BVwG W200 2118286-1

W200 2118286-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W200 2118286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W200.2118286.1.00

Spruch

W200 2118286-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.09.2015, VN: 1812 120555, über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde ein Konvolut an ärztlichen Dokumenten vorgelegt:

Im Zuge des Verfahrens wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.09.2015 eingeholt. Es wurde im Gutachten vom 10.09.2015 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt und insbesondere wie folgt begründend ausgeführt:

"(...) Anamnese:

1953 Unterschenkelbruch rechts, konservativ abgeheilt

1978 Knieverletzung rechts, Kniescheibenverrenkung beidseits mit Operationen;

Bluthochdruck; Kopfschmerzen vom Nacken

Derzeitige Beschwerden:

Knieschmerzen beidseits auf Basis degenerativer Veränderungen. Schmerzen beim Stehen und Gehen zieht ins Kreuz. Auch Kopfschmerzen und Nackenschmerzen

Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Voltaren 50 mg, Physiotherapie

Sozialanamnese: Masseur im Buchenbergheim, gelernter Tischler

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Entlassungsbriefe nach Reha/Kur Bad Vigaun 2012

Arztbrief LK Waidhofen-Angiografie unauffällig

Röntgenbilder beider Kniegelenke vom Juni 2015 werden mitgebracht und eingesehen, man sieht fortgeschrittene Abnützungserscheinungen in allen Abschnitten, vor allem hinter den Kniescheiben.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut

Größe 185,00 cm Gewicht 93,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand sind gerade, die Wirbelsäulenachse ist im Lot, die Wirbelsäule in allen Abschnitten gut beweglich, HWS: Rechts/Linksdrehung je 70°, KIA 2/18 cm, BWS:

Seitneigung und Rumpfdrehung je 35°. LWS: FBA 10 cm, Schoberzeichen 14/10 cm, leichte Druckempfindlichkeit der Muskulatur Im Hinterhauptsbereich und an der LWS. Die oberen Extremitäten sind in allen Abschnitten altersgemäß und völlig frei beweglich ohne sensomotorische Ausfälle. Untere Extremitäten: Die Beinlänge ist seitengleich, die Beinachse normal. Die Kniegelenke können nicht voll gestreckt werden und sind weichteilverdickt. Hüftfunktion: Re, S 0/0/105°, R 20/0/10°, keine Schmerzangabe, li S 0/0/115°, R 30/0/15°. Kniegelenke: Bds, S 0/10/120°, Beugelageschmerz, Kniescheibenverschiebeschmerz, leichte Überwärmung und Weichteilverdickung, Narben nach beidseitiger Kniescheibenoperation.

Sprunggelenke: S 15/0/35° und an den Vorfüßen beidseitiger Spreizfuß, peripher keine sensomotorischen Ausfälle. An den Seinen keine Längendifferenz, keine Achsenabweichung, keine Rotationsfehlstellung.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Er kommt alleine und selbst gehend zur Untersuchung, das Gangbild ist kniehinkend, die Schrittlänge etwas verkürzt, das Gangbild aber an sich harmonisch, Zehen- und Fersengang sind möglich, der Einbeinstand gelingt, eine Kniebeuge ist endlagig schmerzhaft, man hört von den Kniegelenken ein Knirschen.

Status Psychicus: altersgemäß

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1.

Kniegelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig auf Basis deutlicher degenerativer Veränderungen Fixer Rahmensatz.

020521

40

2.

Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades auf basisgenerativen Veränderungen Oberer Rahmensatz, da die Hals- und die Lendenwirbelsäule betroffen sind. Es besteht jeweils eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit mit lokaler leichter vermehrter Muskelspannung. Neurologische Ausfallserscheinungen hat er nicht.

020101

20

Der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein Herzleiden wurde nicht festgestellt, der Bluthochdruck medikamentös nicht behandelt, daher ergibt sich hieraus kein einschätzungsrelevanter Behinderungsgrad.

(...)"

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 25.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.

Verwiesen wurde begründend auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er ersuche um nochmalige Prüfung seines Behinderungsgrades. Verwiesen wurde auf einen zusammen mit der Beschwerde übermittelten neurologischen Befund vom 07.09.2015, wonach er seine Arbeit als Masseur aufgrund zahlreicher körperlicher Probleme kaum noch bewältige. Er leide an Schmerzen in Beinen und Knien, vor allem unter der "Patellasehne", dies vor allem bei langem Stehen und bei Wetterumschwüngen. Seit sechs Jahren leide er zudem an einem Tinnitus, derzeit sei er in physiotherapeutischer Behandlung. Er arbeite als Masseur und wolle seine Sache gut machen, daher würden ihn seine körperlichen Schmerzen auch psychisch unter Druck setzen sowie emotionalen Stress verursachen. Um die Qualität seiner Arbeit dennoch gewährleisten zu könne, habe er freiwillig und auf eigenem Ansuchen hin seine Arbeitszeit von 40 auf 30 Wochenstunden reduziert. Aus finanziellen Gründen sei es ihm nicht möglich, die Arbeitszeit noch weiter zu reduzieren. Er nütze daher jede Mittagspause zum Hinlegen und Beine entlasten, damit er bis zum Abend durchhalten könne. Selbst nach der Arbeit müsse er zu Hause erst eine Stunde auf der Couch verbringen, um weiteren Tätigkeiten nachgehen zu können. Das Sachverständigengutachten sei zu einem Zeitpunkt erstellt worden, als der Beschwerdeführer zuvor aufgrund starker Schmerzen bereits eine Woche im Krankenstand und dann zwei Wochen auf Urlaub gewesen sei. Dies bedeute, diese Momentaufnahme sei erfolgt, nachdem er drei Wochen lang nicht durch seine Tätigkeit als Masseur belastet gewesen sei. Vor kurzem habe der Beschwerdeführer eine Spritzenkur versucht. Leider habe er das Kortison nicht vertragen, daher seien homöopathische Spritzen verwendet worden. Sein Zustand beim Gehen habe sich verbessert, beim längeren Stehen habe sich jedoch nichts verändert und seien die Schmerzen genauso groß wie zuvor.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen ein ärztliches Gutachten vom 06.04.2016 einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie basierend auf persönlicher Untersuchung ein. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"(...) Anamnese und Beschwerden:

Seit dem GA 1. Instanz vom 9.9.15 sind folgende Änderungen eingetreten: zwischenzeitlich keine Operationen am Bewegungsapparat. Er sei lediglich einmal gestolpert, da er Schmerzen in den Kniegelenken hatte. Für 22.4.16 sei eine MRT beider Kniegelenke geplant.

Schmerzen beider Kniegelenke bei längerem Stehen, die Gehstrecke sei aufgrund der Schmerzen reduziert, einige hundert Meter könne er aber zurücklegen. Schmerzen auch beim Stiegen abwärts gehen, aufwärts hätte er keine Probleme. Es wird kein Gehbehelf verwendet.

Sozialanamnese: Masseur, geschieden, lebt alleine, 2 Töchter.

Medikamente und Hilfsmittel: Keine Medikamente. Keine Hilfsmittel.

Befunde:

Entlassungsbericht Bad Vigaun 14.3.12 (Abl. 16-19): Rehabilitation bei Gonarthrose beidseits Arztbericht LK Waidhofen/Ybbs 22.5.14 (Abl. 20-24): Thoraxschmerz - keine orthopädische Konsequenz

Kardiologischer Arztbericht LK Waidhofen/Ybbs 28.5.14 (Abl. 25-28):

betrifft nicht das orthopädische Fachgebiet

Befundbericht Bad Hall 20.11.14 (Abl. 29-31): Rehabilitation wegen Schmerzen beider Kniegelenke durchgeführt

Status:

185 cm, 93 kg, guter Allgemein- und Ernährungszustand.

Wirbelsäule - Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 1 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich

BWS: gerade

LWS: Seitneigen nach links bis 35° möglich, nach rechts bis 35° möglich

FBA: 20 cm

Obere Extremitäten: umgelernter Rechtshänder.

Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk:

frei, Finger: o.B.

Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei,

Finger: o.B.

Kraft- und Faustschluss: bds. frei

Kreuz- und Nackengriff: bds. möglich

Untere Extremitäten:

Rechts: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-190, kein Erguss, bandstabil, blande Narbe

OSG: frei

Links: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-0-50, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0-190, kein Erguss, bandstabil, blande Narbe

OSG: frei

Füße: bds. leichter Senkspreizfuß

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich

Gangbild: geringes Hinken beidseits, geht flott

Gehbehelf: keiner

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos. Nr.

GdB %

1.

Kniegelenksabnützung beidseits

02.05. 21

40

2.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz dieser Position, da Befall von Hals- und Lendenwirbelsäule

02.01. 01

20

GesGdB: 40 v.H.,

da das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt und auch kein funktionelles Zusammenwirken der beiden Leiden besteht, das eine Erhöhung bewirken könnte.

Der BW ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Der GesGdB gilt ab Antragstellung.

Im Vergleich zum GA vom 10.9.15 (Abl. 32-35) ist aus orthopädischer Sicht keine Änderung eingetreten. Dauerzustand. (...)"

Am 19.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Er ist am 12.05.1955 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.09.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen ein ärztliches Gutachten vom 06.04.2016 einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie basierend auf persönlicher Untersuchung ein. Festgehalten wurde darin, dass keine Änderung des Grades der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert feststellbar ist.

Im ärztlichen Sachverständigengutachten wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Änderungen im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.09.2015 ausgeführt habe, dass er lediglich einmal gestolpert sei, da er an Schmerzen in den Kniegelenken gelitten habe. Er leide an Schmerzen in beiden Kniegelenken bei längerem Stehen, die Gehstrecke sei aufgrund der Schmerzen reduziert, einige hundert Meter könne er aber zurücklegen. Schmerzen bestünden auch beim Stiegen-Abwärtsgehen, aufwärts hätte er keine Probleme. Der Beschwerdeführer gab an, keinen Gehbehelf zu verwenden. Der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH wurde im Gutachten vom 06.04.2016 damit begründet, dass das führende Leiden 1 (Kniegelenksabnützung beidseits) durch das Leiden 2 (Degenerative Wirbelsäulenveränderungen) nicht erhöht werde, da keine relevante ungünstige Leidensbeeinflussung vorliege und auch kein funktionelles Zusammenwirken der beiden Leiden bestehe, das eine Erhöhung bewirken könnte.

Im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 wurde von der Gutachterin aus orthopädischer Sicht keine Änderung festgestellt.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht basierend auf persönlicher Untersuchung eingeholte Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 einer Fachärztin für Orthopädie und Orthop. Chirurgie steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Der Beschwerdeführer gab nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 06.04.2016 keine Stellungnahme ab, somit keine Einwendungen erhoben.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).

Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.09.2015 basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 09.09.2015 eingeholt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt das Gutachten eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ein weiteres vom BVwG eingeholtes ärztliches Gutachten vom 06.04.2016 einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie basierend auf persönlicher Untersuchung ergab keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 ist überaus ausführlich und schlüssig. Der Beschwerdeführer brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 06.04.2016 keine Stellungnahme dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist ein. Es wurden somit gegen das Sachverständigengutachten vom 06.04.2016 keine Einwendungen erhoben. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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