BVwG W103 2113220-1

W103 2113220-1Tribunale amministrativo federale1 giu 2016

Regest

Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, staatlicher Schutz, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W103 2113220-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2113220.1.00

Spruch

W103 2113221-1/8E

W103 2113220-1/8E

W103 2113222-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zl. 1033410406-140110812, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zl. 1033410308-140110863, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.08.2015, Zl. 1033410210-140110871, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine ukrainischer Volksgruppenzugehörigkeit, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Am 27.10.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor im Besitz von Visa der Kategorie C rechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Ausreisegründen befragt an, in der Ukraine komme es derzeit zu Kriegshandlungen, welche das gesamte Land betreffen würden. Der Erstbeschwerdeführer beziehe zurzeit kein Einkommen und habe daher finanzielle Probleme. Wegen eines Konflikts mit seinem Vorgesetzten habe der Erstbeschwerdeführer im Februar 2010 seinen Job als Filialleiter der " XXXX " in XXXX verloren. Es sei auch Anzeige wegen Dokumentenfälschung gegen ihn erstattet worden, doch sei er freigesprochen worden. Ab November 2011 habe er in einer "Speiseöl-Fabrik" in der Verwaltung gearbeitet. Der erwähnte Vorgesetzte habe jedoch gegen ihn interveniert und habe der Erstbeschwerdeführer am 12.09.2014 seinen Job wieder verloren. Im Mai 2013 hätten sie das Eigentumsrecht an ihrer Wohnung verloren. Hintergrund des zuvor erwähnten Konflikts mit seinem Vorgesetzten sei gewesen, dass dieser mit den Entscheidungen des Erstbeschwerdeführers nicht einverstanden gewesen wäre. Da er in seiner Heimat von seinem ehemaligen Vorgesetzten verfolgt werde, habe er Angst, seinen nächsten Job wieder zu verlieren. Auch wäre es möglich, dass ihm körperlich etwas zustoße; bis dato sei dies jedoch noch nicht der Fall gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer am gleichen Tag abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung auf die Frage nach ihren Ausreisegründen an, sowohl ihr Mann, als auch sie selbst, hätten ihren Job verloren. Sie hätten beide in der "Speiseöl-Fabrik" in der Verwaltung gearbeitet. Ihr Mann sei im September 2014 gekündigt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe unter Druck eine Kündigung verfassen müssen, welche mit dem 22.10.2014 wirksam geworden sei. Das Ganze sei veranlasst worden, da die "Chefetage" angerufen und aufgefordert worden sei, sie zu kündigen. Genaueres könne nur ihr Ehegatte angeben. Außerdem hätten sie Probleme mit ihrer Wohnung gehabt, diesbezüglich könne ihr Mann Unterlagen vorlegen. Desweiteren herrsche in der Ukraine Krieg, es könne immer etwas passieren. Zudem würden sie vom ehemaligen Vorgesetzten ihres Mannes verfolgt werden. Aus diesen Gründen hätten sie beschlossen, die Ukraine zu verlassen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht; der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfüge über keine individuellen Fluchtgründe. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, in der Ukraine keine Arbeit zu haben. Sollte sie neuerlich eine Anstellung finden, so wäre es möglich, dass sie diese abermals infolge Intervenierens der zuvor erwähnten Person verlieren würde.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten jeweils einen ukrainischen Reisepass als Nachweis ihrer Identität vor.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 02.03.2015 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm dabei den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: Stadt XXXX , XXXX , XXXX .

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Ich persönlich seit etwa 1996 bis 2014 bis zu unserer Ausreise aus der Ukraine.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)

VP: Es handelt sich um eine Privatwohnung, im Eigentum ich wohnte mit meiner Frau und mit meinem Sohn.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Ja, Eltern und Schwester.

LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?

VP: Mein Vater lebt in der Stadt XXXX , meine Schwester auch und meine Mutter lebt im Bezirk XXXX , im Dorf XXXX .

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Nein, wir waren einige Male in Italien, Polen und auch in Österreich.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?

VP: Im Akt befindet sich der Reisepass, dieser ist der derzeit auf Überprüfung.

VP legt vor: Arbeitsbuch von ihm und seiner Gattin - im Original.

Kopien seiner Diplome mit deutscher Übersetzung.

Uni XXXX Anmeldung - Kopie.

Führerschein in Kopie.

Deutschkursbestätigung Original.

Gerichtsbeschlüsse durch das Gericht beglaubigte Kopie.

Schreiben von Fr. XXXX - Original.

Kopien in den Akt genommen und zwecks Übersetzung an die Dolmetscherin weitergeleitet.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Leisteten Sie jemals einen offiziellen Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

VP: Ja, 2002 bis 2003. In XXXX , XXXX bei der Truppe des Innenministeriums der Ukraine.

LA: Haben Sie ein Wehrdienstbuch?

VP: Ich habe es nicht mit, ich habe es vergessen. Ich kann aber anfragen und dass es mir geschickt wird.

Frist 14 Tage zur Übersendung, Postadresse bekanntgegeben.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainer und christlich orthodox.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: 10 Klassen Mittelschule, 2 Hochschulen, Kopien der Diplome habe ich vorgelegt.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe als Ökonom gearbeitet. Meine Arbeitsstellen kann man aus den Arbeitsbüchern sehen.

Meine letzte Arbeitsstelle ist die XXXX . In der Stadt XXXX , auf Nachfrage gebe ich an, dass von 2011 bis 2014 dort gearbeitet habe. Ich war stellvertretender Leiter der Finanzabteilung.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Ja. Mittels Telefon, einmal in 2 Wochen telefonieren wir.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Wir reden über die Gesundheit meiner Eltern.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja.

LA: Warum?

VP: Weil wir zum Zeitpunkt unserer Flucht ein Schengenvisum ausgestellt von der österreichischen Botschaft gehabt haben.

LA: Weshalb hatten Sie ein Visum?

VP: Wir reisten oft nach Europa unter anderem auch nach Österreich und Österreich gefällt uns gut.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Legal mittels Visum.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Ich habe keine Strafrechtsdelikte begangen, ich wurde aber in der Ukraine beschuldigt welche begangen zu haben.

In Österreich habe ich keine Delikte begangen.

LA: Weswegen wurden Sie beschuldigt?

VP: Amtsmissbrauch, das ist im Gerichtsbeschluss angeführt.

LA: Sie waren nur wegen Amtsmissbrauch angezeigt?

VP: Ja, das war eine einmalig Angelegenheit.

LA: Sie geben in Ihrer Erstbefragung an, dass Sie wegen Dokumentenfälschung angezeigt wurden. Stimmt das?

VP: Dieser Amtsmissbrauch hat mit dieser Dokumentenfälschung zu tun.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Im Zeitraum vom 28.09.2005 bis 19.02.2010 habe ich bei der XXXX Kommerzbank in XXXX gearbeitet. Am 20.02.2007 wurde ich zum Direktor in der Zentrale nach XXXX bestellt. Im Februar 2009 kam es zu einem direkten Konflikt zwischen mir und meinem unmittelbaren Vorgesetzten während einer Beratung in der Stadt XXXX . Danach kam es zur Verfolgung meiner Person und meiner Familie.

LA: Nennen Sie mir die Namen der Personen!

VP: Konflikt hatte ich mit dem Herrn XXXX , auf Nachfrage gebe ich an, dass dies der unmittelbare Vorgesetzte ist, damals war er der Eigentümer der Bank war.

LA: Erzählen Sie mir den Konflikt zwischen Ihnen und Ihrem Vorgesetzten!

VP: Damals war es so, dass die Bank zum Verkauf vorbereitet wurde und die Bankaktionäre wollten, dass wir die Finanzergebnisse etwas besser darstellen, als diese waren. Herr XXXX wollte, dass in den Berichten einige Zeilen ausgelassen werden und andere würden aufgebessert werden. Bei dieser Beratung sagte ich, dass ich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden bin, das war der Hauptgrund unseres Konfliktes.

LA: Wann wurde die Bank übernommen?

VP: Wann das Geschäft genau abgelaufen ist, weiß ich nicht. Ich kann mich nicht erinnern, Mitte 2009 der Vorstandsleiter gewechselt wurde.

LA: Wer hat die Bank übernommen?

VP: XXXX , eine schwedische Gruppe.

LA: Was war Ihre Tätigkeit in der Bank?

VP: Ich war für die Verwaltung und Tätigkeit der Filiale in XXXX zuständig. Das war die Regionale Direktion im Gebiet XXXX .

LA: Erzählen Sie mir den Vorwurf des Amtsmissbrauch.

VP: Im Dezember 2009 hat die Leitung der Bank beschlossen, den psychologischen Druck auf mich zu erhöhen, dass ich auf eigenen Wunsch kündige und haben ein Strafverfahren gegen mich organisiert. Auf Nachfrage gebe ich an, wegen des Konfliktes mit XXXX . Einige Tage nach der Beratung hat man mich bestellt und mir gesagt, dass ich auf eigenen Wunsch kündigen soll.

LA: Wurden andere Mitarbeiter auch unter Druck gesetzt?

VP: Eigentlich ja. Ich weiß nicht mehr genau, das Datum der Kündigung. Einige Zeit später hat der Leiter der Filiale in XXXX gekündigt.

LA: Wie lautet der Name?

VP: Anm. VP denkt nach. XXXX oder XXXX .

LA: Haben Sie ein Kündigungsschreiben erhalten?

VP: Ja, ich wurde mit 19.02.2010 aufgrund von Personalkürzung gekündigt.

LA: Haben Sie dieses Kündigungsschreiben bei sich?

VP: Nein, es ist irgendwo in der Ukraine. Ich werde versuchen es vorzulegen.

LA: Wie haben Sie sich nach dem Gespräch mit XXXX verhalten, sind Sie seinem Wunsch nachgegangen, die Bilanzen zu manipulieren?

VP: Nein. Das ist nicht korrekt gewesen sondern auch konnte man Seitens der Nationalbank eine Strafe bekommen. In der Ukraine ist es so, dass leitenden Mitarbeiter einer Bank durch die Nationalbank geprüft werden, wenn ich so etwas getan hätte, hätte ich nie mehr bei einer Bank arbeiten dürfen - können in der Ukraine.

LA: Wie wurde das Gespräch beendet?

VP: Das Gespräch fand während einer Besprechung im Beisein aller anderen Kollegen statt. Hr. XXXX hat mich gefragt, ob mir klar ist, dass meine Meinung nicht der Leitung der Bank entspricht und meinte, dass wir dieses Gespräch fortsetzten, ohne den anderen Personen.

LA: Wurde dieses Gespräch unter 4 Augen geführt? Schildern Sie!

VP: Ja, das war einige Tage später und gerade bei diesem Gespräch hat er mir erzählt, dass ich kündigen soll, ansonsten wird er mich kündigen.

LA: Haben Sie Anzeige erstattet gegen Hr. XXXX ?

VP: Nein, habe ich nicht.

LA: Warum haben Sie nicht Anzeige erstattet?

VP: Wenn man die Korruption in der Ukraine berücksichtigt, ist es sinnlos gegen einen Menschen mit so viel Geld aufzutreten. Ich hatte auch bedenken, dass ein solches Verhalten ihn noch mehr erbosen kann. Ich wollte nicht, dass es zu einer Gewaltanwendung gegen mich oder meine Familie kommt.

LA: Haben Sie eine Entschädigung erhalten, bei Ihrer Kündigung?

VP: Ja, auf Nachfrage gebe ich an, dass ich mich an die Höhe nicht genau erinnern kann, aber es war ein sehr hoher Betrag, über 17 000 Grivnas.

LA: Gab es Übergriffe gegen Ihre Person, Bedrohungen oder ähnliches?

VP: Es gab Drohungen aber es kam zu keiner Gewaltanwendung oder ähnlichen.

LA: Wie liefen diese Drohungen ab, über welchen Zeitraum?

VP: Diese Drohungen waren psychologischer Natur. Bei diesem Gespräch unter 4 Augen mit Hr. XXXX hat mir dieser angedroht, dass er mich kündigen wird und wenn ich nicht weggehe, droht er mir auch mit möglichen Strafverfahren, welches gegen mich eingeleitet werden könnte.

LA: Das war die einzige Drohung?

VP: Nein, in weiterer Folge kam es zu Drohungen in die Richtung meiner Frau. Im Mai 2009 kamen Personen zu ihrer Arbeitsstelle, das war ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Bank und glaublich der 2. war von der Rechtsabteilung der Bank und haben versucht durch Drohungen versucht. Sie dazu zu bewegen, dass sie mich zur Kündigung bewegt. Im Juni 2009 kamen die 2 Mitarbeiter der Bank zu mir, die bereits bei meiner Frau waren und haben mich aufgefordert, eigentlich von mir verlangt, dass ich kündige. Die Drohungen waren in die Richtung, dass diese schon sorgen werde, dass ich keine Arbeit mehr in dem Bereich finde.

LA: Sie haben von sich aus gekündigt?

VP: Nein, ich wurde gekündigt, bezüglich Stellenabbau.

LA: Wann wurden Sie angezeigt?

VP: Die Bank hat am 29.12.2009 die Anzeige gegen mich erstattet. Am 05.01.2010 wurde ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet, ich glaube nicht gegen mich, sondern auf Grund von Tatsachen.

LA: Wurden gegen andere Personen ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet?

VP: Anzeige wurde gegen einen Kunden der Bank erstattet, der an diesen Dokumentenfälschungen schuldig war und gegen mich.

LA: In der Erstbefragung führten Sie aus, dass der Hintergrund des Konfliktes zwischen Ihnen und Ihrem Vorgesetzten war, dass Ihr Vorgesetzter mit Ihren Entscheidungen nicht einverstanden war, für diesen Sachverhalt können Sie diverse Unterlagen vorlegen. Erklären Sie mir diese Aussage und legen Sie Unterlagen vor!

VP: Ich meinte mit diesen Entscheidungen, meine Überzeugung die ich heute schon geäußert habe, meine Sicht der Sache, das nicht zu tun was er verlangt hat. Die Unterlagen die ich gemeint habe, sind die Gerichtsbeschlusse sowie die Beschlüsse von anderen Behörden. Diese Beschlüsse befinden sich bei meinem Rechtsanwalt in der Ukraine.

Damit meine ich Beschlüsse zur Berufung. Sowie habe ich gegen eine Rüge die mir erteilt wurde, habe ich eine Beschwerde eingelegt und es gibt dazu einen Gerichtsbeschluss.

Anm. Aufforderung zur Übersendung der Beschlüsse - Frist 14 Tage.

LA: Wie lautet der Name und die Adresse Ihres Rechtsanwaltes?

VP: XXXX , hat sich mit dem Strafverfahren befasst. Ich habe auch eine Rechtsberaterin, XXXX . Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich die Adresse nicht weiß. Die Straße lautet XXXX , in XXXX .

LA: Wie ging es weiter?

VP: Im Juli 2009 als ich gerade im Urlaub war. Wurde in mein Arbeitszimmer eingebrochen. Einige persönliche Sachen sind verschwunden und in der Filiale wurde ein neuer Mitarbeiter eingestellt. Der weder mir noch der Filiale Rechenschaft schuldig war.

LA: Haben Sie wegen dem Einbruch Anzeige erstattet?

VP: Ich hatte das nicht als Zweckdienlich betrachtet, da keine Wertsachen verschwunden sind. Es war mir klar, dass es eine Art von psychologischen Druck war.

LA: Weiter!

VP: August 2009 bekam ich diese Rüge. Ich habe für den 3.08.2009 geplant einen Tag unbezahlten Urlaub zu nehmen, ich habe rechtezeitig um diesen Urlaubstag angesucht.

Am Vortag habe ich die Personalabteilung angerufen um nachzufragen, ob sie mein Ansuchen erhalten haben. Es wurde mir bestätigt, dass mein Ansuchen erhalten wurde und dass die Genehmigung in Form einer Verfügung erteilt wird. Aber als ich am 04.08. ins Büro kam wurde mir mitgeteilt dass die Leitung der Bank meinen Antrag abgelehnt hat und ich eine Rüge bekommen habe, wegen Fehlens am Arbeitsplatz.

LA: Warum haben Sie nicht von sich aus gekündigt?

VP: Ich habe sehr positive Ergebnisse erzielt in allen Filialen und wollte die Arbeit von 5 Jahren nicht einfach so stehen lassen.

LA: Ihren Erzählungen ist zu entnehmen, dass Sie gedrängt wurden von Seite der Bankleitung zu "gehen". Ihre Vorsätze in allen Ehren, aber dies wäre in weiterer Folge kein optimales Arbeitsklima gewesen. Es ähnelt einem Mobbing und dies würde man nicht lange aushalten. Zu Ihrem Eigenschutz hätten Sie gehen können. Warum taten Sie dies nicht? Sie hätten in einer anderen Bank arbeiten können?

VP: Zum damaligen Zeitpunkt war es schwierig in einer anderen Bank eine Arbeit zu finden, da die Krise begann. Die Banken haben sich nicht in dem Tempo entwickelt wie 2005 -2006.

LA: Wie ging es nach Ihrer Kündigung weiter? Hatten Sie ein Entlassungsgespräch mit Ihrem Vorgesetzen?

VP: Ich habe 2010 versucht Kontakt mit ihm aufzunehmen, einen Termin bei ihm zu bekommen. Ich wollte das irgendwie schlichten, damit es aufhört. Es wurde mir aber immer mitgeteilt, dass er keine Zeit hat.

LA: Was sollte aufhören?

VP: Ich meinte die Verfolgung, das Strafverfahren, was eingeleitet wurde. Ich habe dann auch bei der anderen Firma kündigen müssen, man hat mich dort auch ersucht zu kündigen.

LA: Wann haben Sie in der neuen Firma begonnen, welche Tätigkeit, warum wurden Sie entlassen, bzw. haben Sie von sich aus gekündigt und wann?

VP: Ich war stellvertretender Direktor in der neuen Firma und habe dort von 19.03.2010 bis zum 31.08.2010 gearbeitet. Der Direktor dieser neuen Firma hat mir gesagt, dass die Leitung der Bank ihn darum ersucht hat, die Firma hatte einen hohen Kredit bei der Bank und wollte die Beziehung zu dieser Bank nicht zerstören. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich bei der Firma XXXX , diese Firma ist XXXX tätig war. Diese Firma gibt es noch.

LA: Haben Sie das Dienstverhältnis gekündigt, erhielten Sie eine Abfindung?

VP: Man hat mich ersucht zu kündigen und ich hatte ein freundschaftliches Verhältnis mit dem Direktor und ich wollte nicht das Probleme entstehen und habe gekündigt. Ich habe eine Abfertigung erhalten, ich habe nicht lange gearbeitet und es war nicht hoch die Abfertigung.

LA: Wie lautet der Name des Direktors?

VP: XXXX .

LA: Wo und ab wann waren Sie dann tätig?

VP: Dann hatte ich längere Zeit keine Arbeit finden können. Mein Ruf war derart beschädigt, dass ich bei keiner Bank mehr eine Arbeit fand und ich habe vom 17.11.2011 bei der XXXX gearbeitet, als stellvertretender Leiter der Finanzabteilung. Ich war dort bis zum 12.09.2014 beschäftigt.

LA: Wie haben Sie das Dienstverhältnis beendet und warum?

VP: Ich kam im September 2014 nach dem Urlaub zurück und bemerkte, dass die Einstellung der Leitung gegenüber mir geändert hat. Am 05.09.2014 wurde ich zur Finanzdirektorin bestellt, sie hat mich bei dieser Gelegenheit ersucht zu kündigen.

LA: Gab es einen Grund für die Kündigung?

VP: Als ich nach den Gründen für mich unerwartete Entscheidung der Firma fragte, sagte sie mir, dass Hr. XXXX darum ersucht hat.

LA: Haben Sie ein Kündigungsschreiben?

VP: Ich habe gekündigt. Ich wollte keine weiteren Konflikte haben.

LA: Erhielten Sie eine Abfertigung?

VP: Ja, es waren etwa 9 000 Grivna.

LA: Sie waren doch einige Jahre dort beschäftigt, sollten Sie "verfolgt" werden von Ihrem ehemaligen Vorgesetzten, weshalb blieben Sie solange in dieser Firma? Dieser hätte in den ersten Wochen gegen Sie intervenieren können?

VP: Das weiß ich nicht, ich kann nur vermuten, dass diese Firma bei der ich gearbeitet habe, keine Beziehung zu dieser Bank gehabt hat. Ich dachte, dass die Verfolgung meiner Person zu Ende ist und Hr. XXXX sich mit dem Strafverfahren gegen mich zufrieden gab.

LA: Was würde es Ihrem damaligen Vorgesetzten bringen, Sie zu diffamieren?

VP: Anm. VP überlegt. Ich weiß nicht, was ich dazu sagen soll, ich kann nur vermuten. Es bringt ihm keinen finanziellen Vorteil, es bringt ihm etwas Psychologisches.

LA: Ist Hr. XXXX noch aktiv in der Bank tätig?

VP: Hr. XXXX der XXXX Gruppe, welche sich in verschiedenen Bereichen betätigt unter anderem auch Bankwesen. Was die Bank betrifft, bei der ich gearbeitet habe, ist er dort nicht mehr aktiv. Hr. XXXX hat sich eine neue Bank gekauft. Er ist auch politisch aktiv, er hat eine eigene Partei gegründet.

LA: Wann wurde die Bank an die schwedische Gruppe verkauft?

VP: Ich kann mich nicht genau erinnern.

LA: Wegen dem haben Ihre Probleme begonnen!

VP: Probleme haben dadurch begonnen, dass er die Berichte die man vorlegt, etwas frisieren wollte.

LA: Wann war das?

VP: Falls ich mich richtig erinnere, war der Verkauf 2006 oder 2007.

LA: Wann begannen Ihre Probleme?

VP: Meine Probleme begannen Februar 2009.

LA: Die Bank wurde 2007 verkauft! Durch Dolmetscherin wurden die Ausdrücke der Internetseite der XXXX vorgetragen!

VP: Der Verkauf ist so abgelaufen. Das Herr XXXX zuerst den Firmenmantel verkauft und selbst in dieser Bank noch 2 weitere Jahre nach dem Verkauf arbeitet. Erst nach 2 Jahren ist der Verkauf abgeschlossen. Die Schweden wollten, keine Bank kaufen, die nach dem Abschied von XXXX nichts wert ist. In diesen 2 Jahren sollte XXXX stabile Erfolge vorweisen und für diese Erfolge bekommt er auch Bonus. Er war persönlich interessiert gute Zahlen zu liefern.

LA: Wie lautet der Name des Vorstandsvorsitzenden der XXXX ?

VP: Anm. VP überlegt. Nach ein paar Namen, erklärt er XXXX war es.

LA: Hatten Sie Probleme mit Hr. XXXX ?

VP: Nein. Ich hatte Probleme mit XXXX .

LA: Welche Probleme?

VP: Er war, der stellvertretender Vorstandsvorsitzender. Er war in meine Geschichte involviert.

LA: Wie?

VP: Als der Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes von der Bank kam, sagte er, dass er im Auftrag von Hr. XXXX kommt, ich denke auch, dass die Einführung eines neuen Posten auf dem Personalplan, nach dem Einbruch in mein Büro auf Weisung des Hr. XXXX kam.

LA: Haben Sie dafür Beweise?

VP: Ich hatte mich an den Rainer Müller Hanke, den neuen Vorstandsleiter gewandt und ersuchte diesen, dass er irgendwie auf den Hr. XXXX einwirkt. Das war aber ergebnislos. Diese Emails habe ich glaube ich teilweise ausgedruckt.

LA: Haben Sie diese Emails und können Sie mir diese vorlegen?

VP: Ich weiß nicht mehr, was ich alles genau ausgedruckt habe. Irgendwelche Briefe habe ich ausgedruckt. Die Emails waren auf dem Server der Bank.

Anm. 14 Tage Frist zur Übersendung.

LA: Warum haben Sie Ihre Wohnung verloren?

VP: Es war so, dass diese Wohnung meiner Mutter gehörte, Rechte auf diese Wohnung hatte ich gemeinsam mit meiner Schwester. Ich wollte aber allein Berechtigter sein und meiner Schwester den Anteil auszahlen, zu diesem Zweck habe ich mir einen Kredit genommen, als Sicherheit für diesen Kredit diente diese Wohnung. Die Bank hat uns dann geklagt, ich habe dann bei der Akteneinsicht einige Dokumente gesehen, die meine Frau nicht unterschrieben hat. Wir haben die Expertise beantragt, es wurde auch bestätigt, dass es nicht die Unterschrift meiner Frau ist. Das Gericht hat dieses Ergebnis bei der Beschlussfassung nicht berücksichtig.

LA: Haben Sie dazu Unterlagen?

VP: Ich habe den Gerichtsbeschluss bezüglich der Wohnung. Diesen habe ich vorgelegt. Es ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht dabei, diesen sende ich nach.

LA: Wie hoch war der Kredit?

VP: 50 000 USD.

LA: Wann hätten Sie diesen zurückzahlen müssen?

VP: Dezember 2017.

LA: Konnten Sie die Raten nicht mehr bezahlen, weshalb wurde Ihnen die Wohnung weggenommen?

VP: Wir haben die Raten rechtzeitig bezahlt, aber im Verfahren sagten sie gab es einen anderen Zahlungsplan, den kannten wir nicht und es war nicht rechtzeitig einbezahlt.

LA: Welcher Zahlungsplan war dies?

VP: Wir hatten einen Zeitplan wo wir die Raten monatlich zu zahlen hatten und im Verfahrensakt war ein anderer Zeitplan.

LA: Wie war der Zahlungsplan anders?

VP: Bei diesem Kredit handelt es sich um eine Kreditlinie max. 50000 USD. Und laut dem Zeitplan der Bank sollte die Ratenzahlungen an den tatsächlichen Kreditverwendung angehoben werden. Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich diesen Kreditplan nicht habe, aber ich kann anfragen.

LA: Bei welcher Bank nahmen Sie den Kredit?

VP: Bei der XXXX Ukraine. Jetzt heißt sie XXXX .

LA: Erstatteten Sie Anzeige wegen der gefälschten Unterschriften?

VP: Das sollte das Gericht entscheiden, wir haben eine graphologische Expertise beantragt. Es wurde festgestellt, dass es nicht die Unterschrift meiner Frau ist und der Richter sollte mit einem Beschluss, die Einleitung eines Strafverfahrens beantragen.

LA: Hat er es gemacht?

VP: Soweit ich mich erinnere hat er es nicht getan.

LA: Warum nicht?

VP: Ich weiß es nicht. Für uns war es wichtig, dass man den Unterlagen keine Rechtskraft zuweisen kann.

LA: Es würde aber ein Verfahren in Gang bringen gegen die Bank!

VP: Unser Ziel war, zu beweisen, dass die Dokumente nicht gültig ist.

LA: Was hat es Ihnen gebracht, zu beweisen, dass die Dokumente von wem anderen unterschrieben wurden?

VP: Das Gericht hat bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt und die Position der Bank gehalten. Bei der Berufungsinstanz, war die Richterin überrascht.

LA: Wie hat diese entschieden?

VP: Diese Entscheidung des Berufungsgerichtes, war zweigleisig, sie haben mir meine Eigentumsrechte der Wohnung aberkannt und haben ein Delogierungsverbot erlassen. Einerseits gehört uns die Wohnung nicht und rechtlich gibt es keine Grundlage uns zu delogieren.

LA: Sie haben diese Wohnung verloren? Führen Sie noch rechtliche Schritte durch?

VP: Jetzt nicht, weil der Gerichtsbeschluss schon rechtskräftig ist und jetzt irgendwelche Schritte zu unternehmen bei dem Dollarkurs ist eigentlich nicht zweckdienlich.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Ja, außer dieser Verfolgung meiner Person, kommt noch dazu, dass in der Ukraine eine Krise ist. Wirtschaftliche Instabilität. Kriminalität steigt.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Dass die Verfolgung meiner Person auch Mitglieder meiner Familie betroffen hat.

LA: Wie und wie oft wurden Familienmitglieder bedroht, in welcher Form und wer?

VP: Meine Frau bekam besuch an ihrer Arbeitsstelle, einmal in der Arbeitsstelle. Dies war im Mai 2009 und am 26.02.2010 als ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft zu uns nach Hause kam. Der Assistent des Staatsanwalts kam in der Früh zu uns ich war nicht zu Hause. Er hat mit meiner Frau gesprochen und sie bedroht. Details kann ihnen meine Frau angeben.

LA: Ich möchte es von Ihnen auch wissen?

VP: Soweit ich weiß hat er meiner Frau angedroht, dass er mich einsperrt und mich ins Gefängnis bringt. Auf Nachfrage gebe ich an, dass er meinte, dass Gründe bestehen für ein Strafverfahren.

LA: Gab es sonst noch etwas?

VP: Sie wurde gekündigt an ihrer letzten Arbeitsstelle, wir haben bei der gleichen Firmengruppe gearbeitet. Die Gründe für die Kündigung waren die gleichen wie bei mir.

LA: Gab es danach noch Drohungen, Verfolgung?

VP: Dieses Strafverfahren.

LA: Diese Drohungen sind über 4 Jahre her. Weshalb kommen Sie jetzt und nicht früher?

VP: Weil der Umzug in eine anderes Land, die Entscheidung in ein anderes Land zu gehen, fällt mir sehr schwer.

LA: Über welchen Zeitraum wurden Sie bedroht, gab es körperliche Übergriffe?

VP: Es gab keine, körperlichen Übergriffe.

LA: Sie reisten über Italien nach Österreich aus, in Italien lebt Ihre Schwiegermutter!

VP: Wir reisten über Polen aus, in Italien waren wir auf Urlaub im August 2014. Wir sind von XXXX , nach XXXX mit einem Zug gereist und von XXXX bis XXXX reisten wir mit einem Kleinbus.

LA: Weshalb haben Sie in Italien keinen Asylantrag gestellt?

VP: Ich dachte, dass bei mir und meiner Frau in der Arbeit alles in Ordnung sei und wir kehrten zu unseren Arbeitsstellen zurück.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Wir werden dort keine Arbeit finden können und wenn doch gibt es keine Garantie dass sich diese Geschichte wiederholen wird.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Ich denke, dass der Umzug innerhalb des Landes uns nicht geholfen hätte. Die Person die mich verfolgt, lebt ja nicht in XXXX sondern in der Hauptstadt.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Garantie dafür, dass ich eine neue Arbeit finden kann und Garantie das ich nicht wieder gekündigt werden kann, aus Gründen die nicht meine Arbeitsleistung betreffen.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 34 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In XXXX , XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Außer meiner Gattin und meinem Sohn habe ich keine Verwandte hier.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Deutschkurs.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Besser als in der Ukraine.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Ich habe ein Empfehlungsschreiben. Meine Freizeit verbringe ich damit ich den Deutschkurs besuche und die Sprache lerne. Ich beschäftige mich mit meinem Sohn und der Familie. Wir tun ehrenamtlich in einer Parkanlage, die in der Nähe unseres Wohnhauses ist aufräumen.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich möchte noch hinzufügen. Außer die Gründe die ich genannt habe, wie bekannt ist, jetzt herrscht Krieg in der Ukraine. Ich bin der Meinung, dass mein Kind bessere Zukunftsaussichten in Österreich hat. Ich möchte noch die Korruption hinzufügen, ich möchte noch hinzufügen, dass die Länderfeststellungen älter sind.

LA: Anm. 28.11.2014, diese werden aktualisiert.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es passt alles.

Ergänzungen: VP: Ich möchte ergänzend hinzufügen,

1. Bei der Dokumentenfälschung wurde der Fälscher angezeigt, zwar angezeigt, aber Strafverfahren wurde gegen ihn nicht eingeleitet, lediglich gegen mich.

2. Am 26.02.2010 war ich 3 Stunden bei der Staatsanwaltschaft wo mir die Anklagepunkte mitgeteilt wurden und als Sicherungsmaßnahme sollte ich in U-Haft genommen werden, nur die Einmischung eines Anwaltes welchen meine Frau engagiert hat, führte zur Änderung der Sicherungsmaßnahme, nach Verpflichtung das Land nicht zu verlassen. Am XXXX hat die Richterin trotzdem ich gegen die Auflagen nicht verstoßen habe, die Sicherungsmaßnahme in die U-Haft umgewandelt. Ich befand mich bis zum XXXX in U-Haft. Mein Rechtsanwalt hat mir dann mitgeteilt, dass ich einen Freispruch bekomme, wenn ich einen Rechtsmittelverzicht mache. Sei es gegen die Sicherungsmaßnahme oder gegen den Beschluss.

LA: Haben Sie Belege, dass Sie in U-Haft waren, einen Entlassungsschein?

VP: Ich habe jetzt nichts mit, aber im Gerichtsbeschluss steht, dass ich im Gerichtssaal enthaftet werde.

LA: Weshalb haben Sie dies nicht zuvor angeführt?

VP: Wir sind gesprungen von einem Ereignis zum anderen und irgendwie es untergegangen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.

(...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"(...)

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?

VP: Stadt XXXX , XXXX , XXXX .

LA: Wie lange haben Sie an der genannten Adresse gelebt?

VP: Seit 2004, bis zu meiner Ausreise.

LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)

VP: Es war eine Eigentumswohnung meines Gatten, in einem Mehrparteienhaus. Diese Wohnung war als Sicherheit in einem Kredit. Mit meinem Mann und unserem Sohn haben wir gelebt.

LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?

VP: Meine Schwester und mein Vater.

LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?

VP: Meine Schwester lebt in der Stadt XXXX . Mein Vater lebt im Gebiet XXXX .

LA: Wo lebt Ihre Mutter?

VP: Meine Mutter lebt jetzt in Italien.

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Im Prinzip ja.

LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?

VP: Nein, nicht zum ersten Mal. Ich war in Italien, in Österreich und in Polen auf Durchreise.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?

VP: Anm. Im Akt befindet sich der Reisepass im Original, dieser ist derzeit auf Überprüfung.

VP legt vor, Diplome in Kopie, mit deutscher Übersetzung, Kopie des Führerscheins, mit deutscher Übersetzung. Teilnahmebestätigung Deutschkurs Original. Anmeldung Uni XXXX - Kopie.

Kopien wurden in den Akt genommen.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?

VP: Nein.

LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?

VP: Ich bin Ukrainerin und christlich orthodox.

LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?

VP: 10 Klassen Mittelschule und 2 Hochschulabschlüsse. Einmal Universität und einmal Akademie, Englisch und Wirtschaft.

LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?

VP: Ich habe zuerst im öffentlichen Dienst gearbeitet, ich war Sozialarbeiterin für die Opfer der Tschernobyl Katastrophe zuständig. Von 2008 bis 2013 haben ich als Human Ressource Manager bei der XXXX Mitglied der XXXX gearbeitet. Bis August 2013 war ich dort tätig. Danach habe ich bei der Industriegruppe XXXX , seit August 2013 gearbeitet, bis Oktober 2014. Ich war Salesmanager.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?

VP: Mittelmäßig.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

VP: Natürlich, mit meiner Schwester und meinen Vater, wir telefonieren, nicht oft.

LA: Was war der Inhalt dieser Gespräche? Haben diese den Fluchtgrund betroffen oder waren es nur private Gespräche?

VP: Meine Schwester ist jetzt schwanger und sie hat ein Kleinkind. Wie die Situation ist. Ich frage meinen Vater nach seinem Wohlbefinden.

LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)

VP: Nein.

LA: War Österreich Ihr Zielland?

VP: Ja.

LA: Warum?

VP: Weil wir bereits ein Touristenvisum für Österreich hatten.

LA: Im August 2014 waren Sie in Italien bei Ihrer Mutter, weshalb stellten Sie in Italien keinen Asylantrag?

VP: Wir hatten Arbeit, die Situation in der Ukraine, war schon fast wie es jetzt ist, aber es war für uns nicht so arg.

LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?

VP: Nein, mittels Visum.

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?

VP: Nein.

LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?

VP: Der Hauptgrund warum wir das Land verlassen haben, meine Kündigung. Als wir am 01.09.2014 nach dem Urlaub wieder zur Arbeit kamen. Teilte mir mein Mann mit, kurzdrauf, dass er ersucht wurde zu kündigen und er gekündigt wird. Für mich war, dass eine Überraschung und eine Stresssituation, da er ein guter Mitarbeiter war. Ich fragte ihn warum, er meinte es seien die Leute aus seiner Vergangenheit, diese versuchen sein Leben kaputt zu machen. Er hat gekündigt, ich arbeitete weiter. Ich habe als Salesmanager gearbeitet und musste die Verträge von meinen unmittelbaren Vorgesetzten genehmigen lassen. Da meine unmittelbare Vorgesetzte in einer Besprechung war und ich einen Vertrag dringend gebraucht habe, ging ich zur Firmenleitung. Ich bekam auch die Genehmigung für den Vertrag nachmittags hat mich die Sekretärin der Leiterin angerufen und bat mich zu ihr zu kommen. Die Finanzdirektorin will mich sehen. Die Finanzdirektorin sagte mir, das mir bekannt ist, das mein Mann vor einem Monat die Firma verlassen hat und es tut ihr leid, ich muss auch kündigen. Für mich war das ein Schock, für meine Abteilungsleiterin auch, sie war mit meiner Arbeit sehr zufrieden, aber leider konnte keiner die Entscheidung der Firmenleitung beeinflussen. Ich habe bis 22.10.2014 bei der Firma gearbeitet, habe alle Akten übergeben. Am 22.10.2014 war mein letzter Arbeitstag. Nach dieser Kündigung habe ich mit meinem Mann gesprochen und wir waren uns einig, dass das Weiterleben dort nicht möglich ist, da wir die letzte Einnahmequelle verloren haben. Für uns gibt es wenig Möglichkeiten innerhalb der Ukraine etwas zu finden, wir sind russisch sprachige Ukrainer und Osten ist für uns eigentlich wegen der Kampfhandlungen nicht in Frage.

LA: Haben Sie ein Arbeitszeugnis erhalten und eine Abfindung?

VP: Ich habe eine Abfindung bekommen und ein Arbeitszeugnis kann ich bei Bedarf vorlegen. Ich kann meine Abteilungsleiterin ersuchen eines zu verfassen.

Frist 14 Tage zur Übersendung - des Arbeitszeugnis.

LA: Was war Ihr Kündigungsgrund?

VP: Man hat mich ersucht zu kündigen, auf meine Frage warum, hieß es dass mein Mann die Firma verlassen hat, es gab bestimmte Gründe dafür. Diese Gründe kann mir mein Mann nennen.

LA: Was sind dies für Gründe, was wissen Sie darüber?

VP: Mein Mann hat mich immer verschont, von den Problemen. Zuerst konnte ich längere Zeit kein Kind kriegen, danach war ich schwanger. Was mir bekannt ist, war dass er bei seiner früheren Arbeitsstelle bei der Bank Probleme hatte. Diese Probleme haben mich auch betroffen, als ich bei der Bank gearbeitet habe, da bekam ich Besuch von 2 Personen, der eine war von der Sicherheitsabteilung und der andere von der Rechtsabteilung der Bank meines Mannes. Auf Nachfrage gebe ich an, dass dies am 14.05.2009 war.

LA: Was wollten diese Personen?

VP: Sie kamen zu mir und begannen zu sagen, dass sie sich wünschen, dass mein Mann kündigt. Ich fragte was ich damit zu tun haben kann, mit der Kündigung meines Mannes. Darauf sagten sie, dass verschiedene Prüfungen durchgeführt werden und er die Bank verlässt. Ich habe diese Leute aber weggeschickt, ich wusste dass mein Mann gut gearbeitet hat und gute Arbeitsergebnisse vorweisen kann und das Personal ihn sehr schätzt. Ich sagte, mein Mann ist ein erwachsener Mensch und er soll seine Entscheidungen selber treffen. Als ich meinen Mann darauf angesprochen habe, was da los sei und welche Konsequenzen es haben kann, meinte er nur, dass alles in Ordnung sei und ich mir keine Sorgen machen soll. Da gab es noch andere Sachen, in seinem Arbeitszimmer wurde eingebrochen, er hat mal um Urlaub angesucht und bekam eine Rüge, obwohl er von der Personalabteilung Bestätigung erhalten hat, dass dies bearbeitet und genehmigt wurde, wegen Fehlens am Arbeitsplatz. Mein Mann hat gegen diese Rüge berufen, ich wurde schwanger und bin zu diesen Verhandlungen nicht mehr gegangen.

Der nächste Schock war, dass die Filiale zugesperrt wird und mein Mann wegen Stellenabbau gekündigt wird. Am 19.02.2010 war der letzte Arbeitstag bei der Bank.

LA: In welcher Filiale war er tätig?

VP: Zuerst war es XXXX und dann XXXX . Das war in der XXXX Straße.

LA: Wurden Sie verfolgt oder bedroht, gab es persönlich Übergriffe gegen Sie in der Ukraine?

VP: Am 26.02.2010 ich war schwanger und das war eine Problemschwangerschaft und ich musste sehr viel liegen, da die Gefahr bestand, dass ich das Kind verlieren kann. Ein Mann kam zu uns nach Hause und sagte, dass er Assistent eines Staatsanwaltes ist, ich kann mich nicht erinnern, von welcher Staatsanwaltschaft er ist und an den Namen kann ich mich auch nicht erinnern. Er fragte ob mein Mann zu Hause ist, er war nicht zu Hause. Als ich ihm gesagt habe, dass er nicht zu Hause ist, meinte er das das unser Problem sei und die Behörde genug Gründe hat meinen Mann jetzt einzusperren, wenn er nicht sofort zur Staatsanwaltschaft kommt. Ich sagte ihm, dass er auf meine Zustand etwas Rücksicht nehmen soll, er hat eine Telefonnummer hinterlassen und gemeint, mein Mann soll anrufen.

LA: Warum sollte Ihr Mann zur Staatsanwaltschaft gehen?

VP: Der Mann von der Staatsanwaltschaft hat keinen Grund genannt dafür. Ich habe meinen Mann angerufen und ihm den Vorfall geschildert und ihm gebeten dort anzurufen und Fragen, was los ist. Dann bin ich eingeschlafen und nach 12 Uhr mittags hat mich mein Mann angerufen, der Anruf hat mich geweckt. Er meinte, dass er bei der Staatsanwaltschaft ist und dass er eingesperrt wird und ich soll mir keine Sorgen machen. Ich habe dann einen bekannten Anwalt XXXX , ihm ersucht dorthin zu fahren und sich in der Sache zu erkundigen. Er hat mich dann ca. 40 Minuten später angerufen und gemeint, dass es sich um eine ernste Angelegenheit handelt würde und fuhr zu ihm. Der Anwalt hat mir mitgeteilt, dass meinem Mann, die Anklageschrift zur Kenntnis gebracht wurde und er wird in die U-Haft genommen. Ich fragte ob man da was machen kann, er sagte, dass der Betrag genannt wurde, diese Situation vielleicht geändert werden kann. Er meinte Bestechung dabei. Das war sehr viel, das waren 3 000USD. Ich war selber im öffentlichen Dienst, ich bin gegen diese Korruption in der Ukraine, mir war damals wichtig, das Kind was ich kriegen sollte.

LA: Weshalb wurde Ihr Gatte in Untersuchungshaft genommen?

VP: Anm. VP schüttelt den Kopf. Ich weiß es nicht genau. Die Details hat er mir verheimlicht. Er hat alle Gerichtsbeschlüsse und ich kenne mich im Detail nicht aus. Ich habe den Rechtsanwalt ersucht diese Sache zu erledigen und den Betrag, den ich nicht hatte zu zahlen. Einige Stunden später war mein Mann wieder zu Hause.

LA: Sie haben die 3000 USD bezahlt?

VP: Ja. Mein Mann hat schon die Abfindung bekommen und wir haben gespart für die Geburt. Wir haben unsere Ersparnisse dafür hergegeben. Damit hat sich mein Mann befasst.

LA: Wie ging es mit Ihrem Mann weiter?

VP: Etwa Mitte März 2010 ist er wieder arbeiten gegangen in die Firma XXXX . Sein Verfahren ist irgendwie weitergegangen und die Staatsanwaltschaft hat es zu Gericht weitergeleitet. Ich ging nicht zur Verhandlung, da ich zuerst schwanger war und danach hatte ich ein Kleinkind.

Ich war zum ersten Mal bei der Gerichtsverhandlung 2011, nachdem er eingesperrt wurde.

LA: Wann wurde Ihr Gatte eingesperrt?

VP: Anfang Mai Feiertage, zwischen dem 01. und 09. Mai 2011. Ich habe den Rechtsanwalt sofort ersucht gegen diesen Beschluss zu berufen, er war ja kein Mörder, es ging um ein Wirtschaftsvergehen, der Rechtsanwalt hat gemeint es hat keinen Sinn und es wird kaum zur Änderung der Sicherungsmaßnahme führen, danach bin ich zu jeder Gerichtsverhandlung gegangen. Es wurden mehrere Gerichtsverhandlungen anberaumt, aber stattgefunden haben nur wenige. Einmal wurde mein Mann nicht zur Verhandlung gebracht, einmal kam der Staatsanwalt nicht. Einmal gab es eine Gerichtsverhandlung im Juni und am XXXX wurde er aus der Haft entlassen. Mein Mann hat mir mitgeteilt, dass er eine graphologische Expertise beantragt hat und dies war der Grund warum er eingesperrt wurde.

LA: Warum hat Ihr Mann eine graphologische Expertise beantragt?

VP: Weil er die Dokumente die ihm zur Last gelegt wurden, nicht unterschrieben hat.

LA: Um welche Dokumente hat es sich dabei gehandelt?

VP: Ich habe diese Dokumente nicht gesehen, irgendwelche Bankbelege.

LA: Sie waren ja bei der Verhandlung dabei, da muss es ja verhandelt worden sein?

VP: Bei der Verhandlung wo ich dabei war, die haben nicht stattgefunden und dann war schon der Beschluss.

LA: Sie gaben in der Erstbefragung an, Sie hätten Probleme mit der Wohnung, welche?

VP: Das sind nicht nur Probleme, diese Wohnung war als Sicherheit bei einem Kredit und die Bank hat uns geklagt. Wir bekamen die Mitteilung so etwa Anfang Sommer 2012. Bei der Durchsicht der Unterlagen, habe ich 2 Dokumente entdeckt, wo nicht meine Unterschrift nicht darunter war. Auf Nachfrage gebe ich an, ich weiß es nicht, aber die Expertise hat bestätigt, dass es nicht meine Unterschrift ist. Zu diesen Gerichtsverhandlungen ging meistens mein Mann. Ich war einmal bei der Gerichtsverhandlung, habe meinen Sohn mitgenommen, da sonst keiner auf ihn aufpassen konnte, die Richterin hat mich angeschrien, dass ich mit meinem Kind nicht dorthin gehen soll.

LA: Was taten Sie bei dieser Verhandlung?

VP: Ich war die Beklagte in diesem Verfahren und sollte zu den Verhandlungen kommen.

LA: Wie so gingen Sie nicht hin?

VP: Ich hatte keine Betreuung für mein Kind.

LA: Was wissen Sie über die Probleme mit Ihrem Gatten?

VP: Diese Probleme haben mich direkt getroffen, als die Mitarbeiter der Bank bei mir waren auf meiner Arbeitsstelle. Ich weiß nur, dass diese Probleme meines Mannes, nach einer Beratung in XXXX begannen, dort war irgendein Vorfall zwischen ihm und seinem Vorgesetzten. Das ist alles was ich weiß, mein Mann wollte mich in die Geschichte nicht involvieren, damit ich mir keine Sorgen mache.

LA: Über welchen Zeitraum und wie oft wurden Sie bedroht?

VP: 2 Mal, betrachte ich die Ereignisse als Drohung. Erstes Mal ist der Besuch der 2 Personen und zweitens war der Assistent des Staatsanwaltes.

LA: Diese Besuche waren wann?

VP: Am 14.05.2009 und am 26.02.2010.

LA: Gab es körperliche Übergriffe gegen Sie?

VP: Nein.

LA: Diese Besuche sind nun mehr als 4 Jahre her! Warum haben Sie jetzt das Land verlassen?

VP: Nachdem wir beide gekündigt wurden und wir ohne Existenz sind. Wir haben ein 4 jähriges Kind. Leider ist die Ukraine bekannt, dass Menschen die Geld und Macht haben alles können.

LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?

VP: Der Konflikt in der Ukraine, diese Kriegshandlungen. Es eskaliert, der Konflikt in der Ukraine. Die Ökologie in der Ukraine, besonders in unserer Stadt ist weder für Erwachsene als auch für Kinder gesundheitlich förderlich.

Meine Gründe sind Verlust der Arbeit aufgrund des Ersuchens gewisser Personen.

LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht?

VP: Der ausschlaggebende Grund war meine Kündigung.

LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?

VP: Keine Arbeit. Wirtschaftliche Krise in der Ukraine. 99,9% finde ich keine Arbeit, sogar zu 100%.

LA: In Österreich haben Sie auch keine Arbeit!

VP: Wir haben noch kein Recht auf Arbeit. Wir sind gebildet.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?

VP: Nein. In der Westukraine, wird überwiegend Ukrainisch gesprochen, die Industrie ist in diesen Gebieten nicht besonders entwickelt, es gibt wenige Arbeitsplätze und sehr viele gehen ins Ausland um zu arbeiten. In der Ukraine ist es sehr kompliziert in eine andere Stadt zu ziehen, aus dem Grund, dass die Gehälter niedrig und die Wohnungsmieten hoch sind.

LA: Sie gaben an ukrainisch zu sprechen!

VP: Ich habe ukrainisch gelernt und habe es nicht gesprochen.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?

VP: Ich weiß es nicht, dass die Korruption ganz verschwindet, dass die Gleichberechtigung dort ist. Nicht wie jetzt üblich, Macht und Geld alles bedeuten.

LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.

VP: Ja, natürlich.

Länderfeststellungen:

Der VP werden 34 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.

LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?

VP: In XXXX , bei XXXX .

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Von der Grundversorgung.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein, nur meinen Mann und meinen Sohn, sonst niemanden.

LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ja, Deutschkurs.

LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?

VP: Ich verstehe schon etwas.

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?

VP: Nein. Wir haben aber vor, bei der freiwilligen Organisation mitarbeiten, welche sich um die Grünanlagen in XXXX und Umgebung kümmert.

LA: Machen Sie das schon?

VP: Ja, wir haben das schon von uns aus, einmal gemacht. Es wurde uns mitgeteilt, dass wir uns der Organisation anschließen können um dort mitzumachen.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)

VP: Wir haben 2 Mal die Woche Deutschkurs und unsere Vermieterin kommt auch 2 Mal die Woche zu uns und gibt uns Deutschunterricht.

LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?

VP: Nein.

Befragung zu dem unm. Kind: (...)

LA: Ist Ihr Kind gesund?

VP: Ja.

LA: Steht Ihr Kind in ärztlicher Behandlung?

VP: Nein.

LA: Muss Ihr Kind Medikamente einnehmen?

VP: Nein.

LA: Was hat Ihr Kind im Herkunftsland gemacht? ( Schule, Hobby..??)

VP: Er hat den Kindergarten besucht.

LA: Was macht Ihr Kind in Österreich? (Schule, Kontakt zu österreichischen Kindern - Schule....)

VP: Er besucht den Kindergarten in XXXX .

LA: Welchen Fluchtgrund hat Ihr Kind?

VP: Die Gründe der Familie, er hat keine eigenen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Im Prinzip habe ich habe alles vorgebracht.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja.

Ergänzungen: keine

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ich habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und bestätige dies mit meiner Unterschrift.

(...)"

Mit Eingabe vom 05.03.2015 wurde eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zu den anlässlich ihrer Einvernahme ausgehändigten Länderberichten unter gleichzeitiger Übermittlung weiterer Quellen zur Situation in der Ukraine (UNHCR-Berichte vom 11.1.2015, 27.1.2015, 6.2.2015 und 11.2.2015 sowie Human Rights Watch: World Report 2015 - Ukraine) übermittelt (im Detail vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 153 ff).

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 11.08.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 27.10.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.). Die Identität der beschwerdeführenden Parteien konnte aufgrund der im Original vorgelegten Reisepässe der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien festgestellt werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BeschwerdeführerInnen.

Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Ihre Angaben zur Fluchtbegründung wurden zum Gegenstand dieses Bescheides erhoben.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 29.10.2014 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass in der Ukraine derzeit Kriegshandlungen durchgeführt werden und dies das ganze Land betreffen würde. Sie derzeit über kein Einkommen verfügen würden und deshalb hätten Sie finanzielle Probleme und aufgrund eines Konfliktes mit Ihrem Vorgesetzten hätten Sie im Februar 2010 Ihre Arbeit als Filialleiter der " XXXX " in XXXX verloren.

Ihr Vorgesetzter wäre mit Ihren Entscheidungen nicht einverstanden gewesen, dies wäre der Hintergrund Ihres Konfliktes gewesen. Da Sie im Heimatland von diesem Vorgesetzten verfolgte werden würden, hätten Sie Angst, dass Sie die nächste Arbeitsstelle auch verlieren würden. Es wäre laut Ihren Ausführungen auch möglich, dass Ihnen "körperlich" etwas passieren könnte, dies sei jedoch bis dato nicht eingetreten. Bei dem Vorgesetzten würde es sich um XXXX , dem Besitzer der " XXXX " handeln.

Es sei Anzeige wegen Dokumentenfälschung gegen Sie erstattet worden. Sie wären jedoch freigesprochen worden. Ab November 2011 hätten Sie in einer Speiseöl Fabrik zu arbeiten begonnen, Ihr ehemaliger Vorgesetzter, der " XXXX " hätte dort gegen Sie interveniert und am 12. September 2014 hätten Sie aufgrund dessen Ihre Arbeit verloren.

Weitere Gründe führten Sie nicht an.

Am 02.03.2015 begründeten Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl XXXX Ihre Flucht mit denselben Gründen.

(...)

Festzuhalten ist vorweg, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten.

Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen.

Sie erklärten, dass es im Februar 2009 zu einem Konflikt zwischen Ihrem unmittelbaren Vorgesetzten Herrn XXXX und Ihnen gekommen sei. Der Grund hierfür wäre gewesen, dass die Bank zum Verkauf an die " XXXX " vorbereitet worden wäre und um die Finanzergebnisse "besser" darstellen zu lassen, hätten Sie in den Berichten einige Zeilen frei lassen sollen und jemand anderer hätte diese danach "aufgebessert". Sie wären jedoch damit nicht einverstanden gewesen. Dies wäre der Hauptgrund Ihres Konfliktes gewesen. Im Dezember 2009 hätte die Leitung der Bank beschlossen, den psychologischen Druck gegen Sie zu erhöhen und hätten diese Sie aufgefordert, dass Sie auf eigenen Wunsch kündigen sollen und hätten ein Strafverfahren gegen Sie organisiert (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 8, vom 02.03.2015).

Die Internetrecherche ergab jedoch, dass die " XXXX " und " XXXX im Jahr 2007 bereits an die " XXXX " verkauft wurde und nicht wie Sie es erklärten im Jahr 2009. XXXX , vom 11.08.2015)

Aus Ihrem vorgelegten Arbeitsbuch ist ebenfalls ersichtlich, dass am 27.12.2007 die Bezeichnung der Bank " XXXX ", in " XXXX " umgeändert wurde (vgl. Arbeitsbuch, deutsche Übersetzung S. 5).

Auf die Frage der Einvernahmeleiterin, ob Sie dem Wunsch nachgegangen wären, die Bilanzen zu manipulieren, erklärten Sie, dies mit NEIN. Da dies von Ihrer Seite nicht korrekt gewesen wäre und von Seite der Nationalbank, dieses Verhalten mit Strafen geahnt werden würde. Hätten Sie dies durchgeführt und wären Sie von der Nationalbank kontrolliert worden, hätten Sie als leitender Mitarbeiter einer Bank nicht mehr in einer Bank in der Ukraine beschäftigt werden können (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 02.03.2015).

Ihrem Arbeitsbuch ist zu entnehmen, dass Sie am im Jahr bei der " XXXX " Ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Am 20.02.2007 wurden Sie in die Funktion des Direktors der Filiale in der Stadt XXXX versetzt.

Erstaunlich ist jedoch, dass von Ihnen vorgelegte Urteil des Bezirksgerichts XXXX der Stadt XXXX . Im Sachverhalt wird geschildert, dass Sie am 05.06.2007, in Ihrer Funktion als Direktor der Filiale der " XXXX ", falsche Angaben und Amtsmissbrauch begangen hätten.

Sie wären schuldig gesprochen worden, die Straftaten begangen zu haben. Wegen der Verjährung sei von einer Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen worden. Sie wären im Gerichtssaal enthaftet und die Beschlagnahme Ihrer Wohnung Nr. XXXX , in der XXXX , in der Stadt XXXX sei aufgehoben worden (vgl. Urteil des Bezirksgerichts XXXX der Stadt XXXX , Rechtssache Nr. XXXX - deutsche Übersetzung befindet sich im Akt).

Laut Ihren Angaben hätten Sie sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft befunden, einen Beleg über den Zeitraum in dem Sie sich in Untersuchungshaft befunden hätten, konnten Sie nicht vorlegen, jedoch im Urteil des Bezirksgerichts steht, dass Sie enthaftet worden wären.

Am 07.01.2008 wurden Sie wegen organisatorischer Personaländerungen versetzt - Funktion des Direktors der Stelle in der Stadt XXXX .

Ihrem Arbeitsbuch ist zu entnehmen, dass Sie am 19.02.2010, aufgrund von Personalkürzungen gekündigt worden seien (vgl. Arbeitsbuch, deutsche Übersetzung S. 5-6).

Ihren Ausführungen erhielten Sie eine Abfertigung in der Höhe von über 17 000 Grivnas = ca. 734,08 €.

Wie bereits erwähnt führten Sie aus, dass die Bank im Jahr 2009 eine Anzeige gegen Sie erstattet hätte und am 05.01.2010 sei ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet worden und Sie wären aufgefordert worden von sich aus zu kündigen. Da sich der Vorfall laut dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX bereits im Jahr 2007 zugetragen haben soll, ist es unverständlich, dass damals keine Ermittlungen zu den Vorwürfen getätigt worden wären, zumal Sie in Bezug auf die Aufforderung die "Finanzen" zu manipulieren ausführten, dass leitende Bankmitarbeiter von der Nationalbank kontrolliert werden und mit Strafen zu rechnen hätten.

In Ihrem vorgelegten Arbeitsbuch ist aus den Gründen für die Kündigung zu entnehmen, dass Sie aufgrund von Personalkürzungen gekündigt worden sind. Sollte der Bank ein massiver Schaden entstanden sein, so wäre es logisch, dass diese Sie sofort gekündigt hätte und ein anderer Kündigungsgrund wäre in Ihrem Arbeitsbuch vermerkt worden (vgl. Arbeitsbuch, deutsche Übersetzung S. 6).

Es war Ihnen, trotz Verfahren sogar möglich im März 2010 eine neue Anstellung, als stellvertretender Direktor bei " XXXX " zu finden. Diese Tätigkeit übten Sie laut Ihrem Arbeitsbuch bis 31.08.2010 aus, dieses Arbeitsverhältnis hätten Sie auf eigenen Wunsch beendet, sowie eine kleine Abfertigung hätten Sie erhalten.

Im November 2011 erhielten Sie eine Anstellung als stellvertretender Leiter der Finanzabteilung in der " XXXX ", diese Tätigkeit übten Sie bis 12.09.2014 aus, dieses Dienstverhältnis sei aufgrund Ihres Wunsches beendet worden (vgl. Arbeitsbuch - deutsche Übersetzung S. 6-7).

Sie wurden von der Einvernahmeleiterin gefragt, weshalb Sie bei der " XXXX " nicht von sich aus gekündigt hätten. Ihre Ausführungen dazu: "Ich habe sehr positive Ergebnisse erzielt in allen Filialen und wollt die Arbeit von 5 Jahren nicht so einfach stehen lassen....zum damaligen Zeitpunkt war es schwierig in einer anderen Bank eine Arbeit zu finden, da die Krise begann. Die Banken haben sich nicht so in dem Tempo entwickelt wie 2005-2006." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11-12, vom 02.03.2015).

Sollte eine Person wirklich massiv unter Druck gesetzt worden wären, so würde diese Person nicht noch Monate in der Firma bleiben.

Erstaunlich ist jedoch, dass Sie wie bereits erwähnt, im März 2010 eine neue Anstellung gefunden hätten und in weiterer Folge von 2011 bis 2014 in einer Firma durchgehend beschäftigt gewesen wären. In beiden Firmen wären Sie in einer Leitungsfunktion tätig gewesen.

Unglaubwürdig erscheinen Ihre Aussagen, dass Ihr ehemaliger Vorgesetzter Herr XXXX , bei den Firmen gegen Sie interveniert hätte, damit diese Firmen Sie entlassen mögen.

Im Falle Ihrer letzten Anstellung ist Ihr Vorbringen dermaßen Unglaubwürdig, sollte Ihr ehemaliger Vorgesetzter wirklich an Ihrer Entlassung interessiert gewesen sein, so hätte dieser in den ersten Wochen oder Monate bei der Firmenleitung intervenieren können (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 13, vom 02.03.2015). Auch stellt sich hierbei die Frage, was Ihrem ehemaligen Vorgesetzten dies bringen würde. Es wäre für Ihren ehemaligen Vorgesetzten "einfacher" Sie auf dem Zivilrechtsweg zu klagen.

Im Zuge der Erstbefragung führten Sie bei Ihren Fluchtgründen an, dass Sie im Mai 2013 das Eigentumsrecht an Ihrer Wohnung verloren hätten.

Zu diesem von Ihnen ins Treffen gebracht Fluchtvorbringen wurden Sie von der Einvernahmeleiterin befragt. Sie führten aus, dass Sie zwecks eines Kredites in der Höhe von 50 000 USD, Ihre Wohnung als Sicherheit gegeben hätten. Sie hätten Ihre Kreditraten bezahlt, jedoch im Gerichtsverfahren hätten Sie erfahren, dass ein anderer Zahlungsplan vereinbart worden sei, den Sie nicht gekannt hätten und es wären die Kreditraten nicht rechtzeitig einbezahlt worden. Sie erklärten, dass Sie monatlich Ihre Kreditraten abbezahlt hätten. In der Akteneinsicht hätten Sie Schreiben gesehen, welche Ihre Gattin unterschrieben haben soll, diese jedoch von ihr nicht unterzeichnet worden wären (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 15-16, vom 02.03.2015).

Sie legten ein Schreiben des Bezirksgerichts XXXX der Stadt XXXX vom 15.05.2013 vor - Gegenklage von Ihrer Seite.

Von Seite des Bezirksgerichtes wurde beschlossen, dass der Klage der öffentlichen Aktiengesellschaft " XXXX " gegen Sie und Ihre Gattin, sowie Ihrem Sohn, die Verwaltung des staatlichen Migrationsdienstes im Gebiet XXXX über die Eintreibung von Kreditschulden, Exekution des Hypothekargegenstandes und Delogierung, in vollem Umfang stattgegeben wird.

Es wurden Ihre beiden Gegenklagen in vollem Umfang abgewiesen (vgl. Bezirksgericht XXXX der Stadt XXXX , Rechtssache XXXX - deutsche Übersetzung befindet sich im Akt).

Ihre diesbezüglichen Aussagen sind logisch nicht erklärbar, wenn Sie monatlich Ihre Raten abbezahlt hätten, so wie Sie es erklärten, weshalb würde man Ihnen die Wohnung "wegnehmen" wollen. Im Vorfeld, sollten Sie die Raten nicht bezahlt haben, wären Ihnen mit Sicherheit Schreiben der Bank übermittelt worden, mit der Aufforderung zur Bezahlung, Mahnungen bzw. mit der Erklärung von weiteren Schritten im Falle einer nicht Bezahlung der Kreditraten.

Sie selber sind bzw. waren im Bankgeschäft tätig und müssten über Kreditgeschäfte, deren Ablauf und den Folgen von nichtbezahlten Kreditraten Bescheid wissen.

Dass Sie mit Ihrer Ausreise jedoch bis Oktober 2014 zuwarteten und sogar legal mit einem Visum Ihr Heimatland verlassen haben, lässt nur einzig allein den Schluss zu, dass es keine derartigen Drohungen gegeben hat. So kann nämlich in keinster Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch Jahrelang im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger - Ihrem ehemaligen Vorgesetzten aufhält, wenn diese tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen hervorgerufen hätten.

Körperliche Übergriffe gegen Ihre Person hätten nicht stattgefunden.

Ebenso sind Ihre Ausführungen zu dem angeblichen Besuch eines Mitarbeiters der Staatsanwaltschaft bei Ihrer Gattin als unglaubwürdig einzustufen. Dieser Mitarbeiter hätte mit Ihrer Frau gesprochen und er hätte Ihrer Gattin gedroht, Details wollten Sie nicht nennen, da Sie auf Ihre Gattin verwiesen, dass diese Details bekannt geben, könne. Sie wurden trotzdem aufgefordert über diesen Besuch zu erzählen, da es sich laut Ihren Angaben um Ihre Person handeln würde. Sie erklärten kurz und auf Nachfrage, dass dieser Ihrer Gattin gedroht hätte, Sie einzusperren und dieser meinte, dass genügend Gründe für ein Strafverfahren bestehen würde. Auch wären im Jahr 2009 zwei Personen bei Ihrer Gattin gewesen.

Ihre Gattin führte in deren Einvernahme an, dass der Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bei Ihnen zu Hause gewesen wäre und da Sie sich nicht vor Ort befunden hätten, hätte dieser Ihrer Gattin mitgeteilt, dass die Behörde genug Gründe hätte Sie jetzt einzusperren, wenn Sie nicht sofort bei der Staatsanwaltschaft erscheinen würden. Der Mitarbeiter - Assistent der Staatsanwaltschaft hätte eine Telefonnummer hinterlassen, damit Sie ihn telefonisch kontaktieren sollten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 9, vom 02.03.2015).

Diese Vorgehensweise einer Behörde wirkt sehr befremdlich, da normalerweise Ladungen geschickt werden bzw. die Polizei im Auftrag eine Festnahme durchführen soll/kann. In den Ausführungen Ihrer Gattin hätte die Person gedroht mit der Inhaftierung und hinterlässt lediglich eine Telefonnummer, mit der Aufforderung sich zu melden.

In der Erstbefragung vom 29.10.2014 führten Sie einerseits die derzeitigen Kriegshandlungen in der Ukraine ins Treffen und andererseits, dass Sie derzeit kein Einkommen hätten und deshalb finanzielle Probleme hätten.

Auch in der Einvernahme am 02.03.2015 erklärten Sie, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen Ihre Heimat verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat würden Sie dort keine Arbeit finden und wenn doch gäbe es keine Garantie, dass sich die "Sache" wiederholen könnte. Sie führten aus, dass Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden, wenn es eine Garantie gäbe, dass Sie eine neue Arbeit finden würden und Garantie, dass Sie nicht wieder gekündigt werden, aus Gründen die nicht Ihre Arbeitsleistung betreffen würden (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 18, vom 02.03.2015).

Hierbei dürfte es sich um den wahren Fluchtgrund handeln.

Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an der Ihrer Person bestand.

Ihre Gattin führte in deren Einvernahme zum Fluchtgrund an: " Der Hauptgrund warum wir das Land verlassen haben, meine Kündigung."

Nach der Kündigung Ihrer Gattin hätte diese mit Ihnen gesprochen. Sie und Ihre Gattin wären sich einig gewesen, dass das Weiterleben dort nicht mehr möglich sei (Anm. Ukraine), da sie beide die letzte Einnahmequelle verloren hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Gattin, S. 7, vom 02.03.2015).

Für die erkennende Behörde ist nun in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen und die derzeitige Situation in der Ostukraine für Ihre Fluchtgeschichte nutzen wollten.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.

(...)"

Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

"(...)

Sie erklärten, dass der Hauptgrund, weshalb Sie die Ukraine verlassen hätten, Ihre Kündigung gewesen sei. Nach Ihrer Kündigung hätten Sie mit Ihrem Gatten gesprochen und beschlossen, dass das Weiterleben dort nicht mehr möglich sei, da Sie und Ihr Gatte die letzte Einnahmequelle verloren hätten.

Zu Ihrem Kündigungsgrund befragt, führten Sie aus, dass man Sie ersucht hätte zu kündigen, da Ihr Gatte die Firma bereits verlassen hätte und es würde Gründe dafür geben, diese Gründe konnten Sie nicht benennen und verwiesen auf Ihren Gatten, dass dieser die Gründe für seine Entlassung in der Einvernahme darlegen kann (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 7, vom 02.03.2015).

Im Zuge der Erstbefragung führten Sie bei Ihren Fluchtgründen an, dass Sie Probleme wegen Ihrer Wohnung gehabt hätten, nähere Angaben könnte Ihr Gatte dazu tätigen.

Zu diesem von Ihnen ins Treffen gebracht Fluchtvorbringen wurden Sie von der Einvernahmeleiterin befragt. Sie führten aus, dass Sie zwecks eines Kredites Ihre Wohnung als Sicherheit gegeben hätten. Bei der Durchsicht der Unterlagen hätten Sie 2 Dokumente "entdeckt", wo nicht Ihre Unterschrift darauf gewesen wäre. Es sei eine Expertise - graphologisches Gutachten - durchgeführt worden, wo bestätigt worden sei, dass dies Unterschrift nicht von Ihnen sei. Zu den durchgeführten Gerichtsverhandlungen sei meistens Ihr Gatte gegangen.

Bemerkenswert sind Ihre Ausführungen, dass Sie die beklagte Person in diesem Verfahren um die Wohnung gewesen wären und Sie wären zu den Verhandlungen nicht hingegangen - lediglich einmal wären Sie vor Gericht erschienen, da Sie sonst keine Betreuung für Ihren Sohn gehabt hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10-11, vom 02.03.2015).

Sie führten Ihre Angaben oberflächlich und vage aus bzw. verwiesen Sie für nähere Informationen an Ihren Gatten.

Ihr Gatte legte in dessen Einvernahme ein Schreiben des Bezirksgerichts XXXX der Stadt XXXX , vom XXXX vor, wo Sie und Ihr Gatte eine Gegenklage eingebracht hätten.

Von Seite des Bezirksgerichtes wurde beschlossen, dass der Klage der öffentlichen Aktiengesellschaft "Erste Bank" gegen Sie und Ihre Gattin, sowie Ihrem Sohn, die Verwaltung des staatlichen Migrationsdienstes im Gebiet XXXX über die Eintreibung von Kreditschulden, Exekution des Hypothekargegenstandes und Delogierung, in vollem Umfang stattgegeben wird.

Es wurden Ihre beiden Gegenklagen in vollem Umfang abgewiesen (vgl. Bezirksgericht XXXX der Stadt XXXX , Rechtssache Nr. XXXX - deutsche Übersetzung befindet sich im Akt).

Ihr Gatte führte in dessen Einvernahme an, dass die Kreditraten monatlich bezahlt worden wären. Es hätte sich im Verfahren jedoch herausgestellt, dass es einen anderen Zahlungsplan geben würde (vgl. Einvernahmeprotokoll des Gatten, S. 15, vom 02.03.2015).

Ihre diesbezüglichen Aussagen sind logisch nicht erklärbar, wenn Sie monatlich Ihre Raten abbezahlt hätten, so wie es Ihr Gatte erklärte, weshalb würde man Ihnen die Wohnung "wegnehmen" wollen. Im Vorfeld, sollten Sie die Raten nicht bezahlt haben, wären Ihnen mit Sicherheit Schreiben der Bank übermittelt worden, mit der Aufforderung zur Bezahlung, Mahnungen bzw. mit der Erklärung von weiteren Schritten im Falle einer nicht Bezahlung der Kreditraten.

Ihr Gatte sei selber bzw. war im Bankgeschäft tätig und müsste über Kreditgeschäfte, deren Ablauf und den Folgen von nichtbezahlten Kreditraten Bescheid wissen.

Befragt zu den Problemen Ihres Gatten, führten Sie aus, dass die Probleme Ihres Gatten nach einer Beratung in XXXX begonnen hätten. Es hätte einen Zwischenfall mit seinem Vorgesetzten gegeben und dies sei alles, was Sie wissen würden. Ihr Gatte hätte Sie in die Geschichte nicht involvieren wollen (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.03.2015).

Sie führten in Ihrer Einvernahme an, dass im Februar 2010 ein Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft bei Ihnen zu Hause gewesen wäre und da sich Ihr Gatte nicht vor Ort befunden hätten, hätte dieser Ihren mitgeteilt, dass die Behörde genug Gründe hätte Ihren Gatten jetzt einzusperren, wenn dieser nicht sofort bei der Staatsanwaltschaft erscheinen würden. Der Mitarbeiter - Assistent der Staatsanwaltschaft hätte eine Telefonnummer hinterlassen, damit Ihr Gatte ihn telefonisch kontaktieren sollte (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 9, vom 02.03.2015).

Diese Vorgehensweise einer Behörde wirkt sehr befremdlich, da normalerweise Ladungen geschickt werden bzw. die Polizei im Auftrag eine Festnahme durchführen soll/kann. In Ihrer Schilderung des Besuches hätte die Person gedroht mit der Inhaftierung und hinterlässt lediglich eine Telefonnummer, mit der Aufforderung sich zu melden.

Befragt weshalb Ihr Gatte in Untersuchungshaft genommen wurde, schüttelten Sie den Kopf und erklärten, dass Sie es nicht genau wissen würden. Details hätte er Ihnen verheimlicht.

Ihr Gatte legte in dessen Einvernahme das Urteil des Bezirksgerichts XXXX der Stadt XXXX vor, es sei bewiesen worden, dass er vorsätzlich falsche Angaben und Amtsmissbrauch, während seiner Tätigkeit in der " XXXX " begangen hätte. Ihr Gatte sei schuldig die Straftaten begangen zu haben, jedoch sei wegen Verjährung von einer Freiheitsstrafe abgesehen worden. Ihr Gatte sei im Gerichtssaal enthaftet worden.

Sie führten ins Treffen, dass Ihr Gatte ein graphologisches Gutachten beantragt hätte und dies der Grund für die Untersuchungshaft gewesen sei - laut Ihren Angaben hätte Ihr Gatte die Dokumente, welche ihm zur Last gelegt wurden nicht unterschrieben (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 10, vom 02.03.2015).

Dem vorgelegten Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass Ihr Gatte zugegeben hat, dass die Unterschriften seiner ziemlich ähnlich wären und dass er möglicherweise diese auch getätigt hätte (vgl. Bezirksgericht XXXX der Stadt XXXX , Rechtssache Nr. XXXX - deutsche Übersetzung befindet sich im Akt).

Ihren Ausführungen zu den Gründen der Untersuchungshaft kann keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden, zumal laut Urteil des Bezirksgerichts Ihr Gatte sich teilweise geständig gezeigt hätte.

Dass Sie mit Ihrer Ausreise jedoch bis Oktober 2014 zuwarteten und sogar legal mit einem Visum Ihr Heimatland verlassen haben, lässt nur einzig allein den Schluss zu, dass es keine derartigen Drohungen gegeben hat. So kann nämlich in keinster Weise nachvollzogen werden, dass sich jemand noch Jahrelang im Einflussbereich seiner angeblichen Verfolger - dem ehemaligen Vorgesetzten Ihres Gatten aufhält, wenn diese tatsächlich Furcht vor weiteren Übergriffen hervorgerufen hätten.

Körperliche Übergriffe gegen Ihre Person hätten nicht stattgefunden.

In der Einvernahme am 02.03.2015 erklärten Sie befragt ob Sie wirtschaftliche Gründe gehabt hätten Ihre Heimat zu verlassen, dies mit: " Im Prinzip ja." (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 5, vom 02.03.2015). Der ausschlaggebende Grund für Ihre Flucht, sei Ihre Kündigung gewesen. Im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat würden Sie dort keine Arbeit finden.

Ihr Gatte argumentierte mit ähnlichen Gründen. (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 12, vom 02.03.2015).

Auch bestätigt Ihre Aussage: " Nachdem wir beide gekündigt wurden und wir ohne Existenz sind." Auf die Frage, warum Sie 4 Jahre nach dem letzten Besuch das Land erst verlassen hätten (vgl. Einvernahmeprotokoll, S. 11, vom 02.03.2015).

Hierbei dürfte es sich um den wahren Fluchtgrund handeln.

Nach Ansicht der Behörde ist keinesfalls glaubhaft, dass ein Interesse an Ihrer Person bestand. Zumal Sie ausführten, dass Sie im August 2014 bei Ihrer Mutter in Italien zu Besuch gewesen wären, unverständlich ist dabei, dass Sie damals nicht einen Asylantrag in Italien gestellt haben und wieder in die Ukraine zurückgekehrt sind und im Oktober 2014 nach Österreich kamen und hier einen Asylantrag gestellt haben.

Für die erkennende Behörde ist nun in keinster Weise glaubhaft, dass Sie aufgrund einer Verfolgung bzw. Furcht vor solcher Ihr Heimatland verließen, sondern ist viel mehr davon auszugehen, dass Sie aufgrund des Wunsches nach Emigration Ihr Heimatland verließen und die derzeitige Situation in der Ostukraine für Ihre Fluchtgeschichte nutzen wollten.

Die Gründe für Ihre Ausreise mögen im rein privaten Bereich, nämlich der Verbesserung der Lebenssituation gelegen haben, eine Verfolgung Ihrerseits konnten Sie jedenfalls aus obengenannten Gründen nicht glaubhaft darlegen.

(...)"

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätten können.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten eine staatliche Verfolgung nicht ins Treffen geführt, die Verfolgung seitens des Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers stelle - sollte man dieser Glauben schenken - eine Verfolgung durch Private dar. Selbst im Falle der Wahrunterstellung sei von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit staatlicher Behörden auszugehen. Im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer Bedrohung wäre es dem Erstbeschwerdeführer offen gestanden, sich an die Behörden seines Herkunftsstaates zu wenden. Nicht glaubhaft sei es, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Ukraine Lebensgefahr ausgesetzt wären. Eine allgemein schlechte oder desolate wirtschaftliche Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, 92/01/1081; VwGH 14.3.1995, 94/20/0798).

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443). Aus den persönlichen Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien könne keinesfalls abgeleitet werden, dass sich deren Situation schlechter als die ihrer Mitbürger darstellen würde bzw. sie zu einer Risikogruppe in ihrem Herkunftsstaat zählen würden. Vielmehr könne aus den persönlichen Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien (Alter, Bildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheit, soziale Anknüpfungspunkte) abgeleitet werden, dass sich deren Lebenssituation besser als jene des Durchschnitts ihrer Mitbürger gestalte. Die allgemeine Situation in der Ukraine sei so, dass den beschwerdeführenden Parteien eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sei.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten.

Mit Verfahrensanordnungen vom 13.08.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 20.08.2015 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Die angeführten Bescheide wurden darin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe im Zuge seiner Einvernahmen in detaillierter Weise geschildert, in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, insbesondere durch den in der Ukraine sehr einflussreichen Bankdirektor bzw. Politiker XXXX , diesbezüglich habe der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Originalunterlagen vorgelegt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, jenes Vorbringen des Beschwerdeführers durch Einholung eines länderkundlichen Gutachtens bzw. durch XXXX verifizieren zu lassen. Bei vollständigem Beweisverfahren hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Ukraine tatsächlich asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme auf den in seiner Heimat herrschenden Kriegszustand hingewiesen und in diesem Zusammenhang sein Wehrdienstbuch vorgelegt. Ergänzend werde in diesem Zusammenhang eine Bestätigung über eine Einberufungsverständigung des Erstbeschwerdeführers vom 19.03.2014 vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer habe dieser Einberufung keine Folge geleistet und sei in weiterer Folge verständigt worden, dass er bei der nächsten Verständigung jedenfalls zum Militärdienst eingezogen werde. In diesem Zusammenhang werde auf den Erlass des Präsidenten der Republik Ukraine vom 14.05.2015 verwiesen, in welchem eine Mobilisierung sämtlicher männlicher wehrfähiger Personen im Alter zwischen 25 und 40 Jahren verfügt werde. Angesichts dessen würde der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Ukraine jedenfalls zum Militärdienst eingezogen und müsste an Kriegshandlungen im Gebiet der Ostukraine teilnehmen, wodurch sein Leben unmittelbar gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang werden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass zahlreiche Bekannte, Freunde und ehemalige Berufskollegen des Erstbeschwerdeführers zwischenzeitlich zum Militärdienst eingezogen und einige von ihnen auch im Rahmen des Kriegsdienstes gefallen seien. Im Übrigen würden sich die Feststellungen, denen zufolge der Erstbeschwerdeführer in Österreich über keine sozialen Kontakte verfügen würde, angesichts des vorgelegten Schreibens der Vermieterin der beschwerdeführenden Parteien als aktenwidrig erweisen. Im Übrigen habe sich die belangte Behörde nicht mit den seitens der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 04.03.2015 vorgelegten Länderberichten auseinandergesetzt. Im Falle korrekter rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde jedenfalls zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Es werden daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, in eventu der subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 26.08.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 16.09.2015 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Urkundenvorlage im Rahmen derer mehrere Unterstützungsschreiben aus dem privaten Umfeld der beschwerdeführenden Parteien, Deutschkursteilnahmebestätigungen betreffend die erst- und die zweitbeschwerdeführende Parteien sowie eine Anmeldebestätigung zu einem weiterführenden Deutschkurs betreffend den Erstbeschwerdeführer vorgelegt wurden.

Mit Eingabe vom 01.10.2015 wurden eine Bescheinigung über die Absolvierung eines Erste Hilfe-Grundkurses, eine Bescheinigung über die Ausbildung zur XXXX -Sozialdiensthelferin betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, diverse Studienunterlagen betreffend den Erstbeschwerdeführer, Anmeldebestätigungen für Deutschkurse, Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer, Kulturpass der Zweitbeschwerdeführerin, ein Internetbericht zur Situation in der Ukraine sowie eine neuseeländische Gerichtsentscheidung übermittelt.

Mit Eingabe vom 03.03.2106 wurden ein Zertifikat über die sehr gute Absolvierung einer Deutschprüfung B2 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Deutschkursteilnahmebestätigung betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein Mitarbeiterdatenblatt des XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer, Teilnahmebestätigung an einem Kurs zur Ausbildung als XXXX -Seniorenhelferin im Ausmaß von 16 Stunden betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, sowie ein ris-Ausdruck der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.11.2015, Ra 2015/20/0179, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Oktober 2015 im Besitz österreichischer Reisevisa der Kategorie C rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Bis zu ihrer Ausreise lebten die BeschwerdeführerInnen in einem gemeinsamen Haushalt in der Stadt XXXX .

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der BeschwerdeführerInnen in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BeschwerdeführerInnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Die BeschwerdeführerInnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Sie sind eigenen Angaben zufolge gesund. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die BeschwerdeführerInnen hinsichtlich allfälliger künftiger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen jeweils über ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie Berufserfahrung in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sich zudem weiterhin enge Angehörige der beschwerdeführenden Parteien aufhalten.

Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien sind unbescholten, sie zeigten sich um die Erlangung von Deutschkenntnissen und um eine berufliche Integration bzw. Weiterbildung bemüht, sie verfügen über einen Bekannten- und Freundeskreis im Bundesgebiet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht aktuell den Kindergarten. Das Bestehen einer tiefgehenden Verwurzelung im Bundesgebiet konnte jedoch nicht festgestellt werden. Eine die BeschwerdeführerInnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen in der Ukraine wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

(...)

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wird derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 22.5.2014, Binnenvertriebene (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Krimhalbinsel

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)

Quellen:

Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.

Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.

Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.

Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.

Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.

Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.

Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.

Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.

Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.

Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.

Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.

Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)

Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.

Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)

Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.

Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.

Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)

Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren. (EK 20.3.2013; vgl. auch Amnesty 23.5.2013)

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen.

Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere.

Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe.

Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. (AA 04.2014a)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen. (EK 20.3.2013)

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Ombudsmann

Die Wahl des Ombudsmanns war ein umstrittenes Thema im sehr polarisierten ukrainischen Parlament. Das Büro des Ombudsmanns selbst erfuhr eine Reihe positiver Veränderungen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: Ombudsman o.D.)

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.

Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien gehörte zu den gravierendsten Menschenrechtsproblemen 2013. Verfassung und Gesetze garantieren Rede- und Medienfreiheit, die Regierung respektierte das aber nicht durchgehend. Gelegentlich waren Journalisten und Medien Gegenstand von Druckausübung und Einschüchterung.

Privatpersonen können ihre Meinung frei äußern und die Regierung kritisieren. Öffentliche Versammlungen regierungskritischen Inhalts wurden unter Präsident Janukowitsch aber behördlich behindert.

Unabhängige Medien und das Internet verbreiten eine große Bandbreite an Meinungen, aber sowohl unabhängige, als auch staatliche Medien übten bei für die Regierung sensiblen Themen Selbstzensur. Regierungsvertreter und/oder mit ihnen verbundene Geschäftsleute übten unter der Präsidentschaft von Janukowitsch ein Monopol über die wichtigsten Fernsehkanäle des Landes aus. Während der Maidan-Proteste wurden die Räumlichkeiten unabhängiger Medien gelegentlich behördlich durchsucht und dabei wichtige technische Anlagen zerstört. Auch Die Vergabe von Rundfunklizenzen war politisch gesteuert.

Es gab gemäß NGOs 2013 101 gewaltsame Attacken auf Journalisten, die meisten während großer Kundgebungen.

Der Zugang zum Internet wird nicht beschränkt, Nationale und internationale NGOs vermuten jedoch staatlich gedungene Hacker hinter Cyberattacken auf unabhängige Onlinemedien. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungsfreiheit wird durch legistische Unzulänglichkeiten unterminiert. Versuche das zu verbessern, wurden noch nicht umgesetzt.

Vertreter der früheren Regierung Timoschenko wurden Opfer politisch motivierter Prozesse, was sie an der Teilnahme an Wahlen hinderte. (EK 20.3.2014)

Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit, trotzdem wurde dieses Recht gelegentlich von den Behörden verletzt. Demonstrationen müssen vorangemeldet werden. Die Möglichkeiten diese zu verhindern sind vielfältig.

Auch die Vereinigungsfreiheit ist von der Verfassung garantiert. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf.

Die letzten Parlamentswahlen im Oktober 2012 erfüllten laut internationalen Beobachtern nicht die internationalen Standards bezüglich Fairness und Transparenz. Weitverbreitet war der Einsatz administrativer Ressourcen zum Vorteil von Regierungskandidaten, während Oppositionskandidaten oft durch die Behörden drangsaliert wurden. (USDOS 27.2.2014)

Bevor im November 2013 die Proteste auf dem Maidan begannen (Euro-Maidan), hatte eine wachsende Zahl von Gerichtsentscheidungen friedliche Versammlungen verboten und die Behörden versuchten Druck auf die Veranstalter auszuüben. (FH 23.1.2014)

Quellen:

Haftbedingungen

Am 16. Mai 2013 wurden im ukrainischen Parlament in erster Lesung Änderungen des ukrainischen Strafgesetzbuchs diskutiert, die einige positive Änderungen mit sich bringen würden (z.B. Erlaubnis der Benützung von Mobiltelefonen und des Tragens von Zivilkleidung, Regelung der Kinderbesuchsordnung).

Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine". Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft, als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten.

Positiv ist die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet (u.a. Reduktion der Häftlingsanzahl um 35% oder 11.000 Insassen im Vergleichszeitraum April 2013 zu 1. Dezember 2012; 45% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2012 und 70% weniger Inhaftierungen im Vergleichszeitraum gegenüber 2011). (ÖB 4.9.2013)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen. (AI 23.5.2014)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen.

Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.

Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)

Quellen:

Religiöse Gruppen

Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.

Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).

Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.

Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.

Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)

Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

• Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

• Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

• Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

• Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

• Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

• Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

• Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

• Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

• Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2014 Ukraine - Binnenvertriebene

1. Werden die ukrainischen Staatsbürger aus den ostukrainischen Krisengebieten in den westlichen Gebieten der Ukraine mit Unterkunft und den lebensnotwendigen Dingen des täglichen Lebens versorgt?

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die meisten IDPs nicht im Westen der Ukraine sind, sondern im Osten. Die Stimmung in der Bevölkerung den IDPs -besonders jenen aus der Ostukraine (zum Unterschied zu jenen von der Krim)- gegenüber, schlägt offenbar um. Das scheint besonders den Westen zu betreffen. Es geht hervor, dass humanitäre Hilfe für IDPs vorhanden ist, und zwar von Staat, lokalen Behörden, UNHCR, NGOs und Freiwilligen. Die meisten IDPs wohnen bei Verwandten oder Freunden. Andere in eigens organisierten Unterbringungszentren. Auch legislativ wurde etwas unternommen um IDPs zu helfen. Es gibt Klagen über Diskriminierung beim Zugang zu Arbeit und (Miet)Wohnungen - offenbar besonders im Westen. Die Vorbereitung auf den herannahenden Winter ist für IDPs in den Unterbringungszentren und die Helfer derzeit die vordringlichste Aufgabe.

Einzelquellen:

Das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten in Kiew berichtet zur Situation der Binnenvertriebenen aus dem Osten im Westen der Ukraine folgendes:

Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist sehr unterschiedlich und hängt oft davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell angemeldet sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird von den Volontären getan. Viele sind zu Verwandten und Bekannten ausgewandert, dann sind sie nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Es wird versucht diese Menschen in Sanatorien, Erholungsheimen, Studentenheimen usw. unterzubringen. Da helfen sehr die Volontäre mit der Erstversorgung. Die Kinder dieser Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten - und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen, da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerherstellung der Ausweise. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen operativ getroffen und alle, die vom Staat eine Unterstützung erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder an neuen Wohnorten.

VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Ein UNHCR-Sprecher verkündete bei einer Pressekonferenz am 24. Oktober 2014, dass aufgrund der fortdauernden Kämpfe 430.000 Menschen in der Ukraine binnenvertrieben sind, das sind 170.000 mehr als Anfang September. 95% der IDPs kommen aus der Ostukraine und halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Am dringlichsten ist humanitäre Hilfe momentan in den o. g. Städten und in den Regionen Dnipropetrowsk und Zaporizhzia. In allen diesen Gebieten leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten betroffenen. Aufgrund des heraufziehenden Winters ist geplant zusätzliche Kleidung und Decken zu liefern. Die meisten IDPs (=internally displaced persons/Binnenvertriebene) leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 leben derzeit in Sammelzentren. Diese Zentren winterfest zu machen ist momentan prioritäre Bemühung. UNHCR plant die Renovierung von 40 dieser Zentren in den Hauptankunftsgebieten. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden finanzielle Unterstützung mit Bargeld in Höhe von etwa USD 250.000 an rund 1.600 Personen in den Regionen Kiew, Lemberg und Vinnytsia, die aufgrund ihrer Flucht keine Pensionen bzw. Sozialleistungen mehr erhalten haben, verteilt. Dieses Programm wird gerade auf sechs weitere Regionen ausgeweitet. In den zwei Wochen vor dem 24.10. hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Rund 16.000 Familien wurden in einer Woche registriert. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Außerdem genannt werden Zahlen zu Ukrainern, die unter verschiedenen Titeln in Russland und europäischen Staaten aufhältig sind. Zu einem großen Teil als Asylwerber.

With the crisis in Ukraine entering its first winter, UNHCR is racing to help some of the most vulnerable displaced people cope with expected harsh winter conditions.

Ongoing fighting in the east, and the resulting breakdown of basic services, continues to drive more people from their homes. The need for humanitarian aid is increasing particularly around Donetsk, Kharkiv, Kyiv, and in the Dnipropetrovsk and Zaporizhzia regions. Estimates as of yesterday (Thursday 23 October) are that Ukraine's internally displaced population has risen to 430,000 people, some 170,000 more than at the start of September.

Some 95 per cent of the displaced are from eastern Ukraine, and are concentrated in Donetsk and Kharkiv, as well as in Kyiv and other cities. In all of these areas, UNHCR has been distributing emergency humanitarian assistance targeting the most vulnerable. We are planning to distribute additional winter clothes and blankets over the coming weeks, as well as providing 400,000 square metres of reinforced tarpaulin sheets for roof repairs in the east of Ukraine.

While the majority of the displaced people are staying in rented accommodation or with family and friends, an estimated 14,000 to 18,700 people are currently living in collective centres. With the onset of winter, one of the urgent priorities is to make sure that these centres are weather-proofed and that warm blankets and winter clothes are being provided for those in greatest need. UNHCR plans to refurbish forty collective centres in major arrival areas.

Cash assistance programmes amounting to some US$250,000 have been established in cooperation with the local authorities to support highly vulnerable individuals, many of whom have not received pensions or welfare payments due to the conflict. So far, some 1,600 people in the Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions have benefited from this. The programme is being extended to six other parts of Ukraine.

In the past two weeks, Ukraine has taken important steps to protect and assist displaced people with new government resolutions on registration and assistance. Some 16,000 families have been registered in the last week. UNHCR looks forward to the establishment of a central agency and full and timely registration of the displaced over the coming weeks.

On Monday, the Ukrainian parliament adopted a law on the rights and freedoms of internally displaced people. The law, which was developed with support from UNHCR and civil society, extends a specific set of rights to internally displaced people, providing protection against discrimination, forcible return and assistance in any voluntary returns. The law also simplifies access to different social and economic services.

UNHCR hopes that rapid implementation of this legislation will help displaced people in finding safe shelter, jobs and proper access to services. The law obliges the government to start developing a policy on integration of internally displaced people, which is expected to lead to better planning for those in need.

Meanwhile, in the Russian Federation, over 207,000 Ukrainians have applied for refugee status or temporary asylum since the beginning of this year, according to the Federal Migration Service of the Russian Federation. In addition, some 180,000 Ukrainians have applied for other forms of legal stay in Russia, such as temporary or permanent residence permits. A larger number of Ukrainians are arriving in Russia under the visa-free regime between the two countries.

Most Ukrainians arriving in Russia stay with relatives, friends or find private accommodation either in a host family or rent their own apartments. The Russian authorities have adopted several regulations to facilitate the temporary stay of Ukrainians arriving in their territory and UNHCR hopes that equal treatment will be afforded to refugees from other countries too.

As of the end of September, over 6,600 Ukrainians had requested asylum in European Union countries, compared with 903 applications during the whole of 2013. The EU country receiving the largest number of Ukrainian asylum seekers has been Poland (1,632), followed by Sweden (841). In addition, 581 Ukrainians have sought asylum this year in Belarus.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (24.10.2014):

Ukraine displacement worsening as winter looms, http://www.unhcr.org/544a28e69.html, Zugriff 3.11.2014

Die Zahl der unregistrierten IDPs soll zwei- bis dreimal so hoch sein, wie die Zahl der registrierten. Etwa 86.000 IDPs sollen Anfang Oktober auch bereits wieder zurückgekehrt sein, wobei auch das schwer zu sagen ist, da viele ihre Bewegungen nicht registrieren lassen.

Based on discussions with local observers and NGOs providing assistance to both registered and unregistered IDPs, UNHCR estimates that the number of unregistered IDPs could be at least two or three times higher than the reported number of IDPs, known to Government social services.

Returns

According to Minister of Social Policy Lyudmyla Denisova, some 86,000 IDPs have returned back to their homes as of October 7.2 The number of returnees within the country is a very difficult figure to estimate, given IDPs were not officially registered in the first place. It is likely, that few report about their returns to the authorities, and the some returns are mixed with people moving back and forth.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Es wurde im Oktober eine Reihe von Gesetzesänderungen zugunsten von IDPs verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand vereinfachen und den Zugang zu Unterstützung verbessern soll. Das ukrainische Sozialministerium ist demnach zuständig für die Registrierung der IDPs in einer einheitlichen Datenbank und Ausgabe eines einheitlichen Ausweisdokuments für IDPs. Gesunde erwachsene IDPs sollen demnach eine Beihilfe in Höhe von UAH 442,- (USD 34) erhalten, wenn sie Arbeit haben oder arbeitsuchend sind. Arbeitsunfähige sollen UAH 884,- (USD 68) für sechs Monate erhalten.

UNHCR welcomes the passage of the law "On the rights and freedoms of Internally Displaced Persons" on 20 October. The adoption of this law, including related draft legislation on taxation and humanitarian aid, is a crucial starting point to help internally displaced Ukrainians in need. The law defines the full set of rights of available people, simplifies administrative procedures, increases access to humanitarian support and sets out the framework to begin preparing for longer-term solutions. The law will also pave the way for a broader government policy on supporting IDPs and helping them to make new homes or to return voluntarily.

On 1 October, the Cabinet of Ministers adopted resolutions on registration of IDPs and financial assistance for temporary housing. The resolution on registration states that the Ministry of Social Policy will take the lead in organizing registration, maintaining a unified database of registered IDPs, and issuing them a standard certificate. The Ministry is working with UNHCR and other experts on developing the tools for registration and data collection, as well as the software, which is based on the Ministry's existing system for processing social benefits. It is expected that the registration exercise will start shortly. According to the resolution on financial assistance, able-bodied adults registered as IDPs will receive a monthly subsidy of 442 UAH (34 USD) if they are actively seeking employment or have found employment in their place of displacement, while individuals who are not able to work (children, elderly, disabled) will receive 884 UAH (68 USD) for six months. This assistance will be exempt from personal income tax. UNHCR welcomes the government's effort to register IDPs, document their displacement and provide financial assistance to help them pay for rent. There is a great deal of work ahead to make the registration system work smoothly, such as introducing online application forms and mobilizing volunteers to assist in the process. While the financial assistance program will provide important assistance to individuals, it is still important to adopt a resolution on paying the bills accumulated by collective centres over the last months. There was a Cabinet of Ministers resolution to pay these costs for IDPs from Crimea, but centres hosting IDPs from eastern Ukraine have not been paid.

(...)

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Es wird außerdem über Hilfsmaßnahmen informiert. UNHCR plant die Renovierung und Winterfestmachung von 40 Zentren für 1.200 IDPs in Charkiw, Dnipropetrowsk, der Region Zaporizhia, in Mariupil und in den zugänglichen Teilen der Regionen Donetsk und Luhansk. Kunststoffbahnen für die notdürftige Reparatur 1.000 beschädigter Hausdächer wurden in den Osten gebracht und weitere sollten folgen. Mehrere Tausend Decken, Kleidungsstücke, Küchenutensilien etc. wurden IDPs in die Regionen Charkiw, Kiew, Dnipropetrowsk, Zaporizhia, Donetsk, Luhansk gebracht und werden von UNHCR, Rotem Kreuz etc. verteilt. Humanitäre Hilfe für 850 Familien in der nördlichen Region Luhansk wurde organisiert und mit dem frisch ernannten Gouverneur von Luhansk der Aufbau einer UNHCR-Vertretung zur Unterstützung der Behörden bei der Betreuung der 25.000 IDPS in der Region, vereinbart. Geplant sind auch Geldbeihilfen und Selbsterhalterförderungen für IDPs. Die lokalen Behörden fragen vermehrt Hilfe an, da die Wohltätigkeitsorganisation auf die man sich bisher verlassen konnte, an ihre Grenzen stoßen. UNHCR hat Mitarbeiter in Dnipropetrowsk, Charkiw und Mariupil und hat Vertretungen bzw. Umsetzungspartner in den Regionen Kiew, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrowsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odessa und Lemberg aufgebaut.

While Government is focusing on providing cash assistance for rent according several vulnerability criteria, UNHCR is partnering with authorities at the regional level to prepare enough accommodation centres for the winter. UNHCR intends to refurbish 40 facilities with a total capacity of 1,200 people in Kharkiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia region, Mariupol and accessible parts of Donetsk and Luhansk regions. On October 3, the first agreement was signed with Kharkiv City Council for winterization and repairs of seven accommodation facilities. UNHCR is finalizing agreements with local authorities in Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk and Mariupol to start winterization of collective centres for accommodation of IDPs.

On 24 September, UNHCR airlifted 360 enforced plastic tarpaulin rolls to be used for some 1,000 damaged houses (3,500 people) in the eastern parts of Ukraine. The distribution of materials is ongoing in the northern part of Donetsk region (Slovyansk, Semenivka, Artemivsk and Seversk).

Another 1,400 plastic rolls and 2,014 plastic sheets will be delivered by sea and by road in the third week of October.

(...)

Non-Food Items (NFIs)

As of 15 October, UNHCR has dispatched more than 10,000 wool blankets, 2,000 bed linens, 4,200 towels, 1,800 clothing sets, 2,200 kitchen sets and 6,700 food packages in response to the urgent needs of IDPs in Kharkiv, Kyiv, Dnipropetrovsk, Zaporizhzhia, Donetsk and Luhansk region. UNHCR also plans to distribute blankets and clothes in the major reception areas. Procurement is ongoing for 10,000 winter warm clothing and 100,000 blankets that will be distributed by Ukrainian Society of Red Cross and People in Need, as well as directly by UNHCR teams. UNHCR organized the first delivery of humanitarian aid for 850 families in northern Luhansk region (Kremenna and Svatovo). On October 10, a Memorandum was signed with newly appointed Luhansk Governor Gennadiy Moskal to establish UNCHR presence in the region and support local authorities with assistance to 25,000 IDPs in the areas, controlled by the Government.

UNHCR together with local Government will conduct inventory of accommodation facilities, as well as develop cash assistance program and offer self-reliance grants to IDPs (Press release). Local authorities are increasingly requesting assistance as reliance on charity organizations has now reached exceed their capacities. UNHCR has deployed international staff to Dnipropetrovsk, Kharkiv and Mariupol and established presence through local staff and implementing partners in Kyiv, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrovsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odesa and Lviv regions. One time cash assistance projects for IDPs are being finalized with local Governors in six regions according to the vulnerability criteria, as piloted in Kyiv, Lviv and Vinnytsia regions, where USD 250,000 were provided to support 1,560 displaced people.

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.10.2014):

Ukraine: Overview of population displacement (as of 16 October), https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1413976615_544620de0.pdf, Zugriff 3.11.2014

Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September folgendes auseinander:

Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.

Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Sepa¬ratisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.

(...)

Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.

Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.

Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen

Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.

Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.

"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.

Im Juni kündigte die Regierung an, ab Juli 75 Prozent der Unterkunftskosten für die Binnenflüchtlinge von der Krim zu übernehmen. Außerdem genehmigte sie einen Aktionsplan zur effizienteren Versorgung aller Binnenflüchtlinge mit Unterstützungsleistungen. Angesichts der wachsenden Zahl und der wachsenden Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge hatten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen.

Daraufhin genehmigte das ukrainische Parlament ein Gesetz über Binnenflüchtlinge, das der Präsident jedoch als unzureichend ansah und mit einem Veto stoppte. Als nicht ausreichend betrachtete er es, weil es Unterbringung und Unterstützung nicht absicherte, keine Koordinationsmechanismen innerhalb der Regierung vorsah und internationalen Standards nicht entsprach.

Nach dem Veto begann eine aus Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen und dem Büro des Präsidenten zusammengesetzte Arbeitsgruppe, eine neue Gesetzgebung zu Binnenflüchtlingen zu erarbeiten. Ihr Gesetzentwurf enthält Bestimmungen zur Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung für sechs Monate, zu einem verbesserten Zugang zu Sach- und Sozialleistungen und zu Kompensationen für zerstörtes oder verlorenes Eigentum. Außerdem sieht er zinsverbilligte Darlehen für Binnenflüchtlinge von der Krim vor. Sein vielleicht wichtigster Punkt ist die Abschaffung der Besteuerung der lokalen und internationalen humanitären Hilfe, die deren Umfang momentan deutlich verringert.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

In einem weiteren Beitrag derselben Publikation heißt es:

(...)

Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.

Alle Feindbilder sind zu bekämpfen. Das dehumanisierende Bild von "den Donezkern" birgt allerdings derzeit die größten Gefahren und Risiken, weil die Integration der Menschen im östlichen Teil des Landes am dringendsten nötig ist.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.

When heavy fighting erupted in her hometown of Horlivka, in eastern Ukraine, Yulia and her husband didn't think twice. They packed a few suitcases, buckled their children in the car, and drove all the way to Kyiv. Both have since found employment in the Ukrainian capital. Five months on, however, the family is still camped out in a hotel room.

"It's almost impossible for displaced people to find apartments," she says. "People immediately ask where we are from -- and then ask 'From Donbas? Goodbye.' One morning, I walked into the kitchen and my husband had been placing calls from 8 a.m. to 10 a.m. In the space of these two hours, he had been turned down 17 times."

This is an increasingly common tale in western Ukraine, where people displaced by the fighting are reporting huge difficulties finding landlords willing to rent them a flat.

Attitudes toward internally displaced persons (IDPs) in Ukraine appear to have shifted since the onset of the conflict pitting government forces against pro-Russian separatists in the country's east.

As displaced families continue to stream westward, the initial outpouring of solidarity -- which once saw residents extend free accommodation to IDPs -- is slowly giving way to impatience and distrust.

"You can often see ads that say 'Flat for rent, people from Donetsk, Luhansk, and Africa please abstain,'" says Ivan Kudoyar, a real estate lawyer in Kyiv.

Things like this aren't just happening in Kyiv.

Anastasia, a young woman who fled Donetsk two weeks ago, says she's losing hope of finding a flat to rent in the western city of Lviv.

"The main obstacle I've encountered during my search is my Donetsk registration," she says. "I meet with the landlord, we agree on the rent, then he looks into my passport and says 'Sorry, this is a matter of principle."

Irina Yaremko, a real estate agent in Lviv, says owners letting their flats through her agency now request that potential tenants from the Donetsk and Luhansk regions be immediately rejected.

Part of the problem is a growing perception that many eastern Ukrainians are taking advantage of the relief network set in place for IDPs to resettle in more prosperous Western cities.

With the protracted conflict showing no sign of abating, there are also concerns among flat owners about the solvency of tenants from strife-torn regions.

"People from Donetsk don't always have a job," says lawyer Ivan Kudoyar. "They have savings to last them a few months, but after six months money usually runs out and they may not be able to pay rent."

For IDPs with little or no financial resources, the chances of finding private accommodation are close to nil.

Hrigoriy, a pensioner from the Donetsk region, has been living in a ramshackle Kyiv building turned into a makeshift dormitory for the displaced.

Kyiv authorities have yet to process his pension, meaning he currently relies on the Red Cross for subsistence.

As winter approaches, Hrihoriy is filled with anxiety about the future.

"Cold weather will come, and if no one helps us with the heating we will have to leave," he says. "This place has heating, but who is going to pay for it?"

While being grateful for the continued support extended by many Western Ukrainians, IDPs are also stung by the hostility they now face in their adoptive cities.

"The situation was escalating and we understood our lives were at risk," Yulia recalls of her departure from Horlivka. "I didn't want my children to hear the shelling and the gunfire, I didn't want them to see these armed people in balaclavas. I was trying to protect them, that's why we left so quickly."

Oleksiy, who left his native Donetsk for the safety of Kyiv, calls on Western Ukrainians not to conflate IDPs with separatist sympathizers.

"People have been led to think that people from Donetsk are bad, that they are all separatists," he says. "But those who came to Kyiv are Ukrainians, they came to Ukraine, they chose Ukraine."

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (9.10.2014): In Western Ukraine, Attitudes Cooling Toward IDPs, http://www.rferl.org/content/in-western-ukraine-attitudes-cooling-towards-idps/26629190.html, Zugriff 3.11.2014

(...)

1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den beschwerdeführenden Parteien eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage stellt sich folglich laufender Medienbeobachtung sowie Einsichtnahme in aktualisiertes Berichtsmaterial (etwa den Bericht des deutschen Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine aus Februar 2016 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.04.2015) im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Feststellungen unverändert dar. Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen. Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus einem von den Unruhen der letzten Jahre nicht unmittelbar betroffenen Gebiet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie die im Verfahrensverlauf vorgelegten Beweismittel. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Die Feststellung der Identität der beschwerdeführenden Parteien erfolgte aufgrund der im Original vorgelegten Reisepässe der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit deren diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BeschwerdeführerInnen gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien brachten im Wesentlichen vor, ihren Herkunftsstaat aus vorwiegend wirtschaftlichen Motiven verlassen zu haben. Ausschlaggebend sei gewesen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt ihren Job in einer näher genannten Firmengruppe verloren hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei vormals im Bankwesen beschäftigt gewesen, doch habe er diese Tätigkeit infolge von Problemen mit seinem damaligen Vorgesetzten im Jahr 2010 verlassen müssen. Gegen seine Person sei ein Strafverfahren wegen Dokumentenfälschung bzw. Amtsmissbrauch eingeleitet worden, welches jedoch in einem Freispruch aufgrund von Verjährung geendet hätte. Der frühere Vorgesetzte des Erstbeschwerdeführers, welcher zwischenzeitlich auch politisch tätig sei, hätte sowohl gegen diesen, als auch gegen dessen Gattin, an deren neuen Arbeitsplätzen interveniert, weshalb man ihnen auch dort die Kündigung nahegelegt hätte. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine fürchten die beschwerdeführenden Parteien, neuerliche ungerechtfertigte Kündigungen. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien das Eigentumsrecht an ihrer Wohnung in Zusammenhang mit einer ihnen zu Unrecht vorgeworfenen, nicht fristgerechten, Begleichung von Kreditraten verloren. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden durch seine gesetzlichen Vertreter keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht.

Im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde darüber hinaus (erstmals) ins Treffen geführt, dass der Erstbeschwerdeführer im März 2014 eine Einberufungsverständigung erhalten hätte und im Falle einer Rückkehr sohin mit einer Einberufung zum Militärdienst und Teilnahme an den Kampfhandlungen in der Ostukraine rechnen müsse.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kam im Rahmen der vorgenommenen Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass sich die seitens der beschwerdeführenden Parteien dargelegten Ereignisse aufgrund von näher dargestellten Widersprüchen - insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Beweismittel - als nicht glaubwürdig erwiesen. In eventu wurde festgehalten, dass sich aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien auch im Falle seiner Wahrunterstellung kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten lässt, sondern sich vielmehr ergibt, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Heimat aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hätten.

Diesen Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.

Insofern der Erstbeschwerdeführer ein gegen ihn in der Vergangenheit zu Unrecht geführtes Strafverfahren wegen einer ihm vorgeworfenen Dokumentenfälschung bzw Amtsmissbrauch in seiner Firma ins Treffen führte, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festzuhalten, dass hierin keine asylrelevante Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes erkannt werden kann (vgl. unten Punkt 3.3.). Der Erstbeschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt vor, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren in einem Zusammenhang zu einem der in der GFK aufgezählten Motive steht, ebensowenig setzte er die seitens seines ehemaligen Arbeitgebers stattgefundene "Verfolgung" in Konnex mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive. Vielmehr hätten die Probleme mit seinem Vorgesetzten auf Meinungsverschiedenheiten betreffend die Firmenführung beruft, der Erstbeschwerdeführer wäre nicht bereit gewesen, an einer Fälschung der Bilanzen mitzuwirken. Die Verfolgung durch den Vorgesetzten hätte sich in beruflichen Interventionen bzw. der - den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge zu Unrecht erfolgten - Einleitung eines Strafverfahrens erschöpft. Das Strafverfahren des Erstbeschwerdeführers ist endete zufolge seiner Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Beweismitteln in einem Freispruch wegen Verjährung und blieb in den Jahren bis zur Ausreise zudem ohne weitere Konsequenzen. Desweiteren sei es zu keinerlei körperlichen Übergriffen oder Drohungen gegen die beschwerdeführenden Parteien gekommen, auch wurden keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang erstattet. Beim Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, demzufolge es künftig möglicherweise auch zu körperlichen Übergriffen gegen seine Person kommen könnte, handelt es sich lediglich um eine vage Vermutung, welche sich anhand dessen darüber hinaus erstattetem Vorbringen als nicht nachvollziehbar erweist. Überdies stünde es dem Erstbeschwerdeführer im Falle tatsächlicher Furcht vor Übergriffen offen, sich an die Behörden seines Herkunftsstaates zu wenden. Auch das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, das Eigentum an ihrer Wohnung, welche als Sicherheit für einen aufgenommenen Kredit gedient hätte, infolge nicht fristgerecht erfolgter Begleichung der Kreditraten verloren zu haben, lässt keinen Zusammenhang zu einer etwaigen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive ersichtlich werden. Dies auch dann, wenn es - wie seitens der beschwerdeführenden Parteien dargelegt - tatsächlich zu Rechtswidrigkeiten in diesem Zusammenhang gekommen wäre, zumal diesbezüglich der innerstaatliche Zivilrechtsweg offen gestanden hat, was auch durch die Unterlagen zu dem in diesem Zusammenhang geführten Verfahren vor einem ukrainischen Bezirksgericht, welches zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen wäre, belegt wird.

Darüber hinaus ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, dass jedenfalls Zweifel daran aufgetreten sind, ob sich die Geschehnisse hinsichtlich der gegenüber seiner Person erfolgten Druckausübung durch seinen Vorgesetzten tatsächlich in der seitens des Erstbeschwerdeführers dargelegten Weise zugetragen haben (siehe dazu im Detail die oben unter I.1.2. wiedergegebenen beweiswürdigenden Erwägungen). Die diesbezügliche Glaubwürdigkeit kann jedoch aufgrund der Erwägungen zur mangelnden Asylrelevanz des erstatteten Vorbringens - auch im Falle der Wahrunterstellung der vorgebrachten Ereignisse - letztlich dahingestellt bleiben (vgl. unten Punkt II.3.3.).

Hinsichtlich der Sicherheitsbedenken in Bezug auf ihr Herkunftsland ist der Behörde zuzustimmen, dass sich aus den Länderberichten keine landesweiten Unruhen ergeben und in Bezug auf die Heimatstadt der beschwerdeführenden Parteien, welche sich in einem von den rezenten Unruhen bzw. Kampfhandlungen nicht unmittelbar betroffenen Gebiet in der Zentralukraine befindet, kein maßgebliches Sicherheitsrisiko im Falle einer Rückkehr erkannt werden kann. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin brachten keine konkreten Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang vor.

Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall enthält die Beschwerde Vorbringensaspekte bzw. Beweismittel, welche erstmals im Verfahren ins Treffen geführt wurden und sohin als Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG zu werten sind (vgl. 3.6.). So brachte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit keinem Wort den Erhalt eines Einberufungsbefehls vor, obwohl er ausführlich einvernommen und auch zur Thematik des Wehrdienstes bzw. zum Vorliegen zuvor noch nicht erwähnter Fluchtgründe ausdrücklich befragt worden ist (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 327, 351, 355). Der Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vorlage seines Wehrdienstbuches aufgefordert, doch kam er jener Aufforderung bis dato nicht nach. Dem Erstbeschwerdeführer wäre es jedenfalls möglich gewesen, die oben genannten Aspekte im Sinne des Erhalts einer Einberufungsverständigung im März 2014 bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geltend zu machen. Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten beendet wurden, der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird, weshalb eine tatsächliche Involvierung des Erstbeschwerdeführers in Kampfhandlungen im Falle einer Rückkehr als nicht wahrscheinlich erachtet werden kann (zur mangelnden Asylrelevanz jenes Vorbringens vgl. auch 3.3.4.)

In Bezug auf die im Rahmen der Beschwerdeschrift beantragte Einholung eines länderkundlichen Gutachtens bzw. Befragung des ehemaligen Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat bleibt festzuhalten, dass in keiner Weise dargelegt wird, welcher Sachverhalt durch Durchführung einer Herkunftslandrecherche bzw. Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens eines Länderkundigen bewiesen werden soll. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im kürzlich ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 bis 0101, zu verweisen, in welchem insbesondere festgehalten wird, dass die beschwerdeführende Partei im asylrechtlichen Verfahren kein Antragsrecht auf Befragung von Personen im Herkunftstat durch einen Vertrauensanwalt besitzt.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei und diese ihren Herkunftsstaat, wie sie auch selbst angegeben haben, vorwiegend aus wirtschaftlichen bzw privaten Motiven verlassen hätten, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

§ 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

3.3.1. Die beschwerdeführenden Parteien brachten als Hauptmotiv ihrer Ausreise wirtschaftliche Motive in Form des Verlusts ihrer Arbeitsplätze und damit einhergehende finanzielle Schwierigkeiten vor. Eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive wurde hingegen zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt, insbesondere wurde auch keine individuelle staatliche Verfolgung vorgebracht.

Wirtschaftliche Gründe rechtfertigen nach Art 1 Abschnitt A GFK grundsätzlich nicht die Ansehung als Flüchtling. Sie könnten nur dann relevant sein, wenn den Beschwerdeführern der völlige Verlust ihrer Existenzgrundlage drohte (vgl. VwGH 28.6.2005, 2002/01/0414; VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; VwGH 13.5.1998, 96/01/0045).

Dass eine solche Gefährdung im Falle der beschwerdeführenden Parteien bestünde, kann anhand der Feststellungen zu deren persönlichen Lebensumständen keinesfalls angenommen werden.

3.3.2. Selbst wenn das Fluchtvorbringen als den Tatsachen entsprechend angesehen würde, kann diesem keine Asylrelevanz beigemessen werden.

So ist eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren. Dies kann jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten vor, dass sich die Verfolgung durch den ehemaligen Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers auf Interventionen in ihrem Berufsleben beschränkt hätte, welche letztlich zum Verlust ihrer jeweiligen Arbeitsplätze geführt habe. Zu körperlichen Übergriffen oder Drohungen mit solchen sei es nicht gekommen und wurden auch keine substantiierten Rückkehrbefürchtungen in diesem Zusammenhang erstattet.

Darüber hinaus kann aufgrund der Länderberichte weder davon ausgegangen werden, dass die ukrainischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall der beschwerdeführenden Parteien begründete konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei (aus einem GFK-Grund) tatsächlich untätig bleiben und diese nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in der Ukraine vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei sich systematisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Die beschwerdeführenden Parteien brachten auch nicht vor, zu irgendeinem Zeitpunkt konkret um Schutz bei den ukrainischen Behörden ersucht zu haben.

In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass keine Polizei in jedem Fall im Stande ist, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Zudem ist anzumerken, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen erfolglos bleiben können. Auch daraus kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden (vgl. AsylGH 18.4.2011, C8 418.174-1/2011).

3.3.3. Insofern sich der Erstbeschwerdeführer auf ein gegen ihn - zu Unrecht - geführtes Strafverfahren berief, bleibt anzumerken dass dieses bereits mehrere Jahre zurückliegt und zudem in einem Freispruch aufgrund Verjährung mündete, weshalb eine relevante Gefährdung in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden kann.

Zur Asylrelevanz strafrechtlicher Verfolgung im Herkunftsstaat bleibt zudem auf folgende Judikaturlinie zu verweisen:

Zählt der Asylwerber nicht zu dem Personenkreis, der wegen einer von ihm aktuell vertretenen politischen Gesinnung mit Verfolgung bedroht wird, sondern wird er wegen einer von ihm begangenen Straftat verfolgt, so ist eine derartige Verfolgung in der Regel kein Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann aber dann vorliegen, wenn etwa ein Staat die Strafe für ein im Kontext mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt unverhältnismäßig hoch festlegt und die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, 112 ff). Der Grund für die unverhältnismäßige Höhe einer Strafdrohung könnte in solchen Fällen nur darin liegen, dass dem Täter unterstellt wird, er vertrete eine oppositionelle politische Gesinnung und sei jedenfalls als Feind des Staates zu betrachten. Diesfalls würde, ohne im Einzelfall die Motive des jeweiligen Straftäters zu prüfen und einen Beweis des Gegenteils im Einzelfall zuzulassen, durch die bloße Verwirklichung des Tatbildes das Vorliegen einer bestimmten oppositionellen politischen Gesinnung unterstellt und wäre eine solche Ziel der staatlichen Sanktionsnorm. (VwGH 25.3.1999, 98/20/0431)

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, aufgrund einer ihm zu Unrecht vorgeworfenen Dokumentenfälschung bzw. wegen Amtsmissbrauchs in seiner Firma Beschuldigter in einem diesbezüglichen Strafverfahren gewesen zu sein. Ein Zusammenhang dieser strafrechtlichen Verfolgung zu einem Motiv der Genfer Flüchtlingskonvention wurde im Verfahren nicht vorgebracht und endete dieses, wie auch durch die vorgelegten Beweismittel belegt, zudem in einem Freispruch.

3.3.4. Zur in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Furcht vor Einberufung zum Militärdienst wird lediglich vollständigkeitshalber Folgendes festgehalten:

Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. VwGH 10.3.1994, 94/19/0257).

Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH 30.4.1999, 95/21/0831).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt (vgl. AsylGH 13.1.2009, E10 301834-1/2008).

Der Erstbeschwerdeführer, welcher der ukrainischen Mehrheitsbevölkerung angehört, brachte keinen Sachverhalt im obigen Zusammenhang vor und ergab sich auch amtswegig kein Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person in diesem Zusammenhang.

3.3.5. Hinsichtlich der Asylrelevanz der von den BeschwerdeführerInnen desweiteren ins Treffen geführten allgemein prekären Sicherheitslage bzw. des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in Teilen ihrer Heimat ist Folgendes festzuhalten:

Eine Bürgerkriegssituation (bzw. die eines sonstigen bewaffneten Konfliktes) in der Heimat des Antragstellers schließt eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus. Der Antragsteller muss in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 8.7.2000, 99/20/0203).

Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Dass in der Stadt XXXX die Situation eines bewaffneten Konfliktes vorliegen würde, ist aufgrund der aktuellen Berichtslage nicht ersichtlich. Unabhängig davon haben die beschwerdeführenden Parteien eine individuelle Gefährdung ihrer Personen aufgrund eines der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive nicht glaubhaft vorgebacht und konnte eine solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

3.4.1. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

3.4.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine bzw. der Heimatstadt XXXX - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen sind, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die ukrainische und die russische Sprache beherrschen, über eine abgeschlossene Hochschulbildung sowie Berufserfahrung verfügen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte verfügen (insbesondere [Schwieger-]Eltern und Geschwister). Aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kann diesen auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige eigenständig zu erwirtschaften und dadurch den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu bestreiten, wie ihnen dies auch bereits vor ihrer Ausreise möglich gewesen ist.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Oktober 2014 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine - gemeinsam vollzogene - Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BeschwerdeführerInnen dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 27.10.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt rund eineinhalb Jahre im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Dabei wird nicht übersehen, dass den beschwerdeführenden Parteien Bemühungen in Hinblick auf eine beginnende Integration zuzugestehen sind. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zeigten sich um die Erlernung der deutschen Sprache bemüht, letzterer war bereits die Absolvierung einer Deutschprüfung auf der vergleichsweise hohen Stufe B2 möglich. Auch zeigten sich die beschwerdeführenden Parteien durch Absolvierung von Kursen beim XXXX um ihre Weiterbildung bemüht und bauten sich einen Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben aus ihrem sozialen Umfeld belegt wird. Der Erstbeschwerdeführer plant die Aufnahme eines betriebswirtschaftlichen Studiums an der Universität XXXX , wofür jedoch die Ablegung einer Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2) derzeit noch ausständig ist. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht den Kindergarten, wo er altersgemäß gut integriert ist. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend jedoch nicht dargetan. Die beschwerdeführenden Parteien bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Insbesondere vor dem Hintergrund ihrer erst kurzen Aufenthaltsdauer und unter einem Vergleich zu ihren Lebensverhältnissen im Herkunftsstaat kann von keiner tiefgehenden Verwurzelung im Bundesgebiet ausgegangen werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise überwiegen würde. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz, Erfahrung am Arbeitsmarkt sowie Kenntnisse der Amtssprache verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Allfällige in Hinblick auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ins Treffen geführten ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 8. 7. 2003, 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG - insbesondere vor dem Hintergrund der jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative ? ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zurecht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im August 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Insbesondere wird auch im Rahmen der Beschwerde kein allfälliger Zusammenhang der vorgebrachten Verfolgung durch den ehemaligen Vorgesetzten des Erstbeschwerdeführers mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motive dargetan.

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass das anlässlich der Beschwerdeerhebung erstmals erstattete Vorbringen hinsichtlich einer Furcht des Erstbeschwerdeführers vor Einberufung zum Militärdienst infolge Erhalts eines Einberufungsbefehls vom 19.03.2014 keine Verhandlungspflicht auszulösen vermag, da dieses unter das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG fällt, welcher wie folgt lautet:

"Vorbringen in der Beschwerde

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. -wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. -wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. -wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. -wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."

Im gegenständlichen Fall des Erstbeschwerdeführers ist keiner der gesetzlich normierten Fälle einer Ausnahme vom Neuerungsverbot erfüllt, da sich der dem Bescheid des BFA zugrundliegende Sachverhalt einerseits zwischenzeitlich nicht maßgeblich geändert hat und das Ermittlungsverfahren vor der Behörde ordnungsgemäß geführt wurde. Wie dargelegt, wäre dem Erstbeschwerdeführer die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens bzw. die Vorlage des erwähnten Eiberufungsbefehls vor der belangten Behörde offen gestanden, zumal er ausdrücklich nach dem Vorliegen allfälliger weiterer Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen bzw. dem Vorhandensein von Beweismitteln gefragt wurde. Insbesondere wurde er auch konkret zur Thematik des Wehrdienstes befragt, doch ließ er den Erhalt von Einberufungsbefehlen, wie auch eine Furcht, im Falle einer Rückkehr gegebenenfalls an Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen, im behördlichen Verfahren gänzlich unerwähnt (vgl. insbesondere Seite 327 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts). Das im Rahmen der Beschwerdeschrift erstmals erstattete Vorbringen verstößt sohin gegen das Neuerungsverbot (unabhängig davon, würde sich auch aus dem tatsächlichen Erhalt eines Einberufungsbefehls kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten lassen, vgl. dazu oben Punkt 3.3.).

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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