W236 2124333-1•BVwG W236 2124333-1
W236 2124333-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Identität, Minderheiten,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Schwangerschaft, soziale<br/>Gruppe
W236 2124333-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 15.06.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2014 führte der Beschwerdeführer aus, aus Beletweyne, Hiiraan, Somalia zu stammen und dem Clan der Gaboye anzugehören. In Somalia leben noch seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern. Er habe Somalia bereits im Jänner 2012 verlassen. Über Äthiopien und den Sudan sei er nach über sechs Monaten schließlich in Tripolis gelandet, wo man ihn für sechs Monate im Gefängnis festgehalten habe. Nachdem ihm der Ausbruch aus dem Gefängnis gelungen sei, habe er illegal in Tripolis gelebt. Erst am 04.06.2014 habe er dann die Reise nach Europa über das Mittelmeer angetreten und sei über Italien nach Österreich gelangt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass er einem Minderheitenclan angehöre und sich sein Clan nicht mit höhergestellten Clans vermischen dürfe. Er habe sich jedoch in ein Mädchen verliebt, das dem Clan der Hawiye angehöre. Die Angehörigen dieser Frau hätten ihn verfolgt und bedroht. Da er mit dieser Frau bereits eine Beziehung geführt habe, hätten ihn deren Angehörige töten wollen. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass er von den Angehörigen seiner Ex-Freundin getötet werde. Da ihn diese Leute überall in Somalia ausfindig machen könnten, könne er auch sonst nirgends in Somalia leben.
1.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er führte aus, dass er in Beletweyne aufgewachsen sei und mit seiner Mutter, seinen drei Schwestern und seinem Bruder zusammengelebt habe. Sein Vater sei bereits vor Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, wisse er nicht, ob diese nach wie vor in Beletweyne lebe. Weitere Verwandte habe er in Somalia nicht.
Er gehöre dem Clan der Gaboye, Subclan Haaruun an. Die Gaboye werden unterdrückt, hätten keine Rechte und würden kaum Arbeit bekommen. Er habe im Juni 2011 eine Frau auf dem Markt kennengelernt, wo er seinen Stand zum Haareschneiden gehabt habe. Er habe sich in diese Frau verliebt, welche dem Subclan der Hawadle, Hauptclan Hawiye, angehöre. Deren Familie sei jedoch aufgefallen, dass seine Freundin nicht wie sonst immer, pünktlich nach Hause gekommen sei und habe deswegen von der Beziehung erfahren. Deren Onkel und Bruder seien dann zur Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gekommen, hätten ihn bedroht, geschlagen und gezwungen, sich zukünftig von der Frau fernzuhalten. Ein Monat später sei seine Freundin zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass sie schwanger sei. Da er ihr aufgrund der familiären Bedrohung aber nicht helfen habe können, sei seine Freundin zu ihrer Familie zurückgegangen. Später habe deren Mutter bemerkt, dass seine Freundin schwanger sei, woraufhin sie von der Familie geschlagen worden sei, bis sie zugegeben habe, dass er der Vater sei. Aufgrund der Schläge habe sie das Baby verloren. Die Familie seiner Freundin sei dann zu ihm nach Hause gegangen. Er sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits arbeiten gewesen. Die Familie habe seine Familie arg geschlagen, seine Familie habe sogar geschossen. Seiner Mutter sei gesagt worden, dass er getötet werde. Die Familie seiner Freundin habe sich dann auf den Weg zu seiner Arbeitsstelle gemacht. Da er aber zufällig auf dem Weg nach Hause zurück gewesen sei, hätten sie ihn dort nicht gefunden. Seine Mutter habe ihm gleich gesagt, dass er flüchten solle, da diese Familie beschlossen habe, ihn zu töten. Da seine Familie nichts für ihn tun habe können, sei er ihrem Rat gefolgt und sei unmittelbar danach geflüchtet.
Auf Nachfrage, wie er dann erfahren habe, dass seine Freundin das Baby verloren habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm eine Freundin seiner Freundin erzählt habe, dass eine Hebamme zu dieser gekommen sei. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, Beletweyne am selben Tag verlassen zu haben, sagte der Beschwerdeführer, er sei zunächst drei Tage bei einem Freund in einem anderen Bezirk gewesen.
Da man sich in Somalia kenne und es auffalle, wenn man woanders auftauche, habe er auch nicht wo anders in Somalia leben können.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht lebensnah, widersprüchlich und deswegen nicht glaubhaft gewesen sei. Zudem wäre dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer sei gesund, verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia und sei erwerbsfähig. Es drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine schützenswertes Privat- und Familienleben. Eine Integration habe er nicht vorweisen können.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.6. Am 23.03.2016 legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtsverhältnis vor.
1.7. Gegen den Bescheid vom 03.03.2016 erhob der Beschwerdeführer am 31.03.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und neben Wiederholung seines bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstatteten Vorbringens eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens monierte. Unter Anführung zahlreicher Länderberichte sowie höchstgerichtlicher Judikatur wird ausgeführt, dass Mischehen zwischen Berufskasten und Mehrheitsclanangehörigen immer wieder zu Schwierigkeiten führen. Insbesondere sei es inakzeptabel wenn die Frau aus dem Hauptclan stamme. Dies könne bis zur Ermordung der Betroffenen führen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Mädchen jedoch nicht einmal eine Ehe eingegangen. Vielmehr habe er eine uneheliche Beziehung mit diesem geführt, die obendrein zu einer Schwangerschaft geführt habe. Dies sei als noch schwerwiegender einzustufen. Ihm stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da die Familie des Mädchens über den Clan sogar in Mogadischu leicht den Beschwerdeführer ausfindig machen könne. Da er einem Minderheitenclan angehöre, könne er auch nicht auf den Schutz des Clans zurückgreifen. Zu seiner Familie habe er seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr.
1.8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
1.9. Am 23.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, des Beschwerdeführers sowie dessen Rechtsberaters statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
"[...] R: Wie geht es Ihnen heute?
BF: Mir geht es gut.
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Wenn ich mich an die Probleme, die ich erlebt habe, erinnere, dann wird es mir auf einmal schlecht.
R: Aber Sie haben keine Krankheit?
BF: Ich wurde vor kurzem an der Niere operiert, und habe dadurch Schmerzen.
R: Haben Sie davon Befunde?
BF: Nein, ich habe sie im Zug liegen lassen.
R: Das war schon vor einiger Zeit, die Nierensteinentfernung?
BF: Ja, sie haben recht.
R: Sie wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich habe damals die Wahrheit gesagt.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Alleine.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF: Nein.
R: Sprechen Sie deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?
BF: Ich habe einen Deutschkurs besucht, aber nicht vollendet. Aufgrund meiner Operation habe ich den Deutschkurs nicht vollendet.
R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
BF: Ja.
R: Leben Sie von der Grundversorgung, oder verdienen Sie etwas?
BF: Ich lebe von der Grundversorgung.
R: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?
BF: Nein.
R: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
BF: Ich habe ständig nach einer Arbeit gesucht. Gefunden habe ich keine Arbeit.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich habe eine Ausbildung als Friseur, und würde als Friseur arbeiten.
R: Nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Nein.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF: Nein.
R: Wo haben Sie in Somalia gelebt und welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich habe in der Stadt BALEDWAYNE gewohnt und gehöre dem Stamm der GABOYE an.
R: Welchem Subclan gehören Sie an?
BF: HARUN.
R: Was zeichnet den Clan der Gaboye aus?
BF: Die üben bestimmte Berufe aus, und zwar als Friseur und Schweißer.
R: Ist das ein wichtiger Clan? Ist er angesehen?
BF: Es ist ein ausgegrenzter Stamm.
R: Die Verhältnisse, wenn man zu diesem Clan gehört, sind schlecht?
BF: Ja.
R: Wer von Ihren Familienangehörigen lebt noch in Somalia und mit wem haben Sie Kontakt?
BF: Meine Mutter und vier Geschwister sind immer noch dort. Ich habe aber keinen Kontakt mit ihnen.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr?
BF: Seit meiner Ausreise aus Somalia.
R: Und Sie haben eine Bruder und drei Schwestern?
BF: Ja.
R: Was ist mit Ihrem Vater?
BF: Er lebt nicht mehr.
R: Wann ist Ihr Vater verstorben?
BF: Als meine jüngste Schwester zur Welt kam.
R: Ist Ihr Vater an einem natürlichen Tod gestorben?
BF: Ja, an einem natürlichen Tod.
R: Wo leben Ihre Familienangehörigen jetzt?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Was haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat gearbeitet bevor Sie ausgereist sind?
BF: Ich war Friseur.
R: Wie waren Ihre finanziellen Verhältnisse?
BF: Schlecht.
R: Haben Sie eine Schul- oder Lehrausbildung absolviert?
BF: Nein. Ich kann aber lesen und schreiben.
R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im Jänner 2012.
R: Wie sind Sie nach Europa gekommen und wie lange dauerte die Reise ca.?
BF: Ich war ca. zwei Jahre lang unterwegs und bin von Somalia über Äthiopien, den Sudan, Libyen, Italien nach Österreich gekommen.
R: Wie hoch waren die Reisekosten etwa?
BF: 1.500,-- US-Dollar.
R: Wer hat das bezahlt?
BF: Wie gesagt, ich habe gearbeitet.
R: Sie haben es von Ihren Ersparnissen bezahlt?
BF: Ja, von meinen Ersparnissen.
R: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich gehöre dem Stamm der GABOYE an, dieser wird in Somalia ausgegrenzt, deshalb musste ich mein Heimatland verlassen. Unser Stamm hat in Somalia kein Recht. Allgemein werden unsere Frauen vergewaltigt. Unser Stamm ist nicht politisch vertreten. Eines Tages heiratete ich eine Frau, die zu einem größeren Stamm angehört. Sie gehörte dem Stamm der HAWADLE an. Ich musste mich ständig mit meiner Frau versteckt halten. Die Familie meiner Frau war ständig hinterher. Meine Frau kam immer sehr spät nach Hause. Ihre Familie wollte immer von ihr wissen, warum sie zu spät kommt. Die Familie meiner Frau wollte wissen, wer ihr Freund ist. Meine Freundin musste ihrer Familie bekannt geben, dass der Friseur ihr Lebenspartner ist. Die Familie meiner Frau/Freundin kam zu mir ins Friseurgeschäft. Genauer gesagt, ihr Onkel und ihr Bruder kamen zu mir. Sie schlugen mich sofort, ohne ein Wort mit mir zu reden. Aufgrund dieser Schläge musste meine Niere hier in Österreich operiert werden. Sie sagten mir, damit ich nicht umgebracht werde, sollte ich meine Frau in Ruhe lassen. Dann gingen sie einfach weg. Einige Tage später kamen sie wieder und sagten mir, ich soll weggehen und diese Frau in Ruhe lassen. Dann musste ich versprechen, dass ich sie in Ruhe lasse. Einige Tage später kam meine Freundin mit Kopftuch heimlich zu mir und sie sagte mir, dass sie von mir schwanger sei. Ich wollte von ihr wissen, was die Lösung ist. Nach diesem kurzen Gespräch, ging meine Freundin nach Hause zurück. Wir planten gemeinsam von dort wegzugehen. Die Mutter meiner Freundin erfuhr, dass wir planten, aus dem Land ausreisen zu wollen. Die Mutter wollte unbedingt wissen, wer der Vater dieses Kind sei. Weil meine Freundin nicht bekannt geben wollte, wer der Vater des Kindes sei, wurde sie geschlagen. Weil meine Freundin Angst hatte, getötet zu werden, musste sie dann auch bekannt geben, dass ich der Vater dieses Kindes bin. Eines Tages, als ich auf dem Weg zur Arbeit war, kam die Familie meiner Freundin zu mir nach Hause. Meine Mutter und Geschwister wurden geschlagen. Zu Mittag kam ich nach Hause um Mittag zu essen. Dann sah ich, dass die Schulter meiner Mutter gebrochen war, dass meine Geschwister das Bewusstsein verloren. Ich konnte nichts machen, ich war sehr traurig. Ich musste zusehen wie meine Familie am Boden lag. Ich wusste nicht was ich tun sollte. Meine Mutter sagte mir, dass meine Frau abtreiben musste und die Familie vor hat mich umzubringen. Sie sagte mir auch, dass ich das Land verlassen sollte. Deshalb ging ich zu meinem Freund ACHMED in KOSHIN in die Stadt BALEDWAYNE. Ich bat meinen Freund ACHMED Auskunft über meine Freundin einzuholen. Er musste erfahren, dass inzwischen meine Freundin abtreiben musste. Der Freund sagte mir auch, dass es für mich besser wäre, wenn ich das Land verlassen würde. Der Stamm der HAWADLE ist in BALEDWAYNE ansässig und ist auch ein angesehener Stamm. Um nicht umgebracht zu werden, musste ich das Land verlassen.
R: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt?
BF: So genau kann ich das nicht sagen, ich müsste schätzen. Es müsste im April 2011 gewesen sein.
R: Wo haben Sie sie kennengelernt?
BF: Am Markt.
R: Sie haben beim BFA gesagt, dass es Ihre Freundin war. Heute sagen Sie, dass Sie geheiratet haben.
BF: Es war meine Freundin.
R: Sie haben Sie also nicht nach somalischen Riten geheiratet?
BF: Nein, weil ihr Stamm nicht damit einverstanden war.
R: Ist der Stamm der HAWADLE ein Subclan?
BF: Es ist ein Subclan von HAWIYE.
R: Wann war der Vorfall, wo der Onkel und der Bruder zu Ihnen gekommen sind?
BF: Es war zu Mittag.
R: War es im Oktober oder im Jänner...?
BF: Drei Monate nachdem ich sie kennengelernt hatte.
R: Sie haben heute gesagt, dass der Onkel und der Bruder noch einmal gekommen wären und zu Ihnen gesagt hätten, dass sie fernbleiben sollen von Ihrer Freundin. Das haben Sie vor dem BFA nicht gesagt.
BF: Damals habe ich auch die gleichen Aussagen wie heute getätigt. Der Dolmetscher hat es aber nicht richtig übersetzt.
R: Nachdem der Onkel und der Bruder das erste Mal bei Ihnen gewesen sind, haben Sie Ihre Freundin weiterhin getroffen?
BF: Nein. Sie war nur bei mir, nachdem sie schwanger wurde.
R: Sie haben vorhin angegeben, Sie mussten sich mit Ihrer Freundin versteckt halten. Haben Sie damit gemeint, dass Sie sich nur geheim treffen durften?
BF: Ja. Wir trafen uns ständig heimlich. Wenn die Familie uns gesehen hätte, dann hätten wir Probleme bekommen.
R: Wo haben Sie sich getroffen mit ihr?
BF: Außerhalb der Stadt.
R: Wann haben Sie Ihre Freundin das letzte Mal gesehen?
BF: Als sie mir erzählte, dass sie schwanger von mir ist.
R: Sie haben dann die Flucht gemeinsam geplant?
BF: Richtig.
R: Warum ist Ihre Freundin dann nicht mit Ihnen geflohen?
BF: Aus finanziellen Gründen konnte ich sie nicht mitnehmen. Sie war damals auch schwanger.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie erfahren haben, dass Ihre Freundin das Kind abtreiben lassen musste. Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass sie es durch die Schläge ihrer Familie verloren hatte.
BF: Nachdem sie brutal geschlagen wurde, musste sie dann abtreiben. Aufgrund dieser Schläge musste das Kind dann auch sterben. Ich meine die gleiche Aussage wie damals.
R: Wie lange waren Sie bei diesem Freund versteckt?
BF: Drei Tage.
R: Wie hieß dieser Freund?
BF: ACHMED.
R: Ist KOSHIN ein Stadtviertel?
BF: Ja.
R: Wie kam Ihr Freund zu den Informationen über Ihre Freundin?
BF: Es gab eine Freundin namens SADIYA, die war mit meiner Freundin befreundet, über diese Freundin konnte er erfahren, dass meine Freundin das Kind verloren hatte.
R: Wie hieß Ihre Freundin?
BF: Halima HASSAN.
R: Warum wäre es Ihnen nicht möglich gewesen in einer anderen Stadt in Somalia Zuflucht zu finden?
BF: Überall in Somalia sind bestimmte Stämme ansässig. Und mein Stamm ist nirgendwo in Somalia als in BALEDWAYNE ansässig. Wenn ich wo anders bin, könnte ich gefragt werden, welchem Stamm ich angehöre, und warum ich weggegangen bin. Wenn ich versuche wo anders in Somalia mich versteckt zu halten, könnte der Stamm der dort ansässig ist erfahren, dass ich von BALEDWAYNE bin, und es könnte sein, dass man mich dorthin wieder zurückschickt. Unser Stamm hat kein Recht in Somalia, wir sind nicht politisch vertreten.
R: Kommen wir nochmal zurück zu den Vorfällen in Somalia. Sie haben gesagt, dass der Onkel und der Bruder Ihrer Freundin zu Ihnen gekommen sind und Sie nur geschlagen haben. Haben diese nichts zu Ihnen gesagt und woher wussten Sie, dass dies Bruder und Onkel Ihrer Freundin waren?
BF: Nachdem ich geschlagen wurde befragte ich Passanten, wer diese Leute waren. Diese sagten mir, dass der Onkel und der Bruder meiner Freundin bei mir im Geschäft waren. Ich konnte es nur von Passanten wissen, dass sie Bruder und Onkel von meiner Freundin waren.
R: Zu diesem Zeitpunkt wurden Sie vom Onkel und Bruder nicht bedroht? Diese hätten Ihnen nicht gesagt, Sie müssten die Beziehung beenden?
BF: Zuerst kamen sie und schlugen mich sofort, ohne ein Wort zu sagen. Nach den Schlägen wollte ich von den Personen wissen, warum sie mich geschlagen haben. Sie sagten mir, dass ich mich von dieser Frau fernhalten soll.
R: Wann sind die dann wieder zu Ihnen gekommen und waren es wieder die gleichen Personen?
BF: Eine Woche später kamen sie wieder zu mir.
R: Und bei diesem Besuch, haben sie Ihnen dann auch gesagt, Sie müssen die Beziehung beenden?
BF: Richtig.
R: Wurden Sie damals auch geschlagen?
BF: Ja, sehr brutal sogar.
R: Nach dem ersten Besuch von Bruder und Onkel, haben Sie Ihre Freundin dann noch einmal gesehen?
BF: Ja, ich habe sie gesehen. Und sie sagte mir damals, dass sie schwanger ist.
R: Ich meinte, ob Sie sich an die Auflagen von Bruder und Onkel gehalten haben und die Beziehung beendet haben?
BF: Ja, von mir aus wollte ich die Beziehung beenden. Sie kam aber zu mir und teilte mir mit, dass sie schwanger ist.
R: Bei dem Vorfall bei Ihrer Familie zu Hause, wer ist damals zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern nach Hause gekommen?
BF: Das waren Angehörige meiner Freundin. Es ist natürlich, dass sie nicht sagen, wer sie sind.
R: Aber waren das wieder zwei Personen, oder waren es mehr?
BF: Wie meine Mutter erzählte, waren mehr als zwei Personen bei ihr.
R: Und als Sie dann nach Hause gekommen sind, waren Ihre Geschwister noch bewusstlos?
BF: Ja.
R: Wurde Ihrer Familie ärztlich geholfen?
BF: Nein.
R: Was hat Ihre Mutter genau zu Ihnen gesagt?
BF: Sie hat mir erzählt, dass die Männer ihr gesagt hätten, dass sie die Leiche ihres Sohnes sehen wird.
R: Mehr haben diese Leute zu Ihrer Mutter nicht gesagt?
BF: Das ist alles, was sie gesagt haben.
R: Wie lange waren Sie dann noch bei Ihrer Mutter zu Hause?
BF: Nach diesem Vorfall ging ich sofort in die Stadt KOSHIN.
R: Und als Sie das Haus Ihrer Mutter verlassen hatten, wie ging es Ihren Geschwistern? Waren die noch bewusstlos?
BF: Meine Mutter hat Hilfe bei der Nachbarschaft gesucht. Es ist um mein Leben gegangen, daher musste ich schnell gehen, um nicht getötet zu werden.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Ich habe meine Geschichte bereits geschildert, und ich habe Angst getötet zu werden. Ich werde dort auch keine Hilfe erfahren.
R gibt dem RB die Gelegenheit Fragen zu stellen.?RB: Zum scheinbaren Widerspruch, dass Angehörige der Freundin nur einmal den BF aufgesucht hätten und er heute von zwei Mal gesprochen hat, möchte ich folgendes sagen, dass ich dem Protokoll des BFA entnehme, dass die Befragung damals eher oberflächlich und nicht so genau wie heute war. Der BF hat damals, so wurde es protokolliert, lediglich gesagt "sie sind zu meiner Arbeitsstelle gekommen, sie haben mich geschlagen" und ist dieser Aussage meiner Meinung nach nicht zu entnehmen, ob es einmal oder mehrmals passiert ist.
Allgemein möchte ich zu den Fragen bei dem BFA festhalten, dass das Protokoll für mich nicht ganz schlüssig wiedergegeben wurde. Es zeigt einige Grammatik und Tippfehler, und es ist nicht ganz klar formuliert.
R: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
RB: Ich kenne die Länderfeststellungen. Soweit ich weiß, hat sich zu den letzten Länderfeststellungen wenig geändert. Ich verweise daher auf die Beschwerde. Da das BFA von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausging, möchte ich dazu sagen, dass allgemein bekannt ist, dass es in Somalia ohne Unterstützung von Familie und Stamm unmöglich ist, sich in einer anderen Gegend nieder zu lassen. Dazu verweise ich auch auf die Länderfeststellungen und zahlreiche Entscheidungen des BVwG. [...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 15.06.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.04.2015 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.09.2015, aufgrund des Bescheids vom 03.03.2016, der dagegen erhobenen Beschwerde vom 31.03.2016, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.05.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er reiste am 15.06.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer wuchs mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern - drei Schwestern und ein Bruder - in Beletweyne auf. Sein Vater ist bereits vor 10 Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Der Beschwerdeführer hat in Somalia keine Schule oder Ausbildung absolviert. Er kann jedoch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise als Friseur auf einem Markt in Beletweyne gearbeitet.
Ob der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige in Somalia verfügt, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Ausreise aus Somalia im Jänner 2012 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter oder seinen Geschwistern.
Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Gaboye, Subclan Harun an. Diese stellen eine Minderheit in Somalia dar.
Der Beschwerdeführer ging im Jahr 2011 eine Beziehung zu einer Frau ein, die dem Stamm der Hawiye, Subclan Hawadle angehörte. Diese Frau wurde in weiterer Folge schwanger vom Beschwerdeführer. Da der Beschwerdeführer einer Minderheit angehört, zog sich dieser dadurch den Zorn der Familie seiner Freundin zu. Der Bruder und der Onkel der Freundin reagierten mehrmals mit schwerer physischer Gewalt und Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen. Im Zuge eines solchen Besuchs wurde der Mutter des Beschwerdeführers angedroht, dass der Beschwerdeführer getötet werde. Um dieser Konsequenz zu entgehen, verließ der Beschwerdeführer Somalia.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer angesichts dieses Geschehensverlaufs in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Ethnie anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
1.2.1. Politische Lage in Somalia
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016)
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Die Bundesregierung hat einen Prozess zur Schaffung föderaler Bundesstaaten initiiert (BS 2016). Das Bundesparlament hat eine Grenz- und Bundeskommission einberufen, welche hinsichtlich der Grenzen der Bundesstaaten, Regionalverwaltungen und Bezirke beraten soll. Die Kommission wird von der UN und anderen Partnern unterstützt (UNSC 11.9.2015).
Der Schritt zur Föderalisierung hat zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: die Galmudug Interim Administration (GIA); die Interim Juba Administration (JIA); und die Interim South West Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 13.4.2016).
Im Juni 2015 fand in Cadaado die Staatsbildungskonferenz für den Bundesstaat Galmudug statt. Es sollte eine Galmudug Interim Administration (GIA) für die zentralen Regionen Galgaduud und Mudug geschaffen werden (UNSC 11.9.2015). In der Folge wurde eine Regionalversammlung gebildet, die im Juli 2015 Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (UNSC 11.9.2015; vgl. EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten (USDOS 13.4.2016). Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert (UNSC 11.9.2015) und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 13.4.2016). Fraktionen der ASWJ haben sich später mit der GIA arrangiert (UNSC 11.9.2015). Trotzdem kontrolliert ASWJ noch immer teile der GIA, darunter die wichtige Stadt Dhusamareb (UNSC 8.1.2016). Auch Puntland hat sich ursprünglich gegen die GIA gestellt, da es selbst den nördlichen Teil von Mudug beansprucht. Nach Verhandlungen hat die GIA ihre Ansprüche auf Nord-Mudug zurückgezogen (UNSC 11.9.2015). Unter die GIA fallen demnach neben Galgaduud noch die Bezirke Hobyo und Xaradheere (EASO 2.2016). Die GIA hat bei der Einrichtung ihrer Verwaltungsinstitutionen in der Übergangshauptstadt Cadaado Fortschritte gemacht. Auch wurden Anstrengungen unternommen, die Bevölkerung zu erreichen, Clanmilizen zu entwaffnen und Sicherheitskräfte auszubilden (UNSC 8.1.2016). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016).
Nach dem Ende einer zweijährigen Übergangsperiode wurde Sheikh Ahmed Islam "Madobe" am 15.8.2015 von der neuen, 75sitzigen Regionalversammlung des Bundesstaates Juba (Lower und Middle Juba, Gedo) als Präsident der Interim Juba Administration (IJA) angelobt (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 11.9.2015). Zuvor war im Mai 2015 die Regionalversammlung selbst in Kismayo eingerichtet worden. Dabei gab es auch Kritik und das Bundesparlament strebte eine Auflösung der Regionalversammlung an (UNSC 11.9.2015). Bei der Lösung von Konflikten zwischen Clans sowie innerhalb der Darod/Marehan auf dem Gebiet der IJA gibt es Fortschritte (UNSC 8.1.2016).
Nach anfänglichen Streitigkeiten über die Frage, ob der Bundesstaat South West aus drei oder sechs Regionen bestehen soll, einigte man sich auf die drei-Regionen-Lösung. Die Interim South West Administration (ISWA) umfasst nunmehr die Regionen Bay, Bakool und Lower Shabelle. Im November 2014 wurde Sharif Hassan Sheikh Adan von einer ISWA-Konferenz zum Präsidenten gewählt. Damit wurde die Übergangsverwaltung ISWA offiziell geschaffen (USDOS 13.4.2016). Im August 2015 wurde ein Prozess gestartet, um eine ISWA-Regionalversammlung zu schaffen (UNSC 11.9.2015). Mit der Einrichtung der Regionalversammlung ist die Errichtung der ISWA abgeschlossen. Von den 146 Abgeordneten sind 30 weiblich (UNSC 8.1.2016).
Im August 2015 wurde von der Bundesregierung ein Prozess zur Bildung eines Bundesstaates Hiiraan-Middle Shabelle initiiert (UNSC 11.9.2015). Dieser Prozess wird weiter vorangetrieben. Buulo Barde könnte die Hauptstadt des neuen Bundesstaates werden (UNSC 8.1.2016).
Quellen:
Sicherheitslage
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo - Baardheere - und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die - nur eingeschränkt widerstandsfähige - somalische Armee übertragen (BFA 10.2015
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
Hiraan, Galgaduud, Mudug
Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).
Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).
Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).
In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen - angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften - bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016).
Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016).
Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 - Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 - Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015).
Quellen:
1.2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016)
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
1.2.2.2. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: (...) Information zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans (...) 27.02.2013 - der Bericht ist online abrufbar (http://www.ecoi.net/local_link/239971/363298_de.html, Zugriff am 23.05.2016):
Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans
"Mitgliedern der Hauptclans sei es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten, berichtet Abby in seinem oberhalb bereits genannten Bericht vom Oktober 2005. Falls es zu einer Heirat zwischen einem Mitglied der Midgan und einem Mitglied eines Hauptclans komme, würde dies zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige der Hauptclans führen: (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)
Laut einem Artikel von Somalia Report vom Mai 2011 würden Midgan in der somalischen Gesellschaft diskriminiert. Die Zeitung beschreibt die Geschichte einer Angehörigen des Darod-Clans, die einen Angehörigen der Midgan geheiratet habe. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam versteckt gelebt hätten, habe sie einen Sohn geboren. Ihre Brüder hätten sie schließlich gefunden, geschlagen und damit gedroht, sie und ihren Sohn zu töten. Zu dieser Zeit sei ihr Ehemann bereits aus Angst vor Angriffen aus dem Land geflohen: (Somalia Report, 18. Mai 2011)
Laut einem an ACCORD im Dezember 2011 übermittelten Bericht der Somalia-Expertin Virginia Luling könnten Angehörige der Midgan nicht Angehörige der "noblen" somalischen Clans heiraten. Diese Vorschrift könnte in der heutigen Zeit weniger streng befolgt werden, jedoch gebe es gleichsam Fälle von Paaren, die in diesem Zusammenhang gelyncht worden seien: (Luling, ohne Datum, S. 4)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden: (IRB, 4. Dezember 2012)
Der oberhalb bereits erwähnte ACCORD-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom Dezember 2009 erwähnt bezüglich Mischehen Folgendes:
"Während seitens der sab keine Vorbehalte hinsichtlich Eheschließungen mit Angehörigen nomadischer Clans bestehen, würde - aus Sicht der ‚noblen' Clans - ein Mitglied eines nomadischen Clans im Falle einer Heirat mit einer den sab angehörenden Person den Schutz durch den eigenen Clan verlieren." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)
Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen:
(MRG, 23. November 2010, S. 3) (MRG, 23. November 2010, S. 15) (MRG, 23. November 2010, S. 18)
Das Integrated Regional Information Network (IRIN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2010 einen Vorsitzenden der Minderheitengruppe Gabooyo, Ahmed Shide Jama, in Somaliland. Dieser habe Folgendes angegeben: "Sollte einer unserer Jungen so dumm sein, ein Mädchen aus einem Hauptclan ("majority community") zu heiraten, kann ich Ihnen garantieren, dass er und das Mädchen getötet werden": (IRIN, 2. Juli 2010)
Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen
Clans gebe: (Somaliland Times, 24. Dezember 2011)"
Quellen: Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von
Minderheiten und Angehörigen größerer Clans:
http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html
IRIN - Integrated Regional Information Network: Ahmed Shide Jama, "It is as if no one knows we are here", 2. Juli 2010 http://www.irinnews.org/HOV/89707/SOMALIA-Ahmed-Shide-Jama-It-is-as-if-no-one-knows-we-are-here
Luling, Virginia: Report On The Caste Groups In Somalia, ohne Datum
MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010 http://www.minorityrights.org/download.php?id=912
Somalia Report: Somali Minorities Face Double Whammy, 18. Mai 2011 http://www.somaliareport.com/index.php/post/757
Somaliland Times: Suldan Dakir Urges Somalis to Stop Discrimination Against Minorities, 24. Dezember 2011 http://www.somalilandtimes.net/sl/2011/517/6.shtml
1.2.2.3. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia:
Informationen zur Lage der Gaboye/Midgan [a-9202-2 (9229)], 12. Juni 2015 - der Bericht ist online verfügbar (https://www.ecoi.net/local_link/309154/434411_en.html, Zugriff am 23.05.2016)
Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Obergruppe der sab ein, zu denen auch die die Midgan/Gabooye gehören würden:
"Traditionell stellen die sab Leibeigene der nomadisch-viehzüchtenden Clangruppen dar, die nur über einen abbaan (einen somalischen Schirmherrn) Beziehungen zu Somali unterhalten können. Intern können die sab segmentäre Lineage-Systeme nach somalischem Muster haben. Mischehen zwischen diesen Minderheitengruppen bzw. -untergruppen und den‚noblen' nomadischen Clans sind weder erlaubt, noch werden diese akzeptiert. Die sab haben traditionell weder das Recht auf Eigentum an Land und Vieh noch das Recht, sich an lokalen Geschäften, Marktwirtschaft oder Politik zu beteiligen. Die sab besitzen und praktizieren verschiedene, allgemein verachtete, berufliche Fertigkeiten und werden daher häufig auf Basis ihrer beruflichen Funktion identifiziert. Das einzige den sab zur Verfügung stehende Mittel, sich der Vorherrschaft der somalischen Nomaden zu widersetzen, besteht darin, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse geheim halten, da dies - beispielsweise in Belangen des Hausbaus und der Durchführung diverser handwerklicher Tätigkeiten - zu einer Abhängigkeit der Nomaden von den sab führt. Die sab sprechen eine eigene Sprache, die heutzutage jedoch im Verschwinden begriffen ist." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)
"Folgende Gruppen zählen zu den sab:
Gabooye / Midgan
Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir (Details siehe unten) zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)
Das kanadische Immigration and Refugee Board (IRB) zitiert in einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 die Vorsitzende der Gabooye Minority Organisation for Europe and North America. Diese habe angegeben, dass der Clan sich selbst als Gabooye bezeichne, während andere Clans den "unhöflichen" Begriff Midgan verwenden würden. Die Gabooye seien primär im Norden Somalias (Somaliland) beheimatet, obwohl einige Mitglieder in Mogadischu leben würden:
"In a telephone interview with the Research Directorate, the Secretary of the Gabooye Minority Organisation for Europe and North America (Gabooye Organisation), a UK-based NGO that monitors the social, economic and political situation of the Gabooye in East Africa (11 June 2012), explained that the 'clan' refers to itself as Gabooye, while other clans use the 'rude' term Midgan (6 Nov. 2012).
[...]
"According to the Secretary of the Gabooye Organisation, the Gabooye are primarily located in the north of Somalia [Somaliland], although some reside in Mogadishu (6 Nov. 2012)." (IRB, 4. Dezember 2012)
Im Bericht zu einer Feldstudie über Minderheiten in Somalia vom Oktober 2005 hält Abdi Abby, rechtlicher Leiter der NGO Oxfordhouse, fest, dass der Begriff "Midgan" abwertend sei. Die Midgan würden sich deshalb selbst als Gaboye bezeichnen. Ein Midgan zu sein, bedeute, lebenslang mit Demütigungen konfrontiert zu sein. Sie würden als unrein, sündig und beschmutzend erachtet. Sie würden gemieden, missbraucht und verachtet. Die Menschen würden dazu tendieren, die Midgan zu meiden, missbrauchen und zu verachten:
"The term 'Midgan' itself is conceptually degrading, therefore in order to forestall the stigma that goes with the name Midgan they now refer to themselves as Gaboye. To be a Midgan means to suffer life long indignities. They are deemed to be impure, sinful and polluting. People tend to avoid them, abuse them and look upon them with disdain." (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)
In einem im Jänner 2013 veröffentlichten Bericht zu Somalia, der auf einer gemeinsamen Fact-Finding-Mission des Danish Immigration Service (DIS) und des norwegischen Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo nach Nairobi und Mogadischu basiert, werden die Angaben verschiedener Quellen zu marginalisierten bzw. Minderheitengruppen zitiert. Eine vor Ort tätige internationale NGO zählt marginalisierte Gruppen, wie unter anderem die Midgan, zu den gefährdeten Gruppen in Mogadischu. Im Afgoye-Korridor würden sich laut Angaben einer weiteren NGO weiterhin Binnenvertriebene (Gaboye aus Somaliland und Midgan) befinden, die keine Ressourcen für eine Rückkehr in ihre Heimatgebiete hätten:
"5 Humanitarian issues in Mogadishu
Aside from the urban poor [see below] an international NGO working in S/C [South-Central] Somalia (B) explained that there are two groups of people which are most vulnerable in Mogadishu. These two groups are either marginalized or exploited: Marginalized: some belong to minority/marginalized groups such as Midgan, Gaboye, Tumal and Jareer." (DIS, Jänner 2013, S. 58)
"But there are also IDPs [Internally Displaced People] remaining in the Afgoye Corridor who never had a house or lived in Mogadishu but they do not have the resources to return to their original home area. They find the conditions in the IDP camps in the Afgoye Corridor better than the alternatives. Some of these are Gaboye clan members originally from Somaliland. Others are Midgan." (DIS, Jänner 2013, S. 69)
Das IRB zitiert in oben genannter Anfragebeantwortung vom Dezember 2012 die Vorsitzende der Gabooye Minority Organisation for Europe and North America. Diese habe angegeben, die Gabooye würden "nicht wirklich" mit Hauptclans verbündet sein, jedoch würden sie Berichten zufolge gut mit anderen Minderheitengruppen auskommen. Im Süden des Landes gebe es Diskriminierung von Gabooye, jedoch sei die "allgemeine Unsicherheit" eine größere Bedrohung als "gezielte Verfolgung". Obwohl die Regierung von Somaliland behaupte, dass sich die Lage gebessert habe, komme es weiterhin zu Diskriminierung von und Gewalt gegen Gabooye. Die Medien in Somaliland würden nur selten über Diskriminierung oder Gewalt gegen Mitglieder der Gabooye berichten, da sie nicht in Konflikt mit Mitgliedern des Hauptclans geraten wollten, die die Regierung und Gerichte dominieren würden:
"According to the Gabooye Organisation secretary, the Gabooye are 'not really allied' with any major clans in Somalia, but are reported to be on good terms with other minority groups (6 Nov. 2012). [...]
The Secretary of the Gabooye Organisation similarly indicated that discrimination against Gabooye in the south exists but that 'generalized insecurity' is a greater risk than targeted persecution (6 Nov. 2012). [...]
The Gabooye Organisation secretary stated that, although the Somaliland government claims that the situation has improved, discrimination against the Gabooye in Somaliland is 'bad' and violence against them continues to occur (6 Nov. 2012). [...]
According to the Secretary, the Somaliland media rarely reports on incidents of discrimination or violence against the Gabooye because they do not want to come into conflict with members of the majority clan, who dominate the government and courts (ibid.). [...]
According to the Secretary of the Gabooye Organisation, the majority of Gabooye are not permitted to go to school with other Somali children (6 Nov. 2012)." (IRB, 4. Dezember 2012)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein:
"Minority group clans included the Bantu (the largest minority group), Benadiri, Rer Hamar, Brawanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub, and Gabooye. Custom restricted intermarriage between minority groups and mainstream clans. Minority groups, often lacking armed militias, continued to be disproportionately subjected to killings, torture, rape, kidnapping for ransom, and looting of land and property with impunity by faction militias and majority clan members. Many minority communities continued to live in deep poverty and to suffer from numerous forms of discrimination and exclusion." (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6)
Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten:
"While one interview respondent stated that Gaboye people in Somaliland have experienced improved social integration and inclusion compared to their situation before, 25 others have reported that inequalities and discrimination are still apparent. For example, one Somali organization has estimated that only between 30 and 40 Gaboye - out of as many as 10,000 in Hargeisa - are studying or have studied at university." (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10)
Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Gaboye/Midgan zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:
"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."
(NOAS, April 2014, S. 46)
Ein Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Februar 2011 zitiert einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheitengruppen wie unter anderem die Midgan (Gaboye) komme:
"The independent expert stated that discrimination and abuses against minorities and vulnerable groups continued unabated. Somali minorities such as the Benadir/Rer Hamar, Midgan (Gadoye) and Tomal, in particular the African Bantu/Jarir population, who had been traditionally discriminated against in Somali society, continued to face abuses and human rights violations." (HRC, 21. Februar 2011, S. 11)
Eine örtliche NGO habe laut dem oberhalb bereits genannten Bericht des DIS vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten größere Ängste als Angehörige der größeren Clans. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien:
"Regarding clan protection a local NGO in Mogadishu (A) stated that the unarmed marginalized groups have more fears than people belonging to the major clans and this will continue as long as the police and security forces are weak institutions. The marginalized groups in this context are the caste groups, i.e. the Midgan, Tumal, Benadiris and Jareer. The NGO also mentioned the Arabs still residing in the city as being part of the marginalized groups."
(DIS, Jänner 2013, S. 51)
Laut einem weiteren Bericht der MRG vom November 2010 hätten Minderheiten in Fällen von Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkt Zugang zur Justiz:
"The clan structure of the majorities continues to exclude minorities from significant political participation and employment; limits their access to justice where abuse has been perpetrated against them or they stand accused of a crime; denies them their rights to development, education and sustainable livelihoods; and prevents and punishes inter-marriage with members of majority groups." (MRG, 23. November 2010, S. 3)
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie seine Sprach- und Ortskenntnisse. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an dieser zu zweifeln.
Die Feststellungen betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus Beletweyne und den aktuellen Aufenthalt seiner Familie gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Im Asylverfahren stellt die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle dar, weswegen Angaben von Asylwerbern in einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden müssen. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers letztlich gerecht und greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zu kurz.
Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des gesamten Verfahrens und insbesondere in der Beschwerdeverhandlung - vor allem auch in Bezug auf die konkret fluchtauslösenden Umstände - gelungen, in eloquenter Weise detaillierte und deckungsgleiche Angaben zu erstatten, die den Eindruck entstehen lassen, dass er sich tatsächlich an reale Geschehnisse rückerinnert und versucht diese auf umfassende Weise darzulegen. Es ergaben sich für die entscheidende Richterin keine Hinweise darauf, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Beziehung zu einer Frau aus einem Mehrheitsclan und deren Schwangerschaft sowie die daran anschließenden Probleme mit deren Familie nicht glaubhaft sind.
Dem Argument des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben gemacht, da er in der Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnt habe, dass seine Freundin von ihm schwanger gewesen sei, ist zu entgegnen, dass der Fokus der Ersteinvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen auf den Fluchtweg gelegt und den Angaben über den Fluchtgrund nur sehr eingeschränkt Raum geboten wird. Dem Beschwerdeführer daher vorzuwerfen, er hätte - zugegebenermaßen nicht unwichtige - Details seiner Fluchtgeschichte in dieser Ersteinvernahme nicht genannt, greift aus Sicht der entscheidenden Richterin daher zu kurz, um damit die Unglaubhaftigkeit der Fluchtangaben des Beschwerdeführers darzulegen.
Als einzigen Widerspruch vermag die entscheidende Richterin im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung erkennen, dass der Onkel und der Bruder seiner Freundin zweimal zu ihm ins Geschäft gekommen seien, wohingegen sich aus dem Protokoll der Einvernahme am 25.09.2015 herauslesen lassen könnte, dass diese nur einmal gekommen seien. Bei genauerer Betrachtung des Einvernahmeprotokolls wird jedoch deutlich, dass der Beschwerdeführer im Zuge diese Einvernahme nicht jene Details seiner Fluchtgründe vorgebracht hat, wie er dies in der Beschwerdeverhandlung getan hat. Seine diesbezüglichen Angaben:
"Dann sind sie zu meiner Arbeitsstelle gekommen. Sie haben mich geschlagen. Ich wurde verprügelt. Se sagten mir, wenn ich mich nicht von dieser Frau fern halte, werde ich mein Leben riskieren.", lassen gänzlich offen, wie oft diese Männer zum Beschwerdeführer gekommen sind. Eine die Gesamtglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers darstellende Widersprüchlichkeit kann darin jedenfalls nicht erkannt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung darüber hinaus zunächst davon gesprochen hat, mit seiner Freundin verheiratet gewesen zu sein, kann zudem mit unterschiedlichen kulturellen Begrifflichkeiten erklärt werden.
Das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich insbesondere angesichts der oben unter II.1.2.2. angeführten Berichte zur Situation von Mischbeziehungen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Clanhierarchien als nicht unplausibel. Der Aspekt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia als durchaus im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hatte daher positiv in die Beweiswürdigung einzufließen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten daher vollinhaltlich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia:
Die Feststellungen zur Situation in Somalia, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Quellen versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind oben unter Punkt II.1.2. zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
3.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.).
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht wiederholt an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer Angehöriger einer sab-Minderheit, der Gaboye, ist und im Jahr 2011 eine Beziehung zu einer Mehrheitsclanangehörigen der Hawiye eingegangen ist, welche in weiterer Folge auch von ihm schwanger wurde. Nach Bekanntwerden der Beziehung und der Schwangerschaft, forderte die Familie der Frau den Beschwerdeführer auf, die Beziehung zu beenden. Im Dezember 2011 und im Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer von männlichen Angehörigen seiner Freundin zwei Mal aufgesucht und geschlagen. Ebenso wurden die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers von diesen Männern aufgesucht und schwer misshandelt. Zudem haben die Männer der Mutter des Beschwerdeführers gegenüber angedroht, den Beschwerdeführer umzubringen.
Die diesbezüglich relevanten Länderberichte gehen einhellig davon aus, dass Mischehen, vor allem zwischen Berufskasten (sab oder Waable) und Mehrheitsclanangehörigen, traditionell beschränkt sind. Obwohl dieses Tabu in vergangenen Jahren etwas aufweichen würde, seien Ehen zwischen weiblichen Mehrheitsclanangehörigen und männlichen Minderheitenangehörigen sehr selten (siehe oben II.1.2.2.1.). Es gebe dazu auch Berichte von Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung oder einen Mordversuch am Ehegatten (siehe oben II.1.2.2.2.).
Soweit diesen Berichten entgegengehalten werden könnte, der Beschwerdeführer sei mit seiner Freundin noch gar keine Ehe eingegangen, ist auszuführen, dass - wenn bereits Mischehen zwischen Angehörigen unterschiedlicher Clanhierarchien absolut inakzeptabel sind - eine außereheliche Beziehung und eine daraus resultierende Schwangerschaft im Zusammenhang mit den genannten Länderberichten wohl als noch verpönter und mit noch größeren Problemen behaftet angesehen werden muss.
Das Vorbringen und auch die aktuelle Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner Beziehung zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans Verfolgung und Gewalt erlebt zu haben und erleben zu können, ist vor diesem Hintergrund plausibel und nachvollziehbar. Es gibt auch keine ausreichenden Hinweise in den Berichten dahingehend, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Minderheitenzugehörigkeit und der Mischbeziehung nicht nach wie vor entsprechend wahrscheinlich und aktuell sein würde.
Von einer entsprechenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Behörden kann in Anbetracht der oben wiedergegebenen Länderberichte nicht ausgegangen werden: "Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die Regelung dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen."
(siehe oben II.1.2.2.1.)
Zudem gehört der Beschwerdeführer einer Minderheit an und verbrachte sein ganzes Leben in Beletweyne. Nicht einmal dort kann festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer nach wie vor über Familienangehörige verfügt, da er zu seiner Familie seit seiner Ausreise im Jänner 2012 - somit bereits über vier Jahre - keinen Kontakt mehr hat. Bei der vorliegenden Konstellation kann daher auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Somalia und/oder Somaliland in einer anderen Region niederzulassen.
Da sich im Verfahren auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten und einer subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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