W138 2126438-1•BVwG W138 2126438-1
W138 2126438-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2016
Begehren, Bieterkreis, Dienstleistungsauftrag, einstweilige<br/>Verfügung, Fortsetzung des Vergabeverfahrens, gelindeste Maßnahme,<br/>gelindestes Mittel, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>öffentlicher Auftraggeber, Provisorialverfahren, Schaden,<br/>unmittelbar drohende Schädigung, Untersagung, Untersagung der<br/>Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren,<br/>Zuschlagsverbot für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens
W138 2126438-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß § 6 BVwGG iVm. § 292 Abs. 1 BVergG durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "HVB Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" Los 10 des Auftraggebers, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Kundmanngasse 21 ,1030 Wien, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX , vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger und Partner Rechtsanwälte, Bozner Platz 4, 6020 Innsbruck, vom 19.05.2016 beschlossen:
A)
1. Der Antrag bezüglich das Los 10 "Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Auftraggeber mittels einstweiliger Verfügung untersagen, bis zur Entscheidung über diesen Nachprüfungsantrag das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung "Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" fortzusetzen und insbesondere den Zuschlag zu erteilen, dies bei sonstiger Nichtigkeit" wird gemäß § 328 Abs. 1 BVergG abgewiesen.
2. Der Antrag bezüglich das Los 10 "Das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu dem Auftraggeber mittels einstweiliger Verfügung untersagen, bis zur Entscheidung über diesen Nachprüfungsantrag im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung "Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" den Zuschlag zu erteilen, dies bei sonstiger Nichtigkeit" wird gemäß § 328 Abs. 1 BVergG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 19.05.2016 das im Spruch ersichtliche Begehren, verbunden mit einem Antrag auf Gebührenersatz.
Im Schriftsatz vom 19.05.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Vergabeverfahren als Verhandlungsverfahren nach vorheriger EU-weiter Bekanntmachung durchgeführt werde. Es handle sich um die Vergabe eines Auftrages im Oberschwellenbereich, welcher vom Auftraggeber nach den Regeln für nicht-prioritäre Dienstleistungen vergeben werde. Die Antragstellerin sei an der Erbringung und somit am Zuschlag der ausgeschriebenen Leistungen interessiert. Sie habe fristgerecht am 25.09.2015 einen Teilnahmeantrag und am 23.01.2016 ein erstes Angebot gelegt und sei mit der Ausschreibungsunterlage "last and best offer" zur Legung eines letzten Angebotes aufgefordert worden. In der am 02.05.2016 übermittelten Ausschreibungsunterlage "last and best offer" seien Änderungen zu den bisherigen Ausschreibungsunterlagen vorgenommen und durch Streichungen und Hervorhebungen kenntlich gemacht worden. Diese Änderungen in der letzten Ausschreibungsunterlage seien derart gravierend, dass ein Widerruf und eine neuerliche Ausschreibung erforderlich seien. Mit dem Nachprüfungsantrag werde die Ausschreibungsunterlage "last and best offer" vom 02.05.2016 angefochten. Der Auftraggeber erwarte sich nach eigenen Angaben, auf Basis der Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe, indikative Erstangebote über den Leistungsgegenstand. Die indikativen Erstangebote müssten nicht verbindlich sein.
Die Antragstellerin habe ein erstes Angebot gelegt und sei zu einer Verhandlungsrunde eingeladen worden. Nunmehr sei sie mit Übermittlung der Ausschreibungsunterlage "last and best offer" zur Legung eines letzten Angebotes aufgefordert worden. Der Auftraggeber erwarte sich auf Basis der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen verbindliche Letztangebote über den Leistungsgegenstand. Die Antragstellerin erbringe derzeit Rehabilitationsmaßnahmen. Sie sei auch am Ausbau dieser Leistungen unter Erbringung weiterer Rehabilitationsmaßnahmen, wie der ausgeschriebenen, interessiert. Der Antragstellerin drohe ein finanzieller Schaden für den Fall, dass die mit diesem Nachprüfungsantrag bekämpfte Ausschreibungsunterlage bestandfest werde und einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt werde. Die Ausschreibungsunterlage "last and best offer" sei der Antragstellerin am 02.05.2016, um 17.16 Uhr, zugestellt worden. Die Letztangebote seien von den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern, bis 27.05.2016, 12.00 Uhr zu legen. Diese übermittelte Ausschreibungsunterlage sei gemäß § 141 Abs. 5 BVergG als eine nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers, eine gesondert anfechtbare Entscheidung. Anträge auf Nachprüfung einer Ausschreibungsunterlage seien spätestens sieben Tage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag sei somit rechtzeitig.
Die Antragstellerin erachte sich durch die angefochtene Entscheidung insbesondere in dem Recht auf dem Grundsatz des fairen und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung der Bieter, dem Recht auf Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten und Diskriminierungsverbotes, dem Recht auf Beibehaltung der Ausschreibungsunterlagen in einem Vergabeverfahren innerhalb eines Rahmens, der keine Veränderung des Bieterkreises nach sich ziehe, dem Recht auf Widerruf des Vergabeverfahrens bei grundlegenden Änderung der Ausschreibungsunterlagen und der Leistungsbeschreibung, dem Recht auf freie Kalkulation des Angebotes und dem Recht, keine unterpreisigen Angebote abgeben zu müssen, verletzt.
In den Ausschreibungsunterlagen zur Bewerbung der ersten Stufe und in der Ausschreibungsunterlage zur Legung eines ersten indikativen Angebotes für "Kinder- und Jugendlichen-Rehabilitation" würden die Leistungen für das Vergabeverfahren bindend und unabänderlich festgelegt. An diese Leistungsbeschreibung sei der Auftraggeber auch weiterhin gebunden. Mit den Ausschreibungsunterlagen "last and best offer" habe der Auftraggeber nun grundlegende Abänderungen der Leistungsbeschreibung vorgenommen. So würden mit der angefochtenen Ausschreibungsunterlage die Voraussetzungen zur möglichen Nutzung von Synergien mit bestehenden Einrichtungen völlig ausgeschlossen. Diese im Bereich Synergien der gemeinschaftlichen Nutzung von Ressourcen im Bereich des Personals, als auch bezüglich Synergien der gemeinschaftlichen Nutzung von Ressourcen im Bereich der Ausstattung und der Räume der Anstalt.
Durch diese erhebliche Einschränkung vorhandener Synergien und damit wesentlichen Änderungen der Leistungserbringung, werde der mögliche Bieterkreis völlig verändert.
Der Auftraggeber müsse bei derart gravierenden Änderungen der Leistung, das Vergabeverfahren widerrufen und in der Folge eine neue Ausschreibung mit geänderten Bedingungen durchführen.
Der Auftraggeber gebe mit der nunmehrigen Ausschreibungsunterlage die Qualität der Versorgung sowohl durch detaillierte Personenkennzahlen und Therapiestunden, die als Mindesterfordernis unbedingt eingehalten werden müssten, vor. Dies vor allem im Leistungsvertrag und in dem medizinischen Leistungsprofilen MOH und MHR. In den erwähnten Ausschreibungsunterlagen gebe der Auftraggeber ganz detailliert die räumliche bzw. infrastrukturelle Ausstattung einer zu errichtenden Rehaklinik als Mindestvoraussetzung vor. Gleichzeitig werde der maximal zulässige Tageshöchstsatz mit € 250,-
in den konsolidierten Fragen und Antworten vorgegeben. Es sei bei Einhaltung der vom Auftraggeber vorgegebenen Mindestanforderungen betriebswirtschaftlich nicht möglich, den vom Auftraggeber vorgegebenen maximalen Tageshöchstsatz einzuhalten. Ein ausschreibungskonformes Angebot müsste daher jedenfalls, einen nicht plausiblen Preis aufweisen, damit die Vorgaben in der Ausschreibung eingehalten werden könnten.
Bezüglich des Antrages auf einstweiliger Verfügung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragstellerin ein finanzieller und sonstiger Schaden für den Fall drohe, dass die mit diesem Nachprüfungsantrag bekämpften Ausschreibungsunterlagen "last and best offer" bestandfest würden und das Vergabeverfahren fortgesetzt werde. Die vor Erlassung der einstweiligen Verfügung gebotene Interessenabwägung, müsse zu Gunsten der Antragstellerin ausfallen. Der vorliegende Leistungsgegenstand werde nicht in einem beschleunigten Verfahren ausgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 24.05.2016 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren und äußerste sich hinsichtlich des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Hauptantrag abzuweisen sei, da er nicht die nach § 329 Abs. 3 BVergG zur verfügende, gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme zum Gegenstand habe. Dem Hauptantrag, die Fortsetzung des Verfahrens zu untersagen, stattzugeben, würde zur völligen Handlungsunfähigkeit des Auftraggebers führen. Er könnte nicht einmal die Frage der Bieter beantworten oder von der Antragstellerin geforderte Klarstellungen, vornehmen. Weiters würde, mangels Möglichkeit des Auftraggebers die Angebotsfrist zu erstrecken, bei den Bietern erhebliche Unsicherheit bestehen, bis wann die Angebote abzugeben seien. Das Ziel der Antragstellerin werde durch Stattgebung des Eventualantrages erreicht, gegen den sich der Auftraggeber nicht ausspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
Auf Grund der vorgelegten Stellungnahmen sowie der bezugnehmenden Beilagen und der bisher vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens, wird im Rahmen des Provisorialverfahrens folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Der Auftraggeber führt unter der Bezeichnung "HVB-Kinder-und Jugendlichen-Rehabilitation" ein Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich gemäß § 141 Abs. 2 BVergG nach dem Bestbieterprinzip durch. Beim Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag. Die Antragstellerin hat am 19.05.2016 mit Schriftsatz vom selben Tag, einen gegen die Ausschreibungsunterlage "last and best offer" gerichtete Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht. Der Nachprüfungsantrag - verbunden mit dem Antrag einstweiliger Verfügung, ist rechtzeitig.
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der Veröffentlichung und den Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie den mit Schriftsatz der Auftraggeberin vom 24.05.2016 erteilten allgemeinen Auskünfte. Widersprüche traten nicht auf.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs. 1 BVergG ist im Anwendungsbereich des BVergG grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Einstweilige Verfügungen und verfahrensleitende Beschlüsse sind davon ausgenommen. Die Entscheidung ist daher durch einen Einzelrichter zu treffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 311 BVergG sind auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben dem BVergG die Bestimmungen des VwGVG und des AVG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 345 Abs. 17 Z 3 BVergG tritt u.a. der 4. Teil samt Überschrift am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Zu A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und Zulässigkeit des Antrages
Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Er ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG. Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen nicht-prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG. Der geschätzte Auftragswert liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG, sodass gemäß § 12 Abs. 3 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm. Art 14b Abs. 2 Z 1 lit. d B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus, laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 312 Abs. 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
Schließlich geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig davon aus, dass der Antragstellerin die Antragsvoraussetzungen nach § 320 BVergG nicht offensichtlich fehlen.
Im Ergebnis ist vorläufig davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs. 1 BVergG zulässig ist, wobei auch die Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG vorliegen. Die Pauschalgebühr wurde nach Verbesserungsauftrag bezahlt.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Zu A 1.)
Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 BVergG nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 328 Abs. 2 Z 5 BVergG hat der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter anderem die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme zu enthalten.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesverwaltungsgericht vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicher Weise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers, sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein überwiegen der Nachteil in Folge einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung, das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen, angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste, noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Soweit sich das Begehren der Antragstellerin auf das Untersagen der Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens richtet, ist dieses als überschießend abzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund bekannt und ist das Vorliegen eines solchen seitens der Antragstellerin auch nicht entsprechend vorgebracht worden, welcher es erfordern würde, dem Auftraggeber jedes Tätigwerden im Vergabeverfahren zu untersagen. Die Antragstellerin hätte auch mit weniger weitreichenden Mitteln, den von ihr befürchteten Vertragsabschluss mit einem anderen Bieter und den daraus ableitbaren Nachteil hintanhalten können und damit das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand halten können, der die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ins Leere laufen lässt. Die beantragte Maßnahme stellt im Hinblick auf die mit dieser einstweiligen Verfügung zu verfolgenden Ziele nach der ständigen Rechtsprechung, allerdings nicht das nötige und gelindeste Mittel gemäß §§ 328 Abs. 1 und 329 Abs. 3 BVergG dar. Die Handlungsfreiheit des Auftraggebers wäre über Gebühr eingeschränkt. Denn dies würde im Ergebnis bedeuten, dass dem Auftraggeber jede Disposition im vorliegenden Vergabeverfahren, nicht möglich wäre (vgl. BVwG, 18.02.2014, W139 2001387-1).
Die Antragstellerin begehrt ausdrücklich und ausschließlich in ihrem Hauptantrag, die Untersagung der Fortsetzung des gesamten Vergabeverfahrens bzw. die Untersagung der Zuschlagserteilung. Ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens, kommt nicht in Frage, sodass auch keine andere Sicherungsmaßnahme zu verfügen war (siehe unter anderem VwGH vom 22.03.2000, 2000/04/0033, VwGH vom 01.03.2004, 2004/04/0012; VwGH vom 17.11.2004, 2002/04/0176, dem folgenden unter anderem BVA vom 13.01.2005, 07N/120-04/27; BVA 18.08.2003, 13N/77-03/5). Der Antrag, "Das Bundesverwaltungsgericht möge dem Auftraggeber mittels einstweiliger Verfügung untersagen, bis zur Entscheidung über diesen Nachprüfungsantrag das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ,Kinder- und Jugendlicherehabilitation' fortsetzen und insbesondere den Zuschlag zu erteilen, dies bei sonstiger Nichtigkeit" war daher schon aus diesem Grund abzuweisen.
Zu A 2.)
Das Begehren der Antragstellerin ist darauf gerichtet, dem Auftraggeber zu untersagen, den Zuschlag zu erteilen. Hierzu ist festzuhalten, dass sich das Vergabeverfahren im Stadium vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung befindet. Es steht somit die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar bevor. Somit droht aber der Antragstellerin beim derzeitigen Stand des Vergabeverfahrens jedenfalls kein unmittelbarer Schaden durch die Erteilung des Zuschlages (siehe BVwG, W139 2001504-1/7E; BVwG vom 23.04.2014, W123 2007137-1/7E; sowie bereits BVA vom 12.01.2009, N/0001-BVA/13/2009-6; siehe zum Zweck einer einstweiligen Verfügung RV 1171 BlgNR XII. GP, 141).
Der Auftraggeber ist gemäß § 141 Abs. 6 BVergG verpflichtet, den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern, nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Erläuterungen zur BVergG-Novelle 2009 weisen darauf hin, "dass ein Bieter dann als im Vergabeverfahren verblieben gilt, wenn sein Angebot nicht ausgeschieden wurde bzw. das Ausscheiden des Angebotes noch nicht bestandfest geworden ist."
Daher ist im konkreten Fall, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder sonstige unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin, die im Sinne des § 328 Abs. 1 BVergG zu beseitigen oder zu verhindern wären, nicht ersichtlich. Die Untersagung der Zuschlagserteilung ist zur Absicherung des Nichterklärungsbegehrens und des potenziell bestehenden Anspruches auf Zuschlagserteilung, nicht notwendig (idS auch R. Madl in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³ RZ 2058). Sobald eine Zuschlagsentscheidung bekanntgeben worden ist, kann und muss der Antragsteller bis zum Ablauf der in § 321 BVergG festgelegten Frist einen neuen Antrag auf Untersagung der Zuschlagserteilung einbringen, um sicherzustellen, dass dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt wird. Gegenständlich wurde von der Antragstellerin die Ausschreibungsunterlage angefochten. Die beantragte Untersagung der Zuschlagserteilung würde aber bedeuten, dass das Vergabeverfahren auf Basis der angefochtenen Ausschreibungsunterlagen weitergeführt werden könnte und der Bieter genötigt sein könnte, auf Basis dieser Unterlagen ein Letztangebot zu legen. Auch aus diesem Grunde, ist die beantragte Untersagung der Zuschlagserteilung keine geeignete vorläufige Maßnahme.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen. Die Kostenentscheidung ergeht gesondert.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 6. November 2002, 2002/04/0138, VwGH vom 30. Juni 2004, 2004/04/0028, VwGH vom 1. Februar 2005, 2005/04/0004, VwGH vom 29. Juni 2005, 2005/04/0024, VwGH vom 1. März 2007, 2005/04/0239, VwGH vom 27. Juni 2007, 2005/04/0254, VwGH vom 29. Februar 2008, 2008/04/0019, VwGH vom 14. Jänner 2009, 2008/04/0143, VwGH vom 14. April 2011, 2008/04/0065 und VwGH vom 29. September 2011, 2011/04/0153; VwGH vom 22. März 2000, 2000/04/0033; VwGH vom 1. März 2004, 2004/04/0012, VwGH vom 17. November 2004, 2002/04/0176) ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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