BVwG I403 2121887-1

I403 2121887-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG I403 2121887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2121887.1.00

Spruch

I403 2121887-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX , mit Bescheid vom 19.01.2016 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 24.11.2015 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie brachte im Wesentlichen vor, in Folge eines Unfalls traumatisiert zu sein und Kopfschmerzen sowie Schwindelanfälle und Bewegungseinschränkungen zu haben. Es wurden verschiedene Befunde des Landeskrankenhauses Bludenz vorgelegt. Die belangte Behörde gab in der Folge bei einem Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie ein Sachverständigengutachten in Auftrag. Nach einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.12.2015 kam der Sachverständige im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Der Sachverständige begründete den Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 damit, dass keine negative wechselseitige Beeinflussung mehrerer unabhängiger Leiden vorliegen würde und somit auch keine Potentierung der Einschränkung der funktionellen Gesamtkapazität. Es würde keine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, da eine uneingeschränkte Mobilität bestehe, Gehleistung und Gangbild unauffällig seien. Die Funktion der Arme und Hände sei in Bezug auf Gebrauchsstellung und Kraft uneingeschränkt. Dieses Gutachten wurde von der ärztlichen Leitung der belangten Behörde am 14.01.2016 vidiert. In der Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2016 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten ergebe, dass bei ihr ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von 100 vorliegen würde.

Dagegen langte am 15.02.2016 bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, in welcher die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf verwies, dass sie sich derzeit in Therapiebehandlung befinde und dass ihr ihre Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie ein taubes Gefühl an beiden Beinen Schwierigkeiten bereiten würden und sie auch psychisch belasten würden. Sie nehme Novalgin Tropfen, Sirdalud Tabletten... Der Beschwerde beigelegt war einerseits eine Überweisung wegen Schmerzen an der Halswirbelsäule in Folge eines Skiunfalles sowie ein Überweisungsschein für eine physikalischen Behandlung, in welcher auf Spannungskopfschmerzen seit dem Skiunfall 2012 verwiesen wurde.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2016 zur Behandlung vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Am 26.04.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelt, in welcher darauf verwiesen wurde, dass sie aktuell verschiedene Termine bei Fachärzten wahrnehmen würde und sich bereits MRT- sowie neurologische Untersuchungen sowie einer Knochendichtemessung unterzogen habe. Überweisungsscheine für Zellenbäder sowie Heilgymnastik waren beigelegt. Als Diagnosen sind auf den Überweisungen "multisegmentale Discopathie, Osteochondrose und Spondylarthrose lumal sowie demyelinisierende Polyneuropathie" angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen Funktionseinschränkungen, wobei als führendes Leiden ein chronisch degeneratives Zervikal- und Lumbalsyndrom anzusehen ist. Diesbezüglich liegt ein Grad der Behinderung von 40vH vor, welcher durch die anderen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin (namentlich eine chronische Cholezystitis und Hämorrhoiden) nicht negativ beeinflusst wird.

1.2. Es liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 40vH vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Beschwerdeführerin leidet an einem chronisch degeneratives Zervikal- und Lumbalsyndrom. Die entsprechende Einordnung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgte ordnungsgemäß unter 02.01.02, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde; der entsprechende Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:

02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd; maßgebliche radiologische Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)

30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologi-sche Veränderungen; andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika

40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen; maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben

Der vom Sozialministeriumservice beauftragte Sachverständige wertete anhand einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie nach Vorlage verschiedener ärztlicher Befunde die vorliegenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule als funktionelle Auswirkungen mittleren Grades und ordnete sie diesbezüglich dem höheren Rahmensatz von 40vH zu. Er berücksichtigte dabei bereits den regelmäßigen Schmerzmittelbedarf der Beschwerdeführerin.

Soweit die Beschwerdeführerin daher in ihrer Beschwerde auf ihre Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen sowie ein taubes Gefühl an beiden Beinen bzw. ihre Therapie- und Medikamentenbedarf verweist, ist festzustellen, dass dies im Sachverständigengutachten bereits Berücksichtigung fand. Der Einschätzung des Sachverständigen wurde in diesem Punkt daher nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren erklärt, sie befände sich derzeit zur weiteren Abklärung bei verschiedenen Ärzten und soweit sie eine Überweisung mit der Diagnose "demyelinisierende Polyneuropathie" vorlegt (welche im Übrigen aber nicht näher erläutert wird bzw. für welche kein Befund vorliegt), ist darauf zu verweisen, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

2.2. Die vom Amtssachverständigen getroffene Feststellung, dass keine gegenseitige wechselseitige Beeinflussung des Wirbelsäulenleidens durch die anderen Funktionseinschränkungen (Entzündung der Gallenblase bzw. Hämorrhoiden) vorliegt, ist aus Sicht des erkennenden Senats nachvollziehbar und plausibel.

2.3. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Das Vorbringen ist sohin nicht geeignet, die Einschätzung des Grades der Behinderung durch die belangte Behörde bzw. das Sachverständigengutachten in Zweifel zu ziehen.

2.4. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Sachverständigengutachten vom 30.12.2015 insofern als schlüssig und nachvollziehbar, als es mit den vorgelegten Befunden in Einklang steht. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde, des Gutachtens und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht substantiiert entgegentreten ist, sondern nur auf Leiden verwiesen hatte, die bereits berücksichtigt worden waren, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 von Hundert der Entscheidung zugrunde zu legen ist.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde noch der zusätzlichen Stellungnahme ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 19.01.2016, in dem der Grad der Behinderung mit 40vH festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Das vom Sozialministeriumservice in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 40vH. Die Beschwerdeführerin brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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