W235 2124995-1•BVwG W235 2124995-1
W235 2124995-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Genitalverstümmelung,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe
W235 2124995-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER, als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj.
XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch: XXXX , gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2016, Zl. 1106602608 - 160295191/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde am XXXX in Österreich als Tochter von zwei somalischen Asylwerbern geboren und stellte durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. In diesem Antrag - es handelt sich hierbei um ein formularähnliches Blatt in deutscher Sprache mit dem Titel "Antrag auf Familienverfahren" - war der vorgedruckte Absatz "Das Kind hat keine eigenen Fluchtgründe, bzw. Rückkehrbefürchtungen, der Antrag bezieht sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter." angekreuzt (vgl. AS 1).
2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG zuerkannt, und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Verfolgung vorliege. Aufgrund der momentanen Sicherheitslage in Somalia sei ihre Abschiebung in ihr Heimatland nicht möglich. Der Mutter der Beschwerdeführerin sei mit Bescheid des Bundesamtes am XXXX subsidiärer Schutz gewährt worden, welcher am XXXX verlängert worden sei.
Das Bundesamt traf auf den Seiten 3 bis 7 des Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia; allerdings ohne Feststellungen zur Situation von Kindern und Mädchen sowie insbesondere zum Themenkreis der weiblichen Genitalverstümmelung zu treffen.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die Angaben der Mutter bzw. gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin verwiesen und ausgeführt, dass diese nicht glaubhaft seien. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten in Somalia, welche sich in den Länderfeststellungen wiederspiegeln würden, sei der Beschwerdeführerin wie ihrer Mutter eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes [wohl gemeint: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl] basieren.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung angeführt habe, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe und keine Rückkehrbefürchtungen vorlägen. Dass der Beschwerdeführerin aufgrund von Umständen, die in ihrer Persönlichkeit lägen, Verfolgung drohe, sei nicht hervorgekommen. Da im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das Bundesamt im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund der momentan vorherrschenden Situation in Somalia von der realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG ausgehe, weshalb ihr subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.10.2017 erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Offenbar nach Erlassung des oben angeführten Bescheides langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.03.2016 ein als "Stellungnahme zum Asylantrag" bezeichneter Schriftsatz des bevollmächtigen Vertreters der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin ein, in welchem darauf verwiesen wurde, dass die minderjährige Beschwerdeführerin über eigene Fluchtgründe verfüge. Es sei die Gefährlichkeit der Lage für Mädchen in Somalia zu nennen, die durch die weit verbreitete Beschneidungspraxis sowie durch ein hohes Risiko, Opfer von sexualisierter Gewalt zu werden, gegeben sei. Weiters wurde unter wörtlicher Zitierung diverser Berichte im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass Somalia eines der schlimmsten Länder der Welt für Frauen sei. Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt, Vergewaltigung und sexualisierte Gewalt stünden auf der Tagesordnung. Das UK Home Office sei in seinem Bericht von April 2014 der Ansicht, dass Frauen und Mädchen aufgrund ihres Geschlechtes eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufweisen würden. Kinder seien zudem die am schwersten von der humanitären Krise in Somalia Betroffenen und seien Mädchen zudem viel stärker von Analphabetismus betroffen und hätten kaum Zugang zu Ausbildung. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gegenüber Mädchen aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ausgesetzt. In Somalia sei eine unbeschnittene, unverheiratete Frau bis zum Alter von 39 Jahren der Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt. Weibliche Genitalverstümmelung sei eine grausame, entwürdigende Praxis, die mit Folter gleichzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin wäre sohin bei einer Rückkehr nach Somalia der realen Gefahr einer Genitalverstümmelung ausgesetzt. Aus einem EASO Bericht gehe hervor, dass Genitalverstümmelung in Somalia als eine verehrte Praxis angesehen werde und jene Personen, die sich gegen die Genitalverstümmelung aussprechen würden, würden sich gegen die öffentliche Meinung stellen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wolle keinesfalls, dass die Beschwerdeführerin der grausamen und erniedrigenden Praxis der Genitalverstümmelung ausgesetzt werde und stelle sich hiermit gegen die öffentliche Meinung. Es sei zudem kaum möglich, dem sozialen Druck Stand zu halten. Genitalverstümmelung stelle ein weitreichendes Problem in Somalia dar und sei die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Somalia frauenspezifischer Gewalt in Form von Genitalverstümmelung ausgesetzt. Diese folterähnliche Praxis werde auch gegen den Willen der Frau bzw. dem Mädchen und auch ohne Einverständnis der Eltern praktiziert. Gemäß der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes müsse aufgrund der Tatsache, dass 98% der somalischen Mädchen beschnitten seien, hinreichend dargelegt werden, warum konkret betroffene Asylwerberinnen zu den 2% gehören würden, die nicht von dieser Praxis betroffen seien, widrigenfalls ihnen Asyl zuzuerkennen sei. Dies treffe auch im Fall der Beschwerdeführerin zu. Auch wenn sich ihre Mutter gegen die Genitalverstümmelung der Beschwerdeführerin stelle, sei diese Tradition doch sehr stark und würde die Beschwerdeführerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Somalia einer Beschneidung unterzogen werden.
4. Gegen Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Situation von Mädchen in Somalia sowie mit der Beschneidungspraxis auseinandergesetzt habe. In der Folge wurde das Vorbringen im Schriftsatz vom 23.03.2016 nahezu wortwörtlich wiederholt und ergänzend vorgebracht, dass auch in dem Fall, wenn sich Eltern gegen die Genitalverstümmelung aussprechen würden, das reale Risiko, dass die Tochter beschnitten würde, bleibe, da sie dieser Prozedur auch durch Andere, insbesondere durch Verwandte, ohne Einverständnis der Eltern unterzogen werden könnte. Da die Praxis der Genitalverstümmelung in Somalia flächendeckend praktiziert werde und in der somalischen Gesellschaft als ehrenhafte und anerkannte Praxis gelte, sei der Staat auch nicht in der Lage bzw. auch nicht gewillt, die Beschwerdeführerin vor Genitalverstümmelung zu schützen. Zudem gebe es auch keine interne Fluchtalternative für unbeschnittene Frauen und Mädchen.
Ferner sei der Mutter der Beschwerdeführerin vom Bundesamt bei der Antragstellung für die minderjährige Beschwerdeführerin lediglich ein Formular über den Antrag auf Familienverfahren zur Unterschrift vorgelegt worden. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei nicht gefragt worden, ob die Beschwerdeführerin über eigene Fluchtgründe verfüge, sondern sei man einfach davon ausgegangen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und sei das entsprechende Kästchen am Formular angekreuzt worden. Wäre die Mutter der Beschwerdeführerin diesbezüglich befragt worden, hätte sie angegeben, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl eigene Fluchtgründe habe, da sie in ihrem Herkunftsland der Gefahr der Genitalverstümmelung und frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt sei. So hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin durchaus über eigene Fluchtgründe verfüge und hätte ihr den Status der Asylberechtigten zuerkennen müssen. Ferner habe die Beschwerdeführerin bzw. ihre gesetzliche Vertreterin auch nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, zu den Feststellungen zu Somalia Stellung zu nehmen, da ihr diese nicht vorgehalten worden seien.
Die Geschlechtszugehörigkeit sei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst und gelte dies insbesondere für Frauen, wenn diese gerade wegen ihres Geschlechts Verfolgungen der geforderten Intensität ausgesetzt seien. Weibliche Genitalverstümmelung könne eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Die objektive Furcht liege im gegenständlichen Fall in jener, als minderjähriges, somalisches Mädchen einer schweren Verstümmelung durch die traditionelle Beschneidung unterworfen zu werden. Diese komme einer Verfolgung gleich.
Der Beschwerde beigelegt war der Schriftsatz vom 23.03.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin:
Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie ist die Tochter von zwei in Österreich aufhältigen somalischen Staatsangehörigen, denen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Am XXXX stellte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Fall einer Rückkehr nach Somalia droht der minderjährigen Beschwerdeführerin, an der bisher keine Beschneidung durchgeführt worden war, landesweit mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Genitalverstümmelung. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der unbeschnittenen Mädchen besteht für die Beschwerdeführerin das reale Risiko, Opfer einer Genitalverstümmelung zu werden, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Aufgrund der landesweit üblichen Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung kommt der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zu.
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist strafunmündig und sohin nicht straffällig geworden.
1.2. Zur Situation in Somalia, insbesondere zur weiblichen Genitalverstümmelung:
Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (USDOS 25.06.2015), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (USDOS 13.04.2016; vgl. LI 11.06.2015; AA 01.12.2015). Betroffen sind mehr als 90% aller Mädchen (LI 11.06.2015; vgl. UNHRC 28.10.2015). In der Regel erleiden FGM dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren (AA 01.12.2015); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wurde die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 13.4.2016). Quellen im jüngsten Bericht des Danish Immigration Service (DIS) erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle des DIS gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).
63% der Beschnittenen erlitten die weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation/WHO Typ III) (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 01.12.2015).
Bei den Bendiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).
Landesweit bemühen sich die Regierungen, diese Praxis einzuschränken (AA 01.12.2015). UNICEF arbeitet mit der somalischen Regierung, mit Puntland und anderen Akteuren zusammen, um die Menschen gegen FGM zu mobilisieren und die Praktik auszurotten (UNHRC 28.10.2015). In Puntland ist FGM verboten und es gibt Zeichen einer Reduzierung. Laut einer Untersuchung von UNICEF in Zusammenarbeit mit den Regierungen von Somaliland und Puntland sind in Nordsomalia 25% der Mädchen zwischen 1-14 Jahren von FGM betroffen. Im Gegensatz dazu sind es bei den über 15jährigen 99% (UKHO 3.2.2015).
In den Gebieten der Al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.01.2014). Auch die Gruppe Al Islah und andere Islamisten setzen sich gegen FGM ein (C 18.06.2014). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).
Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist es aber in den Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).
Generell stößt eine Mutter, die ihre Tochter nicht beschneiden lassen will, in ländlichen Gebieten auf erhebliche Probleme. Auch in urbanen Gebieten kann es zu großem sozialen (LIFOS 24.01.2014) und psychischem Druck kommen, damit die Tochter beschnitten wird. Der psychische Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016).
Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).
Unbeschnittene Frauen sind in der somalischen Gesellschaft sozial stigmatisiert (EASO 8.2014). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Geburt in Österreich bzw. zum Geburtsdatum, zu ihren Familienangehörigen in Österreich sowie zur Asylantragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus der vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. AS 3).
Dass an der in Österreich geborenen Beschwerdeführerin eine Beschneidung vorgenommen wurde, hat ihre gesetzliche Vertreterin nicht vorgebracht und ist eine solche auch sonst aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, zumal dies in Österreich einen schwerwiegenden strafrechtlichen Tatbestand darstellt, sodass die Feststellung zu treffen war, dass an der minderjährigen Beschwerdeführerin bis dato keine Beschneidung durchgeführt worden war.
Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Gefahr einer Genitalverstümmelung in Somalia, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der somalischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten. Den Länderberichten ist insbesondere zu entnehmen, dass in Somalia landesweit an fast allen Mädchen ab einem Alter von fünf Jahren Genitalverstümmelungen vorgenommen werden. 63 % der Beschnittenen erleiden die weitreichendste Form der Beschneidung (pharaonische Beschneidung oder Infibulation). Hinweise, die dem widersprechen oder die darauf hindeuten, dass gerade im Fall der Beschwerdeführerin die Gefahr einer Genitalverstümmelung nicht vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Dass die minderjährige Beschwerdeführerin nicht straffällig geworden ist, ergibt sich denklogisch aus ihrer Strafunmündigkeit.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Somalia stützen sich auf folgende Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (01.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia;
C - Experte C (18.06.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
DIS - Danish Immigration Service (1.2016): South Central Somalia - Female Genital Mutilation/Cutting, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455786226_fgmnotat2016.pdf,
Zugriff 04.04.2016;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.04.2016;
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 04.04.2016;
Zugriff 04.04.2016;
UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.04.2016;
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx,
Zugriff 23.03.2016;
Hierbei handelt es sich um Berichte, die auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ohne wesentliche Widersprüche ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis auch mit jenen, welche von der Vertretung der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 23.03.2016 angeführt und in die Beschwerde übernommen wurden, in Einklang zu bringen sind, sodass festgehalten werden kann, dass das Beschwerdevorbringen den angeführten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht widerspricht. Bei den zitierten Passagen handelt es sich um einen Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.04.2016, die gemäß § 5 Abs. 1 BFA-G beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet und verpflichtet ist, eine allgemeine Analyse nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. auch VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; vom 14.11.1999, Zl. 99/01/0280 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284 und vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten hat (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 sowie vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).
Die Behörde hat bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen ist. Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. VwGH vom 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).
3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat Somalia zu gewärtigen hat.
Im gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht dem in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbot widerspricht, da - wie in der Beschwerde zurecht ausgeführt - das Verfahren vor dem Bundesamt äußerst mangelhaft geführt worden war. Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin in einer für diese verständlichen Sprache nach allfälligen eigenen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin befragt hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und liegt diesbezüglich jedenfalls ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor, welches gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG dazu berechtigt, in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.
Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin als unbeschnittenes Mädchen in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu auch VwGH vom 24.06.2010, Zl. 2007/01/1199) die Gefahr gegeben wäre, Opfer eines Eingriffs von massiver Intensität in ihre körperliche und sexuelle Integrität, nämlich einer weiblichen Genitalverstümmelung, zu werden.
Dies stellt eine drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - jener der unbeschnittenen Mädchen - im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK dar. Da entsprechend der oben getroffenen Feststellungen Genitalverstümmelungen in Somalia landesweit vorgenommen werden, steht der Beschwerdeführerin (unabhängig davon, dass die Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative schon durch die Gewährung des subsidiären Schutzes eindeutig geklärt ist) auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Auch wenn die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung nicht behördlich angeordnet ist bzw. nicht von behördlichen Stellen durchgeführt wird, ist im Einklang mit den Länderberichten nicht davon auszugehen, dass zur Vermeidung eines solchen schweren Eingriffs in die körperliche und sexuelle Integrität auf die Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der somalischen Behörden zurückgegriffen werden kann.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Somit konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt II.3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den einzelnen Erwägungen unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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