BVwG I403 2120426-1

I403 2120426-1Tribunale amministrativo federale31 mag 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG I403 2120426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2120426.1.00

Spruch

I403 2120426-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 12.01.2016 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 12.05.2015 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses wegen einer Knieoperation und einer Brustamputation im Folge einer Krebserkrankung. In der Folge holte die belangte Behörde von den behandelnden Ärzten Befunde ein (Ärztlicher Entlassungsbrief der Reha-Klinik Montafon vom 02.11.2012, Befunde des Krankenhaus Dornbirn vom 02.10.2012, vom 01.10.2013, vom 22.08.2013, vom 25.09.2013, vom 08.04.2014, vom 01.08.2014 und vom 02.02.2015).

2. Die belangte Behörde beauftragte eine medizinische Sachverständige aus dem Bereich der Pathologie mit der aktenmäßigen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Folgende Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 20.07.2015 angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Mäßig differenziertes, invasiv duktales Karzinom der Mamma li.

13.01. 03

50

2

Z.n. Knie-TEP bei Gonarthrose li

02.05. 18

20

3

Arterielle Hypertonie

05.01. 01

10

Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 50 v. H. festgestellt. Eine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde nicht festgestellt. Eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden liege nicht vor. Eine Nachuntersuchung wurde für September 2018 und damit nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung empfohlen.

3. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt.

4. Am 09.11.2015 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960. Es wurde ein Befund eines orthopädischen Facharztes vom 03.11.2015 samt zugehöriger MRT- und Röntgenbefunde vorgelegt.

5. Die belangte Behörde beauftragte einen medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich der Orthopädie mit der persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und der Erstellung eines Gesamtgutachtens. Folgende Funktionseinschränkungen wurden im Sachverständigengutachten vom 10.12.2015 angeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Mäßig differenziertes, invasiv duktales Karzinom der Mamma li.

13.01. 03

50

2

Gonarthrose rechts, Zustand nach Totalendoprothese des Kniegelenkes links

02.05. 19

30

3

LWS Degeneration

02.01. 02

40

4

Bluthochdruck

05.01. 01

10

Nunmehr wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. festgestellt, da der Grad der Behinderung durch die Leiden 2 bis 4 um 2 Stufen gehoben werde, da diese eine zusätzliche Belastung darstellen würden und eine negative wechselseitige Beeinflussung darstellen würden. Eine Auswirkung auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde nicht dargelegt. Von der leitenden Ärztin der belangten Behörde wurde dem Gutachten am 03.01.2016 zugestimmt, nachdem sie eine Nachuntersuchung im September 2018 ergänzt hatte.

6. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör in Bezug auf das Sachverständigengutachten gewahrt worden wäre.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.01.2016, dem das Gutachten in Kopie beigelegt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 25.01.2016 datierte, am 26.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Darin macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Rückenschmerzen sehr stark ausgeprägt seien. Sie habe dauernd Schmerzen und könne nicht gerade laufen. Sie benötige zur Fortbewegung Krücken und habe große Schmerzen. Ihr linkes Knie sei operiert worden, aber sie habe immer noch Schmerzen. Sie benötige die Zusatzeintragung dringend, da sie nicht weit gehen könne.

9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2016 zur Entscheidung vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Orthopädie) zur Untersuchung und Begutachtung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Vorbefunde und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde.

11. Mit Gutachten vom 21.03.2016 stellte der beauftragte Amtssachverständige nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin und Durchsicht der vorgelegten Röntgen- bzw. MRT-Befunde fest, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.

12. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde Parteiengehör ein. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein, das Sozialministeriumservice teilte mit, dass keine Einwände gegen das Gutachten bestehen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie leidet an schweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und im rechten und linken Kniegelenk. Ihr ist eine kurze Wegstrecke auch unter Verwendung eines Behelfs nur unter unzumutbaren Schmerzen möglich; zudem besteht beim Ein- und Aussteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie beim Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln Sturzgefahr. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen nicht zuzumuten.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung stützt sich auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.03.2016 erging und die bisher erstatteten Gutachten und vorgelegten Befunde berücksichtigt und ins Kalkül gezogen hat. Das Gutachten hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. So führte der Amtssachverständige zusammengefasst aus: "In Folge der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule besteht eine Funktionseinschränkung schweren Grades mit entsprechenden Einschränkungen im Alltag, die Belastbarkeit ist deutlich reduziert. Die ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule führen zu einer hochgradigen Einengung des Spinalkanals und zu einer neurogenen Claudicatio. Die neurogene Claudicatio äußert sich in Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine (Ischialgien) in wechselnder Lokalisation, ein- oder beidseitig. Die Schmerzen treten typischerweise im Gehen auf und lassen im Sitzen nach, was den Patienten zum Anhalten zwingt (verringerte Gehstrecke). Aufgrund der Veränderungen im rechten und linken Kniegelenk können Schmerzen beim Gehen und Stehen auftreten. Insbesondere Abnutzungen an der Rückfläche der Kniescheibe können plötzlich einschießende Schmerzen beim Aufwärts- und Abwärtsgehen verursachen. Plötzliches "Auslassen" und damit Sturzgefahr ist möglich. Zusammenfassend liegt eine Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor. Eine kurze Wegstrecke von 300-400m ist nur unter Verwendung eines Behelfs möglich und teilweise mit Schmerzen verbunden, die das Zurücklegen dieser Strecke unzumutbar machen. Beim Aus- und Einsteigen öffentlicher Verkehrsmittel besteht zeitweise eine Sturzgefahr. Die sichere Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel ist nur gegeben, wenn die Antragstellerin sitzen kann. Stehen in einem Bus ist aufgrund der Sturzgefahr und der Schmerzen nicht zumutbar."

Die belangte Behörde ist diesem Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person des Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann.

Dabei wird vom erkennenden Senat durchaus berücksichtigt, dass im erstinstanzlichen Verfahren Gutachten nicht zu diesem Ergebnis gekommen waren. Im Vorgutachten vom 10.12.2015 (bzw. 03.01.2016, sofern man die Zustimmung der Leitenden Ärztin der belangten Behörde heranzieht) finden sich allerdings keine Hinweise, dass diese Frage geprüft worden wäre, der entsprechende Raum unter der Frage nach möglichen Auswirkungen der Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist durchgestrichen. Daraus ist daher kein Widerspruch zum aktuellen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten erkennbar. Im ersten Gutachten vom 20.07.2015 wurde dagegen zwar eindeutig festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei; dabei handelte es sich aber erstens um ein Aktengutachten, zweitens um ein Gutachten einer Sachverständigen aus dem Bereich der Pathologie. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das jüngste orthopädische Gutachten, welches nach persönlicher Begutachtung erstattet wurde, den tatsächlichen aktuellen Gegebenheiten zur Frage der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel am besten entspricht. Dieses Gutachten vom 21.03.2016 wird daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).

Diese (zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene) Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung. Dies folgt bereits daraus, dass die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Ein- und Aussteigemöglichkeit, Stehen, Sitzplatzsuche, etc), nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und lediglich ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.

Der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und den damit verbundenen Schmerzen bzw. der damit verbundenen Sturzgefahr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und die entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass vorzunehmen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, dem weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde entgegengetreten sind. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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