W218 2106806-1•BVwG W218 2106806-1
W218 2106806-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W218 2106806-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 20.03.2015, betreffend Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", PassNr. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 20.03.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.12.2014, das im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L4 bis S1 Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionsbehinderung in allen Abschnitten ohne neurologisches Defizit.
40 vH
02
Knietotalendoprothese links und Kniegelenksarthrose rechts Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da links die Beugung eingeschränkt ist.
30 vH
03
Polyneuropathie Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da die sensiblen Ausfälle im Vordergrund stehen
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, wegen relevanter Zusatzbehinderung. Leiden 3 erhöht wegen zu geringer wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter.
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung liegt nicht vor.
Begründung: Es bestehen keine Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten, die ein Anhalten in einem öffentlicher Verkehrsmittel einschränken würden.
Eine kurze Wegstrecke kann ohne Unterbrechung, unter Verwendung von 2 Gehstöcken zurückgelegt werden. Die Verwendung von Gehstöcken behindern das Ein- und Aussteigen nicht in hohem Maß. Das Überwinden von Niveauunterschieden ist möglich, das Beugen von Hüften und Kniegelenken ist nicht relevant eingeschränkt eine relevante Kraftminderung besteht nicht. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherte Transport möglich. Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden.
Die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegt."
In einer ergänzenden Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.02.2015 wurde Folgendes ausgeführt: "Vorgelegt wird ein orthopädischer Befundbericht, der die bekannten Leiden anführt. Der Aussage, dass die Mobilität eingeschränkt ist, ist durchaus zu folgen, jedoch ist eine kurze Wegstrecke unter Verwendung von 2 Gehstöcken zumutbar und möglich.
In einem internistischen Befund wird eine Fibromyalgie "ex anamnesi" angeführt, ist in den Diagnosen aber nicht enthalten. Ebenso im Kurbefund von 09/2012. In diesem Befund war die BW "sicher ohne Hilfsmittel" mobil.
Auch in einen orthopädischen Befund wird die Diagnose Fibromyalgie zwar angeführt, im Befund aber nicht weiter erwähnt. Die vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, die im GA vom 16.12.2014 zu beeinflussen und bringen auch keine neuen Erkenntnisse.
Die Einschätzungen im GA wurden entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt getroffen. Eine Änderung des Gutachtens ist auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Befunde nicht angezeigt."
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.
Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie unter Polyneuropathie leide, die Stationen sowie die öffentlichen Verkehrsmittel kaum benützen könne. Sie hätte starke Schmerzen in den Beinen aufgrund ihrer Arthrose und sei auf die Benützung ihres PKWs angewiesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 04.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie am 17.11.2015, wird zunächst ausgeführt, dass ergänzend eine neuerliche klinische Untersuchung und Einholung eines neurologisch fachärztlichen Gutachtens nötig ist.
Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.02.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung. Seit einer Wirbelsäulenoperation L4-S1 10/12 bestehen weiter Sensibilitätsstörungen in den UE, mittels NLG ( 2.10.14 ) wurde eine PNP festgestellt
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Gefühlstörungen / Schmerzen in den UE angegeben.
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen li re distal betonte leichtgradige Paresen, Zehenspitzenstand/Fersenstand / Einbeinstand bds. mit Anhalten möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich nicht auslösbar, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist mit 2 Krücken breitbasig .
Die Sensibilität wird im Bereich der UE strumpfförmig ab den Kniegelenken als gestört angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt labil, Stimmungslage dysphorisch, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Begründung (es werden nur die nervenärztlich relevanten Befunde angeführt):
Abl.35:Aus neurologischer Sicht besteht eine Polyneuropathie mit sensomotorischen Ausfällen leichten Grades, daher ist eine Gehstrecke von 200-300m aus neurolog. Sicht möglich
Abi.42/7: Aus neurolog. Sicht liegen keine schwergradigen sensomotorischen Ausfälle der UE vor.
Abi.41 :keine Änderung der Einschätzung, da ein gemischtes Polyneuropathiesyndrom eingestuft wurde
Abl.42/8-11: Es besteht eine multifaktorielle Gangstörung, wobei aus nervenärztlicher Sicht die Funktionsausfälle gering sind.
Diagnose: Gemischte Polyneuropathie
Aus nervenärztlicher Sicht liegen geringe sensomotorische Funktionsausfälle vor, es bestehen keine maßgeblichen Paresen der UE, somit ist die Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen aus nervenärztlicher Sicht nicht maßgeblich eingeschränkt."
Im medizinischen Sachverständigengutachten von einem Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.02.2016, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Kommt in hohen orthopädischen Schuhen zur Untersuchung, verwendet zwei Unterarmstützkrücken. Das Gangbild ist insgesamt wankend, etwas verlangsamt aber sicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen durchgeführt.
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: massiv adipös, Fettschürze, kleiner Nabelbruch
Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich. Gering Heberden- und Bouchard-Arthrosen. Die Daumensattelgelenke sind druckschmerzhaft. Die übrigen Gelenke sind altersentsprechend unauffällig.
Beweglichkeit: Schultern, Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind altersentsprechend uneingeschränkt. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist rechtsentlastend hinkend. Die Füße werden rechts mehr als links vermehrt außenrotiert aufgesetzt, über die Sprunggelenke wird nur eingeschränkt abgerollt. Zehenballenstand, Fersenstand und Einbeinstand sind mit Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Ausgeprägt Senkspreizfüße beidseits. An beiden Großzehengrundgelenken blasse, alte Narben.
Rechter Fuß: Knochenharte Schwellung streckseitig vor dem Sprunggelenk. Keine auffällige Rötung oder Überwärmung.
Die Sprunggelenke beidseits sind etwas verplumpt, diskret ödematös verschwollen, insgesamt aber bandfest.
Rechtes Knie: Ergussfrei, bandfest.
Linkes Knie: Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese. Das Gelenk ist gering seitenbandlocker.
An den Hüffen, rechts mehr als links, besteht Endlagenschmerz beim Beugen und bei der Rotation.
Beweglichkeit: Hüften S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-25 beidseits, Knie S rechts 0-0-130, links 0-0-115, oberes Sprunggelenk 15-0-35 beidseits, Pronation 5-0-40 beidseits. Die Zehenbeweglichkeit ist seitengleich deutlich eingeschränkt.
Wirbelsäule: Die Achse ist auf Grund der Adipositas klinisch nicht exakt beurteilbar. Die Brustkyphose ist verstärkt, Lendenlordose ist vertieft. Über der unteren Lendenwirbelsäule besteht median eine blasse, alte, etwa 17 cm lange Narbe. Mäßig Hartspann zervikal und lumbal. Hier besteht jeweils auch Druckschmerz. ISG nicht wesentlich druckschmerzhaft.
Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits gut 1/2 eingeschränkt.
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 25, Aufrichten mit Abstützen, Seitwärtsneigen je 2/3 eingeschränkt, Rotation je 1/2 eingeschränkt.
Beantwortung der Fragen:
1. Stellungnahme zu den Einwendungen der BF (Abl. 35, 42/7). in den Einwendungen wird die gesamte Krankengeschichte angeführt. Weiters werden die Beschwerden geschildert, die sich aus den im GA bereits berücksichtigten Leiden erklären und nachvollziehbar sind. Angeführt wird auch, dass regelmäßig Behandlungen durchgeführt werden, damit sich der Allgemeinzustand nicht verschlechtert.
Immer wieder wird auf die Polyneuropathie eingegangen welche von der BW als Hauptursache der Gehbehinderung angesehen wird.
Diesbezüglich ist eine neurologische Begutachtung zur fachärztlichen Objektivierung des Ausmaßes der Polyneuropathie und der sich daraus ergebenden Einschränkungen einzuholen.
In den Einwendungen Abl. 42/7 wird angeführt, dass sich der Zustand des rechten Fußes erheblich verschlechtert hätte. Vorgelegt wird ein Magnetresonanztomographiebefund vom rechten Fuß vom 20.06.2015, der eine höhergradige Arthrose im Bereich der Fußwurzel mit multiplen Zysten und Knochenmarködem beschreibt.
Zwischenzeitlich wurden hohe orthopädische Schuhe angepasst, welche die Beschwerden mindern und die Gangsicherheit und Gangleistung erhöht haben.
2. Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 41, Abl. 42/8-11
Der Befund Abl. 41 ist von neurologisch fachärztlicher Seite zu beurteilen.
Der Befund Abl. 42/8 ist von neurologisch fachärztlicher Seite zu beurteilen. Abl. 42/9 ist ein Verordnungsschein, kein Befund. Auf den Magnetresonanztomographiebefund vom rechten Fuß vom 20.06.2015, Abl. 42/10-11, wurde oben bereits eingegangen.
3. Die Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Versteifung von L4/S1.
Knietotalendoprothese links und Kniegelenksarthrose rechts
Gemischte Polyneuropathie
Plattfuß rechts mehr als links mit Fußwurzelarthrose
4. Prüfung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Die körperlichen Belastbarkeit und Wendigkeit ist durch das erhebliche Übergeweicht eingeschränkt, jedoch nicht in einem Ausmaß, das das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unzumutbar oder unmöglich macht Eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ist möglich und zumutbar(ist). Die verwendeten Gehstöcke behindern das Einsteigen- und Aussteigen nicht in hohem Maß. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller bestehen ebensowenig wie schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems."
5. Mit Schreiben vom 21.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen 2 Wochen zu äußern.
Die belangte Behörde brachte keine Einwendungen vor. Die Beschwerdeführerin hielt ihre bisherigen Einwendungen aufrecht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines gültigen Behindertenpasses.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin sowohl von einem FA für Neurologie und Psychiatrie als auch einem FA für Unfallchirurgie persönlich begutachtet. Beide Sachverständige kommen zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. In beiden Sachverständigengutachten wird auf die Beschwerdevorbringen ausführlich eingegangen und dazu Stellung bezogen. Zu der Polyneuropathie wird ausgeführt, dass diese nicht dazu führt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, da nur geringe sensomotorische Ausfälle vorliegen. Auch der FA für Unfallchirurgie führt aus, dass die Belastbarkeit und Wendigkeit zwar eingeschränkt sind, aber nicht in einem Ausmaß, das das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke unzumutbar oder unmöglich macht.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten daher über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachten Schmerzen konnten nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren bzw. kann diesen durch milde Schmerzmedikation angemessen begegnet werden.
Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden.
Sowohl die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit als auch die cardiopulmonale Belastbarkeit sind ausreichend.
Daher ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Es ist festgestellt worden, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung und das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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