W214 2101848-1•BVwG W214 2101848-1
W214 2101848-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016
Antragsbegehren, Auskunfterteilung, Auskunftspflicht,<br/>Begründungsmangel, Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W214 2101848-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.02.2014, Zl. E1/33160/3/2014 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Landespolizeidirektion XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit E-Mail vom 24.01.2014 das Bundesministerium für Inneres, I/5/a- Bürgerservice, um die Erteilung der Auskunft, wer das (anlässlich der gegen XXXX geplanten Demonstrationen) am 24.01.2014 ab 16:30 Uhr geltende Platzverbot genehmigt habe und welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien. Weiters beantragte er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente. Für den Fall der Verweigerung der Erteilung der beantragten Auskunft beantragte er die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Dieses E-Mail wurde am selben Tag an die Landespolizeidirektion XXXX mit dem Ersuchen um direkte Erledigung weitergeleitet.
2. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 12.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verordnungen zum Platzverbot und zum Vermummungsverbot vom Wiener XXXX erlassen worden sei. Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die einschlägigen Verordnungen der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt. Die Gefährdungsanalyse sei nach nationalen und internationalen Erfahrungsberichten, nach Auswertung der Medien und diversen Aufrufen zu den Demonstrationen vom Landesamt für Verfassungsschutz Wien erstellt worden. Da kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe, könne die Übermittlung dieser Dokumente gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht im Rahmen des Auskunftspflichtgesetzes erreicht werden.
3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem E-Mail vom 15.02.2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm die Frage, welche Dokumente (Lageeinschätzung, Gefahreneinschätzung) zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien, nicht beantwortet worden sei. Des Weiteren habe er die Übermittlung von Kopien dieser Dokumente beantragt. Er beantrage daher eine Nachlieferung dieser Antworten bis zum Ende der ursprünglichen Frist (24.03.2014) bzw. der Nichtbeantwortung einen Bescheid darüber.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die begehrte Auskunftserteilung verweigert.
Begründend wurde ausgeführt, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff "Auskunft" die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasse. Der Gesetzgeber habe den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollen, ihre Handlungen oder Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. VwGH vom 30.06.1994, Zl. 94/06/0094, und vom 11.10.2000, Zl. 98/01/0473).
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeige sich, dass die belangte Behörde bereits mit Schreiben vom 12.02.2014 ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sei, indem sie u.a. bekannt gegeben habe, eine Gefährdungsanalyse erstellt zu haben und auch die dafür herangezogenen Quellen angeführt habe. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung der Behörde, Motive für eine Entscheidung offen zu legen bzw. eine Begründung für ein Vorgehen zu nennen, bestehe nicht, da diese nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG fallen würden.
Hinsichtlich der erwünschten Übermittlung von Kopien von Dokumenten bleibe auszuführen, dass das Recht auf Auskunft gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume (Verweis auf VwGH vom 22.02.1999, Zl. 98/17/0355; VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2007/06/0084; VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0151); einer solchen käme jedoch die Übermittlung von Kopien gleich.
5. In der dagegen erhobenen und bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass im Schreiben vom 12.02.2014 keine einzige konkrete Quelle (Medium, Bericht, Webseite, internationaler Erfahrungsbericht) genannt worden sei. Die Behörde berufe sich im gegenständlichen Bescheid auch nicht auf ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse iSd Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG oder auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs. 1 Auskunftspflichtgesetz, sondern nehme rechtswidrig an, die Anfrage des Beschwerdeführers bereits durch Auskunft, dass ein derartiges Dokument existiere, und die äußerst vage Anführung, welche Quellen bei der Erstellung dieses Dokuments herangezogen worden seien, ausreichend beantwortet zu haben. Die Behörde führe hiezu an, dass die Auskunft über den konkreten Inhalt der unbestritten erstellten Gefährdungsanalyse nicht unter den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG fallen würde, da dies eine Offenlegung der Motive für eine Entscheidung, respektive der Nennung einer Begründung für ein Vorgehen gleich kommen würde, wozu laut Rechtsprechung keine Verpflichtung bestünde. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen seiner Anfrage zu keiner Zeit nach einer Begründung für ein Vorgehen oder der Nennung von Motiven für eine Entscheidung Auskunft verlangt, sondern es habe sich die gegenständliche Anfrage auf von der Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeit erstellte Informationen über einen Sachverhalt bezogen. Diese simple Auskunft über den Inhalt der Lageeinschätzung beinhalte keinerlei Motive oder Begründungen seitens der Behörden, da diese nur in der Beurteilung und Analyse der Lageeinschätzung erblickt werden könnten.
Im Zusammenhang mit der Verweigerung der Beantwortung durch Übersendung von Kopien, weil dies im Ergebnis einer Akteneinsicht gleichkomme, verwies der Beschwerdeführer auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Wiedergabe von Informationen im Rahmen einer Auskunft nicht bedeute, dass im Fall einer (aufgrund der Fragestellung notgedrungen) detaillierteren Auskunft über komplexe Zusammenhänge bereits deshalb ein Verweigerungsgrund gegeben wäre, da der Wesensunterschied zwischen Akteneinsicht und Auskunftserteilung dadurch noch nicht beseitigt wäre (VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232). In weiterer Folge verwies der Beschwerdeführer auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bundesministeriengesetz 1973 idF von 1986, welches als Vorlage des Auskunftspflichtgesetzes herangezogen worden sei. Demzufolge könne die Behörde ihrer Auskunftspflicht nach der Lage des Falles mittels Gewährung der Akteneinsicht nachkommen. Des Weiteren sei es durchaus übliche Praxis der Behörden, eine derartige Anfrage durch Übersendung von Kopien zu beantworten. Jedenfalls sei keine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von komplexen oder detaillierten Auskunftsbegehren festzustellen. Die legitimen Interessen der zur Auskunft verpflichteten Behörden seien bereits durch das Auskunftspflichtgesetz ausreichend gewahrt, in dem die Gründe einer berechtigten Auskunftsverweigerung explizit angeführt würden. Zu diesen Gründen würden auch die Verschwiegenheitspflicht, die Verweigerung im Falle äußerst umfangreicher Anfragen, sofern diese die Aufgaben der Verwaltung wesentlich beeinträchtigen würden, sowie in offenbar mutwilliges Auskunftsverlangen zählen. In der gegenständlichen Sache werde von der belangten Behörde jedoch keine dieser Gründe einer Auskunftsverweigerung herangezogen, dies auch, weil auf die Anfrage des Beschwerdeführers keiner der Verweigerungsgründe anwendbar sei.
Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer eine "Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den Auskunftserteilung gemäß Art. 10 Europäische Konvention für Menschenrechte" geltend gemacht.
6. Mit Schreiben vom 08.04.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien vor, welches die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.02.2015 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Erfordernisse zur Begründung eines Bescheides nicht erfüllt.
Die getroffene Feststellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (Auskunftspflichtgesetz), BGBl. Nr. 287/1987, idF BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:
"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
[...]
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[...]"
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide u.a. dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse der Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).
Den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht. Inwieweit sich die belangte Behörde mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzte, ist der Begründung ihres Bescheides nicht hinreichend zu entnehmen. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (vgl. zB VwGH 8.3.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242).
Die belangte Behörde stützte die Auskunftsverweigerung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einerseits der Begriff der Auskunft die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens umfasse, andererseits auf Judikatur, wonach das Recht auf Auskunft keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräume.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass sich die belangte Behörde sich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt hat und bemüht war, dieser Genüge zu tun, hat sie sich im gegenständlichen Fall dennoch zu wenig mit dem Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
Im gegenständlichen Fall beschränkte sich die belangte Behörde nämlich darauf, die Frage des Beschwerdeführers, welche Dokumente zur Vorbereitung dieser Entscheidung erstellt worden seien, in allgemeiner Form zu beauskunften, nämlich dahingehend, dass "die Gefährdungsanalyse nach nationalen und internationalen Erfahrungsberichten, Auswertung der Medien und diversen Aufrufen zu den Demonstrationen vom Landesamt für Verfassungsschutz Wien erstellt" wurde. Konkrete Quellen/Dokumente wurden jedoch (mit Ausnahme der "Gefährdungsanalyse") nicht genannt, unklar ist daher auch, ob und welche Dokumente außer der Gefährdungsanalyse "erstellt" wurden. Auch auf den Inhalt der Dokumente wurde nicht eingegangen. Wenngleich sich die belangte Behörde zu Recht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berief, dass das Auskunftspflichtgesetz einen Anspruch auf die Übermittlung von Aktenteilen nicht einräume, mussten die Fragen des Beschwerdeführers in einer Zusammenschau jedenfalls so verstanden werden, dass sie auch auf die grundsätzliche Beauskunftung des Inhaltes der "erstellten Dokumente" abzielten, was auch ohne die Übersendung von Kopien zu bewerkstelligen gewesen wäre. Eine konkrete Verschwiegenheitspflicht, die einer Auskunftserteilung (etwa im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Entscheidung) entgegenstünde, wurde von der belangten Behörde nicht eingewendet.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung vom 21.09.2005, 2004/12/0151 Folgendes aus: "Durch Art. 20 Abs. 4 B-VG werden die Verwaltungsorgane nicht verpflichtet, jedermann Einsicht in Verwaltungsverfahren betreffende Akten zu gewähren; die normierte Auskunftspflicht umfasst aber sehr wohl auch die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiterzugeben. Der hg. Rechtsprechung, wonach die Auskunftspflicht nicht geeignet ist, eine Akteneinsicht durchzusetzen, liegt die Überlegung zu Grunde, dass dann, wenn die Auskunft in der Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt besteht, die Auskunft in aller Regel nicht jene detailliertere Informationen aufzuweisen hat, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Da die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen jeweils kurz beantwortet werden können, ohne dass dabei der gesamte Akteninhalt wiedergegeben werden müsste, kann sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg auf diese Rechtsprechung stützen."
Wenngleich nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich -Gegenstand einer Auskunft sein kann (VwGH vom 25.03.2010, 2010/04/0019), ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, um welche "erstellten Dokumente" es sich handelt und inwiefern diese lediglich eine "Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens" darstellen und es sich dabei nicht um gesichertes Wissen der Behörde handelte.
Damit unterschreitet der angefochtene Bescheid die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung.
Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung dieses Teils des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird. Wegen seiner Unüberprüfbarkeit in dieser Hinsicht konnte daher auch auf die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht eingegangen werden.
In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides entspricht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 AVG, wonach durch einen Begründungsmangel ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, wenn entweder die Parteien an der Verfolgung ihrer Rechte im Verwaltungsverfahren gehindert oder die Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit verhindert wird (vgl. statt vieler VwGH 08.03.1989, 86/17/0044; VwGH 19.5.1992, 91/04/0242) bzw. zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) und zu §§ 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz (VwGH 20.05.2015, 2013/04/0139; 09.09.2015, 2013/04/0021, jeweils mwN).
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