BVwG W216 2012358-1

W216 2012358-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W216 2012358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2012358.1.00

Spruch

W216 2012358-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 25.07.2014, PassNr. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.

Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.).

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 20.01.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.03.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Coronare Eingefäßerkrankung Unterer Rahmensatz, da gute Linksventrikelfunktion. Die arterielle Hypertonie ist hier miterfasst.

05.05. 02

30 vH

02

Diabetes mellitus II 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da orale Dauertherapie erforderlich.

09.02. 01

20 vH

03

Nierensteinleiden Oberer Rahmensatz, da Rezidivgeschehen mit der Notwendigkeit wiederholter Steinzertrümmerungen.

08.01. 04

30 vH

04

Depressive Störung mit Angst 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronischer Verlauf unter antidepressiver Therapie dokumentiert.

03.06. 01

20 vH

05

Obstruktives Schlaf-apnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Therapiereserve dokumentiert.

06.11. 02

20 vH

06

Chronischer Spannungskopfschmerz Unterer Rahmensatz, da medik. Kompensiert.

04.11. 01

10 vH

07

Chronische Nasennebenhölenentzündung Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Neben- oder Folgeerscheinungen.

12.04. 04

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 3 um 1 Stufe erhöht, da diese eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die Leiden 2 und 4-7 erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Die Leiden 1-5 wurden unverändert eingestuft, die Leiden 6 und 7 wurden eingestuft, da neu aufgetreten und dokumentiert. Es kommt dadurch zu keiner Änderung des Gesamt-GdB, vgl. oben."

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.03.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 12.04.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10.04.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass beim Beschwerdeführer als Folge des Diabetes mellitus bereits ein sensomotorisches Neuropathiesyndrom mit axonaler Beteiligung an den unteren Extremitäten vorliege, welches ebenfalls hätte eingeschätzt werden müssen. Darüber hinaus bestehe beim Beschwerdeführer auch ein inzipientes Karpaltunnelsyndrom beidseits, welches bislang nicht berücksichtigt worden sei. Weiters leide der Beschwerdeführer an degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat, welche gleichfalls unberücksichtigt geblieben seien. Der Beschwerdeführer leide an Lumboischialgie beidseits, Skoliose, ISG-Arthrose beidseits, Coxarthrose beidseits, Listhese L5/S1 sowie einem Cervikalsyndrom. Bei richtsatzgemäßer Einstufung der orthopädisch/chirurgischen Diagnosen hätte im Zusammenwirken mit den anderen Erkrankungen festgestellt werden müssen, dass bei diesem zumindest ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege.

Aufgrund dieser Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.05.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

01

koronare Eingefässerkrankung, Zustand nach Gefässdehnung, Bluthochdruck unterer Rahmensatz, da gute Linksventrikelfunktion.

Gz 05.05.02

30

02

Nierensteinleiden oberer Rahmensatz, da Rezidivgeschehen mit Notwendigkeit wiederholter Steinzertrümmerungen.

08.01. 04

30

03

Nicht insulinpflichtige Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

09.02. 01

20

04

depressive Störung mit Angst eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da chronischer Verlauf unter antidepressiver Therapie dokumentiert.

03.06. 01

20

05

obstruktives Schlafapnoesyndrom unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar

06.11. 02

20

06

degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5, geringgradiger Beckenschiefstand infolge geringer Beinverkürzung rechts (8 mm), geringgradige Coxarthrose oberer Rahmensatz, der geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen

gz 02.01.01

20

07

chronischer Spannungskopfschmerz unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert.

04.11. 01

10

08

chronische Nasennebenhölenentzündung unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Neben- und Folgeerscheinungen.

12.04. 04

10

09

Carpaltunnelsyndrom beidseits unterer Rahmensatz, da geringe Ausprägung bei pathologischem neurographischen Befund

04.05. 06

10

10

Polyneuropathie unterer Rahmensatz, da milde Klinik

04.06. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

"Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

(...)

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 1) bis 5) und 7) bis 8) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 6) und 9) bis 10) ist keine Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt."

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu bis zum 08.07.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 07.07.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter vor, dass für die unter der laufenden Nr. 4 angeführte Gesundheitsschädigung "depressive Störung mit Angst" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da ein chronischer Verlauf unter Antidepressiva Therapie dokumentiert sei, aber es auch soziale Rückzugstendenzen bzw. soziale Beeinträchtigungen gebe. Ferner befinde sich der Beschwerdeführer regelmäßig in psychologischer Beratung. Für die unter der laufenden Nr. 6 angeführte Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wirbelgleiten L5, geringgradiger Beckenschiefstand infolge geringer Beinverkürzung rechts (8 mm), geringgradige Coxarthrose" wäre ebenfalls mit einem höheren Grad der Behinderung festzustellen gewesen, da neben der Schädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule auch eine Schädigung der Halswirbelsäule mit einer breitbasigen Protusion im Segment C6/7, welche bis in die Neuroforamina rage und dadurch C7 beidseitig gering bedränge, bestehe. Dies führe zur Sensibilitätsstörung im Bereich der Arme.

Aufgrund dieser Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 17.07.2014 diesbezüglich aus, dass die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung aufgrund der klinischen Untersuchung vom 10.03.2014 unter Berücksichtigung der Aktenlage erfolgt sei. Der nunmehr vom Beschwerdeführer neu vorgelegte Befund weiche nicht von dem Ermittlungsergebnis ab und stehe insbesondere nicht mit der unter der laufenden Nr. 4) erfassten Gesundheitsschädigung im Widerspruch. Aus diesem Grund könne keine abweichende Beurteilung erfolgen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, § 42 und § 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 % fest.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden KOBV), das Rechtsmittel der Beschwerde und führte begründend aus, dass die depressive Störung des Beschwerdeführers lediglich mit einem Grad der Behinderung von 20 % berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass neben dem chronischen Verlauf beim Beschwerdeführer auch soziale Rückzugstendenzen und soziale Beeinträchtigungen auftreten würden. Der Beschwerdeführer befinde sich laufend in psychologischer Betreuung, die soziale Integration sei nicht mehr gegeben, weshalb ein höherer Grad der Behinderung hierfür gerechtfertigt sei. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien lediglich mit 30 % bewertet worden. Die belangte Behörde verkenne hierbei allerdings, dass neben der Schädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule auch eine degenerative Diskopathie im Segment C6/7 vorliege. Der Beschwerdeführer leide hier an einer breitbasigen Protrusion, die bis in die Neuroformania rage, deswegen auch C7 beidseits bedrängt werde. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer chronischen Ansatztendinopathie im rechten Schultergelenk mit dahin einhergehender subakromialen Funktionsbeeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Auch im linken Schultergelenk liege eine geringe degenerative subakromiale Tendinopathie vor. Auf diese angeführten Funktionseinschränkungen sei seitens der belangten Behörde weder im Bescheid noch im Beiblatt eingegangen worden.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2014 vorgelegt.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Nervenheilkunde, vom 15.03.2016 wird - auszugsweise - Folgendes ausgeführt:

"Neuro-Status:

HN: unauff.,

OE: MER beids. abgeschwächt, VdA norm. mit geringer Tiefstellung links bei

Schulterschmerz, FNV unauff., Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.,

Frontal- und PyZ neg.,

UE: MER deutlich abgeschwächt, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus

stgl., Bab. neg.,

Sensibilität: stgl. Angaben

Stand, Gang: unauff., insbesondere Gangbild frei und ausreichend schnell und sicher

raumgewinnend möglich

Psych-Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik , von der Stimmung geringgradig depressiv , in beiden Skalenbereichen ausreichend affizierbar, keine Angabe von Biorhythmusstörungen unter laufender Medikation, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration uneingeschränkt

  1. Einschätzung des Grades der Behinderung:

Chronifizierte Depressio mit Somatisierungstendenz und Angstsymptomatik, 03.06.01, GdB 30%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil jedoch mit Angstsymptomatik und Somatisierungsneigung ohne laufende psychotherapeutische Betreuung.

Chronischer Spannungskopfschmerz 04.11.01, GdB 10%

Unterer Rahmensatz da Analgetika der WHO-Stufe 1 eingenommen werden und keine

laufende physikalische Therapie dokumentiert ist.

Diabetische Polyneuropathie 04.06.01, GdB 20%

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da neurographisch nachgewiesen jedoch mit

geringer klinischer Symptomatik

(...)

  1. Stellungnahme zu den Einwendungen:

Abl. 59-60: die depressive Störung wurde aufgrund der vorliegenden Befunde und der Untersuchung vor Ort im GdB um eine Stufe höher eingeschätzt. Die vorgelegten Befunde, angefochtenes Verfahren Abl. 6-11/13-15/23-27 (24 idem zum hier vorgelegten NLG) 39-41, Beschwerdeverfahren Abl. 52-58 wurden, sofern fürs vertretene Fach, relevant eingesehen und vollinhaltlich in die Beurteilung mit aufgenommen.

  1. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 34) abweichenden Beurteilung: Im Vergleich zum bisherigen Ergebnis Abl. 34 wurde, mein Fach betreffend, Leiden 4 um eine Stufe höher eingeschätzt, Leiden 7 wurde gleich eingeschätzt und Leiden 10 ebenfalls um eine Stufe höher eingeschätzt."

Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 09.12.2015 wird - basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers - auszugsweise Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

01

Koronare Eingefäßerkrankung, Zustand nach Dilatation, Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da gute Linksventrikelfunktion, keine klinischen Dekompensationszeichen verstellbar.

gz 05.05.02

30

02

Nierensteinleiden Oberer Rahmensatz, da Rezidivgeschehen mit Notwendigkeit wiederholter Steinzertrümmerung.

08.01. 04

30

03

Chronifizierte Depressio mit Somatisierungstendenz und Angstsymptomatik Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil jedoch mit Angstsymptomatik und Somatisierungsneigung ohne laufende psychotherapeutische Betreuung.

03.06. 01

30

04

Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann.

09.02. 01

20

05

Obstruktives Schlafapnoesyndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Druckbeatmung ausreichend behandelbar

06.11. 02

20

06

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, diskrete Coxarthrose Oberer Rahmensatz, der geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen.

g.Z. 02.01.01

20

07

Beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert.

02.06. 02

20

08

Diabetische Polyneuropathie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da neurographisch nachgewiesen jedoch mit geringer klinischer Symptomatik.

04.06. 01

20

09

Chronischer Spannungskopfschmerz Unterer Rahmensatz, da Analgetika der WHO-Stufe 1 eingenommen werden und keine laufende physikalische Therapie dokumentiert ist.

04.11. 01

10

ad 2) Gesamtgrad

der Behinderung: 50 v.H.

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen angehoben, da jeweils relevante Zusatzbehinderungen vorliegen. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevantem Ausmaß besteht.

ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, das vertretene Fach betreffend, Abl. 59-60:

Das Wirbelsäulenleiden mit degenerativen Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule wird entsprechend den geringgradigen funktionellen Einschränkungen ohne neurologisches Defizit und den mäßiggradigen radiologischen Veränderungen in korrekter Höhe eingestuft.

Das Schultergelenksleiden beidseits, klinisch als endlagige Funktionseinschränkung objektivierbar, wird neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommen.

Stellungnahme zu vorgelegten Befunden, das vertretene Fach betreffend, Abl. 6-11,13-15,43-47,39-41,52-58:

Dokumentiert ist in Abl. 8 ein Schlafapnoesyndrom mit Indikation zur CPAP-Therapie. Dieser Befund wird in Leiden 4 berücksichtigt.

In Abl. 9-11, Labor vom 2. 12. 2013 ist ein erhöhter Wert von HbA1c (7,1 %) dokumentiert, eine angemessene Berücksichtigung findet in Leiden 3 statt.

Im Röntgen der gesamten Wirbelsäule und Beckenübersicht vom 3. 3. 14, Abl. 14+RS, sind beginnende Abnützungserscheinungen der unteren HWS ohne Bandscheibenraumverschmälerung, eine seichte S-förmige Skoliose der BWS und LWS sowie ein Wirbelgleiten L5 gegenüber S1 um 5 mm festgehalten, weiters beginnende degenerative Veränderungen der unteren LWS und gesamten BWS. Beckenschiefstand mit Beinlängenverkürzung rechts vom -8 mm bei sonst unauffälligen Befund.

Diese Befunde werden der Einstufung von Leiden 5 zu Grunde gelegt und untermauern die Richtigkeit der getroffenen Einstufung.

In Abl. 15, HNO-Befund Dr.Yannilos vom 3. 3. 1014, wird das Schlafapnoesyndrom und die Notwendigkeit der CPAP- Maskenbehandlung fachärztlich belegt, eine rezidivierende chronische Sinusitis mit kleinen Polypen bei Zustand FESS 2001 ist dokumentiert.

Bzgl. SAS siehe oben, bzgl. chronischer Sinusitis keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden mehr, da aktuell nicht mehr fachärztlich belegt.

In Abl. 46, Karteikartenauszug von 04/2014 wird ein Cervikolumbalsyndrom, Skoliose und beginnende Coxarthrose beidseits festgehalten, keine neuen Erkenntnisse.

Primarius Dr. Wagner, Facharzt für Orthopädie, behandelt am 7. 4. 2014, Ab1.27, konservativ bei Skoliose, Lumboischialgie beidseits, Adipositas, Diabetes mellitus, ISG-Arthrose beidseits, Polyneuropathie, Durchblutungsstörung beider unterer Extremitäten, Cervicalsyndrom, Coxarthrose beidseits, Listhese L5/S1.

Befund bringt keine neuen Erkenntnisse.

Abl. 39, MRT der HWS vom 07.06.2014 dokumentiert eine Discusprotrusion C6/C7, klinisch findet sich kein radikuläres Defizit. Olisthese L5/S1 um 1-2 mm, keine Bandscheibenprotrusionen lumbal, die Einstufung erfolgt in korrekter Höhe.

Abl. 58, MRT beider Schultergelenke vom 27.08.2014, dokumentiert beginnende Abnützungserscheinungen im Sehnenansatzbereich ohne Hinweis für Ruptur mit Hinweis für Impingementsymptomatik. Dieser Befund findet Berücksichtigung im neu eingestuften Schultergelenksleiden.

ad 4) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 4) abweichenden Beurteilung:

Leiden 3 und 7 des aktuellen Gutachtens werden höher eingestuft, siehe neurologisches Facharztgutachten.

Chronische Nasennebenhöhlenentzündung und Carpaltunnelsyndrom beidseits weder befundmäßig noch klinisch objektivierbar, entfallen daher aus der Diagnosenliste. Hinzukommen von Leiden 7, beginnende Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke, da objektivierbar.

Die Verschlimmerung der chronifizierten Depressio erfordert eine Neueinstufung, daher Anheben des Gesamt-GdB um eine Stufe.

ad 5) Dauerzustand. Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 wurde dem bevollmächtigten Vertreter und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen zu äußern.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwendungen vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Meldenachweis.

2.2. Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 09.12.2015 (nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am selben Tag) aus den Fachbereichen Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie/Orthopädie sowie dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 15.03.2016, denen weder von Seiten der Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers oder seiner bevollmächtigten Vertretung widersprochen wurde. Die eingeholten Gutachten setzen sich umfassend und nachvollziehbar mit den sowohl im Rahmen der verwaltungsbehördlichen als auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunden, den von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander.

Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung mit 40 v.H. auf ein Vorgutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 10.03.2014 und auf ein Vorgutachten vom 14.05.2014 sowie auf eine aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 17.07.2014 gestützt, welche von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden waren. Das Bundesverwaltungsgericht hatte aufgrund des Beschwerdevorbringens den Auftrag zur Erstellung von zwei neuen Sachverständigengutachten - basierend auf persönlicher Untersuchung - der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie erteilt.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren herangezogenen Fachärzte führten in ihren Sachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten (Abl. 34) das Leiden 4 "depressive Störung mit Angst" und das Leiden 10 "Polyneuropathie" aufgrund der vorliegenden Befunde und der Untersuchung vor Ort jeweils um eine Stufe höher einzuschätzen seien. Die Verschlimmerung der chronifizierten Depressio erfordere eine Neueinstufung. Aus diesem Grund sei eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen.

Die mit der Erstellung eines zusammenfassenden Sachverständigengutachtens beauftragte Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie kam daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliege.

Dies erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in den Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.

Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall werden die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachten eines Facharztes für Nervenheilkunde und einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie als schlüssig und vollständig betrachtet. Sie sind nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht gebliebenen und vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 09.12.2015 sowie eines Facharztes für Nervenheilkunde vom 15.03.2016 zugrunde gelegt, in welchen der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage - mit 50 v.H. eingeschätzt wurden, womit nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 50 v.H. festzusetzen.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass auszustellen, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. auszuweisen ist.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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