BVwG W135 2112392-1

W135 2112392-1Tribunale amministrativo federale30 mag 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Testo completo

BVwG W135 2112392-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2112392.1.00

Spruch

W135 2112392-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.06.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 12.02.2015 Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab ein aktenmäßiges augenfachärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag, welches am 20.02.2015 erstellt und in welchem folgende Einschätzung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung getroffen wurde:

"Diagnose:

Zust. nach Augapfelprellung mit Linsenluxation rechts, Sehverminderung rechts auf 0,3, normales Sehvermögen links

Pos. 11.02.01 GdB 10%

Tabelle Kolonne 4 Zeile 1

Aus augenärztlicher Sicht besteht keine Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel."

Die belangte Behörde beauftragte weiters einen Arzt für Allgemeinmedizin mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige führte am 10.03.2015 eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch und hielt im Gutachten vom selben Tag Folgendes fest:

"Anamnese :

OP: TE, HID und HIS, 2008 Lipomentfernung in der Lendenregion beids. im KH XXXX , keine Folgeschäden, Unfall mit Fraktur re. Ellbogengelenk, Erstversorgung im KH XXXX , Metall in situ,

Schmerzen im rechten Ellbogengefenk, Lokal-Therapie und Analgetika:

Parkemed, Diclofenac,

Sturz auf glattem Schnee am 29.12.2014, OP am im Berich des li. Oberschenkel nach Ruptur des li. Quadrizeps, Erstversorgung im XXXX , bleib. Schäden: Bewegungsstörung li. Kniegelenk, Behandlung physik. Therapie und Rehab-Aufenthalt geplant, noch kein Termin,

Hundebiss an der li. Wange in den 70er-Jahren, op. san. kein Folgeschaden bis auf Narbenbildung im Gesicht,

Subluxation des rechten Sprunggelenkes 2010, Erstversorgung im LBK, kons. Therapie, bleib. Schäden: Instabilitätsgefühl, Gangstörung, trägt manchmal ein Maleotrain,

KHK bei Zustand nach 3-maligem MCI, 1. MCI 1995 (HWI), Erstversorgung im WSP, kein Stenting, Rehab. in XXXX , 2. MCI 2005 (HWI), keine Behandlung, als Zufallsbefund bei einer Gesundenuntersuchung, Rehab in XXXX . MCI (HWI) 2009, Erstversorgung im WSP, Med.: Th Ass, unter Therapie norm. RR-Verhalten, keine Adaptationszeichen, siehe auch EKG-Befund,

Diab. Mell, seit 2012, Med.: Metformm 1000 1-0-1, unter Therapie

NBZ: ca.: 130rmg%, HbA1c; ?, Augen- und Nierenbefund bland,

Lungenkrankheit nach jahrelangem Nikotinabusus, Pneumonie 2010, intensivimed. Behandlung im WSP, Med.: Seretide Diskus 1-0-1, Berodual bei Bed., Atemnot bei Belastung,

Hyperlipämie seit Jahren, Med.: Crestor 10 0-0-1,

Nik: 0 seit 2012, früher 60/d, Alk: 0,

Derzeitige Beschwerden:

Atemnot bei Belastung,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Th Ass, Metformin 1000, Seretide, Berodual DA, Crestor 10,

Sozialanamnese:

erl. Beruf: EH-Kaufmann, Studium der BWL, dzt. selbständig als Unternehmens- und Schuldnerberater, verh., lebt getrennt, keine Kinder, AW lebt alleine,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

ärztlicher Entlassungsbericht des Lebens resorts XXXX vom 29.01.2014, Ergometriebefund vom 22.12.2014, 06.06.2013, Ambulanzkarte des XXXX vom

26.12. 2013, Echokardiographiebef. vom 06.06.2013, 14.02.2005, 09.10.2012, 14.08.2009, kard. Bef. vom 10.03.2005, Situationsbericht des WSP vom 06.11.2012, Schlaflaborbef. vom

05.11. 2012, Langzeit EKG-Befund vom 25.09.2012, ärztlicher Befundbericht des Rehabilitationszentrums XXXX vom 22.05.1991, Arztbrief des Herz-Kreislauf- Zentrums XXXX vom 21.12.2005, Lungenfachärztlicher Befund vom 15.10.2013,

24.10. 2011, 28.01.2005, Radiolog. Bef. des WSP vom 17.09.2009, Patientenbrief des WSP vom 20.08.2009, Situationsbericht des WSP vom 19.08.2009, Lungenfunktionstest vom 23.11.2009, ärztlicher Entlassungsbericht der SKA XXXX vom 11.07.2012, diabetische Fussuntersuchung vom 06.06.2012, Entlassungsbericht des XXXX vom 05.01.2015, Ambulanzkarte der chir. Ambulanz des KH XXXX , MRT rechtes Sprunggelenk vom

25.06. 2013, MRT rechts Schukter vom 25.06.2013, Röntgenbef. rechte Schukter und rechtes Sprunggelenk vom 29.05.2013, podologischer Befund vom 04.12.2014,

Augenbefund vom 05.02.2015, Augenbef. des XXXX . vom 17.12.2014, 03.12.2014,

25.11. 2014, 17.11.2014, 10.11.2014, 03.11.2014, 27.10.2014, 16.10.2014, 13.10.2014,

10.10. 2014, 09.10.2014, 08.10.2014, 07.10.2014, 06.10.2014, Laborbef. vom 09.12.2014, chir. Bef. des WSP vom 28.03.2012, Aufenthaltsbestätigung des Lebensresorts XXXX vom 12.03.2014, psychiatr. Bef. vom 27.05.2013, 19.02.2013, 15.01.2013, 11.12.2012, 12.11.2012.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand,

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand,

Größe: 180 cm Gewicht: 113 kg Blutdruck: 115/75, p02:

96%, Puls 89,

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

Kopf: Zähne: Teil- Prothese, Lesebrille, st.p. TE, Sens, frei, blande Nare nach Hudebiss an der li. Wange, NAP's unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LKo.B.,

Thorax: symm., Gynäkomastie, Cor: norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo:

vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS, ^ Ly

WS: endlagige Einschränkung der Rotation der HWS, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/33, Ott: 10/13, Hartspann der LWS, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE, HIS und HID,

Nierenlager: beids. frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf Flexionsstörung de rechten Ellbogengelenkes 5/5/100 Grad und keine Einschränkung der Pro/Supination der rechten Hand, endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung de linken Hüftgelenkes, Flexionsstörung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach Reinseration der Quadrizepssehne links, längsverl. blande Narbe nach Op., Flexion des linken Kniegelenkes 0/0/90 Grad wird demonstriert, wegen der zu erwartenden heftigen Schmerzreaktion wird auf die Prüfung der passiven Beweglichkeit der Knieggelenke verzichtet, Umfang des re. Kniegelenkes: 43cm, (links: 44cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unierschenkelmuskulaiur, Umfang des rechten Unterschenkels: 42cm (links: 43cm), Sprunggelenke frei beweglich, seitengleicher Umfang beider Sprunggelenke 29cm, gering ind Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex schwach auslösbar, Zehen- und Fersengang mühevoll möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

leich hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:

Pos.Nr.

GdB %

1

koronare Herzkrankheit, Zustand nach 3-maligem Herzinfarkt, Bluthochdruck oberer Rahmensatz, da Zustand nach abgelaufenem Herzinfarkt bei erhaltener Linksventrikelfunktion

05.05. 02

40

2

Anpassungsstörung, Zustand nach major Depression zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da ständige fachärztliche und medikamentöse Therapie angewendet werden muss und eine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese vorhanden

03.06. 01

30

3

Bewegungsstörung des linken Kniegelenkes nach operierter Quadrizepssenenruptur oberer Rahmensatz, da persistierende Beschwerdesymptomatik bei nachweisbarer Funktionsstörung

02.05. 18

20

4

nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann

09.02. 01

20

5

chronisch obstruktive Atemwegserkrankung nach stattgehabtem Nikotinabusus oberer Rahmensatz, da ständiges Therapieerfordernis besteht

06.06. 01

20

6

Bewegungsstörung des rechten Ellenbogengelenkes nach operierter Fraktur

02.06. 11

20

7

Zustand nach Augapfelprellung mit Linsenluxation rechts Sehverminderung rechts auf 0,3 bei guter Sehleistung links (1,0)

11.02. 01 Tab. Kolonne 4 Zeile 1

10

8

Narbenbildung an der linken Wange nach Hundebiss

gz 01.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) um eine Stufe erhöht, da dieses Leiden eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die übrigen Leiden erhöhen nicht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

keine

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine

...

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da die anerkannte Gesundheitsschädigung keine signifikante Einschränkung der Mobilität zur Folge hat. Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da durch die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit verursacht wird.

2a Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und

Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?

Keine, da weder anamnestisch eine diesbezügliche Beeinträchtigung in Erfahrung gebracht werden konnte, noch objektive medizinische Befunde hinsichtlich einer erheblichen Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung vorliegen.

3a Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?

Nein, da keine wesentliche psychiatrische Beeinträchtigung ermittelt werden konnte.

3b Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?

Keine, da weder im klinischen Befund gravierende Verhaltensauffälligkeit ermittelt werden konnte, noch durch objektive medizinische Befunde eine diesbezügliche Veränderung belegt wird.

4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Keine, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird.

5. Stehen sonstige sich aus dem Gesundheitszustand ergebende Umstände aus medizinischer Sicht der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen?

Nein, da keine Umstände ermittelt werden konnten, die aus medizinischer Sicht der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entgegen stehen.

..."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. betrage und die medizinischen Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden, zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit einer Stellungnahme gegeben.

In Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.04.2015 vor, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schon allein auf Grund der durch Herz- und Lungenprobleme verursachten "Kurzatmigkeit" vorliege. Die Atemwegserkrankung bestehe nicht nur auf Grund der jahrelangen Nikotinsucht, sondern auch wegen des Lungenleidens aus dem Jahre 2010 (extrem starke Lungenentzündung mit Lungenschädigung mit Aufenthalt auf der Intensivstation). Die Schädigung der Herzkranzgefäße trage auch wesentlich dazu bei, dass der Beschwerdeführer trotz Anstrengung meistens nicht in der Lage sei, eine kurze Wegstrecke von 200 bis 300 Meter ohne Pause zu bewältigen. Je nach Tagesverfassung würden ihm schon ganz kurze Wegstrecken auch auf Grund der zahlreichen Verletzungen an beiden Füßen erhebliche Probleme bereiten, sodass er ständig auf seinen PKW angewiesen sei. Es werde um eine nochmalige Befunddurchsicht ersucht.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen wurden dem Arzt für Allgemeinmedizin nochmals zur Überprüfung der erfolgten Beurteilung vorgelegt und dieser führt dazu in seiner Stellungnahme vom 13.05.2015 Folgendes aus:

"Der AW ist mit der Einschätzung aus 03/2015 nicht einverstanden und wendet ein, siehe Abl. 131, dass aufgrund der dauernden Gesundheitsschädigung insbesondere durch Verletzungsfolgen an den Beinen die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.

Es werden keine neuen objektiven medizinischen Befunde vorgelegt.

Die Beurteilung der dauernden Gesundheitsschädigung erfolgte aufgrund der klinischen Untersuchung vom 10.03.2015 unter Berücksichtigung der Aktenlage.

Wie auch im Gutachten auf ABL 126 unter Punkt 1) ausführlich erörtert wurde wurden in der hierorts durchgeführten Untersuchung keine klinischen Hinweise auf eine erheblich Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gefunden.

Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der AW verwendet keine Gehhilfe und kann kurze Strecken von mehr als 300 Metern zu Fuss ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne grosse Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.

Aus diesem Grund kann keine abweichende Beurteilung erfolgen."

Mit angefochtenem Bescheid vom 16.06.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das ärztliche Sachverständigengutachten vom 13.05.2015. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung der Sachlage zu bewirken. Die Stellungnahme des Sachverständigen vom 13.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Gegen den Bescheid vom 16.06.2015 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er vorbringt, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nur wegen seiner Gehbehinderung, sondern auch wegen der geringen Lungenleistung gegeben sei. Laut dem beigelegten Spirometrie-Testbericht vom 05.12.2014 betrage das geschätzte Lungenalter des Beschwerdeführers 85 Jahre. Der beidseitige Bänderriss um rechten Vorfuß und der "daraus resultierende Stützstrumpf" seien gar nicht berücksichtigt worden. Auch die eingeschränkte Sehleistung (nur mehr 30 v.H. Sehkraft) am rechten Auge sei nur mit 10 v.H. eingeschätzt worden. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine längeren Strecken ohne Pause zurück legen könne und auf beiden Füßen gehbehindert sei, seine Lunge ihm keine kurzen Wegstrecken ohne Pause erlaube und er auch teilweise auf eine mobile Sauerstoffpumpe angewiesen sei, ersuche er nochmals um Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2015 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 30.10.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe, sodass zur massiven Gehbehinderung noch eine Heimsauerstofftherapie hinzugekommen sei. Auch habe sich die Lungenfunktion weiter verschlechtert, womit ihm bereits kurze Gehstrecken nur mit Pausen und "mobilem Sauerstoff" möglich seien. Die Bewegungsstörung des linken Kniegelenks nach operativer Quadrizepsruptur habe sich nur geringfügig gebessert und verursache Dauerschmerzen, die sich wiederum negativ auf seine Mobilität auswirken würden. Die Instabilität des rechten Sprunggelenkes sei bei der Begutachtung gar nicht bewertet worden. Wie aus dem beiliegenden Befund ersichtlich, ergebe sich auch auf Grund dieser Verletzung ein Dauerschaden und eine damit verbundene Gehbehinderung. Dem Schreiben ist ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Schreiben vom 21.12.2015 einen Lungenfacharzt und Arzt für Allgemeinmedizin mit einer Begutachtung des Beschwerdeführers und der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, dabei wurde um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

"Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist Stellung zu nehmen zu allf. Schmerzzuständen (Art und Ausmaß), die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor?

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.

  1. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

Bitte ausführlich begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt.

Ausführliche Stellungnahme zu den ABL. 145, 147/2,3.

  1. Ausführliche Stellungnahme im Rahmen der Beschwerde vorgelegten

vom 25.06.2013 ABL. 142,

vom 05.12.2014 ABL. 143, 144,

vom 05.02.2015 ABL. 141,

vom 10.09.2015 ABL. 147/4-10,

vom 14.10.2015 ABL. 147/11-17,

vom 11.11.2015 ABL. 147/21-23.

  1. Ausführliche Begründung zu einer allf. zu den angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.

  2. Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."

Im Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wurde nach einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers dazu Folgendes ausgeführt:

"Vorgeschichte und aktueller Sachverhalt

Es wird eine Beschwerde gegen das Gutachten Abl. 123 erhoben.

Die Eintragung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird angestrebt. Die Befunderhebung erfolgt am 10.02.2016 im Zeitraum von 09:15 - 09:45 in der Ordination des endgefertigten Sachverständigen.

Eingesehen werden die neu vorgelegten Befunde:

-) Rehabbefund Harbach Abl. 147/4-10:

Im Wesentlichen wird auf orthopädische Probleme und Beschwerden eingegangen, diese betreffen das linke Kniegelenk, weiters Gangunsicherheit, Beschwerden in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule, weiters ein instabiles Sprunggelenk nach Trauma rechts

-) Lungenfachärztlich relevant ist der Befund des XXXX vom 14.10.2015 Abl. 147/11-17:

Es wird eine COPD IV mit Exazerbation angegeben, wobei festzuhalten ist, dass die früher bestehende Langzeitsauerstofftherapie auf Basis aktueller Messungen nicht mehr medizinisch angezeigt ist. Eine Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung zeigte eine respiratorische Verteilungsstörung, beim Gehen erreichte der Sauerstoffwert einen normalen Messwert. Eine Lungenfunktionsmessung vom 14.10.2015 zeigte Veränderungen im Sinne einer COPD des Stadiums II (Befund Abl. 147/14)!. Es besteht eine Überblähung.

-) Eingesehen wird ein Arztbrief Dr. Z. vom 11.11.2015, wo die Blutgase leichtgradig eingeschränkt waren, keine Indikation zur Langzeitsauerstofftherapie, normale Sauerstoffsättigung von 98%. Die beiliegende Lungenfunktion zeigt den FEV1 bei 80,9%, dies entspricht einer COPD l-ll. Auf Basis dieser Messwerte ist die in dem Befund beiliegende Diagnose COPD lll-IV nicht nachzuvollziehen.

Weitere oder neue Befunde liegen nicht vor.

Allergie: keine bekannt

Alkohol: negiert, Nikotin: früher bis zu 60 Zigaretten täglich, derzeit negiert Medikamente: Vipdomet, Thrombo-ASS, Lisihexal, Crestor, Novalgin, Pantoloc, Gabapentin, Adamon, Seretide

Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers)

Atemnot bei körperlichen Belastungen, allgemeine Kurzatmigkeit, gehäufte Schweisausbrüche, täglich komme es zu Husten und schleimigen Auswurf, zur Untersuchung wird eine mobile Sauerstoffversorgung in einem Rucksack mitgeführt und eine Unterarm-Stützkrücke verwendet, gemäß Befund des Kurzentrums Harbach wird diese Krücke nur fallweise benötigt, gemäß Befundbericht des Otto-Wagner-Spitals vom Herbst 2015 ist eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht mehr indiziert. Er benötige aufgrund seiner Beschäftigung im Aussendienst beruflich sein Auto und könne bei Parkplatzmangel die langen Gehstrecken nur erschwert bewältigen, ausserdem sei die KFZ-Steuer sehr hoch, eine Befreiung wird erwünscht, er verdiene nur schlecht

Objektiver Untersuchungsbefund

54 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird eine Unterarm-Stützkrücke links verwendet, in einem Rucksack wird eine kleine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt, die Sauerstoffsättigung liegt ohne Sauerstoff bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, leichtes Schonhinken links

Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine

Lippenzyanose, Hirnnerven frei Herz: reine rhythmische Herztöne,

Frequenz: 86 pro Minute, Blutdruck: 120/80 Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem mit bronchitischen Rasselgeräuschen und Giemen beidseits

Gliedmaßen: Schwellung des rechten Sprunggelenkes seit Trauma 2013 mit Instabilität des Bandapparates, Gangunsicherheit, jedoch freier Gang ohne Stützkrücke möglich, nach kurzem umfallen der Krücke kann diese vom Beschwerdeführer problemlos vom Boden wieder aufgehoben werden, Schwäche des linken Oberschenkels nach Sehnenriss mit Operation

Große Lungenfunktionsprüfung: in der Spirometrie findet sich eine COPD des Stadiums II mit einem FEV1 von 71%, die Atemwegswiderstände waren unauffällig, es besteht eine deutliche Lungenüberblähung, die Sauerstoffsättigung liegt ohne Sauerstoffzufuhr mit 98% im Normbereich und bestätigt den Befund des Otto-Wagner-Spitals vom Oktober 2015.

Diagnosen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

1

chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit sekundärer Lungenüberblähung (COPD II)

2

koronare Herzkrankheit mit Zustand nach 3maligen Herzinfarkt bei vorbekannten Bluthochdruck

3

Diabetes mellitus Typ II

4

Übergewicht

5

depressive Störung in der Vorgeschichte

6

Bewegungsstörung des linken Kniegelenkes nach chirurgisch sanierter Ruptur der Sehne des Oberschenkelhebers

7

Bewegungsstörung des rechten Ellbogengelenkes nach operierter Fraktur

8

Zustand nach Augapfelprellung mit Linsenluxation rechts und Sehminderung rechts auf 0,3

9

Bandinstabilität des rechten Sprunggelenkes nach Trauma 2013 mit Gangunsicherheit

Stellungnahme zu den Anfragen

des Bundesverwaltungsgerichtes

ad1) Es liegen Einschränkungen der Funktionen der Beine vor, diese ergeben sich aus Bänderrissen und Knochenbrüchen, eine Kompensation durch Stärkung der Muskulatur und gelegentlicher Benützung einer Unterarm-Stützkrücke ermöglicht problemlos, kurze Wegstrecken von 200-300 Metern ohne Pause zurückzulegen. Es liegt keine hochgradige Funktionsstörung der unteren Extremität vor.

ad2) Mehrere objektive Messungen, insbesondere auch der Lungenabteilung des Otto-Wagner-Spitals vom Herbst 2015 zeigten, dass keine hochgradige Funktionsstörungen an Herz und Lunge besteht. Zum Untersuchungszeitpunkt präsentiert sich der Kunde kardiorespiratorisch stabil und kompensiert, Hinweise für Herzinsuffizienz nach mehrfachen Herzinfarkt oder respiratorische Globalinsuffizienz mit Notwendigkeit einer Sauerstoff-Therapie sind nicht gegeben. Ein Cor pulmonale liegt nicht vor. Die mitgeführte Langzeitsauerstofftherapie ist medizinisch nicht indiziert. Die Sauerstoffsättigung lag im Normbereich, die Sauerstoffzufuhr wurde bereits vom Otto-Wagner-Spital im Herbst 2015 abgesetzt. Durchblutungsstörungen sind nicht objektiviert.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin möglich ist. Dies gilt auch für die Anmarschwege.

ad3) Es liegt keine COPD des Stadiums IV vor, sowohl die eigene Messung wie auch auswärtige Befunde (niedergelassene Lungenfachärztin, sowie Otto-Wagner-Spital) zeigen den Schweregrad derzeit bei Stadium II der alten Einteilung. Es findet sich keine respiratorische Globalinsuffizienz oder kardiovaskuläre Folgeerscheinungen der COPD.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers Abl. 147/20 werden berücksichtigt, dass dort zitierte Heimsauerstoffgerät ist medizinisch, wie oben angeführt, nicht indiziert.

ad4) Die neu vorgelegten Befunde Abl. 147/11 und 147/4 sind im Gutachten zitiert und berücksichtigt.

Die Befunde Abl. 142, 143, 144 und 141 nehmen keinen Einfluss auf die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die in den Befunden zitierten Leiden sind vorbekannt, sie entsprechen im Schweregrad jenen wie im bekämpften Gutachten I. Instanz.

ad5) Hinsichtlich der Diagnosen, wie auch der Stellungnahme zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, ergeben sich aus den neu vorgelegten Unterlagen und Befunden, sowie Argumentation im Einspruch keine neuen Erkenntnisse. Insbesondere ist festzustellen, dass auf Basis eines objektiven Befundes der Lungenabteilung des

Otto-Wagner-Spitals keine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch indiziert oder notwendig ist. Objektive Messungen der Atemfunktion ergaben keinen Hinweis auf eine COPD des Stadiums IV.

ad6) Es liegt ein Dauerzustand vor, daher ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich."

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2016 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 12.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.03.2015, ergänzt durch die Stellungnahme vom 13.05.2015 und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Lungenfacharztes und Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.02.2016, welche jeweils auf Grundlage einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Befunde erstellt wurden. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird in den ärztlichen Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund des jeweils ausführlichen Untersuchungsbefundes nachvollziehbar und schlüssig bejaht.

Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige hält fest, dass beim Beschwerdeführer nur eine geringgradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt und sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle finden. Der Beschwerdeführer verwendet keine Gehhilfe und kann kurze Wegstrecken von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es werden keine Behelfe verwendet, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen.

Zu den im Beschwerdeverfahren erfolgten Einwendungen und vorgelegten Befunden wurde vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen lungenfachärztlichen Sachverständigen ausführlich Stellung genommen (auf die oben im Detail wiedergegebenen Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 wird verwiesen) und im Ergebnis festgehalten, dass sich aus den Einwendungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Befunden und Unterlagen keine neuen Erkenntnisse ergeben. Insbesondere wurde festgehalten, dass eine Langzeitsauerstofftherapie medizinisch nicht indiziert oder notwendig ist. Objektive Messungen der Atemfunktion haben keinen Hinweis auf eine COPD des Stadiums IV ergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die Sachverständigengutachten vom 10.03.2015 und vom 10.02.2016 mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stehen und diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Nähere Regelungen trifft die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und daher gemäß ihrem § 5 Abs. 1 am 01.01.2014 in Kraft getreten ist.

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:

"§ 1 ....

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. ...

2. ...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 10.03.2015 und vom 10.02.2016 schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem Sachverständigengutachten vom 10.03.2015 und dem im Beschwerdeverfahren eingeholten lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.02.2016, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und vom ihm nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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