragstellern aber nicht möglich, da sie dafür einen Aufenthaltstitel nach dem Fremdenrecht erlangen müssten, wofür sie meist die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Im beschleunigten Verfahren ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 8 Tagen möglich und das Gericht soll binnen 15 Tagen entscheiden. Im (theoretischen) Grenzverfahren würde die Beschwerdefrist 5 Tage beantragen, das Gericht hätte binnen 5 Tagen zu entscheiden. Aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist auch in den beiden Sonderverfahren gegeben. Kostenlose Rechtsberatung und -vertretung gibt es nur in der Beschwerdephase, wenn der Beschwerdeführer diese beantragt (AIDA vom 05.03.2015).

Folgeanträge: Es gibt im Gesetz keine Definition eines Folgeantrags, es sind also unbegrenzt (Folge) Anträge möglich. Mit der Folgeantragstellung sind auch keine reduzierten Rechte verbunden. Wird nach einer rechtskräftig negativen Entscheidung ein Folgeantrag gestellt, der keine neuen Elemente enthält, wird dieser zurückgewiesen. Für Beschwerden betreffend Folgeanträge gelten dieselbe Regeln wie im ordentlichen Verfahren. Folgeanträge haben auch aufschiebende Wirkung (AIDA vom 05.03.2015).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie der Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge (USDOS 25.06.2015).

Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (05.03.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_croatiafirstupdate_final_0.pdf, Zugriff am 22.10.2015 - Eurostat (vom 19.03.2015): Data in focus 3/2015, N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a 1d430fcfc55018, Zugriff am 22.10.2015 - Eurostat (vom 18.09.2015a): Statistics Explaines. File:

Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q2 2014 - Q2 2015.png,

http://ec.eu/eurostat/statisticsexplained/index.php/File:

Asylum_applicants (including first time asylum applicants); Q2 2014 %E2%80%93 Q2 2015.png, Zugriff am 02.10.2015 - Eurostat (18.09.2015b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statisticsexplained/index.php/File:

First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, Zugriff am 02.1.2015 - Eurostat (vom 18.09.2015c):

First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png.

http://ec.europa.eu/eurostat/statisticsexplained/index.php/File:

First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.pmg, Zugriff am 02.10.2015 - USDOS - US Department of State (vom 25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local link/306352/443627 de.html, Zugriff am 22.10.2015

3. Dublin-Rückkehrer:

Personen, die unter der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem: Wenn ein Rückkehrer Kroatien vor dem Ende seines ursprünglichen Verfahrens verlassen hat und das Verfahren daher suspendiert wurde, muss er, wenn er dies wünscht, bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen (AIDA vom 05.03.2015).

Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (vom 05.03.2015):

National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida croatia firstupdate final 0.pdf, Zugriff am 22.10.2015 - 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)-Vulnerable

Vulnerable haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf einen Vormund (wenn nötig); auf ein Interview durch eine Person eines bestimmten Geschlechts (gilt auch für das Geschlecht des Übersetzers); einen möglichst zeitnahen Interviewtermin usw. Vormunde für UM oder nicht rechtsfähige Personen sind generell Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Angeblich führen Überlastung und Verständigungsprobleme dazu, dass die Rolle der Vormunde eher formal bleibt und sie nicht aktiv im Sinne ihrer Schutzbefohlenen tätig werden, außer, dass sie beim Interview anwesend sind. Das beschleunigte Verfahren ist laut Gesetz auf UM und psychisch

Beeinträchtigte nicht anwendbar. Durch mangelnde Identifizierung soll es in der Praxis jedoch gelegentlich zur Anwendung auf Folteropfer kommen. Das Grenzverfahren wird zwar momentan nicht angewendet, grundsätzlich sind aber keine Ausnahmen für UM oder Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer und sexueller Gewalt vorgesehen (AIDA vom 05.03.2015).

Es ist im Asylgesetz kein bestimmtes Verfahren zur Altersfeststellung festgeschrieben. In einigen, aber nicht in allen Fällen, wurde eine Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen durchgeführt. Manche der Zentren für soziale Wohlfahrt führten eigene Altersfeststellungen anhand der physischen Erscheinung und eines Interviews mit dem Betroffenen durch (AIDA vom 05.03.2015).

In Kroatien aufhältige Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Bildung (Grund- und Sekundarstufe) wie kroatische Kinder. Es gibt für sie zusätzliche Sprachkurse und der Zugang zur Bildung ist in den letzten Jahren einfacher geworden. In der Praxis findet der Unterricht außerhalb der Zentren in Schulen statt, obwohl er de jure auch im Zentrum abgehalten werden könnte. Die Kinder haben das Recht auf spezielle Förderung in Form von Vorbereitungs- und Förderklassen in der Unterrichtssprache und anderen Schulfächern (AIDA vom 05.03.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (vom 05.03.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida croatia firstupdate final 0.pdf, Zugriff am 22.10.2015

Non-Refoulement:

Gemäß Art. 6 des Asylgesetzes ist es verboten, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 02.07.2015, Art. 6). Quellen: - Act on International and Temporary Protection (02.07.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff am 22.10.2015

Versorgung:

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des gesamten Asylverfahrens und der Beschwerdephase. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. Beim Zugang zur Versorgung sehen sich Asylwerber keinen Hindernissen gegenüber, es gibt aber Berichte über Verzögerungen bei der Auszahlung der finanziellen Unterstützung durch die Zentren der sozialen Wohlfahrt. Da die finanzielle Unterstützung per Post zugestellt wird, sollen Asylwerber, die vom Briefträger nicht angetroffen werden, für den betreffenden Monat ohne Unterstützung bleiben. Asylwerber mit genügend Einkommen bekommen die finanzielle Unterstützung nicht. Sie betrug Ende 2014 monatlich 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abgängige Familienmitglieder, steigt der Betrag. Trotzdem wird die Unterstützung als sehr gering bemessen angesehen (AIDA vom 05.03.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (vom 05.03.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida croatia firstupdate final 0.pdf, Zugriff am 22.10.2015

Unterbringung:

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase, das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Dieses Recht beginnt mit der Willensäußerung einen Asylantrag stellen zu wollen und endet mit Vorliegen einer rechtskräftigen endgültig negativen Entscheidung und dem Ablauf der festgelegten Frist zum Verlassen des Landes. Es gibt humanitäre Gründe, welche zu einer Verlängerung führen können, die aber nicht gesetzlich festgeschrieben sind und einzelfallbezogen entschieden werden. Da Asylwerber sich in Kroatien grundsätzlich frei bewegen können, steht es ihnen frei, auf Antrag, auf eigene Kosten, außerhalb des Zentrums unter einer privaten Adresse zu wohnen. Asylwerber mit finanziellen Mitteln müssen sich an den Unterbringungskosten beteiligen, was aber in der Praxis, auf Grund schwieriger Nachweisbarkeit, nicht angewendet wird (AIDA vom 05.03.2015). Kroatien verfügt über 2 Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Kutina dient primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber. Es gibt Bereiche für die getrennte Unterbringung von Frauen, Traumatisierten und anderen Vulnerablen. Familien werden zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet Risikogruppen unter den Asylwerbern präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren. Es gibt zwar keine Monotoring-Mechanismen zur Überprüfung der Unterbringung Vulnerabler, aber die Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes vor Ort, können wenn nötig, bei der Leitung des Zentrums Änderungen anregen (AIDA vom 05.03.2015; vgl. USDOS 25.06.2015).

In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen maximal 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Wenn das Zentrum unerlaubt für mehr als 3 Tage verlassen wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen. Asylwerber, die während laufendem Asylverfahren beim Versuch das Land zu verlassen betreten werden, kommen in Haft (außer Vulnerable). Wiederholte Verletzungen der Hausordnung eines Unterbringungszentrums können auch zur Reduzierung oder Streichung der materiellen Versorgung führen (AIDA 05.03.2015).

Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport und Freizeitaktivitäten, usw. Die NGO Center for Peace Studies bietet im Zentrum in Zagreb, in Ergänzung des Angebots des Roten Kreuzes, an 2 Tagen pro Woche auch psychosoziale Unterstützung und Sprachtraining an (AIDA vom 05.03.2015).

Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche an (USDOS vom 25.06.2015).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft)Zentrum mit 116 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten und gegebenenfalls auch Asylwerber. Wer in Haft einen Erstantrag stellt, ist binnen einer bestimmten Frist in eines der offenen Zentren zu verlegen (AIDA vom 05.03.2015).

Von den gesetzlich vorgesehenen Unterbringungseinrichtungen an den Grenzen (Transitzonen) ist noch keine fertig (AIDA vom 05.03.2015). Asylwerber, deren Verfahren nach 1 Jahr noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Soweit kommt es aber fast nie. Zugang zu Jobtrainings haben Asylwerber nicht. Asylwerber können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA vom 05.03.2015). Quelle:

Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung. Vulnerable Asylwerber jedoch haben das Recht auf notwendige medizinische Behandlung, entsprechend ihren speziellen Bedürfnissen. Laut der NGO Croatian Law Centre sei jedoch oft nicht klar, was "notwendig" sei und so werde diese Bestimmung in der Praxis angeblich nicht angewendet, da noch kein System für die Behandlung der Folgen von Folter unter Asylwerbern umgesetzt sei. Dieselbe NGO betreibt daher das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants", das-finanziert vom UN Voluntary Fund for Victims of torture-Rechtshilfe, psychosoziale Unterstützung und psychologische Beratung für Asylwerber und Flüchtlinge bietet. Psychisch kranke Personen werden, wenn nötig, an eine psychiatrische Klinik verwiesen (AIDA vom 05.03.2015). Im Unterbringungszentrum in Zagreb ist eine Krankenschwester dauernd und ein Arzt einmal wöchentlich anwesend. In Kutina ist ein Arzt verfügbar. Es gibt Beschwerden über Verständigungsschwierigkeiten mit dem medizinischen Personal, da keine Übersetzungskosten für medizinische Belange übernommen werden (AIDA vom 05.03.2015).

Die Unterbringungszentren für Asylwerber bieten unter anderem medizinische Basisversorgung und psychologische Beratung (USDOS vom 25.06.2015). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (vom 05.03.2015): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida croatia firstupdate final 0.pdf, Zugriff am 22.10.2015 - USDOS - US Department of State (vom 25.06.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014, https://www.ecoi.net/local link/306352/443627 de.html, Zugriff am 22.10.2015

Aktuelle Situation/"Flüchtlingskrise"

Auf Grund des momentanen erhöhten Zustroms von Migranten über Serbien, infolge der Schließung der serbisch-ungarischen Grenze, wurde in Kroatien, neben Unterbringung von Migranten in anderen Einrichtungen, in Opatovac ein temporäres Zulassungszentrum (effektiv eine Zeltstadt) zur Registrierung und temporären Unterbringung von Migranten (für 36-48 Stunden) errichtet. Von dort werden die Migranten dann zur slowenischen Staatsgrenze weitertransportiert (MUP 9.2015).

Koordiniert wird die Hilfe in Kroatien vom dortigen Roten Kreuz. UNHCR, der eng mit den Behörden zusammenarbeitet, ist in Opatovac durchgehend anwesend und unterstützt die Behörden bei der Identifizierung Vulnerabler und deren weiterer Zuweisung zu entsprechender Versorgung. Weiters werden die Migranten unterstützt und informiert. Auch die Abreise beim Weitertransport wird überwacht, um die Trennung von Familien zu verhindern. Die medizinische Versorgung in Opatovac wird von NGOs als zufriedenstellend bezeichnet. Die NGOs Save the Children und Magna übernehmen, finanziert durch UNICEF, die psychosoziale Versorgung von Kindern. In Opatovac richteten sie einen kinderfreundlichen Bereich ein (UNHCR 08.10.2015).

Am 22. Oktober waren aktuell 2.644 Personen in Opatovac untergebracht. Insgesamt sind seit Beginn der "Krise" 217.538 Migranten über Serbien nach Kroatien eingereist (MUP vom 22.10.2015). Am 26. Oktober betrug die Zahl der in Kroatien ankommenden Migranten 7.104, in Opatovac waren am selben Tag 2.618 Personen untergebracht. Die Zahl der seit Beginn der Krise in Kroatien eingereisten Fremden erhöhte sich damit auf 260.280 (MUP 27.10.2015). Quellen: - MUP - Ministry of Interior (9.2015):

September 2015 reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/main.aspx?id=220935, Zugriff am 22.10.2015 - MUP - Ministry of Interior (22.10.2015): reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff am 22.10.2015 - MUP - Ministry of Interior (27.10.2015): reception and accommodation of migrants, http://www.mup.hr/219696.aspx, Zugriff am 27.10.2015 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (08.10.2015): Europe's Refugee Emergency Response - Update #5, 02-08. October 2015, https://www.ecoi.net/file upload/1930 1444895520 561cb8824.pdf, Zugriff am 22.10.2015

7. Schutzberechtigte: Fremde, denen Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, haben unter anderem das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien; Unterbringung für maximal 2 Jahre ab Statuszuerkennung; freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung, Krankenversorgung; Ausbildung; soziale Unterstützung wie kroatische Staatsbürger, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft; usw. Fremde mit temporärem Schutzstatus (eine spezielle Schutzform im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen), haben das Recht auf Aufenthalt in Kroatien; Grundversorgung und Unterbringung; Krankenversorgung;

primäre und sekundäre Schulbildung; Arbeit; Familienzusammenführung;

usw. (MUP o.D., vgl. Act 02.07.2015, Art. 64 ff. und Art. 83 ff).

Laut UNHCR ist das kroatische Asylsystem generell fair und effektiv, hat aber einige Unzulänglichkeiten, wie den Mangel an Sprachkursen für anerkannte Flüchtlinge (USDOS vom 25.06.2015). Quellen: - Act on International and Temporary Protection (2.7.2015), http://www.refworld.org/docid/4e8044fd2.html, Zugriff am 22.10.2015

Gegenständlicher Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Es wurde auch auf die strafgerichtliche Verurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer sei illegal ins Bundesgebiet eingereist und bereits straffällig geworden. Besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich würden nicht bestehen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide akutell nicht an einer lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die Vertretung der beschwerdeführenden Partei rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass gegenständlicher Bescheid zur Gänze aufgrund unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Bundesamt in dem rein textbauartig schablonenhaften Bescheid nicht die aktuellen Ereignisse rund um die Behandlung von Asylwerbern in Kroatien behandelt und darauf nicht eingegangen wäre. Es wäre auf die auch konkret vom Asylwerber vorgebrachte brutale Behandlung der kroatischen Sicherheitskräfte nicht eingegangen worden. Bei der bP handle es sich um eine Person aus Syreien. Diese sei deshalb bereits bezüglich seines Heimatlandes als auch Kroatien besonders vulnerabel. Ein bloßer Beweis auf die Länderinformationen kann eine Ermittlung der Behörde hinsichtlich des individuellen Vorbringens nicht ersetzten, wenn dieses konkrete Anhaltspunkte liefert, an der menschenrechtskonformen Behandlung zu zweifeln. Auf die konkreten Mängel im kroatischen Asylverfahren würde gegenständlicher Bescheid nicht eingehen. Eine Behandlung der Frage, ob im konkreten Einzelfall vom Selbsteintrittsrechts deshalb gebrauch gemacht werden müsse, hätte nicht stattgefunden. Der Beschwerdefürher hat ausgeführt in Kroatien keine Unterstützung erhalten zu haben. Die kroatischen Behörden hätten ein Interesse daran die Flüchtlingsströme möglichst rasch durch Kroatien durchzuführen und nicht diese im Land zu behandeln, bzw. diese in Kroatien zuzulassen. Die Befürchtungen der bP keine Versorgung zu erhalten seien daher ausgesprochen realistisch. Es wären auch hinsichtlich der unterbliebenen Aufnahmeanfrag daher Zweifel berechtigt. Weitergehende Nachforschungen hätte das BFA jedoch nicht durchgeführt. Es wäre im gegenständlichen Verfahren überdies keine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG zu treffen gewesen. Das Vorbringen wäre derart, dass jedenfalls besondere Gründe angeführt worden wären, die die reale Gefahr des fehlenden Schutzes in Kroatien sprechen würden, bzw. eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK indizieren. Es wäre eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen, ob eine solche Verletzung drohe. Diese durchzuführen habe das BFA jedoch unterlassen. In der Entscheidugn EGMR Tarakehl vs. Schwitzerland vom 04.11.2014 wäre festgestellt worden, dass eine Übersetellung gem. der Dublin VO nicht zulässig wäre, wenn eine adäqute Versorgung im Mitgliedsstaat nicht garaniert wäre Dies hätte vom Bundesamt auf die spezifische Person des Beschwerdeführers bezogen untersucht werden müssen. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wären keine ausreichende Untersuchungen vorgenommen worden. Die bP hätte aufgrund ihrer traumatischen Ereignisse in ihrer Heimat und der Strapazen nunmehr Ruhe in Österreich gefunden und hätte bereist große Anstrengen hinsichtlich der Itegrtion unternommen. Es würden zwei Brüder der bP in Österreich leben, denen mittlerweile die Flüchtlingseingenschaft zuerkannt worden wäre. Der reine Verweis des BFA auf die Aufenthaltsdauer wäre hier kein überzeugender Grund für eine Ablehnung der Schutzbedürftigkeit aufgrund des Privat- und Familienlebens. Aufgrund dieser Ausführungen wäre festzustellen, dass der bP in Kroatien eine Verletzung seinre durch Art. 2, 3 und auch 8 EMRK gewährten Rechte durch eine Abschiebung nach Kroatien drohen würde. Ew würde um die Wahrnehnung des Selbsteintrittsrechtes, allenfalls aus humanitären Gründen, ersucht. Zusammenfassend sein auszuführen, dass gegenständlicher Bescheid die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfüllen würde. Das Vorbringen wäre substantiiert und glaubwürdig. Aufgrund der Verfolgung in seiner Heimat wäre ihm Asyl in Österreich zu gewähren gewesen. Hinsichtlich der Gewährung der aufschiebenden Wirkung wäre zu berücksichtigen, dass durch eine Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre und der bP dadurch die Abschiebung ein Schaden drohen würde. Es stelle eine Mangelhaftigkeit dar, dass sich die Behörde nicht mit der konkreten Situation des bP in Kroatien auseinandergestzt habe. Hierdurüch wäre auch eine rechtliche Auseinandersetung in Folge nicht möglich. Aus diesem Grund würden folgende Antrage gestellt: a.) die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen, b.)das Selbsteintrittsrecht, allenfalls aus humanitären Gründen, wahrzunehmen, c.) den Asylantrag der bP inhaltlich zu behandeln, d.) der bP Asyl, e.) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, f.) allenfalls festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig ist, g.) die kroatischen Behörden aufzufordern, einen Beweis vorzulegen, dass für eine richtlinienkonforme Unterbringung im konkreten Fall des Beschwerdefürhers gesorgt wäre, h.) allenfalls festzustellen, dass die Außerlandesbringung unzulässig ist, i.) allfenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Kroatien unzulässig ist, j.) allenfalls den angeforchtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung es Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen und k.) eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gegenständliches Verfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage mit 08.02.2016 der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Mit Information der LPD NÖ vom 15.04.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass die bP am 15.04.2016 nach Kroatien überstellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Von Kroatien kommend hat die bP am 26.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Aufgrund der eindeutigen Angaben der bP zu seinem Reiseweg und seiner Einreise über Kroatien wurde begründet in Folge durch das BFA ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet. Nach Konsultation unterblieb seitens Kroatiens eine schriftliche Antwort, wodurch Kroatiens seine Zuständigkeit durch Verschweigen anerkannt hat. Auf das Vorliegen der dieserart eingetretenen Zuständigkeit wurde Kroatien ausdrücklich mit Schreiben des BFA vom 14.01.2016 hingewiesen.

Die beschwerdeführende Partei leidet gegenwärtig an keiner besonders schweren Erkrankung und steht gegenwärtig nicht in medizinischer bzw. psychologischer Behandlung.

Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich zwei volljährige Brüder. Zu diesen Personen bestehent kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Auch besteht keine besondere private oder familiäre Bindung zu diesen Personen, bzw. wurde keine besonders berücksichtigungswürdiges Naheverhältnis zu diesen Personen vorgebracht.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen und auf alle wesentlichen Fragen eingehenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Konkrete Ausführungen die eine unmittelbare und konretete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Kroatien belegen könnte, wurden glaubhaft im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2016 am Luftweg nach Kroatien überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Niederschriften und dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage.

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der Eurodac - Abfrage, dem durchgeführten Konsultationsverfahren, sowie aus dem weiteren Akteninhalt.

Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates Kroatien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den kroatischen Dublin-Behörden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die unbedenkliche Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 17 Abs. 1:

"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

DE 29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 180/43

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. a) Beweismittel: i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden; ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung; b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können; ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet. (4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen. (5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen. (6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

  1. Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Auf diese allgemeinen Ausführungen bezogen ist in concreto folgendes auszuführen:

a.) Die Zuständigkeit Kroatiens basiert, nach begründet erfolgter Konsultation durch das BFA, eingetretener Zuständigkeit Kroatiens gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III VO.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Kroatien hat sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Kroatien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Kroatien nicht erkennbar.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde.

Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

c.)Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine relevante tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Kroatien schließen lassen würde.

Wenn die bP anführt, dass sie in Kroatien von den Sicherheitsbeamten geschlagen bzw. ungebührlich behandelt worden wäre, so ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass sämtliche diesbezüglichen Aussagen rein allgemein und unsubstantiiert, bzw. auch gänzlich unbelegt in den Raum gestellt werden. Sollten Übergriffe in einem Staat durch Behörden stattgefunden haben, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass solcherart Verhalten im Falle von Kroatien ausschließlich als Fehlverhalten von Einzelnen zu qualifizieren ist. Insbesondere können solcherart Übergriffe jederzeit auch in Kroatien bei den Behörden angezeigt werden. Mit Verweis auf das Bestehen eines funktionierenden Rechtssystems in Kroatien werden solche Übergriffe bei entsprechender Fundierung auch in Kroatien geahndet werden. Alleine aus einem solcherart unbestimmten Vorbringen kann noch keine Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung der bP in Kroatien erkannt werden. Jedenfalls ist festzuhalten, dass seitens des BVwG nicht angenommen werden kann, dass Kroatien der bP den Rechtsschutz verweigern würde. Es ist der bP damit jedenfalls zuzumuten sich bei tatsächlichem Vorliegens von Übergriffen durch Einzelpersonen sich an die kroatischen Gerichte bzw. Behörden zu wenden, die ihm einen entsprechenden Rechtsschutz jedenfalls gewähren werden.

Die beschwerdeführende Partei hat auch hinsichtlich der Versorgungslage in Kroatien Bedenken geäußert. Die tatsächliche und aktuelle Versorgungs- und Unterbringungslage in Kroatien stellt sich jedoch anders als seitens der beschwerdeführenden Partei geschilderte Lage dar. Festzuhalten ist, dass die kroatischen Behörden der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei auch durch das Unterlassen der Antwort im geführten Konsultationsverfahren zugestimmt haben und insbesondere der am 15.04.2016 Überstellung zugestimmt haben. Damit haben die kroatischen Behörden ihre Verpflichtung auch zur weiteren Gewährung von Unterbringung und Versorgung anerkannt. Von einer in diesem Zusammenhang unmittelbar drohenden konkreten Bedrohung einer Obdachlosigkeit der beschwerdeführende Partei in Kroatien kann somit eindeutig nicht ausgegangen werden.

So die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie in Kroatien ihre Arbeit mit dem CNC - Laser nicht mehr weiterführen könnte, bzw. die Behandlung dort schlecht wäre, ist festzuhalten, dass auch aus dieserart Ausführungen, die auch klar den aktuellen und unzweifelhaften Länderfeststellungen zu Kroatien widersprechendes, glaubhaft nicht abgeleitet werden kann, dass der bP in Kroatien eine unmittelbare und konkrete Gefährdung bei einer allfälligen Rücküberstellung drohen würde.

Den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichten zu Kroatien ist zu entnehmen, dass die kroatischen Behörden belegbare Anstrengungen zur steten Gewährleistung eines ordentlichen Asylverfahrens bzw. auch hinsichtlich einer lückenlosen Versorgung unternehmen und konkret nicht davon auszugehen ist, dass die kroatischen Aufnahme- oder Unterbringungskapazitäten aktuell erschöpft wären. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes Vorbringen seitens der beschwerdeführende Partei erstattet worden wäre. Dass in Kroatien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen.

Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.

Es liegen keine Verurteilungen Kroatiens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des kroatischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Die Länderfeststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Kroatien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Wenn nun auch in der Beschwerdeschrift Bedenken hinsichtlich des kroatischen Versorgungssystems angeführt werden, so ist hierzu klar auszuführen, dass singuläre Missstände, bzw. vereinzelt vorkommende Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Dass die kroatischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden, kann seitens des erkennenden Gerichtes aufgrund sämtlicher vorliegenden Informationen zu Kroatien nicht angenommen werden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Kroatien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

Im EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz,29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor einer Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. Im dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft jedoch weder eine Familie mit Kindern, noch eine vulnerable Person, sondern einen volljährigen Mann. Die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Kroatiens war daher nicht notwendig.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen (vgl. den 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung).

Wesentlich ist weiters auch hier auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Kroatien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren nicht zu entnehmen.

Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatiens stellt in diesem Einzelfall somit keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs dar.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich dahingehend dargelegt, dass sich in Österreich zwei volljährige Brüder, bzw. deren Familien aufhalten würden.

Die bP brachte zu der Intensität des Familienlebens vor, dass sie mit diesen Personen eine gute Beziehung gehabt habe. Sie hätte unregelmäßig mit diesen telefoniert, bzw. wäre sie nicht von diesen finanziell abhängig.

Aus diesen Aussagen kann kein rechtlich relevantes Abhängigkeits- bzw. exzeptionelles Naheverhältnis abgeleitet werden, sodass hieraus aufgrund der Bestimmungen des Art. 8 EMRK eine Zuständigkeitsderogation eintreten würde.

Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien stellt unter Berücksichtigung der bewusst illegal vorgenommenen Einreise, verbunden mit der kurzen Dauer des Aufenthaltes und des Nichtbestehens von relevanten familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet auch in Abwägung der privaten mit dem hohen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Garantierung eines geordneten Asyl und Fremdenrechts keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund sämtlicher oben angeführter Gründe zu keinem Zeitpunkt vor.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund am 15.04.2015 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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