W178 2123656-1•BVwG W178 2123656-1
W178 2123656-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Behinderung, Schutzunfähigkeit,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht
W178 2123656-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zl. 1092120106-151614875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gibt bei der Ersteinvernahme an, dass er aus Afghanistan, aus Maidan Wardak komme, kenne Ausbildung habe, und nicht lesen und schreiben könne. Weiters gibt er an das er nach der Ermordung seine Eltern mit Nachbarn in den Iran gekommen sei und dort bisher gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen gibt er an, dass er im Iran als Afghane schlecht behandelt worden sei. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen, deswegen hätten die Taliban Ziffer ca. zehn Jahren und seinem Vater auch getötet. Er habe eine Behinderung, als Kind sei ihm eine abgelaufene Impfung verabreicht worden, deshalb habe er diese Probleme.
2. . Bei der Einvernahme vor dem BFA war am 10.02.2016 beantwortete
er die Fragen übereinstimmend mit den Erstangaben. Er ergänzte, dass seine Eltern von den Taliban aufgefordert wurden, ihre Arbeit zu beenden;, da sie jedoch keinen Besitz hatten und von dieser Arbeit leben mussten, konnten sie nicht aufhören. Die Taliban wollten nicht, dass seine Eltern für den Staat arbeiteten. Eines Nachts seien sie in ihr Haus gekommen und hätten seine Eltern und den älteren Bruder getötet. Er sei damals gelähmt gewesen und als sie sahen, dass er sich kaum bewegen könne, hätten sie ihm und seinem jüngeren Bruder, die ein Baby war, nichts getan. Er wisse nicht genau aus welchem Dorf er stamme. Aufgrund einer Impfung mit ca. vier Jahren war er für längere Zeit gelähmt. Er wurde nur zum Teil wieder geheilt. Er könne seine Arme und Beine zwar bewegen, habe er WE aber wenig Kraft in den Händen und könne daher auch schlecht schreiben. Er glaube aber nicht, dass es ihm psychisch schlecht gehe, er könne lernen und arbeiten. Nach dem Tod seiner Eltern hätten in Nachbarn in den Iran gebracht wurde bis zu seiner Flucht gewesen sei. Sein Bruder Hassan sei derzeit 14 oder 15 Jahre alt. Er wisse nicht wo er wohne. Er habe eine Tante in Kabul, sonst keine Verwandten. Zu dieser Tante habe aber keinen Kontakt. Er hätte zwar einmal im Iran jemanden getroffen, der unweit von ihr gelebt habe, aber da nicht lesen und schreiben konnte habe er sich auch keine Telefonnummer notiert. Er habe keine Schulbildung bekommen. Ich habe meist als Reinigungskraft gearbeitet, zum Schluss habe er Kekse backen gelernt.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Folge gegeben, es wurde dem Beschwerdeführer aber subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung der Entscheidung wurde angeführt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Sein Vorbringen sei jedoch nicht asylrelevant. Verfolgungshandlung seine eigene Person betreffend sei nicht behauptet worden. Auch könne nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr asylrelevant sein. Die Taliban hätten kein Interesse an seiner Person es sei nicht anzunehmen, dass ihm in Zukunft Gefahr durch die Taliban drohen könne. Wirtschaftliche Gründe würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird zur Begründung vorgebracht, dass die Behörde richtiger rechtlicher Beurteilung zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zustehe.
5. Die Caritas Wien, die den Beschwerdeführer in einer Wohngemeinschaft betreut, hat mit 25.05.2015 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und auf die neuen Richtlinien des UNHCR verwiesen, insbesondere zum internationalen Schutzbedarfs von Personen mit Behinderungen. Weiters wird auf dem Befundbericht vom 17.02.2016 nochmals verwiesen und betont, dass der Beschwerdeführer erhebliche und nach außen auffällige Beeinträchtigungen aufweise, die ihn bei einer hypothetischen Rückkehr einer nicht oder kaum einschätzbaren asylrelevanten Gefährdung aussetzen würden. Schließlich wird noch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer der Minderheit der Schiiten und der Minderheit der Hazara angehöre und auch aus diesem Grund gefährdet sei. Es wird auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Asylrelevanz von körperlichen Einschränkungen und von Angehörigen der Hazara und der schiitischen Minderheit eingegangen.
6. Am 25.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Bf heißt XXXX , geboren am XXXX, aus der Volksgruppe der Hazara mit schiitischen Religionsbekenntnis. Er wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren, seine Muttersprache ist Dari. Seine Eltern und ein Bruder sind ums Leben gekommen, als er ca. sechs Jahre alt war. Die Eltern waren Lehrer und wurden nach den Angaben des Beschwerdeführers von den Taliban ermordet. Er wurde von Nachbarsfamilien mit in den Iran genommen. Ab dem Alter von ca. zehn Jahren wurde er von diesen Familien nicht mehr betreut und er hat sich selbst mit Hilfsarbeiten fortgebracht. Der Beschwerdeführer erkrankte im Alter von ca. vier Jahren nach seinen Angaben aufgrund einer Impfung und war für einige Zeit geht gelähmt. Als Folge dieser Erkrankung sind erhebliche Behinderungen geblieben.
Er hat in Afghanistan keine Verwandten außer einer Tante in Kabul, zu der er keinen Kontakt hat. Er hat keine Schulbildung. Derzeit ist er dabei, auf Deutsch lesen und schreiben zu lernen.
Es ist nach den Umständen des Bf durchaus glaubwürdig, dass er - trotz eines Hinweises auf den Aufenthalt seiner Tante - diesem nicht nachgehen konnte, weil er nicht schreiben kann und sich auch sonst am Telefon schwer ausdrücken konnte und er daher nichts über seine Tante weiß. Er hatte seit seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt mehr zu ihr.
Das vom BFA eingeholte Gutachten von Frau Dr Bayer, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 17.02.2016 besagt im Wesentlichen Folgendes: "Auffällig eine Asymmetrie im Schulterbereich und eine Schiefstellung des Kopfes nach rechts. Seine Sprache ist stark dysarthriesch und von explosivem Charakter, er tut sich offensichtlich schwer beim Sprechen. Psychisch ist er stabil, der frühe Tod seiner Familie war für ihn traumatisierend."
Die Gutachterin äußert den Verdacht einer organischen Schädigung des Gehirns, der jedoch ohne weitere Befunde nicht bestätigt werden könne. Doch
Im gegenständlichen Verfahren ist der wesentliche Sachverhalt auch nach Auffassung der belangten Behörde nicht strittig. Der BF hat in der heutigen mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus dem Befundbericht von Frau Dr. BAYER vom 17.02.2016.
Das Gutachten von Frau Dr. Bayer lässt Zweifel an der Prozessfähigkeit des Bf aufkommen. Nach den Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung ist der BF aber prozessfähig. Diese wurde auch von der Rechtsvertretung bestätigt. Er hat auf die Fragen kurz, aber zielgerichtet geantwortet; eine Verständigung über den angesprochenen Themen war möglich; Probleme zu kommunizieren bestehen, aber diese beruhen nach dem Eindruck in der Verhandlung auf den Artikulationsschwierigkeiten ("unklare Aussprache"), die bei entsprechender Geduld der Zuhörenden und Nachfragen gelöst werden können.
1. 2 Feststellungen zur Lage in Afghanistan
1.2. 1 Zu dem Risikoprofil: Behinderte Personen (Individuals with Disabilities, Including in Particular Mental Disabilities, and Individuals Suffering from Mental Illnesses)
Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarf afghanischer Asylsuchender, Stand 19 April 2016, HCR/EG/AFG/16/02,65f.
Persons with disabilities, including in particular persons with mental disabilities, and persons suffering from mental illnesses are reportedly subjected to ill-treatment by members of society, including their own family members, on the grounds that their illness or disability is a punishment for sins committed by the persons affected or by their parents. UNHCR considers that depending on the individual circumstances of the case, persons with disabilities, including in particular persons with mental disabilities, and persons suffering from mental illnesses may be in need of international refugee protection on the ground of membership of a particular social group or other relevant grounds.
1.2. 2 Zur Sicherheitslage in Maidan Wardak:
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015). Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).
Zu A)
2. 1 Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention gilt als Flüchtling gilt wer
aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Nach Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten; geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.
2. 2 Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Bf leidet an nach außen hin stark sichtbaren Beeinträchtigungen, die unveränderbar sind und die ihm eine klar abgegrenzte Identität schaffen, die ihn von der Umwelt als andersartig erscheinen lässt. Damit ist er durch diese Tatsache und die in der afghanischen Gesellschaft vorhandenen Mythen über die Behinderung als Zeichen der Strafe Gottes der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt
Diese Einschätzung stützt sich auf die UNHCR-Richtlinien, Stand 2016, die einen besonderen Schutzbedarf für Personen mit Behinderungen anführen. Gemäß der Judikatur des VwGH (vgl. Erk Ra 2014/18/0103 bis 0106, Erk 2008/19/0994 bis 1000 mwN) ist diesen Reichtlinien besonders Beachtung zu schenken ("Indizwirkung").
2. 3 Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn in objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Zusammengefasst gehört der Bf der sozialen Gruppe der alleinstehenden behinderten Personen an. Er wäre in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt
2. 4 Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Im Gegensatz zur Beurteilung durch die belangte Behörde ist die Verfolgungsgefahr aus dem vom Gericht angenommen Grund für die Verfolgung (Zugehörigkeit zu einer verfolgten sozialen Gruppe) aktuell.
2. 5 Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Nach den UNHCR- Richtlinien ist der Herkunftsstaat des Bf nicht in der Lage, ihn zu schützen.
2. 4 Innerstaatliche Fluchtalternative:
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs 1 AsylG).
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht im konkreten Fall nicht. Der Bf ist eine besonders vulnerable Person, die im gesamten Staatsgebiet keinen Schutz finden könnte.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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