BVwG W221 2125763-1

W221 2125763-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2016

Regest

Dienstreise, Dienststelle, Dienstverrichtung, Reisegebühren,<br/>Reisekostenvergütung, Reisezulage, Wohnsitz

Testo completo

BVwG W221 2125763-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2125763.1.00

Spruch

W221 2125763-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, XXXX, vom 31.03.2016, Zl. GBP RGV 01/2016, betreffend eine Angelegenheit nach der Reisegebührenvorschrift, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Reiserechnung für den Zeitraum XXXX und machte die Reisekostenvergütung sowie die Reisezulage geltend, die ihm nicht ersetzt wurde. Am 14.12.2015 beantragte er daher einen bescheidmäßigen Abspruch über seine Ansprüche.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.03.2016, zugestellt am 08.04.2016, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 4 Z 1 und Z 2 und § 5 Abs. 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes gebührt. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinem Dienstauftrag entsprechend die Dienstreise von seiner Wohnung angetreten habe und die Strecke zwischen seinem Wohnort und der Dienstverrichtungsstelle 1,5 km betragen würde. Damit sei die Mindestwegstrecke von 2 km nicht erfüllt, weshalb keine Dienstreise vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass seine Dienststelle vom Ort der Dienstverrichtung jedenfalls mehr als 2 km entfernt liege und daher eine Dienstreise vorliege. Der Beschwerdeführer habe die Dienstreise von seinem Wohnort angetreten und dementsprechend auch nur das Kilometergeld zwischen Wohnort und Ort der Dienstverrichtung geltend gemacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Wohnort zum Dienstort werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 06.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Großbetriebsprüfung in XXXX. Sein Wohnort ist XXXX.

Durch die jeweilige Diensteinteilung (insbesondere Prüfungsauftrag und Wochendienst) gilt der Dienstauftrag für die Reisebewegung als erteilt. Der Dienstauftrag gilt als ab der Wohnung bzw. zur Wohnung retour erteilt, wenn die Reisegebühren für diese Fahrtstrecke niedriger sind als bei Abfahrt von der bzw. Rückkehr an die Dienststelle.

Der Beschwerdeführer verrichtete dem Dienstauftrag entsprechend seinen Dienst (Außenprüfung) am XXXX an der Adresse XXXX.

Seine Dienststelle in XXXX ist von der Dienstverrichtungsstelle in XXXX 43,6 km entfernt.

Sein Wohnort in XXXX ist von der Dienstverrichtungsstelle in XXXX 1,5 km entfernt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 2 Abs. 1 RGV liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Gemäß § 4 leg.cit. gebührt dem Beamten bei Dienstreisen die Reisekostenvergütung und die Reisezulage.

Gemäß § 5 Abs. 1 RGV ist als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Der Beschwerdeführer vertritt nun die Rechtsansicht, dass eine Dienstreise stattgefunden habe, weil sich seine Dienststelle in XXXX von der Dienstverrichtungsstelle in XXXX 43,6 km entfernt befinde. Aufgrund seines Dienstauftrages verrechne er jedoch lediglich eine Vergütung für den Weg von seiner Wohnung und zurück, welche sich nur 1,5 km entfernt von der Dienstverrichtungsstelle befinde.

Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen:

§ 5 Abs. 1 letzter Satz RGV wurde mit BGBl. I 111/2010 eingefügt und geht auf eine Empfehlung des Rechnungshofes zurück, um eine Kosteneinsparung in jenen Fällen zu bewirken, in denen der Zielort der Dienstreise von der Wohnung des Bediensteten aus günstiger erreicht werden kann (vgl. ErläutRV 981 BlgNR 24. GP, 220).

Die Bestimmung sieht nunmehr vor, dass durch den Dienstauftrag festgelegt werden kann, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen. Aus diesem Grund ist die Wegstrecke der Dienstreise in diesem Fall ab der Wohnung zu berechnen. Weiterhin bleibt es aber Grundvoraussetzung des § 2 Abs. 1 RGV, dass eine Dienstreise erst dann vorliegt, wenn die Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt.

Dies ist in der vorliegenden Konstellation nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat seine Reisebewegung seinem Dienstauftrag entsprechend von seinem Wohnort angetreten. Sein Wohnort liegt von der Dienstverrichtungsstelle unbestritten nur 1,5 km entfernt. Eine Dienstreise im Sinne des § 2 Abs. 1 RGV, die in Verbindung mit § 5 Abs. 1 RGV von der Wohnung des Beschwerdeführers zu berechnen ist, liegt daher nicht vor.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass ihm die Reisegebühren vor zwei Jahren in einem gleich gelagerten Fall ausbezahlt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass aus einer (früheren) Verwaltungspraxis kein Rechtsanspruch abzuleiten ist (vgl. VwGH 30.01.1990, 89/14/0264).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sich die Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Bestimmung stützt.

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