BVwG W107 2116788-1

W107 2116788-1Tribunale amministrativo federale1 giu 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Beweislast, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Testo completo

BVwG W107 2116788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2116788.1.00

Spruch

W107 2116788-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 (EG) 1122/2009 (Kürzung des Auszahlungsbetrages um das Doppelte der festgestellten Differenz) verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 14.03.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt wurde.

2. Mit Korrekturantrag vom 05.12.2012 nahm der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Ausmaßes der Almfutterfläche der Alm mit der BStNr.

XXXX von 32,22 ha auf 28,39 ha vor.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 25.04.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 56,91 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte/ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,34 ha zu Grunde gelegt. Die Futterfläche der Alm mit der Beriebsstättennummer XXXX wurde im Zuge der Beihilfenberechnung seitens der AMA zunächst nicht berücksichtigt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Bei einer unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (56,91) wurde der Beihilfenberechnung - nun auch unter Berücksichtigung des Flächenausmaßes der verfahrensgegenständlichen Alm - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,73 ha (davon Almfutterfläche im Ausmaß von 28,39 ha) zu Grunde gelegt, jedoch - unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Verwaltungskontrolle - von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 50,49 ha (davon Almfutterfläche im Ausmaß von 27,15 ha) ausgegangen.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut die EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Die Erlassung dieses Bescheides beruhte nicht auf Änderungen die beantragte oder ermittelte Fläche betreffend, sondern gründete einzig und allein auf Änderungen im Zusammenhang mit den Zahlungsansprüchen, wobei nach wie vor von 56,91 zugewiesenen Zahlungsansprüche ausgegangen wurde.

6. Mit Datum vom 07.07.2014 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 Flächenabweichungen festgestellt wurden.

7. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt. Bei einer nach wie vor unveränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (56,91) wurde der Beihilfenberechnung (erneut) eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,73 ha (davon Almfutterfläche im Ausmaß von 28,39 ha) zu Grunde gelegt, nun wurde jedoch - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 07.07.2014 - nur mehr von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 49,62 ha (davon Almfutterfläche im Ausmaß von 26,28 ha) ausgegangen. Die AMA stellte zwischen beantragter und ermittelter Fläche damit eine Differenz von 2,11 ha fest. Da es sich dabei um "Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" gehandelt habe, sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden ("Abzug Flächensanktion").

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vorliegende Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden bzw. Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdepunkte verhängt werden. Zudem wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschieben Wirkung zuzuerkennen und die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien und die Verhängung von Sanktionen im vorliegenden Fall gesetzwidrig sei, da ihn an einer allfälligen falschen Beantragung kein Verschulden treffe.

Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht gezahlten Beträge, da die Zahlung mehr als zwölf Monate zurückliege und ein Irrtum der belangten Behörde (das zur Verfügung gestellte Messsystem betreffend) vorgelegen sei, der für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sei.

Zudem sei der Sanktionenkatalog gleichheitswidrig und die verhängte Sanktion unangemessen hoch. Dass gegenständlich Sanktionen verhängt werden, sei auch aus dem Grund nicht als gerechtfertigt anzusehen, da dem Beschwerdeführer im Winter 2012/2013 seitens der AMA eine amtlich erhobene vorläufige Referenzfläche zur Kenntnis gebracht worden sei und sich der Beschwerdeführer im Zuge seiner Korrektur im Dezember 2012 an diesem Ergebnis orientiert habe.

Darüber hinaus habe die AMA auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Beiliegend übermittelte der Beschwerdeführer eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", in der die zuständige Bezirksbauernkammer bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Almfutterfläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung für den Beschwerdeführer und die Bezirksbauernkammern nicht erkennbar gewesen sei.

9. Mit Datum vom 15.01.2016 übermittelte die AMA einen "Report" zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012, dem 56,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 51,73 ha, eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle ohne Sanktion im Ausmaß von 49,62 und eine ermittelte Fläche von 49,62 ha (davon Almfutterfläche im Ausmaß von 26,28 ha) zugrunde gelegt wurden.

Begründend führte die AMA aus, dass die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt habe und somit eine Richtigstellung ohne Sanktion erfolge.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 06.11.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über eine Heimfläche im Ausmaß von 23,34 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, die im Antragsjahr 2012 über eine Futterfläche im Ausmaß von 26,28 ha verfügt hat.

Der Beschwerdeführer war zudem Almbewirtschafter der angeführten Alm und hat das Ausmaß der Almfutterfläche selbst beantragt. Im Zuge der Flächenermittlung der verfahrensgegenständlichen Alm hat er keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) herangezogen.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 somit über eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 49,62 ha.

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 eine Gesamtfläche im Ausmaß von 51,73 ha (Heimbetrieb: 23,34 ha; Almfläche: 28,39 ha).

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2012 über 56,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2012 liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2012 im Verfahrensakt).

Das Ausmaß der Alm mit der BNr. XXXX beruht auf einer am 07.07.2014 durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiell bestritten. So führt der Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2012 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterfläche Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht der Beschwerdeführers - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten.

Darüber hinaus wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch Einsicht in das INVEKOS-GIS genommen und stellte sich die - seitens der belangten Behörde - vorgenommene Bewertung der Almfutterfläche auch als plausibel dar.

Dass der Beschwerdeführer Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm gewesen ist und das Ausmaß der Almfutterfläche selbst beantragt hat, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen zur in Rede stehenden Alm). Dass er im Zuge der Flächenermittlung auf der Alm mit der BNr. XXXX Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hat, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr eine Fläche im Ausmaß von 51,73 ha beantragt und über 56,91 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, ist den im Verwaltungsakt einliegenden Mehrfachanträgen-Flächen bzw. dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Anwendbare Bestimmungen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19 Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37 Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26 Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Zu Spruchpunkt A.I)

3.3. 1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche zu Grunde gelegt hat und das durch die belangte Behörde festgestellte Flächenausmaß der Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde bzw. sich die Beurteilung der AMA nach Einsicht in das INVEKOS-GIS auch als plausibel dargestellt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.).

Abgesehen davon ist im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen, die sich gegen das durch die belangte Behörde (im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle) festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm richten, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen. Gemäß dieser hat ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen nämlich konkrete Angaben zu machen und konkret dazulegen, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht entsprechend nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Da gegenständlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dargelegt wurden, aus welchen Gründen genau die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle als unzutreffend anzusehen seien, ist das Bundesverwaltungsgericht - wenn sich die getroffenen Flächenermittlungen der belangten Behörde nicht schon von vornherein als nachvollziehbar darstellen - somit auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gehalten, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2012 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 49,62 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 jedoch ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (51,73 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.

3.3.2. Das in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 normierte Rückzahlungsgebot wird durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, durchbrochen.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt (vgl. Feststellungen unter II.1.).

3.3.3. Aufgrund einer ermittelten Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche im Ausmaß von 2,11 ha wurden im Zuge der Beihilfenberechnung zur EBP 2012 zudem Kürzungen und Ausschlüsse (Vermerk "Abzug Flächensanktion") gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 ausgesprochen.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden derartige Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Aufgrund einer Änderung der Flächendaten erfolgte seitens der belangten Behörde auf Basis der Bestimmung des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 mit Datum vom 27.11.2015 eine Neuberechnung der EBP 2012 den gegenständlichen Beschwerdeführer betreffend. Der in diesem Zusammenhang seitens der AMA gefertigte "Report" wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" am 15.01.2016 übermittelt.

Seitens der AMA erfolgte im Zuge dieser Neuberechnung betreffend die verfahrensgegenständliche Alm gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO Nr. 1122/2009 eine "Richtigstellung ohne Sanktion", was im vorliegenden Fall dazu führt, dass die im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktionen zu beanstanden und aufzuheben sind.

Auf die weiteren Beschwerdeausführungen, die sich gegen die ausgesprochenen Sanktionen richten, war daher nicht näher einzugehen.

3.3.4. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

3.3.5. Dem Antrag, das Gericht möge die Feststellung der Alm-Referenzfläche aussprechen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

3.4. Zu Spruchpunkt A.II)

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der vorliegenden Konstellation nicht ausgegangen werden kann.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.