BVwG W229 2111851-1

W229 2111851-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Freiwilligkeit, Kündigung

Testo completo

BVwG W229 2111851-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2111851.1.00

Spruch

W229 2111851-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige

Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.04.2015, VSNR XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2015, AZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 11 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte zuletzt am 30.03.2015 beim Arbeitsmarktservice Oberpullendorf (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. In einer mit der Beschwerdeführerin am 07.04.2015 beim AMS aufgenommenen Niederschrift, gibt die Beschwerdeführerin zur Lösung ihres Dienstverhältnisses bekannt:

"Ich habe selbst gekündigt, weil ich schon einen Job bei der Firma XXXX in XXXX zugesagt bekommen habe. Als ich dann dort Probe arbeiten war, hat mir meine zukünftige Chefin gesagt, dass ich nicht nach KV Handel, sondern nach KV Gastgewerbe entlohnt werde. Daraufhin habe ich bei der Firma nicht zu arbeiten begonnen, weil es eine Abwertung meiner Lehre als EH Kauffrau bedeutet und zusätzlich noch ein wesentlich geringerer Lohn anfallen würde."

3. In der vom AMS am 07.04.2015 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde hinsichtlich der Ausgangssituation der Beschwerdeführerin festgehalten, dass sie die letzten vier Jahre als Filialleiterin bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie suche eine neue Arbeitsstelle. Das letzte Dienstverhältnis sei gelöst worden, weil sie selbst gekündigt habe.

4. Mit Bescheid des AMS vom 23.04.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 01.04.2015 bis 28.04.2015 kein Arbeitslosengeld erhalte.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Firma XXXX freiwillig gekündigt worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie das Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet habe bzw. habe sie eine Einstellungszusage zum 01.04.2015 bei der Firma XXXX gehabt. Sie sei bei der Firma XXXX vom 16.05.2011 bis 31.03.2015 als Filialleiterin beschäftigt gewesen. Seit Herbst 2014 habe es Probleme mit ihrem neuen Vorgesetzten gegeben. Sie sei persönlichen untergriffigen Aussagen bzw. Mobbing ausgesetzt gewesen, das auch durch eine "Burn-Out-Testung" bestätigt werde. Daraufhin habe sie laufend einen neuen Arbeitsplatz gesucht. Im Februar 2015 habe sie die mündliche Zusage von Frau XXXX erhalten, mit 01.04.2015 als Verkäuferin auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte beginnen zu können. Aufgrund dieser Zusage sei die Kündigung des Dienstverhältnisses zum 31.03.2015 erfolgt, anstatt einen vorzeitigen berechtigten Austritt aus gesundheitlichen Gründen zu erklären. Nach dem Probearbeiten bei Frau XXXX am 28.03.2015 sei ihr mitgeteilt worden, dass die Anstellung entgegen der bereits getätigten Zusage nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe erfolgen solle.

Der Beschwerde beiliegend wurden eine Bewerbungsliste und eine "Burn-Out-Testung" in Vorlage gebracht.

6. Laut einem Aktenvermerk des AMS vom 18.06.2015 teilte die Personalstelle der Firma XXXX über telefonische Anfrage mit, dass die Beschwerdeführerin bei ihr nicht direkt die Gründe für die Dienstnehmerkündigung bekannt gegeben habe und man vermeine zu wissen, dass die Beschwerdeführerin eine andere Arbeitsstelle habe. Zudem wurde an den Verkaufsleiter und unmittelbaren Vorgesetzten der Beschwerdeführerin verwiesen.

7. Laut einem Aktenvermerk des AMS vom 18.06.2015 wurde Frau XXXX , Firma XXXX , telefonisch hinsichtlich des geplanten Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin ab 01.04.2015 befragt. Sie gab diesbezüglich an, dass sie eine Bäckerei mit Verkauf von Backwaren führe, wobei der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anzuwenden sei, und während der Saison, von ca. April bis September, gebe es einen Verkauf von Eis und einen Gastgarten, wonach der Kollektivvertrag für das Gastgewerbe anzuwenden sei. Mit der Beschwerdeführerin sei vereinbart worden, dass sie im Verkauf der Bäckerei tätig sei und nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte entlohnt werde. Die Beschwerdeführerin hätte auch im Bereich des Eisverkaufes (Service im Gastgarten) arbeiten können und wäre als Serviererin nach dem Kollektivvertrag Gastgewerbe entlohnt worden. Die Beschwerdeführerin hätte weitgehend wählen können, in welchem der Bereiche sie gerne arbeiten wolle und hätte sich die Einstufung nach dem überwiegenden Teil des Einsatzgebietes von ihr gerichtet. Sie könne nicht verstehen, dass die Beschwerdeführerin die leitende Position im Verkauf mit Arbeitsort in XXXX beendet habe, um in Wohnortnähe eine andere Beschäftigung anzutreten. Vor Arbeitsantritt habe sie die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie sich den Betrieb ansehen wolle und sei sie für zirka eine Stunde im Betrieb gewesen. Eine Probearbeit bzw. einen Schnuppertag habe es nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe das Dienstverhältnis mit 01.04.2015 nicht angetreten und habe sie kurz vorher telefonisch oder per SMS abgesagt. Die Beschwerdeführerin wäre bei Arbeitsaufnahme gemäß ihrer Vordienstzeiten nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte angestellt worden.

8. Nach einem weiteren Aktenvermerk vom 22.06.2015 des AMS wurde auch der Verkaufsleiter der Firma XXXX telefonisch befragt und führte dieser aus, dass die Beschwerdeführerin als Lösungsgrund angeführt habe, dass sie in unmittelbarer Umgebung zum Wohnort einen Arbeitsplatz gefunden habe und das Dienstverhältnis deshalb so schnell als möglich beenden wolle. Es wäre ihm nicht bekannt, dass sie Probleme am Arbeitsplatz gehabt habe. Sie habe auch keine vermehrten Krankenstände gehabt und auch keine gesundheitlichen Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses angeführt.

9. Mit Schreiben des AMS vom 22.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin nach Darlegung des Sachverhaltes das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht. Zudem wurde sie aufgefordert ihre Krankenstände im letzten Beschäftigungsjahr nachzuweisen und ersucht mitzuteilen, ob sie sich wegen dem Burnout bzw. wegen psychischer Beeinträchtigung in ärztlicher Behandlung befunden habe. Diesbezüglich wurde sie um Vorlage eines entsprechenden Facharztattestes ersucht. Hinsichtlich des von ihr vorgelegten Testergebnisses führte die belangte Behörde aus, dass daraus nicht ersehen werden könne, um welche Art der Testung es sich handle, vom wem und aus welchem Grund diese Testung durchgeführt worden sei und ob es sich dabei um ein Testverfahren aufgrund einer (fach)ärztlichen Anordnung bzw. (fach)ärztlichen Untersuchung handle. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht dies näher zu erläutern und mit entsprechenden Arztgutachten zu belegen.

9.1. In Beantwortung des Schreibens des AMS vom 22.06.2015 führte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.07.2015 zunächst aus, dass ihrem Vorgesetzten nicht bekannt gewesen sei, dass sie Burnout habe, weil er sie selbst auch mit Worten angegriffen habe und sie zu sehr Angst gehabt habe ihre Arbeit zu verlieren. Bei den Gesprächen mit ihm habe sie nicht das Wort Burnout verwendet und auch nicht als Grund ihrer Kündigung, es sei aber ihm und der Personalstelle bekannt gewesen, dass sie mit ihrer Kraft am Ende gewesen sei, auch bezüglich ihres Lehrlings. Dieser Umstand sei auch dem Vorgänger ihres Vorgesetzten bekannt gewesen. Sie habe ihren Vorgesetzten um Versetzung des Lehrlings gebeten, weil sie es körperlich und geistig nicht mehr ausgehalten habe, es sei aber nie zu einer Versetzung gekommen.

Sie habe Herrn XXXX um einen AVEM Test gebeten, da er diplomierter Burnout Trainer sei. Er habe ihr den Rat gegeben sich wegen des Burnouts in den Krankenstand zu begeben. Sie sei aber aus Kollegialität und aufgrund der großen Verantwortung gegenüber ihren restlichen Mitarbeitern nicht in den Krankenstand gegangen. Sie habe auch Angst gehabt, dass ihre berufliche Zukunft unter diesem Thema leiden könne. Sie habe sich entschlossen eine neue Arbeitsstelle zu suchen und sich von Herrn XXXX in täglichen Sitzungen behandeln zu lassen. Da die Behandlungen und ihre Kündigung eine positive Wirkung gebracht hätten, sei sie zu keinem Arzt gegangen um ihr ein ärztliches Attest verschreiben zu lassen.

Ihr Probetag sei am 28.03.2015 von 8 bis 15 Uhr gewesen und habe sie erst an diesem Tag erfahren, dass sie nur unter dem Kollektivvertrag Gastgewerbe eingestuft werden könne. Sie habe es sich nicht aussuchen können zwischen Eisverkauf und Bäckerei, weil es nur ein kleines Geschäft und alles in einem Raum vorhanden sei. Sie habe ihr natürlich nicht erklärt, dass sie davor an Burnout erkrankt sei, weil dies sicher ihre beruflichen Chancen für eine neue Arbeitsstelle vermindert hätte. Sie habe im Oktober 2014 mit der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle begonnen und habe am 04.11.2014 eine Mandeloperation gehabt und sei anschließend vom 08.11. bis 07.12.2014 im Krankenstand gewesen. Sie sei auch während ihres Krankenstandes von ihrer Filiale telefonisch um Hilfe gebeten worden. Sie habe ihre Stelle erst nach der fixen Zusage gekündigt. Sie habe deshalb und auch wegen ihres gesundheitlichen Zustandes bei der Kündigung nicht auf eine einvernehmliche Lösung bestanden. Sie habe aus Rücksicht auf ihre damaligen Mitarbeiter und Vorgesetzten weder fristlos gekündigt noch sei sie in den Krankenstand gegangen, sondern habe sie zu einem möglichst reibungslosen Übergang beitragen wollen.

Der Stellungnahme beiliegend wurde ein von Herrn XXXX , Dipl. Burnout-Prophylaxe-Trainer, verfasstes Schreiben beigelegt.

10. Bezugnehmend auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.07.2015 um ergänzende Stellungnahme im Zusammenhang mit der an ihr durchgeführten Testung ersucht.

10. 1 Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte die Beschwerdeführerin in Beantwortung des Schreibens vom 06.07.2015 mit, dass sie mit Herrn XXXX verwandt sei und sie nicht an der gleichen Adresse wohnhaft seien. Sie habe die Testung als ersten Schritt vor einem Arztbesuch durchführen lassen und seien Gründe hiefür ihr ständig verschlechterndes Wohlbefinden sowie das Anraten mehrerer Freunde und ihres Lebensgefährten gewesen. Herr XXXX sei diplomierter Burnout-Prophylaxe-Trainer. Die Testung und Folgetermine hätten laufend von Oktober 2014 bis März 2015 stattgefunden. Die Behandlung sei unentgeltlich erfolgt.

11. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 10.07.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde nicht stattgegeben wurde.

Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und der Feststellung des Sachverhaltes führte die belangte Behörde begründend zusammengefasst wie folgt aus: Die Beschwerdeführerin habe vor ihrem ehemaligen Arbeitgeber weder als Lösungsgrund noch während der Beschäftigung gesundheitliche Einschränkungen gemeldet. Auch habe der Dienstgeber mitgeteilt, dass sie während der Beschäftigung keine (vermehrten) Krankenstände konsumiert habe und sei dies von ihr weitgehend bestätigt worden. Die von ihr genannte Mandeloperation und den damit einhergehenden Krankenstand könne man nicht unter das Krankheitsbild "Burnout" subsumieren. Zudem habe sie bestätigt wegen eines Burnout-Syndroms weder den Hausarzt noch einen Facharzt konsultiert zu haben. Weder die AVEM Testung noch die mit Herrn XXXX geführten Gespräche seien auf Anraten eines Arztes durchgeführt worden. Es sei aufgrund ihrer Angaben davon auszugehen, dass es sich bei der genannten "Behandlung" um Gespräche im familiären Rahmen gehandelt habe, die trotz Anraten keinen Krankenstand zur Folge gehabt hätten.

Es sei gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren darauf zu schließen gewesen, dass sie aufgrund der vorherrschenden Situation am Arbeitsmarkt (disziplinäre Probleme mit einem Lehrling) nicht zufrieden gewesen sei. Sie habe sich, da eine Änderung der Situation, trotz den von ihr im familiären Rahmen durchgeführten Coaching, nicht möglich gewesen und eine Versetzung des Lehrlings, welcher gemäß ihren Angaben die Ursache für ihre Probleme dargestellt habe, von der Firmenleitung nicht befürwortet worden sei, für einen Arbeitsplatzwechsel entschieden. Es habe zwar festgestellt werden können, dass sie sich durch die Arbeitssituation belastet gefühlt habe, sie aber aufgrund der familiären Unterstützung und Burnout Prävention mit der Belastung erfolgreich umgegangen sei, sodass eine Krankmeldung oder die Konfrontation mit dem Dienstgeber nicht erforderlich gewesen sei. Aus den Angaben, wonach sie aus Kollegialität und Verantwortungsgefühl einen Krankenstand nicht in Betracht gezogen habe, könne der Schluss gezogen werden, dass sie in der Lage gewesen sei die täglichen Arbeitspflichten zu erfüllen und sich gleichzeitig zukunftsorientiert nach einer anderen Arbeitsstelle umzusehen. Es habe eine zwingende sofortige Lösung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer vorliegenden ernsthaften Erkrankung nicht festgestellt werden können und sei eine solche Erkrankung (akutes Burnout) von ihr auch nicht behauptet worden. Es könne zwar aus der im familiären Rahmen durchgeführten Testung eine gewisse Belastung durch ihre Arbeitssituation festgestellt werden, diese habe aber nicht zu einer Konsultation eines Arztes geführt. Auch ihre Angaben, nach der Beendigung der belastenden Situation keinerlei Probleme zu haben, lassen nur den Schluss zu, dass keine Erkrankung vorgelegen sei. Auch seien ihre Aussagen, wonach sie einem Mobbing und untergriffigen Angriffen im Betrieb ausgesetzt gewesen sei, durch die Angaben des Dienstgebers, wonach keine Probleme bekannt gewesen seien, entkräftet. Sie habe auch hinsichtlich ihrer Mobbingvorwürfe keine Nachweise erbracht, dass sie sich etwa an den Betriebsrat oder die Arbeiterkammer gewandt habe. Das Empfinden einer (zeitweiligen) belastenden Arbeitssituation oder Ärgernisse im Beruf könnten nicht unter den Begriff Mobbing subsumiert werden. Da von Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, wäre es an ihr gelegen, eine Aufkündigung des Beschäftigungsverhältnisses erst dann durchzuführen, wenn sie sämtliche Arbeitsbedingungen bei ihrem neuen Arbeitgeber abgeklärt habe.

12. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG und führte darin zusammengefasst aus: Das Problem mit dem Lehrling sei nicht das einzige Problem durch Umstrukturierungen gewesen, nur sei dies schwer zu beweisen. Sie könne die Aussagen von Frau XXXX nicht nachvollziehen, da sie ihr nach Rücksprache bei ihrer Steuerberatung erklärt habe, dass eine Anstellung im Kollektivvertrag Handel nicht möglich sei. Sie habe auch behauptet, dass sie nur eine Stunde Probearbeiten gewesen sei, obwohl sie nachweislich von 08.00 bis 15.00 Uhr Probearbeiten gewesen sei. Einerseits würde die belangte Behörde die Testung von einem Dipl. Burnout Trainer in Frage stellen, andererseits stelle die Behörde eine Ferndiagnose über ihren Gesundheitszustand der letzten fünf Monate auf, da sie glaube zu wissen, dass sie zu dem genannten Zeitpunkt voll arbeitsfähig gewesen sei. Die belangte Behörde müsse wissen, dass sich die meisten Mobbingopfer aus Angst relativ spät bzw. gar nicht etwa an den Betriebsrat oder die Arbeitskammer wenden. Es sei nicht richtig, dass die Arbeitssituation zeitweilig belastend gewesen sei, denn dies sei über einen längeren Zeitraum gewesen, sodass man von Mobbing sprechen, aber leider nur sehr schwer nachweisen könne.

13. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 06.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In der Stellungnahme wird zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Vorlagenantrag zusammenfassend ausgeführt, dass die alleinige Behauptung es habe Mobbing stattgefunden, nicht ausreichend sei, zumal der Begriff Mobbing umgangssprachlich oft fälschlich verwendet werde und von ihr auch nicht behauptet worden sei, sich an institutionelle Beratungsstellen gewandt zu haben. Es sei seitens der Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraumes in dem eine Burnout Erkrankung behauptet werde, kein Arzt aufgesucht und kein Krankenstand, außer von 08.11.2014 bis 07.12.2014 aufgrund einer Mandeloperation, behauptet worden. Es sei eine ernsthafte Erkrankung, wodurch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma XXXX zwingend notwendig gewesen wäre, nicht nachgewiesen worden. Die von der Beschwerdeführerin angeführten "Gespräche" sowie die Burnout Testung "AVEM Standarform" seien im Familienverband erfolgt. Das AMS habe sich auch nicht angemaßt zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitssituation in den letzten Monaten nicht als belastend empfunden habe. Sie habe die entsprechenden Nachweise, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Gefährdung der Gesundheit nicht möglich gewesen sei, trotz Aufforderung nicht erbracht, sodass davon auszugehen sei, dass das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin behaupteten belastenden Arbeitssituation nicht im gesundheitsgefährdenden Bereich gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war vom 16.05.2011 bis 31.03.2015 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX .

Das Dienstverhältnis zur Firma XXXX wurde von der Beschwerdeführerin mit 31.03.2015 freiwillig gelöst.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses aus zwingenden gesundheitlichen Gründen erfolgte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

Der erkennende Senat gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat und keine berücksichtigungswürdigen Nachsichtsgründe vorliegen.

Dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 16.05.2011 bis 31.03.2015 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX gestanden ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 23.05.2016 und wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde bestritten.

Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die Lösung des Dienstverhältnisses sei aus gesundheitlichen Gründen, nämlich insbesondere aufgrund eines Burnout-Syndroms, erfolgt, ist beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 23.04.2015 und somit in Kenntnis der verhängten Sanktion gemäß § 11 AlVG vorgebracht hat, dass gesundheitliche Gründe zur Kündigung geführt hätten. Die Beschwerdeführerin hat weder bei ihrer Antragstellung am 30.03.2015 noch in der mit ihr vor der belangten Behörde am 07.04.2015 aufgenommenen Niederschrift vorgebracht, dass gesundheitliche Beschwerden der Grund für die Kündigung waren. So hat die Beschwerdeführerin am 07.04.2015 niederschriftlich angegeben, dass sie selbst gekündigt habe, weil sie bereits die Zusage für eine neue Arbeitsstelle habe. Nach ihren eigenen Angaben sei dieses Dienstverhältnis aber nicht zustande gekommen, weil die Entlohnung nicht nach dem Kollektivvertrag für den Handel, sondern nach dem Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe erfolgt wäre, wodurch es zu einer Abwertung ihrer Lehre als Einzelhandelskauffrau und einer niedrigeren Entlohnung gekommen wäre. Diese Angaben hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt und keine Einwendungen dagegen vorgebracht. Auch in der am 07.04.2015 mit der Beschwerdeführerin verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde u.a. festgehalten, dass das letzte Dienstverhältnis gelöst wurde, weil sie selbst gekündigt hat. Es wäre jedoch an der Beschwerdeführerin gelegen, sämtliche Gründe, die zur Lösung des Dienstverhältnisses geführt haben, bereits zu diesem Zeitpunkt vor der belangten Behörde anzugeben. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Burnout-Syndroms nicht bereits mit Antragstellung bzw. bei der Aufnahme der Niederschrift hinsichtlich ihrer Kündigungsgründe gemeldet hat, hat die Beschwerdeführerin es der belangten Behörde verunmöglich eine zeitnahe Überprüfung der nunmehr von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden durchführen zu können. Aufgrund dieses Umstandes und der nicht vorhandenen ärztlichen Unterlagen betreffend den gesundheitlichen Zustand während der verfahrensgegenständlichen Beschäftigung, ist es nicht möglich, den Gesundheitszustand bzw. eine tatsächlich vorliegendes Burnout-Syndrom, im Nachhinein festzustellen.

Auch vor ihrem Vorgesetzten hat es die Beschwerdeführerin, wie in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2015 selbst ausgeführt, unterlassen, die nunmehr von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden als Kündigungsgrund anzugeben und war die von ihr vorgebrachte Burnout Erkrankung ihrem ehemaligen Vorgesetzten auch nicht bekannt. Dies wird auch durch die Angaben des ehemaligen Vorgesetzten der Beschwerdeführerin bestätigt. So hat sowohl der Vorgesetzte als auch die Personalabteilung übereinstimmend angegeben, dass der Grund für die Lösung eine andere Arbeitsstelle sei. In diesem Zusammenhang hat der Vorgesetzte auch gegenüber dem AMS angegeben, dass sie ihm gegenüber erklärt habe, dass sie in unmittelbarer Umgebung zum Wohnort einen Arbeitsplatz gefunden habe. Diese Angaben stimmen wiederum auch mit jenen der potentiellen Dienstgeberin überein, wonach diese gegenüber dem AMS ausführte, dass sie nicht verstehen könne, dass die Beschwerdeführerin ihre alte Arbeitsstelle beendet habe, um in Wohnortnähe eine andere Beschäftigung anzutreten.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin entsprechende Nachweise, dass die Fortführung des Dienstverhältnisses aufgrund einer Gefährdung der Gesundheit nicht möglich gewesen sei, trotz Aufforderung, nicht erbracht hat. So hat die Beschwerdeführerin selbst bestätigt, dass sie wegen der von ihr vorgebrachten gesundheitlichen Probleme weder den Hausarzt noch einen Facharzt konsultiert hat und lediglich die Ergebnisse einer von einem mit ihr in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehendem diplomierten Burnout-Prophylaxe-Trainer durchgeführten Testung vorgelegt. Dabei handelt es sich jedoch um keine ärztliche Unterlage. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch nach Aufforderung der belangten Behörde ihre Krankenstände im letzten Beschäftigungsjahr nachzuweisen, selbst angegeben, keinen Krankenstand, außer von 08.11.2014 bis 07.12.2014 aufgrund einer Mandeloperation, in Anspruch genommen zu haben. Diese Angaben wurden auch von ihrem ehemaligen Vorgesetzten bestätigt. Die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung konnte somit weder anhand von ärztlichen Bestätigungen noch aufgrund von vermehrten Krankenständen, die damit in Zusammenhang stehen, von der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS XXXX .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Senat.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.4. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 lautet:

§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen."

3.6. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie ihr Dienstverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet habe. Damit vermag sie die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun. Dies aus folgenden Gründen:

3.6.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des AlVG erhalten Arbeitslose, die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 9 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses freiwillig herbeiführt. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht. Der Gesetzgeber deutet somit nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des versicherten Risikos "Arbeitslosigkeit" als mangelnde und damit zumindest temporär anspruchshemmende Arbeitswilligkeit, sondern betrachtet auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare Leistungsfälle als sanktionswürdig, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grunde aber an zureichendem Gewicht mangelt. (vgl. VwGH 03.07.1990, 90/08/0106).

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 AlVG ist, dass ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes, somit eine gewisse Dichte in zeitlicher und einkommensmäßiger Hinsicht aufweisendes Dienstverhältnis aufgelöst wurde. Nur bei Vorliegen eines solchen Dienstverhältnisses kann Arbeitslosigkeit durch dessen Beendigung überhaupt entstehen, was durch § 11 AlVG sanktioniert werden soll (vgl. VwGH 15.05.2002, 2002/08/0040). Im gegenständlichen Fall steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden ist (vgl. Pkt. II.1).

Entscheidend für die Anwendung des § 11 AlVG ist zudem, dass das Dienstverhältnis der Arbeitslosen unstrittig "beendet" bzw. "gelöst" ist (vgl. VwGH 11.12.2002, 1999/03/0425). Als freiwillige Auflösung gilt jede vom Arbeitnehmer vorgenommene Beendigung des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmerkündigung, Auflösung in der Probezeit, Austritt) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 11, Rz 295). Auch diese Tatbestandsvoraussetzung liegt unbestritten vor. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin ihr Arbeitsverhältnis selbst freiwillig gekündigt (vgl. Pkt. II.1 und II.2.).

3.6.2. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Fraglich ist, ob im vorliegenden Fall ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG vorgelegen ist.

Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen, wie z. B. die Aufnahme einer anderen Beschäftigung und gesundheitliche Gründe, kommen als Nachsichtsgründe vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 11, Rz 297).

Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und sind diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar, 11.Lfg, § 11, Rz 291). Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin am 07.04.2015 zur Beendigung ihres gegenständlichen Dienstverhältnisses niederschriftlich befragt. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen zu diesem Zeitpunkt sämtliche für die Kündigung ausschlaggebende Gründe anzuführen.

Die Beschwerdeführerin macht hingegen erst in ihrer Beschwerde geltend, dass sie das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet hat. Wie aber festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt (vgl. Pkt. II.1 und II.2.) war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage glaubhaft darzulegen, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen gelöst wurde. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin es unterlassen den Zustand ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung dem Arbeitsmarktservice unverzüglich zu melden und diesem dadurch auch die Möglichkeit einer zeitnahen Überprüfung desselben genommen (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018). Auch die fehlenden ärztlichen Atteste stehen einer Feststellung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Burnout-Erkrankung im Nachhinein entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat bislang auch keine neue Beschäftigung aufgenommen, weshalb sich auch in dieser Hinsicht kein Nachsichtsgrund ergeben konnte. Weitere Nachsichtsgründe wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.6.3. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis freiwillig gekündigt hat und der von ihr vorgebrachte Nachsichtsgrund nicht berücksichtigt werden konnte. Die Beschwerdeführerin vermochte somit insgesamt mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion nach § 11 AlVG aus der Aktenlage hinreichend geklärt schien. Das AMS hat grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d. F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 AlVG, insbesondere zum Vorliegen von Nachsichtsgründen gemäß § 11 Abs. 2 AlVG.

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