W238 2122621-1•BVwG W238 2122621-1
W238 2122621-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016
Ermittlungspflicht, Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sachverständigengutachten
W238 2122621-1/8E
B E S C H L U S S
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 15.01.2016, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte am 14.05.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und begehrte die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Am 04.09.2013 legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Befunden und medizinischen Unterlagen vor (im Detail: MRT-Befund der LWS und lliosacralgelenke beidseits vom 17.03.2010, Blutbefund vom 30.03.2010, MRT-Befund der LWS vom 10.01.2011, Patientenbrief des Kaiser Franz Josef Spitals betreffend stationären Aufenthalt vom 10.01.2011 bis 13.01.2011 wegen Lumboischialgie, Brief der Krankenanstalt Rudolfstiftung betreffend stationären Aufenthalt vom 17.01.2011 bis 30.01.2011 wegen Discusprolaps und Operation L4/L5, MRT-Befund der LWS vom 22.02.2011, Befunde des Rehabilitationszentrums Großgmain betreffend Aufenthalt vom 06.04.2011 bis 04.05.2011, Röntgenbefund der Wirbelsäule vom 08.04.2011, Transthorakale Echokardiographie vom 29.04.2011 sowie vom 27.10.2011, Ergometrie-Befund vom 02.05.2011, Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums Großgmain vom 01.06.2011, MRT-Befund der LWS vom 06.03.2012, Berichte der Krankenanstalt Rudolfstiftung betreffend stationären Aufenthalt vom 07.03.2012 bis 15.03.2012 wegen Operation L4/L5 links, Befund HLA-Typisierung vom 24.05.2012, Röntgen Befund von HWS, LWS, BWS, beiden Händen, beiden Kniegelenken, Beckenübersicht, beiden Vorfüßen vom 18.06.2012, MRT-Befund der Wirbelsäule vom 13.07.2012, MRT-Befund von beiden Kniegelenken vom 10.10.2012, Befund des orthopädischen Spitals Speising betreffend stationären Aufenthalt vom 02.01.2013 bis 14.01.2013 wegen Lumboischialgie, MRT-Befund der LWS vom 29.04.2013 und vom 20.08.2013, Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung betreffend stationären Aufenthalt vom 23.06.2013 bis 29.06.2013 wegen Rezidivprolaps L4/L5 links, Internistische Befunde vom 28.08.2013).
2. Das Bundessozialamt holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2013 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation bei Rezidivprolaps L4/L5 Oberer Rahmensatz, da maßgebliche radiologische Veränderungen und Schmerzepisoden, jedoch ohne maßgebliche motorische Ausfälle
40
2
Systemischer Lupus erythematodes Unterer Rahmensatz, da unter antientzündlicher Therapie nur mäßige Funktionseinbuße objektivierbar
30
3
Bluthochdruck, Mitralklappenprolaps
10
4
Reizdarm, wiederholte Durchfälle Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand vorliegt und mildes Therapieerfordernis besteht
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit dem Jahr 2012 vor. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde gesondert und ausführlich begründet.
3. Zu diesem Gutachten räumte die Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2013 Parteiengehör ein. Die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
4.1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 08.11.2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
4.2. Am 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
5. Am 11.08.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO". Unter einem legte sie einen Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung betreffend einen stationären Aufenthalt vom 11.09.2013 bis 26.09.2013 wegen Rezidivprolaps L4/L5 links und eine OP-Vorbereitungsvormerkung für 12.09.2013 sowie einen CT-Befund der LWS vom 14.05.2014 und einen MRT-Befund der LWS vom 08.07.2014 vor.
6.1. Daraufhin wurde am 22.10.2014 durch eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erneut ein Sachverständigengutachten unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass sich der Leidenszustand im Vergleich zum Vorgutachten verschlechtert habe und aufgrund der Wirbelsäulen-Problematik eine deutliche Einschränkung der unteren Extremitäten vorliege. Somit sei die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gegeben.
Weiters wurde eine Nachuntersuchung für Oktober 2015 empfohlen, weil durch die geplante Operation eine Besserung des Zustands zu erwarten sei.
6.2. In weiterer Folge kam es zur Berichtigung der Eintragungen im Behindertenpass. Es wurden eine Befristung des Behindertenpasses bis 31.10.2015, die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sowie - nach Bewilligung des von der Beschwerdeführerin eingebrachten Antrags vom 16.12.2014 - das Vorliegen eines Ausweises nach § 29b StVO eingetragen.
7. Am 21.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf "Verlängerung des befristeten Behindertenpasses" und legte erneut ein Konvolut an Befunden und medizinischen Unterlagen vor (im Detail: MRT-Befund des rechten Knies vom 31.03.2010, ambulanter Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing - Dermatologische Abteilung vom 30.10.2014, Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung - Neurochirurgische Abteilung vom 02.12.2014, Arbeitsunfähigkeitsmeldung an WGKK vom 04.12.2014 bis 26.01.2015, ambulanter Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing - Dermatologische Abteilung vom 23.02.2015, Laborbefunde vom 24.02.2015, Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing - Dermatologische Abteilung vom 26.02.2015, histologische Befunde vom 03.03.2015 und vom 17.03.2015 betreffend Kollagenose, MRT-Befund der LWS vom 05.05.2015, Bericht des UKH Meidling vom 08.06.2015, diverse Schreiben der WGKK bezüglich Rehabilitationsgeld vom 18.08.2015, ambulanter Arztbrief Neurochirurgie des Universitätsklinikums St. Pölten vom 21.08.2015, Befund spinale CT der LWS vom 26.08.2015, Einweisung an die Station für interdisziplinäre Schmerztherapie im Hartmannspital wegen Lumboischialgie für 12.10.2015.)
8. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.11.2015 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation und Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment Unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen; inkludierte Baastrup-Phänomen und abgelaufenen Morbus Scheuermann
30
2
Systemischer Lupus Erythematodes Mittlerer Rahmensatz, da schubhafter Verlauf mit Befall mehrerer Gelenke jedoch ohne signifikante Funktionseinbuße
30
3
Bluthochdruck, Mitralklappenprolaps
10
4
Chronische Gastroduodenitis und Reizdarm Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand und kein ständiges Therapieerfordernis besteht
10
zugeordnet und
nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstelle. Die übrigen Leiden würden zu keiner Erhöhung führen, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Der Zustand nach Abtragung eines Nävuszellnävus im Bereich der Axilla und der linken 5. Zehe ohne signifikante Folgeschäden bedinge keinen Grad der Behinderung. Die allergische Disposition gegenüber Erdnüssen könne durch Expositionsprophylaxe verhindert werden und erreiche ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Auch der Zustand nach abgeheilter Pneumonie und nach abgeheiltem Keuchhusten ohne signifikante Klinik erreiche keinen Grad der Behinderung.
Zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten führte der Sachverständige aus, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2 bis 4 kein abweichendes Kalkül ergebe. Leiden 1 habe sich durch die Stabilisierungsoperation im Lendenwirbelsäulensegment gebessert und werde um eine Stufe niedriger bewertet. Dies wirke sich auf die Gesamteinschätzung aus.
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Gutachten bejaht, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge habe und auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliege. Insbesondere sei eine Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnte, in der aktuellen Begutachtung nicht objektiviert worden, weshalb die Zusatzeintragung entfalle.
Zu diesem Gutachten räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör ein.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht (mehr) erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.02.2016 fristgerecht Beschwerde, in der sie u.a. vorbrachte, dass es ihr weiterhin sehr schlecht gehe. Sie dürfe weder weit noch schwer tragen und auch langes Sitzen, Stehen und Liegen seien schlecht für sie. In den letzten fünf Jahren sei sie insgesamt sechs Mal an der Wirbelsäule operiert worden. Zudem habe sie rheumatische und chronische Erkrankungen. Trotz der vielen Operationen leide sie weiterhin unter starken Schmerzen. Ihr rechtes Bein sei verkürzt, wodurch sie unter einem Beckenschiefstand leide. Ihre Lebenssituation habe sich im Vergleich zum letzten Jahr in keiner Weise gebessert. Durch ihre Schmerzen und Einschränkungen sei sie immer von der Hilfe und Unterstützung anderer abhängig. Die Pensionsversicherungsanstalt habe ihre "Frühpension" bzw. den Bezug von Rehabilitationsgeld verlängert. Auch sei es ihr unmöglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Nach ihrer ersten Operation sei sie in der U-Bahn gerempelt worden, weshalb sie gleich wieder operiert werden musste.
Sie ersuchte, das Gutachten einer neuen Prüfung und Entscheidung zu unterziehen bzw. ein weiteres Gutachten von einem anderen Arzt einzuholen.
11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 07.03.2016 vorgelegt.
12. Mit Eingaben vom 20.04.2016, 25.04.2016 und 29.04.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen (Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 02.12.2014, CT der Nasennebenhöhlen vom 14.12.2015, MRT der Wirbelsäule vom 16.12.2015, Laborbefund vom 12.03.2016, Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Göttlicher Heiland vom 10.04.2016, Gastroskopie-Befund vom 11.04.2016, Schreiben des Humanomed Zentrums Althofen vom 13.04.2016 betreffend eine geplante orthopädische Rehabilitation, Befunde eines Digitalröntgens der Thoraxorgane, LWS, Hüftgelenke, Knie und Hände vom 14.04.2016, MRT-Befund der LWS vom 14.04.2016, Einweisungsschein für die Tagesklinik im orthopädischen Spital Speising vom 21.04.2016, diverse Zuweisungen sowie eine Terminkarte betreffend Behandlungen [Bewegungstherapie, Ultraschall, Massagen etc.]).
Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr bald eine siebte Operation bevorstehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2. Zu ermittelnder Sachverhalt
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen.
Als Nachweis für das Vorliegen der in § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
3.3. Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Nach dem im Beschwerdefall anwendbaren § 46 dritter Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR 25. GP, 4-5):
"In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..."
Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (d.h. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Besonders klar kommt die entsprechende Gesetzesintention im Ausschussbericht (564 BlgNR 25. GP) zum Ausdruck, wo es heißt:
"Der Ausschuss für Arbeit und Soziales stellt dazu fest, dass dieses Neuerungsverbot nur unmittelbar für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht jedoch für die Beschwerdevorentscheidung gilt. Weiters geht der Ausschuss davon aus, dass das Sozialministeriumsservice die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung einschließlich einer allfälligen Beweisergänzung im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und der Verfahrensökonomie nutzen wird, auf jeden Fall jedoch bei Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung zu ergehen hat."
3.4. Ermessen bei Ausübung der Befugnis zur Kassation bei gravierenden Ermittlungslücken
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.
Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.5. Verletzung des Parteiengehörs
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt und ihr das Gutachten stattdessen erst als Beilage zum verfahrensabschließenden Bescheid übermittelt.
Zwar ist die Unterlassung des Parteiengehörs dann, wenn die dem Parteiengehör zuzuführenden Informationen im Bescheid (oder als Beilage dazu) mitgeteilt werden, im Regelfall saniert, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu diesen Ermittlungsergebnissen zu äußern (z.B. VwSlg. 13.692 A/1992; VwGH 30.01.1995, 93/07/0112 mwN; zum VwGVG s. VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102; VwGH 26.02.2015, Ra 2015/07/0005; 10.09.2015, Ra 2015/09/0056, Dworak, Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015, 314).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass diese Vorgangsweise nicht dem in § 45 Abs. 3 AVG für das Beweisverfahren verankerten Grundsatz des Parteiengehörs entspricht. Bei Ermittlungsmängeln kann eine solche Vorgangsweise auf ein "Delegieren" an das Verwaltungsgericht hindeuten, welches die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung an die belangte Behörde auslösen kann bzw. rechtfertigt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die angesprochene Praxis wirkt sich insgesamt unökonomisch aus, weil sie dazu führt, dass ein Beschwerdeführer erst ein Beschwerdeverfahren anstrengen muss, um allfällige Bedenken vorzubringen, die bei richtiger Vorgangsweise bereits im Verfahren vor der Behörde bzw. im Bescheid abzuhandeln - und idealerweise auszuräumen - wären.
3.6. Mängel des Ermittlungsverfahrens
Angesichts des Umstandes, dass die belangte Behörde das Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 nicht dem Parteiengehör unterzogen hat, hatte die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, den Ermittlungsergebnissen entgegenzutreten und - unter allfälliger Vorlage medizinischer Beweismittel - auszuführen ob, gegebenenfalls welche gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.
So wurde im Sachverständigengutachten vom 20.11.2015 zur gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten insbesondere festgehalten, dass sich Leiden 1 durch die Stabilisierungsoperation im Lendenwirbelsäulensegment gebessert habe und daher um eine Stufe niedriger bewertet werde.
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr weiterhin sehr schlecht gehe. Ihre Lebenssituation habe sich im Vergleich zum letzten Jahr in keiner Weise gebessert. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte die Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch zahlreiche weitere Befunde vor (vgl. dazu oben I.10 und I.12.). Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr bald eine siebte Operation bevorstehe.
Aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde blieb dieses Vorbringen ebenso wie die im Anschluss vorgelegten Befunde im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt.
Hinzu kommt, dass in der Beschwerde angegeben wurde, die Pensionsversicherungsanstalt habe der Beschwerdeführerin die "Frühpension" bzw. den Bezug von Rehabilitationsgeld verlängert. Ob diesbezüglich ein von der Pensionsversicherungsanstalt in Auftrag gegebenes Gutachten vorliegt, ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Angesichts des von der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens hätte die belangte Behörde (spätestens) mit Erhebung der Beschwerde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen müssen.
In Zusammenschau der unterbliebenen Einräumung des Parteiengehörs zum eingeholten Sachverständigengutachten mit der - trotz Bestreitung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde - erfolgten Abstandnahme von der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung besteht hinreichender Grund zur Annahme, dass die Behörde Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre im vorliegenden Fall aber weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der in § 46 BBG vorgesehenen Neuerungsbeschränkung geboten (vgl. dazu bereits Punkt II.3.3.).
3.7. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie sowie ein zusammenfassendes Gutachten der Fachrichtung Innere Medizin - basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - einzuholen und bei ihrer Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und sämtlicher medizinischer Beweismittel (einschließlich eines allenfalls vorliegenden Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt) zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22). Bei der Ermessensübung war dabei auch ausschlaggebend, dass es der Prozessökonomie und dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG jedenfalls entspricht, dass der Aufhebungsbeschluss gefasst wird, wenn sich die grobe Ermittlungslücke bereits aus der Aktenlage und damit noch vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt. Die Abstandnahme von der Verhandlung steht diesfalls nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.725/2009) auch im Einklang mit dem einschlägigen Grundrecht nach Art. 6 EMRK (und folglich auch dem insofern - zufolge Art. 52 Abs. 3 GRC - mit gleichen Rechtsfolgen ausgestatteten Art. 47 GRC).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II.3.4. und II.3.5. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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