W104 2103250-1•BVwG W104 2103250-1
W104 2103250-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W104 2103250-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 3.1.2014, AZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.4.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber u.a. auf die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX , für die durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden offenbar Flächen in den Antrag einbezogen, die außerhalb der Grenzen der digitalisierten Referenzparzelle liegen. Der Beschwerdeführer trieb auch auf die Almen mit der BNr. XXXX und XXXX auf, für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 3.1.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Dabei wurden 52,19 vorhandene zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 36,35 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 27,41 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, im Rahmen einer Verwaltungskontrolle seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden und es könne daher keine Beihilfe gewährt werden. Da weniger Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle und Verwaltungskontrolle als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 8,60 ha.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete dies mit weitwendigen Argumenten gegen die Flächenberechnung.
Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" bezeichneten Bescheid vom 29.4.2014, wurde der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie neuerlich abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass sich die Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers im Vergleich zum letzten Bescheid geändert hätten. Es wurde neuerlich eine Flächensanktion von 100 % wegen einer Differenzfläche von 8,60 ha ausgesprochen. In der Begründung des Bescheides wurde dieser Bescheid als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnet und in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung eines Vorlageantrages hingewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin fristgereicht einen Vorlageantrag, in dem er gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Abänderung des (nicht erfolgten) Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung beantragte.
In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.3.2015 legte die Behörde einen "Report" dar. Darin wird festgestellt, dass sich mit Berechnungsstand 13.2.2015 eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Aus den Tabellen ergibt sich, dass sich sowohl die beantragte Fläche verändert habe, als auch die auf den aufgetriebenen Almen anteilig dem Beschwerdeführer zurechenbare Futterfläche: Zur Alm Nr. 9722068 wird die ermittelte nunmehr der beantragten Fläche gleichgestellt (in einer weiteren Nachreichung der AMA vom 31.5.2016 wird dies mit nachträglicher Korrektur eines "Plausifehlers 24181" begründet), bei der Alm Nr. 9635025 liegt aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle jedoch nunmehr etwas weniger Futterfläche vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war Auftreiber u.a. auf die Gemeinschaftsweide der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX , für die durch deren Obmann ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde. Dabei wurden offenbar Flächen in den Antrag einbezogen, die außerhalb der Grenzen der digitalisierten Referenzparzelle liegen. Der Beschwerdeführer trieb auch auf die Almen mit der BNr. XXXX und XXXX auf, für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.
In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 18.3.2015 legte die Behörde einen "Report" dar. Darin wird festgestellt, dass sich mit Berechnungsstand 13.2.2015 eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe. Aus den Tabellen ergibt sich, dass sich sowohl die beantragte Fläche verändert habe, als auch die auf den aufgetriebenen Almen anteilig dem Beschwerdeführer zurechenbare Futterfläche: Zur Alm Nr. 9722068 wird die ermittelte nunmehr der beantragten Fläche gleichgestellt (in einer weiteren Nachreichung der AMA vom 31.5.2016 wird dies mit nachträglicher Korrektur eines "Plausifehlers 24181" begründet), bei der Alm Nr. 9635025 liegt aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle oder einer Verwaltungskontrolle jedoch nunmehr etwas weniger Futterfläche vor.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt.
Beschwerdegegenstand:
Die Behörde hat ihren Bescheid nach Einbringung des Rechtsmittels abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m.
§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Zur Zurückverweisung:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
1. "(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Aus dem von der Behörde dem erkennenden Gericht vorgelegten "Report" ergeht, dass sich aus Sicht der Behörde die Aktenlage dahingehend geändert habe, dass sie eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Zurückverweisung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
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