BVwG W184 1413983-2

W184 1413983-2Tribunale amministrativo federale25 mag 2016

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Behebung der Entscheidung, familiäre<br/>Situation, Identität der Sache, medizinische Versorgung,<br/>non-refoulement Prüfung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,<br/>psychische Erkrankung

Testo completo

BVwG W184 1413983-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.1413983.2.00

Spruch

W184 1413983-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2016, Zl. 453574201/160064823, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides, soweit damit der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückgewiesen wird, und hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2008 den ersten und nunmehr am 13.01.2016 den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

In dem ersten Asylverfahren gab die beschwerdeführende Partei als Fluchtgrund an, er habe in seinem Heimatort bei einer Brandrodung versehentlich auch eine Moschee niedergebrannt und werde deswegen verfolgt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2010 wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013, Zl. A10 413.983-1/2010/21E, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das gesamte Vorbringen aus näher dargestellten Gründen als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Zur Refoulementfrage wurde insbesondere festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei gesund sei.

Die beschwerdeführende Partei missachtetete in der Folge die Ausweisung und brachte schließlich am 13.01.2016 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein mit der Begründung, er habe psychische Probleme und könne ohne Asylantrag nicht zum Arzt gehen.

Laut einem psychiatrischen Kurzbericht vom 26.02.2016 liege bei der beschwerdeführenden Partei eine psychotische Depression vor.

In weiterer Folge war die beschwerdeführende Partei unbekanntes Aufenthaltes, sodass eine neuerliche Einvernahme unterblieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt II. wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Guinea-Bissau gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zu Spruchpunkt III wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin unter anderem das Fehlen von Länderfeststellungen zur Verfügbarkeit einer medizinischen Behandlung von psychisch Kranken gerügt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens der beschwerdeführenden Partei in Österreich mit dem am 28.01.2013 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.01.2013 trat keine relevante Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich der Asylfrage ein.

Hinsichtlich der Refoulemetfrage wird bei der beschwerdeführenden Partei eine psychotische Depression festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Somit hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu beurteilen, ob der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass ohne Durchführung einer Verhandlung die "Sache" des Beschwerdeverfahrens nicht abschließend erledigt werden kann. Sofern es diese Frage bejaht, ist der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Frage, ob die Zurückweisung des Antrages durch die Verwaltungsbehörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahrens keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen hat, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029; 21.03.2006, 2006/01/0028).

Im vorliegenden Fall wendete das Bundesamt die im Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Asylfrage richtig an und ging somit in ihrer Entscheidung zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens bezieht.

Hingegen enthält das Vorbringen zur Refoulementfrage insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung, als nunmehr bei der beschwerdeführenden Partei eine psychotische Depression vorliegt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 30.04.2013, 75203/12, Kochieva u. a.; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).

Nach diesem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR ist somit die Frage zu beantworten, ob ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind. Die dafür maßgeblichen Kriterien wurden im Fall D./Vereinigtes Königreich darin gesehen, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Hinsichtlich dieser drei Kriterien enthält der angefochtene Bescheid zwar Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei, wobei es sich nicht um die Endphase einer tödlichen Erkrankung handelt. Es fehlen jedoch Feststellungen zur Verfügbarkeit einer Krankenbehandlung in Guinea-Bissau für psychisch Kranke, und ergänzend wären auch noch Feststellungen zum Vorhandensein eines Verwandten- und Bekanntenkreises im Herkunftsstaat zu treffen.

Laut den jüngsten einschlägigen Länderberichten ist in Guinea-Bissau eine Krankenbehandlung für psychisch Kranke tatsächlich verfügbar. Es gibt nämlich eine Ambulanz für psychiatrische Krankenbehandlung mit zehn Krankenschwestern, einem Psychologen und zwei sonstigen Bediensteten (WHO, Mental Health Atlas 2011 - Guinea-Bissau, http://www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles/gnb_mh_profile.pdf).

Nach dem Gesagten kann die Sache des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht nicht zur Gänze ohne Durchführung einer Verhandlung abschließend erledigt werden, weshalb teilweise der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben ist (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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