W106 2106316-2•BVwG W106 2106316-2
W106 2106316-2Tribunale amministrativo federale30 mag 2016
Arbeitsplatzbeschreibung, Ergänzungszulage, Führungsfunktion,<br/>Pflegedienst - Chargenzulage, Sanitätsunteroffizier,<br/>Verwendungsgruppe K3, Verwendungsgruppe K4
W106 2106316-2/2E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Tina JÄGERSBERGER, Linzer Straße 30, 4614 Marchtrenk, gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 01.02.2016, GZ P415845/53-SKFüKdo/J1/2015 (3), betreffend Ergänzungszulage gemäß § 100 iVm § 132 GehG und Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 GehG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 132, 100 und 124 Abs. 1 und 2 GehG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(30.05.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe C in Unteroffiziersfunktion (Vizeleutnant) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) im Krankenpflegedienst verwendet wird. Er wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 auf den Arbeitsplatz "SanUO (AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.07.2014 diensteingeteilt.
Im Zuge der Sanitätsorganisation des ÖBH 2013 (SanOrg 2013) kam es zu zahlreichen strukturellen, materiellen und personellen Anpassungsmaßnahmen. In diesem Zusammenhang wurden jene Arbeitsplätze festgelegt, denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß § 100 Abs. 1 u. 3 GehG gebühren.
Anlässlich einer Überprüfung wurde von der Dienstbehörde festgestellt, dass der BF im Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG stand, obwohl er zu keiner Verwendung herangezogen werde, die gemäß Anlage 1 Z 41 Pkt. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) den Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 GehG rechtfertigen würde.
Mit Schreiben vom 22.07.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 01.07.2014 die Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 132 iVm § 100 Abs. 1 u. 3 GehG abgeschlossen und die Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 132 iVm § 100 Abs. 1 u. 3 GehG zur Anweisung gebracht worden sei. Der Abschluss der Ergänzungszulage auf K3 inkludiere auch das Ende des Bezuges der Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1
u. 2 leg. cit.
Mit Schreiben vom 05.08.2014 beantragte der BF die "bescheidmäßige" Erledigung dieser Personal-/Besoldungsmaßnahme.
I.2. Mit Bescheid vom 06.03.2015 verfügte die Dienstbehörde, dass dem BF eine Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 132 iVm § 100 GehG und einer Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1 u. 2 GehG auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" [SanUO (AE)], Positionsnummer 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 bei der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU) und denen Ihnen daraus zugeordneten Tätigkeiten nicht gebühre, dass ihm jedoch die Ergänzungszulage auf K4 gemäß § 132 iVm § 100 GehG und weiterhin die Pflegedienstzulage gemäß § 123 Abs. 1
u. 2 Z 3b leg. cit. und die Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gebühre.
I.3. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2015, W106 2106316-1/5E, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Die Zurückverweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts des Beschwerdevorbringens, wonach die von der Behörde herangezogene Arbeitsplatzbeschreibung nicht den tatsächlichen Aufgabenbereich des BF darstelle, er vielmehr leitende Tätigkeiten als "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" ausübe, eine eingehende Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen geboten gewesen wäre. Eine solche werde sinnvollerweise erst nach einer ergänzenden Beweisaufnahme durch Besichtigung des Arbeitsplatzes an Ort und Stelle mit Befragung der Vorgesetzten des BF sowie des BF selbst und genauer Darstellung der vom BF tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie nach Konfrontation des BF mit dem Erhebungsergebnis vorzunehmen sein.
I.4. Die Behörde führte in der Folge ergänzende Erhebungen mit Parteiengehör durch und verfügte mit Bescheid vom 01.02.2016 wie folgt:
"Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage auf K3 gem. § 132 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54, iVm § 100 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54 und einer Pflegedienst-Chargenzulage gem. § 124 Abs. 1 u. 2 Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) BGBl. Nr. 54, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, ist auf Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical Evacuation)" [SanUO (AE)], Positionsnummer 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1 bei der Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU) und denen Ihnen daraus zugeordneten Tätigkeiten nicht gegeben."
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus:
Mit Wirkung vom 1. November 1993 sei der BF auf dem Arbeitsplatz "stellvertretender Kommandant Sanitätsstation und Sanitätsunteroffizier" (stvKdt SanSta SanUO) eingeteilt gewesen. Im Zuge dieser Verwendung habe er leitende Tätigkeiten im Krankenpflegedienst auszuüben gehabt, weshalb ihm für die Dauer seiner überwiegenden Verwendung als "stvLtr Ambulanz B" in der Heeressanitätsanstalt HÖRSCHING (HSanA/HÖ) die Ergänzungszulage auf K3 nach § 85e Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) BGBl. Nr. 277, in der damals geltenden Fassung, gewährt worden sei.
Seither sei der BF bei verschiedenen Dienststellen und auf verschiedenen Arbeitsplätzen dienstverwendet worden und habe dabei immer die Ergänzungszulage auf K3 bezogen. Neuerliche Überprüfungen der Gebührlichkeit im Hinblick auf leitende Tätigkeiten seien offensichtlich nicht vorgenommen worden.
Nachstehende Arbeitsplätze habe der BF vom Zeitpunkt der Erstzuerkennung bis zur Einteilung auf den derzeitigen Arbeitsplatz inngehabt:
Zeitraum: Arbeitsplatz: Dienststelle:
01.11. 1993 - 30.11.1995 stvKdt SanSta SanUO BKdo/StbKp/FlHB3
01.12. 1995 - 31.10.2008 SanUO KdoStbKp/FlR3
01.11. 2008 - 31.01.2009 SanUO KdoLuU
01.02. 2009 - dato SanUO (AE) FBetrKp/LuU
Im Zuge der Sanitätsorganisation des ÖBH 2013 sei der BF mit Dienstauftrag vom 4. Juni 2014 auf den Arbeitsplatz "SanUO (AE)", MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, bei der FBetrKp/LuU mit Wirksamkeit 1. Juli 2014 diensteingeteilt worden. Grund für diese Personalmaßnahme sei eine Organisationsplanänderung gewesen, welche lediglich eine Positionsnummernänderung (von 067 auf 304) zur Folge gehabt habe.
Ende Juni 2014 sei im Zuge einer Überprüfung festgestellt worden, dass der BF im Bezug der Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 100 Abs. 1
Nach der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung vom 20. Februar 2014 in der letztgültigen Fassung vom 1. April 2015 übe der BF keine Tätigkeiten aus, die der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen seien. Zufolge dieser würden dem BF lediglich mitwirkende, unterstützende und durchführende Verrichtungen im Gesundheits- und Krankenpflegebereich obliegen. Nach einer am 8. und 9. Oktober 2014 von der Abteilung Militärmedizin (MilMed/BMLVS) durchgeführten Arbeitsplatzbegehung am Standort Feldambulanz HÖRSCHING (FAmb/HÖ) sei es lediglich zu formalen Korrekturen und inhaltlichen Anpassungen der Arbeitsplatzbeschreibung gekommen.
Im Organisationselement Sanitätszug (Aeromedical Evacuation) [SanZg (AE)], in dem der BF tätig ist, würden sämtliche leitende Tätigkeiten gemäß § 26 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) einem anderen Bediensteten (Sachbearbeiter Fliegermedizin und Sanitätsunteroffizier) obliegen, welcher dafür entsprechend besoldet werde. Aufgrund der Größe und Aufgabenzuordnung sei kein weiterer Bediensteter für leitende Tätigkeiten gemäß § 26 GuKG vorgesehen.
Nach der von der rechtsfreundlichen Vertretung am 4. Dezember 2015 erstatteten Eingabe habe die Dienstbehörde das Kommando 4. Panzergrenadierbrigade (Kdo4.PzGrenBrig) als vorgesetztes Kommando um Stellungnahme zu dem vom BF zitierten Befehl des Kdo4.PzGrenBrig vom 29. Juli 2015 ersucht. Das Kdo4.PzGrenBrig habe zu diesem Befehl, welcher die Übernahme der TAa Fliegerhorst VOGLER im do. Bereich regelt, Stellung genommen. Für Dienstbehörde ließen sich aufgrund dieser Stellungnahme keinerlei leitende Tätigkeiten im Krankenpflegedienst gemäß § 26 GuKG in Bezug auf den BF ableiten.
Am 8. Oktober 2014 sei durch die Abteilung Militärmedizin Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (MilMed/BMLVS) eine Arbeitsplatzbegehung am Standort FAmb/HÖ durchgeführt worden. In der von der Dienstbehörde hierzu erstatteten Stellungnahme seien jegliche leitenden Tätigkeiten des BF im Krankenpflegedienst gemäß § 26 GuKG in Abrede gestellt worden.
Zur ergänzenden Beweisaufnahme sei dem BF neuerlich Parteiengehör gewährt worden und habe die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 25. Jänner 2016 eine weitere Stellungnahme eingebracht, in welcher wiederholt die Meinung vertreten werde, dass mit der Berufung der Behörde auf eine Arbeitsplatzbegehung vom 08.10.2014 der Rechtsansicht des BVwG nicht Rechnung getragen werde und die bisherigen Angaben im vorangegangen Verfahren vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.
Richtig sei, dass das BVwG aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen habe können, ob eine Beweisaufnahme durch Besichtigung des Arbeitsplatzes durchgeführt wurde. Wie bereits ausgeführt habe am 8. Oktober 2014 eine Arbeitsplatzbegehung stattbefunden. Das Ergebnis dieser Arbeitsplatzbegehung spiegle sich in der letztgültigen Version der Arbeitsplatzbeschreibung verfügt mit Wirksamkeit 1. April 2015 wider. Die Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Krankenpflegedienst gemäß § 26 GuKG bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion gemäß § 124 Abs. 2 Z 1 - 3 GehG ließen sich aus beiden Arbeitsplatzbeschreibungen nicht ableiten.
Zum Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung, die Befehle des KdoLuU vom 24. November 2015 bzw. des KdoPzStbB4 vom 29. Juli 2015, welche die Übergabe bzw. Übernahme der Truppenarztstelle/ambulant (TAa) Fliegerhorst VOGLER im jeweiligen Bereich regeln, im Zuge dieses Verfahrens zu berücksichtigen, werde festgehalten, dass mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 das Panzerstabsbataillon 4 (PzStbB4) als Leitverband festgelegt werde und die TAa Fliegerhorst VOGLER ab diesem Zeitpunkt führe. Somit würden sämtliche leitende Tätigkeiten im Krankenpflegedienst vom SB FlMed SanUO der Luftunterstützung (LuU) an den Kommandant Ambulanzgruppe und Sanitätsunteroffizier (Kdt AmbGrp SanUO) des PzStbB4 übergehen. Der SanZg (AE) der LuU werde auf aZa (auf Zusammenarbeit angewiesen) gestellt und somit würden dem SanZg (AE) keinerlei leitende Tätigkeiten im Krankenpflegedienst gemäß § 26 GuKG mehr obliegen.
Unter Pkt. d) "Koordinierende Maßnahmen" des Befehls des KdoLuU vom 24. November 2015 würden lediglich Aufgaben angeführt, die sich mit den gültigen Arbeitsplatzbeschreibungen aller drei im Organisationselement abgebildeten Arbeitsplätze "SanUO (AE)" decken bzw. vom BF nicht ausgeführt werden dürfen, da ihm bereits mit Wirkung 21. September 2015 die Patientenlufttransportbefähigung von der zuständigen Militärluftfahrtbehörde aufgrund fehlender Voraussetzungen ruhend gestellt worden sei. Somit könne keine Aufgabenerweiterung, sondern vielmehr eine Aufgabenverringerung festgestellt werden. Für die Ableitung etwaiger Führungsaufgaben in Bezug auf den Krankenpflegedienst fehle ohnehin jegliche rechtliche Grundlage.
Mit Befehl des KdoPzStbB4 vom 29. Juli 2015 sei die Übernahme der TAa Fliegerhorst VOGLER vom ehemaligen Leitverband KdoLuU für den do. Bereich geregelt worden.
Das PzStbB4 besitze keinerlei Befehls- bzw. Weisungsbefugnis dem BF gegenüber, da er dem Führungsbereich des KdoLuU angehöre. Erst mit Übernahme der TAa Fliegerhorst VOGLER mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 obliege dem Kdt AmbGrp SanUO des PzStbB4 die fachdienstliche Befehls- und Weisungsbefugnis. Die Bezeichnung "verantwortlicher Kommandant" finde vor allem im militärischen Sprachgebrauch Anwendung, habe im konkreten Fall jedoch keinerlei Bedeutung betreffend Ausübung leitender Tätigkeiten im Krankenpflegedienst.
Die Meinung der Rechtvertretung, dass die durchgeführte Arbeitsplatzbegehung der Rechtsansicht des BVwG widerspräche, könne nicht nachvollzogen werden.
Für die Gewährung der in Rede stehenden Zulagen sei die Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Krankenpflegedienst gemäß § 26 GuKG bzw. die Ausübung einer besonderen Funktion gemäß § 124 Abs. 2 Z 1 - 3 GehG erforderlich. Im Vergleich mit Bediensteten in zivilen Krankenanstalten, welche ebenfalls dem GuKG unterliegen, werden die leitenden Tätigkeiten im Krankenpflegedienst von Stationsschwestern/-pflegern bzw. von deren ständigen Vertretern ausgeübt. In einer TAa sei aufgrund der Größe und der Aufgabenzuordnung keine Einteilung eines ständigen Vertreters notwendig.
Für die Ausübung von leitenden Tätigkeiten im Krankenpflegedienst gemäß § 26 GuKG sei es allerdings essentiell, unterstelltes Pflegepersonal im Krankenpflegedienst zu führen, zu überwachen und durch konkrete Maßnahmen die Pflegequalität zu erhöhen, was auf den BF jedoch nicht zutreffe.
Zur besseren Veranschaulichung der Organisationsstruktur und der Unterstellungsverhältnisse diene das in der Beilage 9 angeführte Organigramm. Wie dort ersichtlich sei die Größe des SanZg (AE) sehr überschaubar, da das OrgElement SanZg (AE) nur elf Arbeitsplätze umfasse, von diesen elf Arbeitsplätzen seien lediglich fünf Arbeitsplätze durch Bedienstete besetzt. Der BF besetze einen von drei gleichrangingen SanUO (AE)-Arbeitsplätzen, wobei auch die zwei anderen Bediensteten [SanUO (AE)] gesetzeskonform die Ergänzungszulage auf K4 beziehen.
Da einerseits sämtliche leitende Tätigkeiten gemäß § 26 GuKG dem SB FlMed SanUO zugeordnet seien, anderseits dem BF keine Bediensteten unterstehen, welche dem Personenkreis nach § 123 GehG angehören, wäre eine Gewährung der in Rede stehenden Zulagen rechtswidrig.
Der BF habe in seinen Stellungnahmen auch selbst nicht darlegen können, dass ihm leitende Tätigkeiten gemäß § 26 GuKG obliegen würden.
Zusammenfassend werde festgehalten, dass der BF in der Verwendung als "SanUO (AE)" ausschließlich Tätigkeiten ausführe, die nicht der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen seien. Somit gebühren Ihnen auch keine Zulagen, die in Verbindung mit dieser Verwendungsgruppe stehen.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde wegen Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sowie des Rechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums.
Im Detail wird dazu ausgeführt:
Zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes - Hinweis auf
Nichtveränderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung:
Mit Weisung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 sei der BF von seiner bisherigen Verwendung abberufen und auf den nunmehrigen Arbeitsplatz eingeteilt worden. Dabei habe es sich um eine "schlichte" Verwendungsänderung gehandelt. Aus der in dieser Weisung enthaltenen "Information", dass in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung eintrete, habe der BF darauf vertrauen dürfen, dass sich mit der Verwendungsänderung an seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nichts ändern werde und die Weisung in ihrer Gesamtheit verbindlich und zu befolgen sei. Im Vertrauen darauf habe der BF auf die Erlassung eines dienstrechtlichen Feststellungsbescheides verzichtet.
Ad unterlassene Darlegung der Berechnung:
Der BF habe von November 1993 bis Juli 2014 durchgehend die Ergänzungszulage auf K3 und die Pflegedienst-Chargenzulage ausbezahlt bekommen. Durch die erfolgte Berechnung seien die Zahlungen zwar dem Grunde nach nicht gesetzeskonform, der Höhe nach aber richtig erfolgt und sei es dadurch zu keinen Fehlzahlungen gekommen. Die Behörde blieb es schuldig zu erkennen, aus welchen Gründen ein der Höhe nach offensichtlich richtig zur Auszahlung gelangter Betrag nun nicht mehr gebühren sollte. Aus der neuen Arbeitsplatzbeschreibung sei erkennbar, dass keine neue besoldungsrechtliche Stellung eingetreten sei. Durch die Aberkennung der bislang erhaltenen Zulagen ergebe sich ein um € 468,10 verminderter Monatsbezug. Aus den dargelegten Gründen folge, dass die Behörde den Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe, welcher Umstand bereits vom BVwG (im vorangegangenen Verfahren) festgestellt worden sei.
Zur Verletzung des Eigentumsrechtes:
Der BF erleide durch die Aberkennung der Ergänzungszulage auf K3 der Pflegedienst-Chargenzulage seit 01.07.2014 einen monatlichen Verlust von € 468,10. Dies stelle einen immensen Vermögensmachteil dar.
Wie bereits zum Gleichheitsgrundsatz ausgeführt, habe es die Behörde unterlassen auszuführen, welche Gründe für die Reduktion eines rechnerisch richtigen Betrages herangezogen wurden und stelle dies eine denkunmögliche Anwendung einer unbedenklichen Rechtsgrundlage dar.
Ad unrichtige Arbeitsplatzbeschreibung:
Hiezu moniert der BF abermals - wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - die unrichtige Angabe des MTC beim Arbeitsplatz der PosNr. 304 und weist auf die wesentlichen Unterschiede im Aufgabenbereich des MTC V2140 und des MTC V2170 hin. Bereits aus der Beschreibung der Hauptaufgabe "Die Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen durchführen und bei der Ablauforganisation der fliegermedizinischen Ambulanz und (gem. Geschäftseinteilung) der Truppenambulanz mitwirken" sei ersichtlich, dass der Aufgabenbereich des MTC V2170 weiträumiger gefasst sei als jener des MTC V2140.
Der BF verweist auch neuerlich auf die Meldung des Kommandos Luftunterstützung vom 06.10.2014 betreffend "Sanitätsorganisation 2013; Probleme in der Auftragserfüllung" und die darin vom Brigadekommandanten getätigte Aussage, wonach der BF laut Beschreibung seiner vorgesetzten Dienststelle eine Tätigkeit vergleichbar der eines SanUO/AmbGrp ausübe.
Die vom BF vorgelegte für ihn gültige Arbeitsplatzbeschreibung weise ihn als Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B aus.
In der Folge werden die in dieser Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Haupt- und
Nebenaufgaben auszugsweise aufgezählt.
Durch die SanOrg 2013 sei es zur Zusammenlegung der beiden Ambulanzen mit der Konsequenz gekommen, dass der BF nun Tätigkeiten des Ambulanzbereichs „A" und "B" leiste, de facto Mehrarbeit verrichte, wodurch sich sein Aufgabenbereich vergrößert habe.
Daraus sei erkennbar, dass der BF entgegen der bescheidmäßigen Begründung, er würde auf seinem Arbeitsplatz keine leitenden Tätigkeiten ausüben, eigenverantwortliche Bereiche beaufsichtige und somit eine leitende Funktion habe. Auch die Bezeichnung "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" weise auf eine entsprechende Leitungsfunktion hin. Die Ausführungen des Streitkräfteführungskommandos stünden somit im Widerspruch zu der vom BF vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung.
Die Behörde habe mit dem angefochtenen Bescheid den vom BVwG detailliert aufgetragenen ergänzenden Erhebungen nicht entsprochen. Es werde lapidar auf die Begehung des Arbeitsplatzes am 8. Oktober 2014 verwiesen und festgehalten, dass von einer neuerlichen Begehung Abstand genommen wurde, weil sie zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
Ad Überprüfung von vergleichbaren Arbeitsplätzen:
In der Meldung des Kommandos Luftunterstützung betreffend "Sanitätsorganisation 2013; Probleme bei der Auftragserfüllung; Meldung" vom 06.10.2014 sei vorgebracht worden, dass aufgrund der Umsetzung der Sanitätsorganisation 2013 die Aufgabenerfüllung gefährdet und um entsprechende Führungsmaßnahmen ersucht worden sei.
Bei einer vergleichbaren Einheit, dem SanZg/StbKp/LuUGeschw und FBetrKp AtGEN/KdoLuU sei eine entsprechende Ambulanzgruppe errichtet worden.
Der BF führe im Zuge seines Aufgabenbereiches auch Tätigkeiten durch, die einer AmbGrp zugeordnet seien, dies werde zudem durch seine vorgesetzte Dienststelle Kommando Luftunterstützung so beschrieben. Die Behörde hätte einen Vergleich seines Arbeitsplatzes mit den gleichwertigen Arbeitsplätzen bei den Einheiten in Ebelsberg, Ried/I. bzw Enns vornehmen müssen, diese seien trotz Gleichwertigkeit mit dem Arbeitsplatz des BF mit der Ergänzungszulage K3 bewertet. Die Behörde habe sich auch hier über die Ansicht des BVwG hinweggesetzt und jegliche Erhebungen und Vergleiche unterlassen und sich nicht mit dem Parteivorbringen auseinandergesetzt, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste.
Ad Rechtsqualität einer Verfügung als Anspruchsgrundlage:
Hiezu wird vom BF auf die im (aufgehobenen) Bescheid vom 06.03.2015 angeführten Verfügungen des BMLVS/PersA vom 09.04.2014 betreffend Festlegung jener Arbeitsplätze, auf denen eine Ergänzungszulage auf K3 bzw. auf K4 gemäß § 100 Abs. 1 und 3 GehG gebühren, Bezug genommen und deren gesetzliche Grundlage in Frage gestellt. Anspruchsgrundlage für die Ergänzungszulage auf K3 bzw. K4 seien jedoch die Z 41 bzw. 42 der Anlage 1 zum BDG.
Der BF werde entsprechend der Anlage 1 Z 41 Pkt. 1 lit. b BDG verwendet. Die erforderlichen Voraussetzungen entsprechend Z 41.3. habe er erworben und nachgewiesen (Allgemeines Krankenpflegediplom Klinikum Wels, Zusatzausbildung "Basale und mittleres Management" entspreche der Ausbildung einer Stationsschwester).
Der BF übe aufgrund seiner persönlichen Arbeitsplatzbeschreibung entgegen der Ansicht der Behörde eine leitende Tätigkeit aus, zudem werde in den angeführten Gesetzestexten eine solche leitende Stellung nicht verlangt. Vielmehr werde auf die tatsächliche Verwendung in einer Sanitätsreinrichtung und die entsprechenden Ausbildungen abgestellt. Die Tätigkeit des BF sei aufgrund der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung unter die Bestimmungen der §§ 11 und 14 GuKG zu subsumieren. Die betreffe sowohl die in § 11 Abs. 1 GuKG beschriebene Anforderung des gehobenen Dienstes als auch die in § 14 Abs. 1 und 2 GuKG angeführten Tätigkeiten.
Entsprechend § 100 iVm § 132 GehG sei der BF gemäß Abs. 1 in der Verwendungsgruppe M BUO 1 eingeteilt und übe er die anspruchsbegründenden Tätigkeiten iSd Abs. 3 Z 2 aus. Durch die Zusatzausbildung "Basale und mittleres Management" übe der BF Tätigkeiten vergleichbar mit jenen einer Stationsschwester aus, zudem habe der BF einen Anspruch auf Zuerkennung der Pflegedienst-Chargenzulage.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 18.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Der BF wurde mit Verfügung der Dienstbehörde vom 04.06.2014 auf den Arbeitsplatz "SanUO /AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, mit Wirksamkeit 01.07.2014 diensteingeteilt. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) in der "Truppenärztlichen Ambulanz ambulant (TAa)" verwendet wird. Die pflegerische Leitung der TAa obliegt (bzw. oblag) dem Arbeitsplatz "SB FlMed SanUO", dessen Inhaber auch die Ergänzungszulage auf K3 bezieht (bzw. bezogen hat).
Festgestellt wird, dass die für den Arbeitsplatz des BF geltende Arbeitsplatzbeschreibung keine leitenden Tätigkeiten ausweist. Dessen Hauptaufgabe besteht in der Durchführung von Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen und in der Mitwirkung bei der Ablauforganisation der Fliegermedizinischen Ambulanz. In der Organisationshierarchie sind der Arbeitsplatz des BF sowie zwei weitere gleichrangige Arbeitsplätze eines SanUO (AE) dem Notarzt (AE) sowie dem SB FlMed SanUO untergeordnet (ersichtlich aus dem Organigramm SanZg/LuU - Beilage 12 des Verwaltungsaktes). Festgestellt wird, dass mit Wirkung vom 01.12.2015 sämtliche leitenden Tätigkeiten im Krankenpflegedienst vom SB FlMed SanUO der Luftunterstützung an den Kommandanten Ambulanzgruppe und Sanitätsunteroffizier (Kdt AmbGrp SanUO) des Panzerbataillons 4 übergegangen sind (vgl. Erlass des Kommandos Luftunterstützung vom 24.11.2015 - Beilage 3 zu Beilage 8 des Verwaltungsaktes).
Bei der am 08./09.10.2014 durchgeführten Arbeitsplatzbegehung sind keine relevanten Abweichungen von der gültigen Arbeitsplatzbeschreibung und somit keine leitenden Tätigkeiten des BF gemäß § 26 GuKG festgestellt worden.
Welche leitenden Tätigkeiten vom BF am aktuellen Arbeitsplatz ausgeübt würden, wird vom BF nicht konkret aufgezeigt, sondern bloß unsubstantiell behauptet.
Festgestellt wird, dass die vom BF vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung, lautend auf seinen Namen, welche den BF als "Stellvertretender Leitender SanUO TrpAmbulanz B" ausweist, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und daher obsolet ist. Diese galt offensichtlich für den vom BF vom 01.11.1993 bis 30.11.1995 innegehabten Arbeitsplatz als "stvKdt SanSta SanUO" in der Dienststelle BKdo/StbKp/FlHB3 (s. Aufschlüsselung der Arbeitsplätze des BF seit 01.11.1993 bis dato auf S 2 des angefochtenen Bescheides).
Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig und in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren mit mehrmaligem Parteiengehör erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Seitens des BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Seine Behauptungen betreffend Ausübung leitender Tätigkeiten widersprechen der klaren Beweislage bzw. beziehen sich diese auf eine nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Arbeitsplatzbeschreibung bzw. sind diese nicht sustantiiert.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 8/2014, lauten:
"Militärpersonen in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 100. (1) Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh, die die Erfordernisse des § 231a Abs. 1 Z 1 und 2 BDG 1979 erfüllen, gebühren für die Dauer einer im Abs. 3 umschriebenen Verwendung eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage nach den Abs. 4 und 5 und eine Vergütung nach den Abs. 6 und 7.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
1. Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes und des medizinisch-technischen Fachdienstes,
2. Tätigkeiten im Heeresspital, in einem Militärspital, in einer Sanitätsanstalt, in einer Feldambulanz, in der Sanitätsschule, im Sanitätszug der Stabskompanie eines Bataillons und bei einer Stellungskommission
(4) Ist das jeweilige Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) einer im Abs. 1 angeführten Militärperson niedriger als das Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt der Militärperson eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (zuzüglich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
..."
"Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern 213,1 €,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 274,2 €,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 334,9
€."
"Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
§ 132. § 100 ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
(...)
§ 132a. Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem 1. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
3. Bundesgesetz über Ausbildung, Tätigkeiten und Beruf der Sanitäter (Sanitätergesetz - SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, oder
ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 nachweist."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 - § 231a Abs. 1 Z 1 idF BGBl. I Nr. 123/1998, § 231a Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 16/1994 und die Z 41 und 42 der Anlage 1 idF BGBl. I Nr. 123/1998 - lauten:
"§ 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinischtechnischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
(...)
41. VERWENDUNGSGRUPPE K 3 Ernennungserfordernisse:
a) Oberin (Pflegevorsteher), Oberschwester (Oberpfleger) oder Stationsschwester (Stationspfleger) oder
b) Ständige Stationsschwesternvertreterin (Ständiger Stationspflegervertreter) oder
c) Lehrhebamme.
41.2. In den Verwendungen nach Z 41.1 lit. a
a) die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
b) ein Zeugnis oder Diplom über eine entsprechende Weiterbildung oder Sonderausbildung
nach dem GuKG.
41.3. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. b die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG.
41.4. In der Verwendung nach Z 41.1 lit. c die Berufsberechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes nach dem Hebammengesetz."
§ 26 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, lautet:
"Führungsaufgaben
§ 26. (1) Die Leitung
1. des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
2. des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
umfaßt die Verantwortung für die Qualität der Pflege und für die Organisation der pflegerischen Maßnahmen in der gesamten Einrichtung.
(2) Hiezu gehören insbesondere:
1. Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
2. Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
3. Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
4. Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen."
Im Beschwerdefall ist entscheidend die Frage zu beantworten, welcher Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes die vom BF verrichteten Tätigkeiten überwiegend zuzuordnen sind (VwGH 21.01.2015, 2011/12/0073).
Unstrittig ist, dass dem BF mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 der Arbeitsplatz "SanUO (AE), MTC V2170, PosNr. 304, Wertigkeit M BUO 1, Funktionsgruppe 1, zugewiesen wurde. Seine Dienststelle ist die Flugbetriebskompanie/Luftunterstützung (FBetrKp/LuU), wo er als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical)" - SanUO (AE) im Krankenpflegedienst verwendet wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid verneinte die Behörde die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage auf K3 gemäß § 132 GehG iVm § 100 GehG und einer Pflegedienst-Chargenzulage gemäß § 124 Abs. 1 und 2 GehG und begründete sie ihre Entscheidung damit, dass der BF nach der ab 24.02.2014 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung keine leitenden Tätigkeiten ausübe, die einer Verwendung gemäß Anlage 1 Z 41 Pkt.1. BDG 1979 zuzuordnen wären. Die Arbeitsplatzbeschreibung sehe keinerlei Tätigkeiten vor, welche der Verwendungsgruppe K3 zuzuordnen wären und haben in dieser Hinsicht auch nach einer am 8. und 9. Oktober 2014 durchgeführten Arbeitsplatzbegehung keine relevanten Abweichungen von der geltenden Arbeitsplatzbeschreibung festgestellt werden können.
Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen:
Ad Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes - Hinweis auf Nichtveränderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung in der Verfügung vom 04.06.2014 :
Mit der Erledigung vom 04.06.2014 wurde eine Diensteinteilung des BF gemäß § 40 Abs. 1 BDG verfügt. Diese enthält auch den in Form einer "Information" enthaltenen Hinweis, dass dadurch in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung des BF keine Änderung eintritt.
Unbestritten ist, dass der lediglich eine schlichte Verwendungsänderung verfügenden Erledigung insgesamt kein Bescheidcharakter zukommt, folglich kann auch dem besagten Hinweis kein normativer Inhalt beigemessen werden.
Der Argumentation des BF, die vorliegende Weisung wäre in ihrer Gesamtheit verbindlich und daher zu befolgen gewesen, ist zu entgegnen, dass der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - was hier nicht der Fall ist - darin besteht, dass das Dienstverhältnis - und somit auch die Bezüge eines Beamten - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar ist, sondern allein von der Rechtslage bestimmt wird. Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben in Bindung an das Gesetz tätig zu werden, Dabei sind ausschließlich die gesetzlichen Kriterien zu prüfen (VwGH 25.02.1998, 96/12/0381, mwH). Auf die Rechtswirksamkeit der vorliegenden Zusage bzw. Information konnte der BF daher - abgesehen von dem fehlenden normativen Inhalt - nur insoweit vertrauen, als sie eine öffentlich-rechtliche Grundlage bzw. Deckung im Dienstrecht hat, was für den Beschwerdefall jedoch aus den weiter unten wiedergegebenen Überlegungen zu verneinen ist.
Ad unterlassene Darlegung der Berechnung:
Nach der mit Schreiben vom 22.07.2014 an den BF ergangenen Mitteilung, dass mit Wirkung vom 01.07.2014 die Ergänzungszulage auf K3 eingestellt und ihm die Ergänzungszulage auf K4 angewiesen werde, beantragte der BF die "bescheidmäßige Ausfertigung dieser Personal-/Besoldungsmaßnahme", worauf ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem BF zu dem ermittelten Sachverhalt mit Schreiben vom 10.09.2014 und ergänzend mit Schreiben vom 02.10.2014 auch Parteiengehör gewährt wurde. Hiebei wurde dem BF auch das Berechnungsblatt für die Bemessung einer Ergänzungszulage/San übermittelt. Dieser Berechnung ist im Detail die Berechnung der Ergänzungszulage von K3 und K4 gegenübergestellt und wurde die Verminderung des Bruttobezugs in Höhe von € 468,10 ausgewiesen.
Dass die dargestellte Berechnung der Ergänzungszulage nicht den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätte, wurde vom BF weder im bisherigen Verfahren (vgl. seine Stellungnahmen von 18.09. und 09.10.2014) noch in der Beschwerde eingewendet. Das auf eine Passage des Bescheides vom 06.03.2015 - konkret den vorletzten Absatz der Seite 2 dieses Bescheides - bezogene Beschwerdevorbringen, die Behörde habe die Richtigkeit der Zulagen auf K3 und die Pflegedienst-Chargenzulage für einen Zeitraum von 21 Jahren, zumindest der Höhe nach gewissermaßen anerkannt und es wäre zu keinen Fehlzahlungen gekommen, sie wäre jedoch eine nachvollziehbare Begründung dafür schuldig geblieben, weshalb der rechnerisch richtige Betrag nicht mehr zur Auszahlung gelangen soll, geht insofern ins Leere, als im angefochtenen Bescheid diese Textpassage nicht mehr enthalten ist.
Wenn der BF unter diesem Beschwerdepunkt unter Zitierung von höchstgerichtlicher Judikatur einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erblickt, ist er auf die Darlegungen oben zu verweisen, dass Rechtsansprüche eines Beamten im Rahmen seines Dienstverhältnisses ausschließlich an Hand der gesetzlichen Kriterien zu prüfen sind. Wenn - wie im Beschwerdefall - die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Zulagen nicht mehr gegeben sind, ist die Dienstbehörde verpflichtet, die entsprechenden Veranlassungen zu treffen. Im Beschwerdefall wäre diesbezüglich auch die Prüfung der Voraussetzungen für eine Ersatzpflicht der zu Unrecht bezogenen Leistungen nach § 13a GehG in Betracht zu ziehen gewesen, welche Frage jedoch nicht "Sache" des beschwerdegegenständlichen Verfahrens ist.
Zur Verletzung des Eigentumsrechtes:
Der BF erblickt in der Aberkennung der Ergänzungszulage auf K3 und der Pflegedienst-Chargenzulage, was einen Vermögensverlust von monatlich € 468,10 zur Folge hat, eine denkunmögliche Anwendung einer unbedenklichen Rechtsgrundlage und damit einen Eingriff in das Eigentumsrecht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung nur dann vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. zB jüngst VfGH 30.06.2015, B 754/2013).
Im Beschwerdefall kann von einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung keine Rede sein, vielmehr war die Behörde - wie bereits die bisherigen Überlegungen zeigen - sogar verpflichtet, einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand im Bezug der Ergänzungszulage und der Pflegedienst-Chargenzulage herzustellen. Auf die Fortzahlung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zulage hat der Beamte jedoch keinen Rechtsanspruch.
Ad unrichtige Arbeitsplatzbeschreibung:
Insoweit der BF auch unter diesem Beschwerdepunkt Mängeln des Bescheides vom 06.03.2015 aufzeigt, ist ihm abermals zu entgegnen, dass dieser nicht mehr Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Der BF ist seit 01.12.1995 in der Funktion eines Sanitätsunteroffiziers (SanUO), seit 01.12.2009 als "Sanitätsunteroffizier (Aeromedical Evacuation) = SanUO (AE) an diversen Dienststellen tätig. Wie bereits in den obigen Feststellungen ausgeführt, weist die für den Arbeitsplatz des BF geltende Arbeitsplatzbeschreibung keine leitenden Tätigkeiten aus. Dessen Hauptaufgabe besteht in der Durchführung von Gesundheits- und Krankenpflegemaßnahmen und in der Mitwirkung bei der Ablauforganisation der Fliegermedizinischen Ambulanz. In der Organisationshierarchie sind der Arbeitsplatz des BF sowie zwei weitere gleichrangige Arbeitsplätze eines SanUO (AE) dem Notarzt (AE) sowie dem SB FlMed SanUO untergeordnet (ersichtlich aus dem Organigramm SanZg/LuU - Beilage 12 des Verwaltungsaktes).
Bei einer bereits am 08./09.10.2014 stattgefundenen Begehung der Arbeitsplätze an der Dienststelle des BF - welcher Umstand für das BVwG im ersten Rechtsgang nicht ersichtlich war - standen ua. der Personaleinsatzplan sowie Probleme im Detail wie die Aufgaben im SanZg/FBetrKp und die Arbeitsplatzbeschreibungen auf der Tagesordnung (s. TOP 3 des Protokolls über die 32. Koordinierende Besprechung der Sanitätsführung - Beilage 5). In Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme seitens der Abteilung Militärmedizin BMLVS vom 22.12.2015 (Beilage 6 des Verwaltungsaktes) wurde klargestellt, dass dem BF keine leitenden Tätigkeiten im Krankenpflegedienst im Sinne des § 26 GuKG obliegen bzw. er keine besondere Funktion gemäß § 124 Abs. 2 Z 1 bis 3 GehG ausübt.
Die vom BF wiederholt ins Treffen geführte "persönliche" Arbeitsplatzbeschreibung, welche ihn als "Stellvertretender Leitender SanUO TrAmbulanz B" ausweist, ist für den Zeitraum vom 01.11.1993 bis 30.11.1995 in Geltung gestanden, in welchem Zeitraum der BF als stvKdt SanSta SanUO eingeteilt war, und hat selbstredend keine Gültigkeit für den aktuellen Arbeitsplatz des BF als SanUO (AE).
Die vom BF neuerlich in Frage gestellte Rechtsqualität der Verfügungen des BMLVS/PersA vom 09.04.2014, worin jene Arbeitsplätze aufgelistet werden, denen eine Ergänzungsliste auf K3 bzw. auf K4 gebühren, geht ebenfalls ins Leere, weil die angefochtene Entscheidung sich nicht auf die genannten Verfügungen stützt.
Von einer Überprüfung vergleichbarer Arbeitsplätze - wie vom BF angeregt - ist Abstand zu nehmen, weil der Beschwerdegegenstand auf den aktuellen Arbeitsplatz des BF beschränkt ist.
Aufgrund der im Beschwerdefall gegebenen Beweis- und Rechtslage liegen die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungszulage auf K3 und einer Pflegedienst-Chargenzulage nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 132, 100 und 124 Abs. 1 und 2 GehG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob der BF leitende Tätigkeiten im Sinne des § 26 GuKG sowie eine Funktion im Sinne des § 124 GehG ausübt, konnte aufgrund der dargestellten eindeutigen Beweislage verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.
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