BVwG W202 2106252-1

W202 2106252-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung,<br/>Sicherheitslage, soziale Gruppe, Versorgungslage,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W202 2106252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2106252.1.00

Spruch

W202 2106252-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2015, Zahl 831794710-1764360, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hierbei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass er Moslem sei und als Teppichknüpfer auch die Abbilder von christlichen Heiligen geknüpft hätte. Auch habe er zu dieser Zeit christliche Seminare in Kirchen in Kabul besucht. Bei der Kirche handelte es sich um einen eigenen Gebetsraum namens XXXX. Nachdem dies bekannt geworden sei, hätte man ihn beschuldigt, dass er zum Christentum übergetreten sei. Deshalb sei er in der Folge von Islamisten verfolgt und mit dem Tode bedroht worden. Befragt, ob er damit sagen wolle, dass er damals als ca. zwölfjähriges Kind einer religiösen Verfolgung in der Heimat ausgesetzt gewesen sei, führte er an, ja, das sei sein Asylgrund. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, in seiner Heimat getötet zu werden. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten. Er werde weder behördlich verfolgt, noch bestehe ein Haftbefehl gegen ihn. Aus politischen oder ethnischen Gründen werde er in seiner Heimat nicht verfolgt.

Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, dass er neun Jahre lang die Grundschule in Kabul besucht habe. Er habe mit sechs oder sieben Jahren mit der Schule begonnen und die Schule vor viereinhalb Jahren beendet. Über Vorhalt, dass auf Grund der von ihm nunmehr genannten Zeiträume er etwa 19 - 20 Jahre alt sein müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr XXXX geboren sei und somit ca. 30 Jahre alt sei. Befragt, warum er zu Beginn sein wahres Alter verschwiegen habe, bzw. falsche Angaben dazu gemacht habe, führte er aus, er habe jetzt deshalb gesagt, dass er 30 Jahre alt sei, weil man seine Altersangaben von 16 Jahren nicht akzeptieren wolle. Er habe sich auch schon in Bulgarien und der Türkei als 16-jähriger ausgegeben. In seiner Heimatstadt in Parwan habe er den Beruf des Teppichknüpfers erlernt. Er habe das in einigen Monaten erlernt. Er habe diesen Beruf bereits seit seinem neunten Lebensjahr ausgeübt und habe diesen bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 ausgeübt. Konkret habe er diesen Beruf ca. vier Jahre lang ausgeübt. Über Vorhalt, dass er angegeben habe, im Jahr 1997 geboren zu sein, demnach könne er erst im Jahr 2006 mit dem Beruf des Teppichknüpfers begonnen haben, da er angebe, 2008 die Heimat verlassen zu haben, seine Angaben wieder nicht übereinstimmten, führte er aus, der Dolmetsch habe ihn zuvor falsch verstanden. Er habe gesagt, dass er den Beruf des Teppichknüpfers bereits seit seinem sechsten oder siebten Lebensjahr ausgeübt habe. Den Beruf des Teppichknüpfers habe er nur in der Heimat ausgeübt, in der Türkei habe er später vom Sozialgeld gelebt. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Vater in Kabul wohnhaft sei, seine Mutter sei im Jahr 2008 verstorben, zwei seiner Brüder lebten beim Vater in Kabul, einer im Iran, zwei seiner Schwestern lebten beim Vater, eine lebe ebenfalls in Kabul, jedoch nicht beim Vater. Aufgefordert, alle Wohnanschriften in Afghanistan in chronologischer Reihenfolge anzugeben, führte der Beschwerdeführer aus, dass er die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise in Kabul verbracht habe. Davor habe er in Parwan gelebt. An die dortige Adresse könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Familie besitze das Haus in Kabul, in dem sie wohnten, zudem besäßen sie drei Grundstücke. Sein Vater und seine beiden Brüder seien berufstätig.

In der Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein gerichtsmedizinisches Gutachten betreffend Altersschätzung eingeholt, im Zuge dessen der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, dass er in Kabul geboren sei, er sei in Parwan aufgewachsen und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt. Er habe vier Jahre lang eine Schule besucht, er habe als Teppichknüpfer gearbeitet.

Das Gutachten kam zu dem Schluss, dass betreffend den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 21.02.2014 ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 20 - 25 Jahren gegeben sei. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ergebe sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren. Zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne auf Grund der erhobenen Befunde, aus gerichtsmedizinischer Sicht, nicht belegt werden.

Im Zuge einer Einvernahme vom 30.04.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer das Altersgutachten vorgehalten, worauf der Beschwerdeführer angab, dass er damit nicht einverstanden sei. In der Folge wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers seitens des Beschwerdeführers festgestellt.

Am 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.

Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja.

LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:

LA: Wo und wie leben Sie derzeit?

AW: In XXXX.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

AW: Nein.

LA: Sind Sie verheiratet oder verlobt?

AW: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?

AW: Ich schaue fern in deutscher Sprache. Es gibt einen Afghanen dort, mit welchem ich oft unterwegs bin, ch Kurse oder machen eine Ausbildungen?

AW: Im Heim gibt es keinen Deutschkurs.

LA: Gehen Sie aktuell in Ö einer Beschäftigung nach?

AW: Nein.

LA: Welcher Glaubensrichtung gehören Sie an?

AW: Ich bin Moslem( Schiit).

LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation hier in Ö?

AW: Nein.

sonst sind lauter Araber dort.

LA: Sind Sie gesund?

AW: Ja.

LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien?

AW: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung angezeigt worden? Wenn ja, wann? Und wo?

AW: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden? Wenn ja, wann? Und wo?

AW: Nein.

LA: Wie würden Sie den bisherigen Grad Ihrer Integration in Österreich sehen? Wie sehr haben Sie sich hier schon eingelebt?

AW: Ich bin in Kontakt mit Leuten, ich schaue fern in deutscher Sprache, aber die Sprache kann ich noch nicht so gut.

LA: Haben Sie sonstige soziale Bindungen an Österreich?

AW: Nein.

FRAGEN zu Ihrer Person:

LA: Sprechen Sie neben der angegebenen Sprache noch weitere oder Dialekte?

AW: Ich spreche ein wenig türkisch, griechisch und englisch.

LA: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie?

AW: Die Afghanische.

LA: Bitte nennen sie ihr Geburtsdatum in afghanischer Zeitrechnung!

AW: Ich habe aus Afghanistan meine Tazkira geschickt bekommen. Ich bin 17 Jahre.

LA: Gehören Sie einem bestimmten Stamm oder einer bestimmten Volksgruppe an?

AW: Ich bin Said. (Sadat).

LA: Haben Sie im Heimatland Personaldokumente besessen?

AW: Wegen meiner Probleme, die ich hatte, gibt es auch ein Beweismittel, das kommt auch per Post.

LA: Besitzen Sie eine Geburtsurkunde?

AW: Ja.

LA: Um welche Dokumente handelt es sich dabei?

AW: Tazkira.

LA: Wissen Sie, wann und wo diese ausgestellt wurden?

AW: Ich weiß es nicht.

LA: Können Sie sonstige Dokumente (Zeugnisse, ....) vorlegen?

AW: Glaube ich nicht.

LA: Können sie lesen und schreiben?

AW: Ja.

LA: Welche Schulen haben Sie besucht?

AW: Bis zur 7. Klasse habe ich die Schule besucht.

Anmerkung: AW erhält während der EV einen Brief aus Afghanistan, welcher eine Tazkira enthält sowie ein Schreiben in Pashtu verfasst.

LA: In welchem Jahr haben Sie die Schule verlassen?

AW: Vor 4 oder 5 Jahren.

LA: Haben Sie einen Beruf erlernt?

AW: Teppichknüpfen.

LA: Bei welchem Arbeitgeber haben Sie gearbeitet?

AW: Bei unserer eigenen Firma.

LA: Können Sie etwas über Ihre Arbeit erzählen?

AW: Teppiche geknüpft.

LA: In welchem Zeitraum haben Sie gearbeitet?

AW: Freitags den ganzen Tag, an den anderen Tagen halbtags.

LA: Haben Sie den Wehrdienst geleistet?

AW: Nein.

FRAGEN zu Ihren Familienangehörigen:

LA: Welche weiteren Familienangehörigen (Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten, sonstige Angehörige) haben Sie noch in Ihrem Heimatland?

AW: Mein Vater, meine Stiefmutter, 2 Brüder und 3 Schwestern.

LA: Bitte nennen sie den Namen ihrer Familienangehörigen vor Ort (Eltern, Geschwister, ....) und deren Alter!

AW: Vater, XXXX (Alter unbekannt), Stiefmutter, XXXX (Alter unbekannt), Bruder 1 XXXX, Bruder 2, XXXX, mein Bruder 3, XXXX, welcher mit mir in den Iran gereist ist, befindet sich zur Zeit in der Türkei (genauer Aufenthalt zur Zeit unbekannt).

Meine Schwestern, XXXX, XXXX und XXXX.

LA: Wo halten sich Ihre Familienangehörigen aktuell auf?

AW: In der Provinz Parwan, XXXX, Dorf XXXX. Der älteste Bruder lebt in Kabul.

LA: Warum haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Ihr Vater, sowie Ihre Geschwister in Kabul leben.

AW: Wir pendeln saisonal zwischen Kabul und Parwan.

LA: Bitte nennen Sie die Adresse in Kabul, wo Ihre Familie auch lebt.

AW: In der XXXX in Kabul, im Stadtviertel XXXX.

LA: Wie bestreiten Ihre Familienangehörigen den Lebensunterhalt in der Heimatregion?

AW: Mein Vater ist Lehrer. Mein Bruder XXXX ist Hilfsarbeiter und arbeitet bei verschiedenen Arbeitgebern ( Krankenhaus, Security,...), wo er halt einen Job findet. Meine Stiefmutter ist Hausfrau.

LA: Sie sagten zuvor Ihre Familie besitzt eine Teppichknüpf Firma.

AW: Es war keine große Firma.

LA: Was ist mit der Firma passiert?

AW: Unsere Nachbarn haben diese in Brand gesteckt.

LA: Wann ist das passiert?

AW: Als ich mich noch im Heimatland befunden habe. Befragt gebe ich an, dass dies ca. 1388 (2009) passiert ist.

LA: Haben Sie noch weitere Verwandte im Herkunftsland?

AW: Einen Onkel mütterlicherseits namens XXXX und eine Tante mütterl., names XXXX 2 Onkel, namens XXXX und XXXX väterlicherseits, 5 oder 6 Tanten väterlicherseits.

LA: Wo leben diese Verwandten?

AW: In Kabul.

LA: Wie bestreiten diese Angehörigen den Lebensunterhalt in Kabul?

AW: XXXX arbeitet als Portier, XXXX ist ein Direktor in einer Abteilung der Regierung. XXXX ist Taxi Fahrer. Die Tnten sind Hausfrauen.

LA: Haben Sie in anderen Ländern Angehörige (z. B. auch Europa, Ö)?

AW: Nein, außer meinem Bruder in der Türkei. Vor 7 Monaten war er noch in der Türkei.

LA: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihren Eltern oder Angehörigen, z.B. per Telefon, E-Mail, Skype usw.?

AW: Ja.

LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Familie zuletzt im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bewerten?

AW: Nachdem unser Geschäft in Brand gesetzt wurde, ist es uns nicht mehr so gut gegangen.

LA: Sie sagten Ihr Vater hätte als Lehrer gearbeitet?

AW: Ja, aber da verdient man nicht viel.

FRAGEN zu Ihren Lebensumständen vor Ort:

LA: Nennen Sie ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland (Provinz, Distrikt, Stadt/Dorf, Gemeinde, Wohnviertel, Straße, Hausnummer)!

AW: Im Heimatdorf in Parwan.

LA: Bis wann haben Sie sich dort aufgehalten?

AW: Bis 1388 (2009).

LA: Haben Sie immer an ihrem Heimatort gelebt?

AW: Ja. Ich bin schon auch nach Kabul gekommen.

LA: Wo hat sich das Geschäft Ihrer Familie befunden?

AW: In Parwan, in der Nähe unseres Hauses.

LA: Wann genau haben Sie Afghanistan verlassen?

AW: Es war Ende 1388 (2009).

LA: Wie lebten sie mit wem in ihrem Heimatort? (Haus / Wohnung / Eigentum / Miete)

AW: In Parwan haben wir ein Einfamilienhaus. In Kabul haben wir auch ein Haus. Zwei Schwestern sind schon verheiratet, sie leben in Kabul.

LA: Wer Ihrer Familie bzw. von den erwähnten Personen wohnt noch unter der zuvor erwähnten Anschrift?

AW: Die Familie lebt, außer meinen Schwestern grundsätzlich zusammen.

LA: Haben Sie persönlich Besitztümer (Grundstück, Ländereien,

Firmen, Geschäfte, ... wo) im Heimatland?

AW: Ich persönlich nicht. Befragt gebe ich an, dass wir 2 Häuser besitzen, wie oben schon erwähnt.

LA: Sind Sie nun das erste Mal im Ausland?

AW: Ja.

LA: Haben Sie bereits in Ausland gelebt? Wenn ja, wo und wie lange?

AW: Ich bin von zu Hause weggegangen, und war bis hier unterwegs.

LA: Welchem Beruf gingen Sie im Heimatland nach?

AW: Teppichknüpfer.

LA: Welchem Beruf ging Ihr Vater nach?

AW: Er ist Lehrer.

LA: Was hat Sie Ihre Flucht insgesamt gekostet? (Schlepperkosten)

AW: Ca. 8000,- Euro insgesamt.

LA: Woher hatten Sie das Geld?

AW: Ich habe es zum Teil aus meiner Arbeit als Teppichknüpfer, einen Teil habe ich ausgeborgt.

LA: Da müssten Sie ja bereits als Kind zu sparen für Ihre Reise nach Europa zu sparen begonnen haben.

AW: Nein, so ist es nicht. Die ganze Familie hat zusammengelegt.

LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)

AW: Ja.

LA: War Österreich immer Ihr Zielland?

AW: Ich wollte nach Schweden, aber man hat mich in Österreich angehalten.

LA: Warum?

AW: Um dort zu lernen, und außerdem habe ich dort einen Freund.

FRAGEN zum Fluchtgrund:

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie Ihr Heimatland?

AW: Ich habe jetzt nicht alles im Kopf. Ich bin zur Schule gegangen und nebenbei habe ich als Teppichknüpfer gearbeitet. Wir haben verschiedene Bestellungen gehabt. Wir haben immer Fotos bekommen von Jesus und Maria, und uns wurde gesagt, dass die Kunden einen Teppich benötigen mit diesen Bildern. Die Leute haben über das Christentum gesprochen und vorgestellt, was das Christentum bedeutet. Ich habe 7,8 Bücher bekommen. Sie haben auch unsere Nummern genommen, 2,3 Monate danach haben Sie uns nach Kabul eingeladen in den Stadtteil XXXX. Dort war ein Zimmer, es war eine Wohnung in einem schönen Haus. Wir sind dorthin gegangen, es wurde dort das Christentum gelehrt. Der Vorsteher war ein Afghane namens XXXX, es war auch ein Perser dort, sowie ein Ausländer. Ca. 10 Mal waren wir dort bei dieser Besprechung. Leute sind zu uns ins Geschäft gekommen. Befragt gebe ich an, dass darunter 2 Polizisten waren, sowie Einwohner aus der Umgebung und haben Bücher und die Bilder gefunden.

LA: Welcher Art waren diese Bücher?

AW: Es war eine Bibel dabei und religiöse Bücher mit mehreren Bildern.

LA: Bitte schildern Sie weiter:

AW: Ich war damals in der Schule, mein Bruder war im Geschäft. Mein Bruder XXXX wurde geschlagen. Ich wollte nach der Schule nach Hause gehen, aber ich habe meinen jüngeren Bruder getroffen, der mir gesagt hat, ich soll mich bei der Tante verstecken, dass das Geschäft in Brand gesetzt wurde und dass XXXX verhaftet wurde. Nach einer Woche ist XXXX wieder freigelassen worden, weil wir 40.000 Afghani als Bestechungsgeld gezahlt haben. Die Polizei hat zu XXXX gesagt, dass Sie ihn freilassen, er soll aber nicht mehr hier leben, denn wenn ihm was zustößt, seien sie nicht mehr dafür verantwortlich.

Dann sind wir nach Pakistan geflüchtet. Dann sind wir wieder nach Nimroz gereist. Zwei Monate waren wir im Iran, danach sind wir in die Türkei gegangen.

LA: Warum sind Sie damals nicht in Afghanistan geblieben und haben versucht in einem anderen Gebiet sich niederzulassen.

AW: Die Regierung ist hinter uns her, die sind überall.

LA: Es erscheint nicht glaubhaft, dass man allein, dass man ein Geschäft in Afghanistan besitzt, und man Kunden hat, welche Christen sind. Erklären Sie sich hierzu.

AW: Die Leute gehen davon aus, dass wir zum Christlichen Glauben konvertiert sind, weil wir diese Veranstaltungen besuchten.

LA: Warum haben Sie diese Veranstaltungen besucht, wenn Sie wussten, dass es gefährlich sein kann?

AW: Ich war noch sehr jung damals. Ich habe nicht gewusst, was bedeutet, aber mein Bruder hat mich immer mitgenommen.

LA: Wie alt waren Sie damals?

AW: Das weiß ich nicht genau, vor kurzem habe ich selber nicht genau gewusst, wie alt ich bin.

LA: Bei Ihrer Erstbefragung wurde Ihnen vorgehalten, dass Sie zu Ihrer Mutter keine Altersangaben machen konnten. Sie sagten, Sie wären nicht sicher, aber beim Alter Ihrer Geschwister sind Sie sich sicher. Wie können Sie dann sagen, dass Sie sich bei Ihrem eigenen Alter nicht sicher sind?

AW: Ich habe damals irgendwas gesagt, mir ging es sehr schlecht.

Kurze Pause 10 Minuten:

LA: Seit wann führten Sie Aufträge mit christlichen Motiven aus? Wann haben Sie begonnen, diese christlichen Veranstaltungen zu besuchen?

AW: Ein Jahr lang, von ca. von 1387 bis 1388 (2008-2009). Im Laufe dieser Zeit haben wir dann diese Veranstaltungen besucht.

LA: Wie sind diese Veranstaltungen abgelaufen, wie lange haben diese gedauert?

AW: Ca. ein bis zwei Stunden. Es waren dort der Perser und der Afghane, welche gedolmetscht haben. Der Ausländer hat gesprochen.

LA: Warum sind Sie eigentlich mit Ihrem Bruder mitgegangen? Wollten Sie mitgehen?

AW: Er ist älter als ich, er hat mich mitgenommen. Ich war gerne mit meinem Bruder unterwegs, daher war ich auch dabei.

LA: Wie oft haben Sie an diesen Veranstaltungen teilgenommen?

AW: Mindestens 8 bis 10 Mal.

LA: Was hat man Ihnen dort gesagt?

AW: Dort hat man uns gesagt, dass der Jesus der Gott ist, aber wir waren darüber nicht einverstanden. Sie sagten, dass sie uns helfen werden, dass Gott uns helfen wird, dass dadurch unser Leben besser wird.

LA: Wie hat Ihr Bruder über diese Religion gedacht?

AW: Er hat mir nicht davon erzählt, was er denkt, aber er hat gesagt, dass wir gute Laune haben werden. Von Parwan nach Kabul ist es ca. 4-5 Stunden Fahrt, aber wir haben das bezahlt bekommen.

LA: Wollen Sie zum Christentum konvertieren?

AW: Nein, ich habe keine genauen Informationen darüber.

LA: Wenn Sie ca. 10 Mal an diesen Veranstaltungen teilgenommen haben, müssten Sie doch etwas mitbekommen haben?

AW: Ich war jung, es hat mir nur Spaß gemacht, mit zu fahren.

LA: Wann genau und von wem ist bekannt geworden, dass Sie die christlichen Motive bearbeiten.

AW: Es hat nicht lange gedauert, vielleicht ein Monat.

LA: Wie hat man erfahren, dass Sie an den Veranstaltungen teilnehmen?

AW: Die Leute haben uns mit Autos abgeholt. Man hat uns gesehen?

AW: Wissen Sie, wer Ihr Geschäft in Brand gesteckt wurde.

LA: Das kann ich nicht sagen, da ich nicht anwesend war. Mein Bruder hat mir nichts darüber erzählt, wer das war.

LA: Gab es eigentlich anfänglich Anzeichen, dass man nicht duldet, was Sie tun?

AW: Vorher gab es keine Anzeichen, aber in unserem Geschäft haben auch andere Jungs gearbeitet, durch diese haben die anderen Leute erfahren.

LA: Worin besteht für Sie der Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam?

AW: Ich weiß nur, man sagt im Islam, das Jesus ein Prophet ist, dort haben Sie uns gesagt, dass Jesus der Gott ist. Man sagte, dass er ein Gott ist, er ist aber als Mensch zur Welt gekommen.

LA: Haben Sie denn nicht versucht, dieses Missverständnis zu bereinigen, indem Sie versuchten, zu erklären, dass Sie nicht zum Christentum konvertieren wollen?

AW: Ich war damals sehr jung, die haben mir nicht einmal erlaubt, nach Hause zu kommen. Ich weiß nur, dass mein Bruder gegen Geld freigekommen ist.

LA: Wer hat Ihnen damals nicht erlaubt, nach Hause zu kommen?

AW: Mein jüngerer Bruder, XXXX hat mich davor gewarnt, nach Hause zu gehen. Dann hat mich mein Vater nach Kabul gebracht.

LA: Was haben Ihr Vater und Ihre Stiefmutter dazu gesagt?

AW: Mein Vater wusste nichts darüber. Nur ich und mein Bruder wussten davon.

LA: Wie praktizieren Sie denn Ihren Glauben?

AW: Ich bete, die letzten 2 Jahre habe ich nicht gefastet.

LA: Sie sagten in der Erstbefragung, dass Ihre Probleme Sie auch in der Türkei eingeholt haben? Inwiefern ?

AW: Ersten hat man erfahren, dass wir in der Türkei versteckt sind, zweitens ist in der Türkei mein Interview erst für 2015 angesetzt gewesen.

LA: Was wäre passiert, wenn Sie in der Türkei Asyl bekommen hätten?

AW: Ich habe in der Türkei nicht um Asyl angesucht, ich war nur bei den Uno Behörden.

Vorhalt: AW wird mit seinen Angaben bezüglich Erstbefragung konfrontiert:

Sie sagten bei Ihrer Erstbefragung eindeutig, dass Sie in der Türkei um Asyl angesucht haben und danach dort von der Grundversorgung und von Sozialleistungen gelebt haben. Erklären Sie sich hierzu.

AW: Ja, das stimmt, ich habe vom Staat Sozialleistungen erhalten. Ich habe immer unterschreiben müssen, dass ich da war.

Die Uno hat uns dann nach Siwas (phon. Geschickt).

LA: Was haben Sie bei der UNO vorgebracht.

AW: Wir haben gesagt, dass wir Flüchtlinge sind, aber wir wollten nicht in der Türkei bleiben.

LA: Sie sprechen von " Wir", wer war mit Ihnen in der Türkei?

AW: Mein Bruder war mit mir.

LA: Bitte schildern Sie noch einmal Ihren Reiseweg von Afghanistan nach Österreich.

AW: Von Parwan nach Kabul, von Kabul nach Pakistan. Wir waren in Quetta 10 Tage lang. Dann sind wir wieder zurück nach Afghanistan zur afghanisch-iranischen Grenze. Dann sind wir in den Iran gegangen. 2-3 Monate sind wir im Iran geblieben. Dann waren wir in der Türkei. Ein Jahr lang war ich in der Türkei. Dann bin ich nach Griechenland gegangen. Ca. 1 Jahr lang bin ich dort geblieben. Dann bin ich zurück in die Türkei. Dann bin ich nach Bulgarien gegangen, danach nach Serbien, dann nach Ungarn und nach Österreich.

LA: Warum ist Ihr Bruder in der Türkei geblieben.

AW: Es war wegen der finanziellen Möglichkeiten nicht möglich.

LA: Sein Sie den ganzen Weg nach Europa schlepperunterstützt unterwegs gewesen?

AW: Ich bin aus der Türkei in Richtung Bulgarien mit einigen Jungs unterwegs gewesen, die hatten ein Handy mit GPS.

LA: Sind Sie in der Türkei auf Grund Ihrer Probleme in der Heimat bedroht worden?

AW: Nein.

LA: Aus Ihrem Vorbringen erscheint es unglaubhaft, dass man Sie aufgrund Ihrer Probleme in Afghanistan bis in die Türkei verfolgt hätte.

AW: In Europa ist das nicht so eine Angelegenheit, aber in Afghanistan

Es gibt noch ein Problem. Es gibt einen Mann namens XXXX, er ist Parteichef der HARAKAT-E-ISLAMI Partei. Er ist ein langjähriger Feind und er will nicht, dass wir dort leben und er profitiert auch von dem Vorfall, was passiert ist.

LA: Inwieweit profitiert dieser?

AW: Er ist langjähriger Feind meines Vaters, ich weiß nicht aus welchem Grund. Er hat überall seine Leute. Die Leute akzeptieren, was er sagt, er ist sehr mächtig. Und er hat die Leute gegen uns aufgehetzt, weil er auch bei der Regierung arbeitet. Deswegen werden wir auch von der Regierung gesucht.

LA: Sind Sie jemals persönlich bedroht worden?

AW: Nein.

LA: Wie kommen Sie zu der Veranlassung, zu glauben, dass Sie nun aufgrund der Tatsache, dass Ihr Bruder das alles veranlasst hat, verfolgt werden?

AW: Ich war auch im Geschäft, die Leute kennen mich und meinen Bruder.

LA: Sind die anderen Mitarbeiter auch zu den Veranstaltungen mitgefahren?

AW: Nein.

LA: Was war Ihrer Meinung nach der zuletzt ausschlaggebende Grund für Sie zu flüchten?

AW: Wie die Leute davon ausgehen, dass wir Christen geworden sind, und keiner glaubt uns.

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten?

AW: Man würde uns töten.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet?

AW: Nein.

LA: Waren Sie im Heimatland oder woanders in Strafhaft? Wenn ja, weshalb?

AW: Nein.

LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland?

AW: Ja, mein Bruder wurde verhaftet. Ich bin weggelaufen.

LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Das wichtigste für mich ist ein Deutschkurs. Sonst bin ich hier sehr zufrieden."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Alter kein Glauben geschenkt werde, diesbezüglich wurde insbesondere auf das eingeholte gerichtsmedizinische Gutachten verwiesen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stütze die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es lägen insgesamt vier Gutachten vor, eine zahnärztliche Untersuchung, eine röntgenologische Untersuchung der linken Hand, ein Panoramaröntgen der Zähne, eine CT-Untersuchung sowie ein gerichtsmedizinisches Gutachten, in welchem alle Ergebnisse der einzelnen Untersuchungen miteinbezogen worden seien. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeige, dass diese miteinander in Einklang stünden und eindeutig die Volljährigkeit seiner Person belegten. Die unterschiedlichen Angaben zum Mindestalter in den Untersuchungsergebnissen seien mit den auch unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Die Untersuchungen seien jeweils durch medizinische Sachverständige durchgeführt worden, an deren fachlichen Eignung kein Zweifel bestehe. Die Behörde gehe auf Grund des zweifelsfrei abschließenden Gesamtgutachtens davon aus, dass er das 19. Lebensjahr bereits vollendet habe. Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Tazkira sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass afghanische Urkunden wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage seien, ein nicht widersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung zu entkräften. Die Ausstellung und Verwaltung der Tazkira erfolge nicht computerunterstützt, sondern immer noch in bloßer Papierform. Viele Afghanen besäßen mehrere Tazkiras, manche um leichter ein Visum mit Arbeitserlaubnis im Iran zu erhalten, andere um ihr Alter zu verändern und als "Unter 18-jähriger" der Strafverfolgung zu entgehen. Die Festlegung des Alters in der Tazkira folge keinen einheitlichen Bestimmungen oder festgelegten Abläufen. Die Bestimmung des Alters, aber auch die Korrektur von bereits erfolgten Altersangaben erfolge durch bloße visuelle Prüfung der Person. Es existierten keine medizinischen Untersuchungen oder Ähnliches, die die Einschätzung in der Tazkira untermauern könnten. Normaler Weise werde die Tazkira in dem Distrikt ausgestellt, in dem auch der Geburtsort liege, doch durch eine einfache Bestätigung eines beliebigen Dorfvorstandes, die dem Departement of Registration übermittelt werde, sei es leicht möglich, eine neue Tazkira zu registrieren. Korruption sei innerhalb dieses Systems ebenfalls weit verbreitet und so könnten neue Tazkiras auch auf diesem Wege bezogen werden. Bei einer allumfassenden Gesamtbetrachtung ergebe sich nach Ansicht der Behörde letztlich, dass auf Grund der eindeutigen, in keinster Weise anzuzweifelnden ärztlichen Gutachten der Experten entgegen seiner eigenen - lediglich in den Raum gestellten Behauptung - davon ausgehen sei, dass er ein Mindestalter von 19 Jahren aufweise. Die Gutachten entsprächen dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung und Erkenntnisse und könnten nicht durch seine bloße gegenteilige Behauptung in ihrer Beweiskraft erschüttert werden.

Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend aus, dass sein Vorbringen unglaubwürdig sei. Bereits im Zuge seiner Schilderungen im Rahmen der Erstbefragung hätten sich bei seinen Ausführungen eklatante Widersprüche ergeben, welche er sowohl damals, als auch bei seiner Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2014 nicht im Stande gewesen sei aufzuklären. So habe der Beschwerdeführer etwa hinsichtlich seines Alters die unterschiedlichsten Angaben gemacht, habe Orte und Zeiträume dermaßen durcheinander gebracht, dass es in der Folge äußerst zweifelhaft gewesen sei, ob er die wahren Motive für seine Ausreise aus Afghanistan dargelegt habe. Er habe sich weder an Zeiträume, noch an Örtlichkeiten oder an Personen erinnern können und habe auf konkret gestellte Fragen nur ausweichende Antworten gegeben. So sei es auch keineswegs plausibel erschienen, warum er sich, nachdem sich seine Probleme aus der Heimat bis in die Türkei erstreckt hätten, freiwillig nach seinem Aufenthalt in Griechenland in die Türkei zurückbegeben hätte, um dort noch einige Monate zu verweilen. Außerdem hätte sich sein Bruder, der vorerst im Iran zurückgeblieben sei, während er selbst nach Europa weitergereist sei, laut seiner Aussage auch bereits in die Türkei begeben.

Es sei nicht im Geringsten nachvollziehbar, dass er im Heimatland einer persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal er sich immer wieder darauf berufen habe, dass er damals noch sehr jung gewesen sei, er sich lediglich im Schlepptau seine älteren Bruders befunden habe und ihm auch nur "spaßhalber" nach Kabul zu den Veranstaltungen gefolgt wäre. Zu keinem Zeitpunkt habe er davon berichtet, dass es jemals zu Übergriffen gegen ihn persönlich gekommen wäre.

So habe er etwa davon berichtet, dass er problemlos zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran hin- und herreisen habe können, obwohl doch die Regierung hinter ihm her gewesen sein solle. Die Glaubwürdigkeit seiner Person sei hinsichtlich seiner diesbezüglichen Angaben in Frage zu stellen, zumal er in seiner Erstbefragung behauptet habe, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten hätte, er behördlich nicht verfolgt würde, auch kein Haftbefehl gegen ihn bestünde und er auch nicht aus politischen oder ethnischen Gründen verfolgt würde. Auch in der Türkei wolle er, wie er selbst zu Protokoll gegeben habe, nicht bedroht worden sein. Als er daraufhin auf die Unglaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben hingewiesen worden sei, habe er plötzlich den Parteichef der Harakat-e Islami namens XXXX, einen langjährigen Feind seines Vaters, ins Treffen geführt, welcher nicht wolle, dass der Beschwerdeführer in der Türkei lebe und welcher auch von dem Vorfall profitieren würde. Befragt, inwieweit er profitieren würde, habe er wieder nur unzulängliche Auskünfte darüber gegeben, dass er ein mächtiger Mann wäre und die Leute akzeptieren würden, was er sage, er arbeite bei der Regierung und deswegen würde der Beschwerdeführer von der Regierung gesucht.

Die Tatsache, dass er diese Person erst spät in seinem Verfahren erwähnt habe, lasse Grund zur Annahme, dass er im vermeintlichen Glauben, seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe würden noch nicht ausreichen, sich durch Einbringung einer weiteren Komponente, einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens erhofft habe. Zu guter Letzt habe er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut zu Protokoll gegeben, dass gegen seinen Bruder zwar ein Haftbefehl bestünde, der Beschwerdeführer wäre allerdings weggelaufen. Zu dem von ihm vorgelegten Schriftstück sei zu sagen, dass dieses Beweismittel der freien Beweiswürdigung unterliege. Es handle sich hierbei lediglich um einen informellen Brief, dessen Echtheit nicht überprüfbar sei. Die Unterschrift des Verfassers sei nicht lesbar, ein Datum sei nicht angegeben. Mangels Überprüfbarkeit und da ein solches Schreiben jederzeit selbst herzustellen sei, sei das vorliegende Schreiben daher nicht geeignet, das Fluchtvorbringen glaubhafter zu machen.

In einer Gesamtbetrachtung habe er daher eine Verfolgung seiner Person durch die Taliban nicht glaubhaft machen können.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass sein Vorbringen insgesamt betrachtet unglaubwürdig sei und sei sein Vorbringen nicht als asylrelevant zu werten gewesen. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan, lasse sich konkret für ihn kein Status eines Asylberechtigten ableiten.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei.

Trotz der in manchen Regionen angespannten Sicherheitslage könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, der sich in Afghanistan aufhalte, schon alleine auf Grund der allgemeinen Lage in extremer Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender, qualifizierter Sachverhalt, der gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, liege nicht vor. Der Beschwerdeführer könne sich wieder in seiner Heimatprovinz Parwan bei seiner Familie niederlassen, wo er auch wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es seien auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach er in der Heimatregion nicht leben könnte. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan aufgewachsen, kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten und spreche die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Er könnte sich daher wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern.

Er habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen ausgewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiären Schutz nicht vorlägen, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar machen würde.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass ihm gemäß § 57 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung besonderet Schutz nicht zu erteilen gewesen sei, zumal weder sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr geduldet sei, noch er Opfer oder Zeuge von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel sei. Hinsichtlich Artikel 8 EMRK führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch und kam zu dem Schluss, dass eine Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig anzusehen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz komme daher nicht in Betracht.

Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Absatz 1 Ziffer 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen, sei seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage in seinem Fall, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Auf Grund der Tatsache, dass er zum Volk der Hazaras gehöre und auf Grund seiner Tätigkeit in Afghanistan sei es ihm unmöglich, nach Afghanistan zurückzukehren, ohne eine unmenschliche Behandlung zu erfahren, daher ersuche er weiterhin um Asyl in Österreich.

In einer Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, das er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete, und gab an, dass er nicht wisse, wo sein Bruder sich momentan aufhalte. Das letzte Mal, als er mit ihm in Kontakt gestanden sei, vor ca. sieben bis acht Monaten, habe er sich im Iran befunden. Er kenne die wahren Motive seines Bruders hinsichtlich der christlichen Versammlungen nicht. Er wisse auch nicht, ob er tatsächlich Interesse am Christentum habe oder ob er nur aus "Spaß" zu den Versammlungen gegangen sei. Ihre wahren innerlichen Überzeugungen seien der afghanischen Bevölkerung sowie der Regierung aber auch egal. Sie hätten von ihrer Teilnahme an den christlichen Versammlungen erfahren und christliche Bücher und Bücher mit christlichen Motiven in ihrem Geschäft gefunden. Dies habe ihnen vollkommen ausgereicht, sie des Abfalles vom Islam zu bezichtigen. Dies stelle in Afghanistan ein Verbrechen dar. Als der Beschwerdeführer das letzte Mal Kontakt mit seinem Vater in Afghanistan gehabt habe, habe ihm dieser erzählt, dass die Polizei immer wieder zu ihnen nach Hause komme und nach ihnen suche. Die gefährliche Situation von Personen, die zum Christentum konvertiert seien, werde sehr gut in der ACCORD-Anfragebeantwortung dargelegt, die der Beschwerdeergänzung beigelegt werde.

Es seien lediglich nebensächliche Widersprüchlichkeiten zu seinem Alter sowie zu seinem Aufenthalt in der Türkei vorgebracht worden, die mit dem Kern seines Fluchtvorbringens nicht in Verbindung stünden. Auf Grund der ihm vorgeworfenen Unglaubwürdigkeit habe sich die Behörde rechtlich mit seinem Fluchtvorbringen nicht auseinandergesetzt und daher den Bescheid mit schweren Mängeln belastet.

Sollte ihm die Behörde - trotz seiner einschlägigen Gründe - kein Asyl zusprechen, so sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Sicherheitslage in der Provinz Parwan habe sich in letzter Zeit vor allem auf Grund der Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher, bewaffneter Kräfte rapide verschlechtert. Auf Grund der angespannten Sicherheitslage sei es ihm auch nicht möglich, unter Wahrung seiner körperlichen Integrität, die Provinz Parwan zu erreichen. Verwiesen wurde auf verschiedene Berichte. Sollte die Behörde meinen, er könnte von seiner Provinz Parwan auf Kabul ausweichen, so sei auf die dortige angespannte Sicherheitslage auf Grund regelmäßiger Selbstmordanschläge hinzuweisen. Weiters verfüge er in Kabul über keinerlei soziales Netz mehr, er sei dort nicht ortskundig. Er könne sich daher keine Lebensgrundlage in Kabul aufbauen.

In einer Stellungnahme seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.08.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine wahrheitsgemäßen und widerspruchsfreien Aussagen über sein Fluchtvorbringen weiterhin aufrecht erhalte. In der Folge wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers, das dieser beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete, wiederholt. Nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurück. Seit seiner Ausreise drohe XXXX seinem Vater, dass er seine Söhne wieder nach Afghanistan bringen solle, damit sie ihre gerechte Strafe für ihre Untaten bekämen. Auch die Taliban setzten Verfolgungshandlungen. Bis dato habe sein Vater zwei Briefe erhalten mit der Warnung, dass der Beschwerdeführer wieder zurückgehen solle. Die Behörde gehe davon aus, dass der diesbezüglich vorgelegte Brief nicht überprüfbar sei. Es sei zu erwähnen, dass eine terroristische Islamistengruppe wie die Taliban solch ein Schriftstück mit keiner Unterschrift und Zeitangabe versehe. Es handle sich hier um einen Drohbrief und nicht um eine öffentliche Urkunde, die von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden sei. Die Methoden, die für eine sogenannte "Altersfeststellung" angewendet würden, seien höchst umstritten. Der Einsatz von ionisierender Strahlung werde in Expertenkreisen intensiv kritisiert, aus dem einfachen Grund, dass Röntgenaufnahmen das Alter einer Person nicht mit absoluter Genauigkeit eruieren könnten. In Deutschland beteiligten sich bei Altersfeststellungen im Asylverfahren keine Ärzte. Es könnten keine genauen Angaben über das Alter gemacht werden. Bei zweifelhaften Ergebnissen habe die Behörde vielmehr vom Günstigkeitsprinzip auszugehen.

Sein Bruder sei auf Grund ihrer Tätigkeit in Afghanistan festgenommen und nur durch ein Bestechungsgeld wieder freigelassen worden. Ihr Unternehmen sei in Brand gesetzt worden. Sowohl die Taliban als auch die Polizei hätten ihr Zuhause untersucht und hätten nach seinem Bruder und ihm gesucht. Sein Vater habe bis dato einen Brief erhalten, in dem der Befehl seitens der Taliban ausgesprochen worden sei, dass er sofort wieder nach Afghanistan kommen müsse. Es seien regelmäßige Verfolgungshandlungen gegen ihn gesetzt worden und zwar wegen seiner Eigenschaft, die ihn betreffe und zwar das Teppichknüpfen von christlichen Motiven. Eine Drohung, die von dritter Seite übermittelt worden sei, reiche aus, eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten.

Zudem gehöre er der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Glaubensrichtung. Hingewiesen wurde auf den Bericht des UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender.

Auf Grund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit als auch in Bezug auf die drohende Verfolgung durch die Taliban, sei er jedenfalls Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Weiters wurde zur aktuellen Lage in Afghanistan aus Berichten zitiert.

Zur Integration führte der Beschwerdeführer aus, dass er nunmehr seit fast zwei Jahren durchgehend und rechtmäßig in Österreich lebe. Während dieser Zeit, habe er sich nie etwas zu Schulden kommen lassen und sei strafrechtlich unbescholten. Er habe sich schon gut eingelebt und sei der Überzeugung, dass ihm seine Integration unter seinen Umständen, bereits sehr gut gelungen sei. Alle zwei Wochen komme eine Deutschlehrerin für jeweils zwei Stunden vorbei. Leider reiche das absolut nicht, um Deutsch zu lernen und sei er deshalb sehr verzweifelt. Er habe nun vor, sich eine private Unterkunft zu suchen, in erster Linie, um Zugang zu einem Deutschkurs zu erlangen und in zweiter Linie, um mehr Kontakt mit Österreichern und Österreicherinnen knüpfen zu können. Er arbeite in der Küche seiner Unterkunft und versuche so, seine Zeit nützlich zu verbringen. Er habe bereits viele Freunde gewonnen, mit denen er Tennis und Fußball spiele. In der Zukunft wolle er sehr gerne eine Arbeitserlaubnis bekommen und auf einer Baustelle arbeiten, weil es ihm Spaß mache, Gebäude zu errichten.

Am 03.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Was hat Sie denn bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen? Erzählen Sie die maßgeblichen Umstände. Ich ersuche Sie eindringlich, bei der Wahrheit zu bleiben.

BF: Mein Bruder hatte eine Teppichknüpferei. Ich habe gemeinsam mit ihm dort gearbeitet. Abgesehen von dieser Arbeit ist mein Bruder zum Lernen zu Christen gegangen. Ich war ebenfalls ein paar Mal dort. Ich habe einige Bücher, die ich dort von diesen Leuten erhalten habe, mit in die Fabrik genommen. Abgesehen davon haben wir auch das Bild von Maria in Teppiche geknüpft. Unsere Lehrlinge haben von dieser Arbeit erfahren und sie haben uns in der Umgebung verraten. In der Umgebung haben sich auch Taliban aufgehalten, die auf uns aufmerksam wurden. Wir wurden als Nicht-Mosleme und Christen bezeichnet. Aus diesem Grund mussten wir fliehen.

VR: Ist das alles?

BF: Die Polizei hat meinen Bruder festgenommen. Ich war Schüler damals. Während der Festnahme meines Bruders sind auch zahlreiche Polizisten in die Teppichknüpferei gekommen. Ich habe die Nachricht erhalten, nicht nach Hause zu kommen, sondern zum Haus meiner Tante mütterlicherseits zu gehen. Mein Bruder wurde gegen Bezahlung einer bestimmten Summe wieder frei gelassen. Wir sind gemeinsam von dort nach Pakistan und anschließend in den Iran geflüchtet.

VR: Ist das jetzt alles?

BF: Ja.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?

BF: In Afghanistan leben derzeit mein Vater, zwei meiner Brüder und meine Schwestern. Nur mein Bruder und ich haben Afghanistan verlassen. Die restliche Familie lebt nach wie vor dort.

VR: Wie geht es Ihrer Familie?

BF: Meiner Familie geht es gut. Sie wird sowohl von den Taliban, als auch von der Polizei bedroht.

VR: Wo genau hält sich Ihre Familie in Afghanistan auf?

BF: Mein Vater ist in der Provinz Parwan, meine beiden Brüder und meine Schwester sind in Kabul.

VR: Hat Ihr Vater schon immer in Parwan gelebt?

BF: Ja. Er ist Lehrer.

VR: In Kabul hat er sich nicht aufgehalten?

BF: Er hat früher auch in Kabul gelebt. Seit unserer Flucht hält er sich in Parwan auf.

VR: Zuletzt haben Sie noch ausgesagt, Ihr Vater hielte sich in Kabul auf?

BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe immer angegeben, dass mein Bruder in Kabul ist. Mein Bruder ist in Kabul berufstätig. Im Laufe des Krieges in Afghanistan ist mein Vater immer wieder von Parwan nach Kabul gekommen oder wir sind in andere Städte geflüchtet. Die meiste Zeit aber hat sich mein Vater in Parwan aufgehalten, weil er dort als Lehrer tätig war bzw. ist.

VR: Wie lautet die Adresse in Parwan und wie lautet die Adresse in Kabul?

BF: In Kabul haben wir im Stadtteil XXXX in der Gasse XXXX in der Nähe des Flughafens gelebt. Mein Vater lebt in Parwan im Distrikt XXXX im Dorf XXXX.

VR: Wo haben Sie die Schule besucht?

BF: In Parwan.

VR: Wo genau?

BF: Im XXXX.

VR: Wie lange haben Sie die Schule besucht?

BF: 5 Jahre.

VR: Warum haben Sie in Ihrer Erstbefragung angegeben, dass Sie 9 Jahre in Kabul die Schule besucht hätten?

BF: Es kann sein, dass ich diese Angabe gemacht hatte. Damals hatte ich nicht vor, in Österreich zu bleiben.

VR: Warum haben Sie zuletzt ausgesagt, dass Sie 7 Jahre in Parwan die Schule besucht hätten?

BF: Nein. Es waren 5 Jahre.

VR: In Ihrer Aussage zum Altersgutachten haben Sie angegeben, dass Sie 4 Jahre lang die Schule besucht hätten.

BF: Ich habe nicht mehr als 5 Jahre lang die Schule besucht.

VR: Was ist eigentlich mit der Fabrik passiert?

BF: Diese existiert nicht mehr, diese wurde niedergebrannt.

VR: Wo hat sich diese Fabrik genau befunden?

BF: In der Nähe unseres Hauses im Dorf XXXX.

VR: Wann wurde diese niedergebrannt?

BF: Ich glaube, dass es 2008 oder 2009 war. Ich glaube, dass es das Jahr 2009 war.

VR: In welchem Zusammenhang ist das geschehen?

BF: Die Fabrik wurde niedergebrannt, weil meinem Bruder und mir vorgeworfen wurde, wir wären zum Christentum konvertiert. Mein Bruder hatte seinen Glauben gewechselt. Ich wusste aber nichts davon. In den Teppichen wurde auch das Abbild von Maria geknüpft. Aus diesem Grund wurde die Fabrik niedergebrannt.

VR: Aber in welchem zeitlichen Konnex war das, im Hinblick auf die Ereignisse, als die Fabrik niedergebrannt wurde?

BF: In der Fabrik befanden sich viele Bilder von der heiligen Maria. Zusätzlich befanden sich auch einige Bücher über das Christentum dort. Nachdem diese gefunden wurden, wurde die Fabrik niedergebrannt.

VR: Von wem wurde die Fabrik niedergebrannt?

BF: Zuerst ist die Polizei gekommen und mein Bruder wurde festgenommen. Danach haben die Taliban die Fabrik niedergebrannt.

VR: Warum haben Sie bislang nie davon gesprochen, dass die Taliban die Fabrik niedergebrannt haben, sondern die Nachbarn wären es gewesen?

BF: Jene Personen, die in der Nachbarschaft und in der Umgebung gelebt haben, waren Taliban. Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die Fabrik niedergebrannt wurde. Unsere eigenen Leute, nämlich die Sadat, haben nichts damit zu tun.

VR: Wie ist Ihr Bruder zu dieser Fabrik gekommen?

BF: Mit Hilfe meines Vaters.

VR: Was hat Ihr Vater dazu gesagt, was Sie so gemacht haben?

BF: Mit unserer Arbeit als Teppichknüpfer hat mein Vater kein Problem gehabt. Er wusste nicht, dass mein Bruder nach Kabul fährt und von Christen unterrichtet wird.

VR: Wann haben Sie davon erfahren, dass Ihr Bruder zum Christentum konvertiert ist?

BF: Ich habe davon erfahren, als wir die Türkei erreicht haben. Ich bin selbst mit ihm mitgegangen.

VR: Warum haben Sie das bislang nicht erwähnt?

BF: Dazu bin ich nicht gefragt worden.

VR: Wie viele Polizisten sind damals gekommen?

BF: Ich war nicht anwesend, als die Polizei gekommen ist.

VR: Sie haben vorhin aber von vielen Polizisten gesprochen, wenn ich das richtig im Kopf habe.

BF: In jedem Distrikt gibt es mindestens 50-60 Polizisten. Ich bin mir sicher, dass die Polizisten mit mindestens 2 Autos dorthin gefahren sind.

VR: Bisher haben Sie lediglich aber immer nur von 2 Polizisten gesprochen?

BF: Ich habe immer gesagt, dass die Polizei meinen Bruder festgenommen hat. Soweit ich weiß, habe ich nie eine Anzahl angegeben. Wenn eine Fabrik niedergebrannt wird, werden nicht nur 2 Polizisten dorthin gehen.

VR: Sie haben angegeben, dass darunter 2 Polizisten waren.

BF: Ich habe die Polizisten nicht gesehen. Ich bin auch nicht nach Hause gegangen. Diese Aussage habe ich auch nicht getätigt.

SV: Wie meinen Sie das, wenn eine Fabrik niedergebrannt wird, dass mehr Polizisten dorthin gehen?

BF: Nachdem in der Fabrik Feuer gelegt wurde, sind Polizisten dorthin gekommen. Mein Bruder wurde festgenommen. Er hat einige Zeit im Gefängnis verbracht. Gegen die Bezahlung von 45.000 bis 50.000 Afghani wurde er frei gelassen.

SV: Wer waren die Taliban, die das Haus und die Fabrik niedergebrannt haben?

BF: Es waren unsere Nachbarn. Damit meine ich jene Personen, die Sunniten waren.

SV: Sind Sie von Parwan mit Ihrem Bruder gemeinsam dorthin gefahren, wo über das Christentum gelehrt wurde, oder in einem anderen Zusammenhang?

BF: Ja. Wir sind immer von einem Fahrer abgeholt worden und dorthin gebracht worden.

VR: In welchem Zeitrahmen hat sich das bewegt? Ist das über Monate gegangen, über Jahre?

BF: Mein Bruder ist über einen längeren Zeitraum dorthin gegangen. Ich habe nur an einigen Treffen teilgenommen.

VR: Vom Zeitrahmen her, wie hat sich das bewegt? Ist das über Monate oder über Jahre gegangen?

BF: Mein Bruder ist mehr als ein Jahr zu diesen Treffen gegangen. Ich habe ca. 1 Jahr Kreuze des Abbilds der Heiligen Maria sowie von Jesus Christus in Teppiche geknüpft. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich nur an 4 oder 5 Treffen teilgenommen.

VR: Bislang haben Sie immer gesagt, dass Sie ca. zehnmal dort waren?

BF: Ich habe bereits heute gesagt, dass ich mich nicht daran erinnern kann, wie oft ich dort war. Ich war damals sehr jung. Ich habe nicht begriffen, wohin mich mein Bruder mitgenommen hat und worüber dort gesprochen wurde. Ich habe dort Süßigkeiten und Schokolade bekommen.

VR: Wie war das möglich, dass das über 1 Jahr lang so gegangen ist? Ist das nicht bekannt geworden? Sie haben gesagt, dass dort auch Lehrlinge mitgearbeitet haben.

BF: Bis zu dem Zeitpunkt, als wir die Bücher über das Christentum in die Fabrik gebracht haben, hat niemand erfahren, was mein Bruder macht. Nachdem die Bücher in die Fabrik gebracht wurden, hat es nur mehr ein oder zwei Monate gedauert, bis es zu dem Vorfall gekommen ist. Ich weiß nicht, ob mein Bruder verfolgt wurde und ich kann auch nicht sagen, wie diese Nachricht verbreitet wurde.

VR: Ihr Bruder befindet sich derzeit wo?

BF: Er ist im Iran in Isfahan.

VR: Mit diesem Teppichknüpfen, mit den Abbildern, hat man schon begonnen 1 Jahr vor diesem Vorfall?

BF: Ja.

VR: Wie ist es dann möglich, dass das erst so spät bekannt geworden ist? Wie viele Personen haben in der Fabrik gearbeitet?

BF: In der Fabrik haben zwischen 8 und 12 Lehrlinge gearbeitet.

VR: Diese Personen haben an diesen Abbildern auch gearbeitet?

BF: Ja.

VR: Ich nehme an, dann ist es ja sofort bekannt geworden. Die Lehrlinge haben sofort davon gewusst und ich nehme an, dass sie davon zu Hause erzählt haben.

BF: Soweit ich mich zurückerinnern kann, war Präsident Karzai an der Macht. Zu dem Zeitpunkt gab es mehr Freiheiten. Wir waren nicht die einzigen, die diese Abbilder auf Teppiche geknüpft haben. Es gab auch Leute, die zu Hause diese Bilder geknüpft haben und ihre Werke uns gebracht haben. Es gab bis zu jenem Zeitpunkt, als die Bücher in die Fabrik gebracht wurden, keine Probleme.

VR: Welche Probleme hat es dann gegeben, als die Bücher in die Fabrik gebracht wurden?

BF: Ca. 2 Monate, nachdem die Bücher in die Fabrik gebracht wurden, wurde die Fabrik niedergebrannt.

VR: Also vorerst hat es keine Probleme gegeben?

BF: Nein.

VR: Wie kommen Sie dann auf die Idee zu sagen, es ist bekannt geworden, als die Bücher in die Fabrik gebracht wurden?

BF: Wir waren alle darüber erstaunt, weshalb die Fabrik niedergebrannt wurde. Ich habe auch vorhin gesagt, dass die Möglichkeit besteht, dass mein Bruder beschattet oder verfolgt wurde.

VR: Sie selbst haben nicht gesehen, wie die Fabrik niedergebrannt wurde oder haben Sie das auch beobachtet?

BF: Nein. Sie haben mich nicht gelassen, nach Hause zu gehen.

VR: Wer ließ Sie nicht nach Hause gehen?

BF: Mein Cousin mütterlicherseits (Sohn der Tante mütterlicherseits) hat mich abgeholt und mir gesagt, ich müsse zu ihnen gehen, weil man unsere Fabrik niedergebrannt hätte.

VR: Ich dachte, Ihr kleiner Bruder wäre das gewesen.

BF: Nein. Meinen Bruder haben sie ja in der Fabrik festgenommen.

VR: Ihren kleinen Bruder? Sie haben noch einen kleinen Bruder.

BF: Mein kleiner Bruder war auch in der Schule und mein Cousin ebenfalls. Ich bin dann gemeinsam mit meinem Cousin zum Haus meiner Tante im Ort namens Dahan-e Jomgalak gegangen.

VR: Beim BFA haben Sie gesagt: "Mein jüngerer Bruder Rohullah hat mich davor gewarnt nach Hause zu gehen".

BF: Mein Bruder und mein Cousin mütterlicherseits haben mir erzählt, dass die Fabrik niedergebrannt wurde und dass ich nun zum Haus meiner Tante mütterlicherseits gehen muss. Mein Cousin und mein Bruder waren in derselben Klasse.

BFV erklärt nochmals die Frage.

BF: Es ist mittlerweile sehr viel Zeit vergangen und ich kann mich nicht mehr so gut erinnern. Ich glaube, dass mein Bruder gemeinsam mit meinem Cousin mütterlicherseits mich davon abgehalten haben, nach Hause zu gehen.

VR: Wie alt war Ihr Bruder damals, gemeint der jüngere Bruder, von dem jetzt die Rede ist?

BF: Er war in der 1. Klasse, ich schätze, dass er 5 oder 6 Jahre alt war.

VR: Ihr Bruder, mit dem Sie geflüchtet sind, der ist Christ?

BF: Ja.

VR: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr in Ihre Heimat?

BF: Ich weiß nicht, inwieweit Sie über die Situation in Afghanistan informiert sind. Es sind bereits Leute gesteinigt und getötet worden, denen vorgeworfen wurde, den Koran verbrannt zu haben. Man würde mich dort nicht am Leben lassen. Ich könnte gesteinigt werden oder auf eine schlimmere Art getötet werden.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: In Kabul.

VR: Warum steht in Ihrer vorgelegten Tazkira drinnen, dass Ihr Geburtsort XXXX wäre?

BF: Die Tazkira habe ich in XXXX erhalten. Geboren bin ich aber in Kabul.

VR: Haben Sie das Original von dieser vorgelegten Tazkira?

BF: Die Original-Tazkira habe ich per Post bekommen und habe ich am Tag der Einvernahme vorgelegt.

VR: Im Akt befindet sich nur die Kopie.

BF: Ich habe keine Unterlagen.

VR: Wie haben Sie Ihre Ausreise finanziert?

BF: Ich habe selbst gearbeitet. Die Reise haben mein Bruder und mein Vater mitfinanziert.

VR: Die Nachbardörfer von XXXX?

BF: Die Namen der Dörfer lauten: XXXX, XXXX, XXXX und XXXX.

VR: Wollen Sie Fragen stellen?

BFV: Wie haben die Lehrlinge reagiert, als Sie christliche Motive gesehen haben, gab es da Probleme?

BF: Sie haben uns nichts Bestimmtes gesagt. Sie sind ihrer Arbeit nachgegangen und wurden dafür entlohnt.

BFV: Wie alt waren sie im Durchschnitt und welcher Religionszugehörigkeit gehörten diese an?

BF: Die Lehrlinge waren zwischen 10 und 23 Jahre alt. Sie waren sowohl Sunniten, als auch Schiiten.

BFV: Und wie bekamen Sie diese Aufträge? Warum ist man ausgerechnet auf Sie zugekommen?

BF: Mein Bruder hatte Kontakt zu Teppichverkäufern. Soweit ich weiß, hieß einer der Teppichhändler XXXX. Von diesem hat er Motive und die Bilder erhalten, die wir geknüpft haben.

BFV: Sind sie direkt auf Sie zugekommen, gab es einen Mittelsmann?

BF: Die Bilder, die wir geknüpft haben, haben wir von Teppichhändlern bekommen.

BFV: Wie kam es zum eigentlichen Kontakt zwischen dem Bruder und den Christen, welche Leute waren das?

BF: Ich war damals noch sehr jung und ich weiß nichts Genaueres dazu. Es kann sein, dass der Kontakt über die Teppichhändler hergestellt worden ist.

BFV: Waren diese Christen Ausländer?

BF: Es waren sowohl Ausländer, als auch Afghanen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich glaube, es waren Amerikaner und Franzosen.

BFV: Warum waren plötzlich Bibeln in Ihrem Teppichgeschäft?

BF: Ich habe selbst die Bücher in die Fabrik gebracht. Ich habe mir die Bilder angesehen und ich habe diese Bücher gelesen, weil sie in der Sprache Farsi verfasst waren.

BFV: Gibt es als Sadat irgendwelche Probleme?

BF: Wegen der Volksgruppe gibt es keine Probleme. Aber, wenn die Taliban oder die Gruppe Daesh diese festnehmen, gibt es schon Probleme.

VR: Der Vater und die Brüder waren zu Hause und haben deswegen keine Probleme.

VR: Der Vater und die Brüder sind zu Hause und haben auf Grund deren Volksgruppe keine Probleme?

BF: Das ist richtig. 2 Brüder sind in Afghanistan. Mein Vater hat wegen mir und meinem Bruder, der auch geflüchtet ist, 2 oder 3 Drohbriefe seitens der Taliban erhalten.

VR: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

BF: Nein.

VR: Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF (auf Deutsch): Ein bisschen.

VR: Woher können Sie Deutsch, wie haben Sie das gelernt?

BF (auf Deutsch): In NÖ, Gutenstein, bei einem Deutschkurs.

BFV legt diesbezüglich eine Bestätigung vor (Beilage 1).

VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?

BF: Ja. Ich arbeite in der Küche.

VR: Wo arbeiten Sie in der Küche? Werden Sie dafür entlohnt? Sind Sie dafür angemeldet?

BF: Ich arbeite in der Flüchtlingsunterkunft in der Küche, abgesehen davon habe ich auch für die Gemeinde gearbeitet.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein. In unserer Ortschaft gibt es keine jungen Menschen. Es leben dort hauptsächlich ältere Österreicher.

VR: Engagieren Sie sich irgendwie sozial? Gehen Sie in Vereine oder in sonstige Organisationen?

BF: Ich spiele an Feiertagen mit meinen Freunden Fußball. In unserem Ort helfen wir mit, alte Waren einzusammeln. Ich habe sonst keine andere Beschäftigung.

VR an RV: Haben Sie Fragen?

BFV: Nein.

VR unterbricht um 10.24 Uhr die Verhandlung.

Fortsetzung: 11.36 Uhr

SV erstattet folgendes Gutachten:

Die Angaben des BF, dass sein Vater ein Lehrer ist und seine Brüder in Kabul leben, deuten darauf hin, dass der Lebensmittelpunkt des BF in Kabul gewesen ist. Diese Feststellung von mir werden auch durch seine früheren Angaben vor allem bei der Erstbefragung bestätigt, wenn der BF angibt, die Schule in Kabul besucht zu haben. Der BF spricht einen Kabuler-Dari-Dialekt. Wenn jemand im Distrikt XXXX aufgewachsen ist, hat er eine andere Färbung seines Dari-Dialektes, als der Kabuli-Dari-Dialekt.

Die Angaben des BF waren, dass die Fabrik seines Bruders in XXXX, in der er auch angeblich gearbeitet hat, von den Taliban niedergebrannt worden sei, dabei sei dann sein Bruder und er von der Polizei verfolgt worden. Nach diesen Angaben des BF müsste die Polizei mit den Taliban kooperiert haben. Diese Reihenfolge, nämlich dass nach der Verbrennung der Fabrik durch die Taliban die Polizei den BF und seinen Bruder verfolgt hätte, entsprechen nicht den Tatsachen in Afghanistan. Die Taliban und die Sicherheitskräfte in Afghanistan sind gegeneinander gestellt. Wenn die Taliban ein Gebiet, eine Person, eine Familie angreifen, werden sie zunächst von der Polizei angegriffen, bevor die Polizei über die Motive der Taliban nachforscht und indirekt den Taliban hilft, indem sie die angegriffenen Personen durch die Taliban auch verfolgt.

Die Angaben des BF, dass er mit seinem Bruder mit 12 Jahren zu der genannten christlichen Schule mitgenommen worden sei, aber er ist immer noch Moslem, entsprechen nicht den Tatsachen in Afghanistan. Es gibt tatsächlich geheime christliche Schulen, in denen vor allem afghanische Jugendliche in christlicher Lehre unterrichtet werden. Diese Jugendlichen besuchen zunächst nicht diese Schulen aus Glaubensgründen, sondern aus den Gründen, dass sie ins Ausland gebracht werden könnten bzw. wenn sie im Ausland sind, christlichen Hintergrund bei ihren Asylanträgen vorweisen können. Der Besuch dieser Kurse ist lebensgefährlich. Für Konvertiten ist im islamischen Recht die Todesstrafe vorgesehen. Die afghanische Verfassung darf nicht gegen die islamische Sharia verstoßen und die Verstöße gegen die Sharia werden mit Strafmaßnahmen geahndet. Ein Minderjähriger wird von den christlichen Lehrern, die Europäer und auch iranische Christen sind, auf keinen Fall in dieses Thema mithineingezogen. Daher sind die Angaben des BF nicht authentisch, dass er an einem geheimen christlichen Unterricht teilgenommen hat.

Der BF gibt an, dass seine Flucht von seinem Vater finanziert und unterstützt wurde. Wenn "Straftäter", deren Strafe sogar mit der Todesstrafe geahndet wird, dann ist auch seine Familie von Sippenhaft insofern betroffen, dass sie von der Behörde, aber auch von den Nachbarn belästigt und auch angehalten wird, den Aufenthaltsort des BF bekannt zu geben. Zudem kann es passieren, dass das Haus des Konvertiten von den Fundamentalisten und dem Pöbel angegriffen und seine Familie zusammen geschlagen wird. Der Vater des BF ist in seiner Heimatregion Lehrer und seine Brüder leben in Kabul. Auch diese Tatsache deutet darauf hin, dass die Angaben des BF nicht authentisch sind und seine Familie ohne Schwierigkeiten in Afghanistan lebt. Wenn tatsächlich der Vater des BF wegen der Konversion seines Sohnes mit der Behörde in Schwierigkeiten geraten ist, kann er nicht weiterhin als Lehrer tätig sein. Es sei denn, der Vater distanziert sich schon vom ersten Tag an von seinen Kindern und sogar bereit ist, mit der Behörde zu kooperieren, den Sohn aufzugreifen.

Die Angaben des BF, dass die Fabrik seines Bruders von den Taliban niedergebrannt worden wäre, stimmen nicht mit den Tatsachen in XXXX überein. Das Dorf XXXX liegt 5 Minuten entfernt vom Zentrum des Distriktes XXXX. Aus diesem Dorf stammt auch XXXX, ein schiitischer Anführer. In diesem Dorf können die Taliban nicht durchsickern. Der Distrikt XXXX wird von den Hazara bzw. Schiiten selbst kontrolliert und sie sind strengstens gegen die Taliban. Daher können die Taliban, ob sie Paschtunen, oder schiitische Hazara sind, eine Fabrik nicht angreifen und niederbrennen, und dass dann noch dazu daraufhin die Polizei, die gegen die Taliban gestellt ist, sich zum Tatort begibt und den Fabriksbesitzer festnimmt und seinen Bruder verfolgt, kann nicht der Realität entsprechen. Außerdem habe ich nach einem Telefonat nach XXXX feststellen können, dass es dort nicht bekannt ist, dass die Taliban in eine Ortschaft, 5 Minuten entfernt vom Zentrum des Distriktes, wo die Polizei und andere Bezirksverwaltung ihren Sitz haben, gekommen wären und eine Fabrik niedergebrannt hätten oder dort Auseinandersetzungen mit Personen oder mit der Behörde gehabt hätten.

Die Heimatregion der Familie des BF XXXX, besonders XXXX, ist in der Hand der Regierung. Die Behörde der Regierung in diesem Distrikt wird von Hazara bzw. Schiiten gestellt und die Taliban haben dort keinen Zugang.

Meine Mitarbeiter haben im Februar dieses Jahres für mich in XXXX und XXXX beide Hazara und Schiiten-Distrikte, Informationen gesammelt. Nach ihrer Erfahrung haben die Taliban in diesen Gebieten keinen Einfluss. Allerdings ist nie ausgeschlossen, dass überall in Afghanistan einmal von den Taliban angegriffen werden könnte, aber derzeit sind diese Distrikte unter der Kontrolle der Hazara und der Regierung. Die Leute aus XXXX, die in Kabul leben, fahren mit Linienbussen über das Zentrum Parwan, XXXX, nach XXXX. Die Straßen sind asphaltiert. Es gibt fast stündlich Linientaxis nach XXXX. Für die zivilen Reisenden sind bis jetzt keine Schwierigkeiten seitens der Taliban auf dem Weg nach XXXX gemeldet worden. Aber für die Behörde, für Ausländer, Politiker und Militärs ist jeder Weg von Afghanistan eine Gefahr insofern, wenn die Taliban diese Personen im Visier haben. Der Weg nach Bamyan führt auch über XXXX. Vor kurzem wurde der Präsident des Provinzialrates der Provinz Bamyan in der Gegend des Distriktes XXXX, welcher vor XXXX liegt, angegriffen und getötet. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass bei den Angriffen der Taliban auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen auf die Behörden und ausländischen Konvois es passieren kann, dass an diesen Konvois vorbeifahrende zivile Fahrzeuge auch zufällig in Mitleidenschaft gezogen werden.

Stellungnahme des BF: Es ist davon die Rede, dass die Taliban und die Polizei nicht zusammen arbeiten würden. Dazu gebe ich an, dass die Taliban und die Polizei eins sind und dass sie sehr wohl zusammen arbeiten. Zu den Angaben Minderjährige würde man nicht verfolgen oder töten, wenn sie in christlichen Lehren unterrichtet würden, möchte ich darauf hinweisen, dass letztes Jahr ein minderjähriges Mädchen bei lebendigem Leib verbrannt und gefoltert wurde. Zur Angabe mein Vater hätte sich distanzieren sollen und mit den Behörden kooperieren sollen, gebe ich an, welcher Vater oder welche Mutter sich bereit erklärt, sein Kind an die Regierung zu verkaufen. Zu den Angaben mein Heimatdorf wäre nur 5 Minuten vom Distrikt entfernt gebe ich an, dass damals die Straßen nicht asphaltiert waren und dieser Weg eine halbe Stunde betrug. Mittlerweile sind die Straßen dort asphaltiert und die Erreichbarkeit meines Heimatdorfes ist besser geworden. Zur Person XXXX gebe ich an, dass er ein entfernter Verwandter väterlicherseits meines Vaters ist. Er ist kein schiitischer Anführer, sondern er ist der Führer der Partei Hezb-e Harakat. Zum Distrikt XXXX gebe ich an, dass dieser von Sunniten regiert wird und dass in diesem Gebiet sich auch mehrheitlich Sunniten aufhalten. Zum Verbindungsweg XXXX Kabul möchte ich angeben, dass es dort wöchentlich bis zu viermal zu Raubüberfällen und Ermordungen kommt. In meinem Heimatdorf leben mittlerweile höchstens sechs Familien. Die meisten Leute sind geflüchtet. Diese Gegend ist sehr gebirgig. Gezielte Angriffe können dort nicht durchgeführt werden, weil diese Gegend nicht übersichtlich ist.

SV Gutachten:

XXXX ist einer der Politiker der schiitischen Partei Harakat-e Islami. Er war Kommandant der Mujaheddin. Er hat nach dem Sturz der Kommunisten regiert und während der Karzai-Regierung hohe Ämter innegehabt, wie Minister- und Gouverneursposten. Die schiitischen Politiker, die keine Hazaras sind, arbeiten eng mit den Hazaras zusammen, weil ihre soziale Stellung und auch ihre Anteile im Staat nach der Bonner Konferenz eng miteinander verbunden wurde. Hohe Ämter, die er in der Karzai-Regierung bekleidet hat, waren mit Einverständnis auch der Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, zustande gekommen. Tatsächlich leben in beiden Distrikten XXXX und XXXX nicht nur schiitische Hazaras, sondern auch sunnitische Hazaras. Sie haben in der Vergangenheit Konflikte miteinander gehabt, aber seit Ende des Talibanregimes 2001 leben beide konfessionelle Gruppen friedlich miteinander und regierenn gemeinsam ihre Gebiete. Da es in Afghanistan viele kriegerische Auseinandersetzungen und Bürgerkriege gegeben hat, gibt es weiterhin zwischen manchen Personen und Familien alte Konflikte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Konflikte hier und da ausbrechen. Auch in XXXX könnte es private Konflikte geben, die manchmal bewaffnet ausgetragen werden.

BFV: Mit wem haben Sie in XXXX gesprochen?

SV: Mit meinen Mitarbeitern, deren Namen kann ich aus Sicherheitsgründen nicht sagen. Ich habe Mitarbeiter vor Ort.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

o) ein Bericht der Staatendokumentation (Beilage A)

o) ein Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B)

o) ein Bericht des UNHCR (Beilage C)

VR räumt dem BFV eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme zur allgemeinen Situation ein.

BF: Ich bin seit mittlerweile 2 1/2 Jahren in Österreich und ich hatte bisher nicht die Chance, die Sprache zu lernen und einer Arbeit nachzugehen. Ich habe sehr viel Zeit verloren. Dort, wo ich untergebracht bin, leben sehr wenige andere Menschen.

BFV: Sie haben gesagt, dass XXXX ein Verwandter ist?

BF: Ja, er ist ein Verwandter meines Vaters. Er arbeitet derzeit in der Regierung. Er ist der Pressesprecher des Verteidigungsministeriums.

BFV: Wie ist das Verhältnis zwischen Herrn XXXX und Ihrem Vater?

BF: Ich glaube, dass er der Enkel des Onkels väterlicherseits von meinem Vater ist.

BFV: Mit Verhältnissen meinte ich, ob sie miteinander auskommen?

BF: Früher gab es normale Kontakte."

Mit Schreiben vom 16.05.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ein, der sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen lässt:

Der Beschwerdeführer halte seine wahrheitsgemäßen und widerspruchsfreien Aussagen über sein Fluchtvorbringen weiterhin aufrecht. Diesbezüglich wurde auf die Stellungnahme vom 27.08.2015 verwiesen. Das in der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2016 erstattete Sachverständigengutachten sei hingegen ungenau, unschlüssig und höchst mangelhaft. Die Angabe, dass er in Kabul gelebt haben solle, sei schlichtweg unrichtig. Vielmehr habe er glaubwürdig ausgeführt, dass er in einem Dorf in der Provinz Parwan aufgewachsen sei und dort gelebt habe. Im XXXX, Parwan, habe er fünf Jahre die Schule besucht. Zudem habe er in der mündlichen Verhandlung sämtliche Nachbardörfer von XXXX nennen können. Es sei seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich, dass er einen "Kabuler-Dari-Dialekt" sprechen würde, zumal er selbst angegeben habe, dass er auch eine gewisse Zeit in Kabul im Stadtteil XXXX gelebt hätte. Er habe ausgeführt, dass er lediglich einige wenige Male (drei- bis fünfmal) von seinem Bruder zu diesen christlichen Schulen in Kabul mitgenommen worden sei. Der Sachverständige übersehe, dass nicht er, sondern sein Bruder zum Christentum konvertiert sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen und habe gar nicht wirklich gewusst, warum es gehe. Dadurch seien jedoch beide ins Visier der Dorfbewohner und - in der Folge - der Taliban geraten, weil der Beschwerdeführer bei ihm mitgearbeitet habe und ebenfalls christliche Motive auf Teppiche geknüpft habe. Sie seien des Abfalles vom Islam bezichtigt worden, was in Afghanistan mit der Todesstrafe geahndet werde. Der Sachverständige widerspreche sich selbst, wenn er einerseits vermeine, diese geheimen christlichen Schulen würden von Jugendlichen besucht werden, aus Gründen, dass sie ins Ausland gebracht werden könnten bzw. wenn sie im Ausland seien, christlichen Hintergrund bei ihren Asylanträgen vorweisen könnten, und dann aber andererseits, verneine, dass er dort gewesen sein könnte, weil diese geheimen Schulen nur für Erwachsene seien. Sein Bruder sei auch tatsächlich zum Christentum konvertiert, nur habe er das nicht gewusst, da er damals viel zu jung gewesen sei, um dies zu verstehen. Dem Sachverständigen sei vom Bundesverwaltungsgericht aufzutragen, das Telefonat als solches nach XXXX nachzuweisen. Vor allem sei vom Sachverständigen nachzuweisen, wann und mit wem und wie lange das (angebliche) Telefonat tatsächlich geführt worden sei. Erst dadurch ließen sich auch Rückschlüsse auf die Fundiertheit der durchgeführten Erhebungen ziehen. Durch die Befundaufnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung sei er überdies in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Das Telefonat hätte unmittelbar in der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden müssen und nicht während der Unterbrechung derselben. Das Gutachten sei mangelhaft erstattet worden, die Befundaufnahme hätte unmittelbar stattfinden können und müssen. Völlig ungerechtfertigt nehme der Sachverständige auf Grund augenscheinlich oberflächlicher Recherche an, dass die Teppichknüpferei seines Bruders nicht in Brand gesetzt worden sei. Der Sachverständige habe sich hierbei mit bloßen Angaben von befragten Personen begnügt, dass nicht bekannt sei, dass ein Brandanschlag auf die Teppichknüpferei seines Bruders stattgefunden haben solle, ohne darüber weitere Nachforschungen anzustellen, ob diese Angaben auch tatsächlich der Wahrheit entsprächen. Die Ermittlungstätigkeit sei insofern mangelhaft. Durch die bewusste Verhüllung der Identität seiner Informanten lasse der Sachverständige jegliche Überprüfbarkeit seiner Arbeit ausschalten und könne auch nicht festgestellt werden, ob es sich hier tatsächlich um einen seiner Mitarbeiter gehandelt habe. Insbesondere sei vom Sachverständigen nicht näher dargelegt worden, was er unter solchen Sicherheitsgründen verstehe. Es sei vielmehr fraglich, ob der Sachverständige tatsächlich Mitarbeiter vor Ort beschäftige, die er anlässlich einer stattfindenden Verhandlung ad hoc telefonisch kontaktieren könne. Auffallend sei überdies, dass diese Mitarbeiter gerade in dem Distrikt tätig sein sollen, aus dem er abstamme. Es sei nochmals zu betonen, dass das Sachverständigengutachten seine glaubwürdigen Angaben zu seiner Fluchtgeschichte nicht eindeutig zu widerlegen vermöge. Hätte der Sachverständige ausreichend recherchiert, so wäre er zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Angaben zum fluchtauslösenden Vorfall der Wahrheit entsprächen und ihm in Afghanistan auf Grund der mit der Konvertierung seines Bruders einhergehende Probleme asylrelevante Verfolgung drohe, vor der ihm von staatlicher Seite nicht genügend Schutz gewährt werden könne.

Den vorgelegten Richtlinien des UNHCR (Beilage C) folgend bestehe gerade in seinem Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung drohe und er somit berechtigte Furcht habe, in seinen Rechten nach Artikel 2 sowie 3 EMRK verletzt zu werden.

Rückkehrende seien nicht nur der drohenden Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewaltangriffen zu werden, sondern darüber hinaus auch ernsthaft gefährdet, nicht einmal Zugang zu einer elementaren Grundversorgung zu erhalten. Dies verdeutliche zudem der vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Bericht des Auswärtigen Amtes vom 06.11.2015. Somit betone er erneut, dass es für ihn absolut unzumutbar sei, nach Afghanistan zurückzukehren. Zusätzlich zu der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung, würde eine Abschiebung eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und Artikel 3 EMRK bedeuten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Sadat an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Der Beschwerdeführer reiste Ende des Jahres 2013 in das Bundesgebiet und stellte am 05.12.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Vater des Beschwerdeführers hält sich in XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan auf, wo er als Lehrer tätig ist. Zwei Brüder des Beschwerdeführers halten sich in Kabul auf. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt sowohl in XXXX als auch in Kabul ein Haus.

Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat mittlerweile Deutschkurse besucht, er spricht ein bisschen Deutsch. Er arbeitet in der Flüchtlingsunterkunft in der Küche mit, abgesehen davon ist er auch in der Gemeinde tätig. Österreichische Freunde hat der Beschwerdeführer nicht. An Feiertagen spielt der Beschwerdeführer mit seinen Freunden Fußball, in seinem Ort helfen sie mit, alte Waren einzusammeln, er hat sonst keine andere Beschäftigung.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Provinz Parwan

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Religionsfreiheit

80% der Bevölkerung sind Anhänger des sunnitischen und 19% Anhänger des schiitischen Islams; 1% entfällt auf andere Religionen (The CIA World Factbook 20.10.2015). Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert (AA 16.11.2015).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 16.11..2015).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 28.4.2015).

Angaben eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul berichtete, dass entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, Hazara keiner gezoelten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen (USCIRF 30.4.2015).

Die sunnitische hanafitische Rechtsprechung gilt für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 6.11.2015; vgl. AA 2.3.2015). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (AA 31.3.2014; vgl. USDOS 14.10.2015; vgl. USDOS 26.5.2015).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, waren sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen war nicht systematisch (USDOS 14.10.2015). Im Mai 2014 zum Beispiel trat Sham Lal Bathija als erster Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada an (RFERL 15.5.2014). Im März übergab er formell diese Position an seinen Nachfolger Dawood Qayomi (Afghan Embassy 18.3.2015). Sham Lal Bathija war bereits in der Vergangenheit als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2015). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 16.11.2015; vgl. AA 2.3.2015).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Während des Untersuchungszeitraumes war es schiitischen Muslim/innen allgemein möglich ihre traditionelle Ashura Feierlichkeiten und Rituale, ohne Hindernisse, öffentlich durchzuführen (USCIRF 30.4.2015; vgl. FH 28.4.2015). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015). Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf. Im Jahr 2015 verlief das Aschura-Fest in Afghanistan friedlich (AA 16.11.2015).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 14.10.2015). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014; vgl. -CRS 12.1.2015). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 25.6.2015). Auch unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschwerten sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 14.10.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Hazara

Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).

Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Interne Bevölkerungsbewegungen steigen an, hauptsächlich wegen militärischer Operationen, aber auch wegen bewaffneten Konflikten und der Sicherheitslage (USDOS 25.6.2015).

Ende August 2015 waren, laut UNHCR, 948.000Personen intern vertrieben (UNHCR 8.2015 vgl. IDMC 7.2015). Die Zahl der neu hinzugekommenen Binnenvertriebenen für das erste Halbjahr 2015 wird mit 103.000 angegeben. Mehr als 36.000 wurden seit April aus Kunduz intern vertrieben. Ferner wurden auch in den Provinzen Badakshan, Badghis, Baghlan, Faryab, Ghazni, Kapisa und (Maydan) Wardak seit Juni 2014 Menschen intern vertrieben (IDMC 7.2015).

UNHCR registrierte die höchste Zahl intern vertriebener aus den nordöstlichen Gebieten Afghanistans (UNHCR 5.2015). Auseinandersetzungen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen, wurden als Grund angegeben (z.B. Provinz Kunduz) (UNHCR 5.2015; vgl. UNHCR 7.2015). Die zweithöchste Zahl intern Vertriebener wurde in den Regionen Zentralafghanistans angegeben. Als Gründe wurden hier die allgemeine Sicherheitslage, militärische Operationen und gelegentliche Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften genannt (UNHCR 5.2015).

Bewaffnete Zusammenstöße zwischen regierungsfeindlichen Gruppen und den afghanischen Sicherheitskräften wurden als die Hauptursache für die Vertreibung innerhalb des Landes angegeben. Als weitere Ursachen wurden im Belästigungen und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppen sowie stammesinterne Dispute angegeben (UNHCR 5.2015). Ferner kam es auch aufgrund von Naturkatastrophen und Arbeitsmöglichkeiten in anderen Gebieten zu internen Bevölkerungsbewegungen (USDOS 25.6.2015)

Die größten Bedürfnisse der IDP-Bevölkerung waren Nahrung, sowie Gebrauchsgüter (NFI- Non-Food-Items), die keine Lebensmittel sind. Einem Großteil der IDP gelang es temporär Behausungen in Gegenden der Vertreibung zu mieten. Anderen war es möglich bei Verwandten oder in Gastgemeinden unterzukommen bzw. aufgenommen zu werden. Situationen in denen internvertriebenen Familienen keine Behausung zur Verfügung stand, waren selten. War dies dennoch der Fall, so wurde den Familien sofort Notfallsbehausungen bzw. Zelte zur Verfügung gestellt. In gewissen Gegenden kam zu Herauforderungen im Bereich von Bildungszugang. Grund dafür waren das Fehlen notwendiger Dokumente oder Platz- oder Ressourcenmangel. Diese Fälle wurden an die notwendigen Bildungsautoritäten entweder durch UNHCR direkt oder durch UNICEF gemeldet (UNHCR 5.2015).

Flüchtlinge in Afghanistan:

Afghanistan beheimatet auch weiterhin etwa 227.000 Flüchtlinge aus Pakistan, die aufgrund militärischer Operationen in Nordwaziristan, in die südöstlichen Teile des Landes übergetreten sind (UN GASC 10.12.2015; vgl. Tolonews 21.12.2015). Laut UNHCR sind es derzeit sogar rund 300.000 Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und 60 Asylbewerber in Afghanistan. Allein im Juni 2014 kamen lt. UNHCR rund 100.000 Menschen aus Pakistans Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan. Sie hatten sich vor den Auseinandersetzungen in ihrer Heimatregion geflüchtet und wurden oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen. Im Dezember 2014 waren beim UNHCR rund 800.000 afghanische konflikt-induzierte Binnenflüchtlinge registriert (AA 16.11.2015).

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezeber 2014 bestätigt. Sie begrüßren das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

UNHCR ist der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn die Person von bedeutender Unterstützung durch ihre (erweiterte) Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung profitieren kann. Die einzige Ausnahme von dieser Anforderung der externen Unterstützung sind alleinstehende leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf, die unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen.

Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig.

Pakistan und Iran nehmen weiterhin die größte afghanische Flüchtlingsbevölkerung mit insgesamt geschätzten 2,5 Millionen Menschen auf. Seit 2002 sind mehr als 5,8 Millionen afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt, was mehr als 20 % der afghanischen Bevölkerung ausmacht.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Die Heimatregion der Familie des BF XXXX, besonders XXXX, ist in der Hand der Regierung. Die Behörde der Regierung in diesem Distrikt wird von Hazara bzw. Schiiten gestellt und die Taliban haben dort keinen Zugang.

Die Leute aus XXXX, die in Kabul leben, fahren mit Linienbussen über das Zentrum Parwan, XXXX, nach XXXX. Die Straßen sind asphaltiert. Es gibt fast stündlich Linientaxis nach XXXX. Für die zivilen Reisenden sind bis jetzt keine Schwierigkeiten seitens der Taliban auf dem Weg nach XXXX gemeldet worden. Aber für die Behörde, für Ausländer, Politiker und Militärs ist jeder Weg von Afghanistan eine Gefahr insofern, wenn die Taliban diese Personen im Visier haben.

Tatsächlich leben in beiden Distrikten XXXX und XXXX nicht nur schiitische Hazaras, sondern auch sunnitische Hazaras. Sie haben in der Vergangenheit Konflikte miteinander gehabt, aber seit Ende des Talibanregimes 2001 leben beide konfessionelle Gruppen friedlich miteinander und regieren gemeinsam ihre Gebiete. Da es in Afghanistan viele kriegerische Auseinandersetzungen und Bürgerkriege gegeben hat, gibt es weiterhin zwischen manchen Personen und Familien alte Konflikte. Es ist nicht ausgeschlossen, dass solche Konflikte hier und da ausbrechen. Auch in XXXX könnte es private Konflikte geben, die manchmal bewaffnet ausgetragen werden.

(Gutachten vom 03.05.2016)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem bloß diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Teilnahme an Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt, ebenso seine Tätigkeit als Küchenhilfskraft.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Hinsichtlich des Alters des Beschwerdeführers ist auf das seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingeholte medizinische Sachverständigengutachten hinzuweisen, das als Mindestalter des Beschwerdeführers ein Geburtsdatum vom "21.02.1995" ergeben hat. Soweit dies in der Stellungnahme vom August 2015 bestritten wurde, ist schon auf die oben zusammengefassten zutreffenden Ausführungen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu verweisen und ist nochmals zu betonen, dass es sich hierbei um ein schlüssiges Gutachten handelt, dem in der Stellungnahme nur global und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, ein konkretes Bestreiten der Schlüssigkeit dieses Gutachtens erfolgte nicht, weswegen keinerlei Zweifel am Gutachten bestehen blieben. Hinzu kommt aber auch, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls ergibt, dass er betreffend sein Alter nicht bei der Wahrheit blieb, hat er doch bei der Erstbefragung angegeben, dass er neun Jahre die Grundschule in Kabul besucht habe, er diese mit sechs oder sieben Jahren begonnen habe und die Schule vor viereinhalb Jahren beendet habe, woraus sich ebenfalls ein Alter ergibt, das mit dem im Gutachten festgestellten Alter übereinstimmt, sodass auch von daher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich älter ist, als er dies in seinem Asylverfahren behauptete.

Das Vorbringen, wonach eine konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan bestanden habe bzw. besteht, konnte nicht festgestellt werden. So ist schon das Bundesamt davon ausgegangen, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entsprechen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchwegs bestätigt.

So sind schon die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Schulbesuchen bei den jeweiligen Einvernahmen in einer Art und Weise widersprüchlich, wie bereits oben ausgeführt auch hinsichtlich seines Alters, woran sich erweist, dass der Beschwerdeführer durchwegs in seinem Asylverfahren nicht bei der Wahrheit geblieben ist. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung noch zu Protokoll, dass er neun Jahre die Schule besucht habe, bei seiner Befragung zum Altersgutachten gab er an, dass er vier Jahre lang eine Schule besucht habe, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wiederum gab er an, dass er bis zur siebten Klasse die Schule besucht habe, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht wiederum angab, dass er fünf Jahre die Schule besucht habe.

Gab er bei seiner Erstbefragung noch zu Protokoll, dass er die Schule in Kabul besucht habe, behauptete er in der Folge, dass er in seinem Heimatort in der Provinz Parwan die Schule besucht habe.

Der Beschwerdeführer blieb aber auch hinsichtlich des konkreten Vorfalles, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, grob widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren der ersten Instanz an, dass zwei Polizisten damals dort hingekommen seien, als die Fabrik niedergebrannt worden sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, dass viele Polizisten damals gekommen seien, über konkrete Frage sprach er davon, dass er sich sicher sei, dass die Polizisten mit mindestens zwei Autos damals dorthin gefahren seien.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren vor der ersten Instanz immer zu Protokoll, dass er ca. acht- bis zehnmal an Treffen in Kabul teilgenommen habe, wo über das Christentum gelehrt worden sei, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll gab, dass er an vier oder fünf derartigen Treffen, teilgenommen habe.

Gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ersten Instanz immer an, dass ihn sein kleiner Bruder gewarnt habe, nach Hause zu kommen, als die Fabrik niedergebrannt worden sei, so gab er beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zu Protokoll, dass ein Cousin mütterlicherseits ihn abgeholt und ihm gesagt habe, er müsse zu ihnen gehen, weil man ihre Fabrik niedergebrannt hätte, über Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht, dass dies bislang sein kleiner Bruder gewesen wäre, gab er vorerst an, "nein, seinen Bruder hätten sie ja in der Fabrik festgenommen", über nochmaligen Vorhalt, sein kleiner Bruder, er habe noch einen kleinen Bruder, führte er dann plötzlich aus, sein kleiner Bruder sei auch in der Schule gewesen und sein Cousin ebenfalls. Nach mehreren Vorhalten, gab der Beschwerdeführer dann an, es sei mittlerweile sehr viel Zeit vergangen und er könne sich nicht so gut erinnern, er glaube, dass sein Bruder gemeinsam mit seinem Cousin mütterlicherseits ihn davon abgehalten habe, nach Hause zu gehen, doch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer vergessen habe, wer ihn nun davor gewarnt habe, nach Hause zu gehen, wenn er hier tatsächlich Erlebtes schildern würde.

Beim BFA befragt, wie sein Bruder über diese Religion gedacht habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ihm nicht davon erzählt habe, was er gedacht habe, aber er habe gesagt, dass sie gute Laune haben würden, in seiner Beschwerdeergänzung vom 02.04.2015 gab er an, dass er nicht wisse, ob sein Bruder tatsächlich Interesse am Christentum habe, oder ob er nur aus Spaß zu den Versammlungen gegangen sei, wogegen er in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass sein Bruder zum Christentum konvertiert sei, er habe das erfahren, als sie die Türkei erreicht hätten .

Schließlich gab der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ersten Instanz noch an, dass es noch ein Problem gebe, es einen Mann namens XXXX gebe, er sei Parteichef der Harakat-e Islami, er sei ein langjähriger Feind und er wolle nicht, dass sie dort lebten und er profitiere auch von dem Vorfall, der passiert sei, wogegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage zum Verhältnis dieser Person zu seinem Vater angab, er glaube, dass er der Enkel des Onkels väterlicherseits von seinem Vater sei, über Nachfrage des rechtsfreundlichen Vertreters, dass er mit Verhältnissen gemeint habe, ob sie miteinander auskämen, er dann anführte, dass es früher normale Kontakte gegeben habe, also von einer langjährigen Feindschaft überhaupt keine Rede mehr war.

Insgesamt betrachtet bestehen daher derart grobe Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, sodass schon von daher nicht angenommen werden kann, dass die behauptete Bedrohungssituation den Tatsachen entspricht.

Hinzu kommt, dass auch der Sachverständige in dem oben wiedergegeben Gutachten zum Schluss kam, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, sodass auch insofern aufgezeigt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht wahrheitsgemäße Angaben tätigte. In der Stellungnahme wurde zwar das Gutachten des Sachverständigen bestritten und kritisiert, dass die Informationsquelle nicht offengelegt wurde, doch ist dem entgegen zu halten, dass das Gutachten in dieser Hinsicht auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewichtet wird, und unter Berücksichtigung dieser Umstände das Ermittlungsverfahren in einer keine Zweifel übrig lassenden Weise ergeben hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Soweit in der Stellungnahme angegeben wird, dass sich das Gutachten selbst widerspreche, wenn es einerseits vermeine, diese geheimen christlichen Schulen würden von Jugendlichen besucht werden, aus Gründen, dass sie ins Ausland gebracht werden könnten bzw. wenn sie im Ausland seien, christlichen Hintergrund bei ihren Asylanträgen vorweisen könnten, und dann aber andererseits verneine, dass er dort gewesen sein könnte, weil diese geheimen Schulen nur für Erwachsene seien, so ist dem entgegen zu halten, dass Jugendliche im Sinne des Gutachtens nicht mit einem Minderjährigen gleichzusetzen sind, sodass die Ausführungen des Sachverständigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er damals als Minderjähriger mit 12 Jahren zu christlichen Schulen mitgenommen worden sei, in schlüssiger Weise seitens den Sachverständigen als nicht authentisch angesehen worden ist. In der Stellungnahme wird auch dem folgenden Argument, dass auch im Rahmen der Sippenhaft die Familienangehörigen des Beschwerdeführers betroffen wären, indem sie von der Behörde, aber auch von den Nachbarn belästigt und angehalten würden, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben oder das Haus eines Konvertiten von den Fundamentalisten und dem Pöbel angegriffen würde und die Familie des Beschwerdeführers zusammengeschlagen würde, wogegen jedoch nach den Angaben des Beschwerdeführers sein Vater in der Heimatregion als Lehrer tätig sei, nicht eingegangen. Weiters wurde in der Stellungnahme dem Argument, dass XXXX nur wenige Kilometer vom Zentrum des Distriktes XXXX entfernt läge und in dieses Dorf die Taliban nicht durchsickern könnten, nicht konkret entgegen getreten.

Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme angibt, dass es seiner Glaubwürdigkeit nicht abträglich sei, dass er einen "Kabuler-Dari-Dialekt" spreche, zumal er selbst angegeben habe, dass er auch eine gewisse Zeit in Kabul gelebt hätte, so ist dem entgegen zu halten, dass das Gutachten im Hinblick auf den Dialekt des Beschwerdeführers ergeben hat, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Kabul gewesen ist, und nicht nur, dass der Beschwerdeführer dort auch eine gewisse Zeit gelebt habe, wobei auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers, wo und wie lange er zur Schule gegangen ist, hingewiesen wird, woran sich ebenfalls erweist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Aufenthaltsortes widersprüchliche Angaben getätigt hat. Der Schluss im Gutachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Dialektes seinen Lebensmittelpunkt in Kabul gehabt hat, lässt sich daher mit den Aussagen in der Erstbefragung in Einklang bringen, und kann insgesamt als nachvollziehbar angesehen werden.

Im Gutachten wurde zudem in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass für den Beschwerdeführer die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht gegeben war und ist, da im Hinblick auf die Machtverhältnisse in der dortigen Region nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban dem Beschwerdeführer in der von ihm geschilderten Art und Weise nachstellen hätten können, und wurde vom Sachverständigen auch in schlüssiger Weise dargelegt, dass es nicht der Realität entsprechen kann, dass die Polizei, die gegen die Taliban eingestellt ist, sich zum Tatort begebe sowie den Fabriksbesitzer festnehmen würde und nicht zunächst die Taliban verfolge. Dass aber die Polizei und die Taliban eins seien, wie dies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht aussagte, entspricht auch nicht der sonstigen Berichtslage.

Insgesamt betrachtet lässt sich dem Sachverständigengutachten in schlüssiger Weise entnehmen, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht erlebt hat und sich in seiner Heimatsregion gegenwärtig keine konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer ergibt.

Zur Person des Sachverständigen ist zudem festzuhalten, dass der Sachverständige bereits seit vielen Jahren als länderkundlicher Sachverständiger betreffend Afghanistan tätig ist, seine hohe Sachkenntnis über das Land und der Umstand, dass er in Afghanistan über Verbindungen und Informanten verfügt, beim Bundesverwaltungsgericht notorisch sind. (vgl. BVwG 25.02.2016, Zahl W151 2115975-1/8E, zum selben Sachverständigen: "Der Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat, den Asylgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder (zuletzt im September 2015). Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet."). Es besteht für den Sachverständigen keinerlei Grund, ein falsches Gutachten zu erstellen, wogegen der Beschwerdeführer ein großes Interesse daran hat, eine Gefährdungssituation in seiner Heimat darzulegen, gleichgültig ob diese nun den Tatsachen entspricht oder nicht, hängt doch davon der Ausgang seines Verfahrens ab.

Hinsichtlich des vorgelegten Drohbriefes hat schon das BFA zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beweiswert dieses Schreibens gering ist, zumal ein derartiges Schreiben jederzeit von jedermann verfasst werden kann. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus den Feststellungen ergibt, dass es in Afghanistan selbst echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang gibt.

Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesamt im Ergebnis in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten zutage, ergab zudem das eingeholte Gutachten ebenfalls, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht glaubhaft, weshalb eine solche konkrete Bedrohungssituation nicht festgestellt werden konnte.

So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte

Hinsichtlich seiner Volksgruppe und Religionszugehörigkeit machte der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung geltend und lässt sich auch sonst keine solche erkennen, hält sich doch noch der Großteil seiner Familienangehörigen weiterhin in Afghanistan auf, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich irgendwelche Probleme seiner Familienangehörigen vorgebracht hätte.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist aber nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben dargetan hat sich aus der Beweiswürdigung ergeben, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, weshalb keinerlei Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, erkannt werden können. Demzufolge ergibt sich auch hier aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine relevante Verfolgungsgefahr. Wie ebenfalls bereits oben ausgeführt, ergibt sich aber auch aus der allgemeinen Lage keine konkrete Verfolgungsgefahr. Auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird verwiesen.

Hinsichtlich der Sicherheits- und der Versorgungslage in Afghanistan, die sich in Teilen Afghanistans als derart prekär darstellen können, dass sie relevant sein könnten, ist festzuhalten, dass eine derartige Gefährdung nicht für das gesamte Gebiet Afghanistans festzustellen ist. Aus den Feststellungen ergibt sich hinsichtlich Kabuls zwar eine schwierige Sicherheitssituation, die aber vor allem geprägt ist durch Anschläge auf sogenannte "High Profile Ziele", wogegen der Beschwerdeführer jedenfalls kein derartiges Ziel darstellt. Es kann aus den Feststellungen zu Kabul jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder, der dort lebt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in relevanter Weise bedroht wäre. Hinsichtlich der Versorgungslage in Kabul ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst nach seinen Angaben jedenfalls einen Bezug zu Kabul aufweist, und sich derzeit dort zwei seiner Brüder aufhalten, seine Familie dort ein Haus besitzt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer dort in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

So ergibt sich aus den Feststellungen, dass UNHCR selbst im Fall einer inländischen Fluchtalternative davon ausgeht, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semiurbanen Umgebungen leben können. Anhaltspunkte, warum dies für den arbeitsfähigen Beschwerdeführer, der in Kabul soziale Anknüpfungspunkte hat und der sich selbst nach seinen Angaben immer wieder mit seiner Familie dort aufgehalten hat, nicht möglich sein sollte, bestehen nicht.

Überdies ist es dem Beschwerdeführer auch möglich, zu seinem Vater in seinen Heimatort zurückzukehren, wo ihm ebenfalls das zum Leben Notwendige zu Verfügung stehen würde, ist doch der Vater des Beschwerdeführers als Lehrer tätig, besitzt sein Vater dort ein Haus, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr dorthin in eine lebensbedrohliche Notlage. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer in ausreichend sicherer Weise in seinen Heimatort gelangen kann, dass die Heimatregion der Familie des Beschwerdeführers in der Hand der Regierung ist und die Behörden der Regierung in diesem Distrikt von Hazaras bzw. Schiiten gestellt wird, und die Taliban dort keinen Zugang haben, sodass auch von einer ausreichenden Sicherheit für den Beschwerdeführer dort auszugehen ist. Weiters ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass die Leute aus XXXX, die in Kabul leben, mit Linienbussen über das Zentrum Parwan, XXXX, nach XXXX fahren, die Straßen sind asphaltiert, es gibt fast stündlich Linientaxis nach XXXX, für die zivilen Reisenden sind bis jetzt keine Schwierigkeiten seitens der Taliban auf dem Weg nach XXXX gemeldet worden, sodass es dem Beschwerdeführer möglich ist, in ausreichend sicherer Weise dorthin zu gelangen, auch wenn auf diesem Weg für sogenannte "High-Profile-Ziele" eine Gefährdung besteht, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht um ein derartiges Ziel, und ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er auf Grund eines solchen Anschlages zufällig in Mitleidenschaft gezogen wird.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Auch hier ist auf das Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hinzuweisen, worin der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten hat, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Ebenso ist hier auf die neueste diesbezügliche EGMR Judikatur zu verweisen, in der der EGMR diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt hat (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, und auch keine ausreichenden Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Dezember 2013 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer ist als Küchengehilfe in der Flüchtlingsunterkunft tätig, gelegentlich verrichtet er auch Tätigkeiten für die Gemeinde, wo er wohnt, er hat einen Deutschkurs besucht, er hilft in seinem Ort mit, alte Waren einzusammeln, jedoch steht dem gegenüber, dass der Beschwerdeführer erst über geringe Deutschkenntnisse verfügt, hier im Bundesgebiet keine österreichischen Freunde hat, kein intensives soziales Engagement aufweist, sodass insgesamt betrachtet keine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers festzustellen ist. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich der Großteil seiner Familie in seiner Heimat aufhält. Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhältig ist, wogegen er den größten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass bei einer Abwägung eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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