W178 2121895-1•BVwG W178 2121895-1
W178 2121895-1Tribunale amministrativo federale25 mag 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Entscheidungspflicht,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, persönliche Gefährdung,<br/>Religion, Säumnisbeschwerde, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W178 2121895-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin nach Übergang der Entscheidungspflicht in Folge einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1032591405 über den Antrag des Herrn XXXX , geb. 07.10.1996, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Edward W. Daigneault, auf internationalen Schutz gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 8 VwGVG und § 73 AVG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 08.10.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.05.2017 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der der unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereiste Beschwerdeführer stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI Schwechat, gab er an, dass er XXXX heißt, am 01.01.1997 in Kunduz in Afghanistan geboren sei. Er macht Angaben über seine Familie und gibt an, dass seine Muttersprache Dari ist, die er in Wort und Schrift beherrscht. Seine Volksgruppenzugehörigkeit ist die der Hazara mit schiitischem Religionsbekenntnis. Er habe die Grundschule vom siebten bis zum 13. Lebensjahr besucht. Er sei zuletzt Tagelöhner auf Baustellen gewesen. Er habe zuletzt im Iran in der Stadt Esfahan mit seiner Familie gewohnt. Als er sieben Jahre alt gewesen sei, sei er mit seinen Eltern in den Iran gegangen. Er habe sich vor ca. zwei Monaten entschlossenen, den Iran zu verlassen weil er dort keine Möglichkeit einer Bildung gehabt habe. Die Afghanen dürften dort iranischen Schule nicht besuchen, die afghanischen Privatschulen seien geschlossen worden. Man würde als Afghane auf der Straße beschimpft. In Afghanistan gebe es keine Ruhe, es herrsche Krieg. Dort würde er sich nicht sicher fühlen. Wenn es keinen Krieg geben würde, würde er gern wieder nach Afghanistan zu rückkehren.
2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Asylantrag in Österreich wurde seitens der Behörde akzeptiert.
3. Der Bf behauptet bei einer Vorsprache, dass er am 11.11.1377 geboren sei, d.i. der 31.01.1999 und damit minderjährig. In der Folge wurden das Röntgengutachten vom 06.11.2014 sowie das Gutachten der medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 31.12.2014 zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers eingeholt. Beide Gutachten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 05.01.2015 wurde aufgrund des Gutachtens der Universität Wien das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit 07.10.1996 festgesetzt. Die Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
5. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.02.2016 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, den Übergang der Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht, weil der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung in seinem Recht auf Entscheidung verletzt sei. Das BFA Regionaldirektion Tirol hat mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde mitgeteilt, dass eine Erledigung nicht innerhalb der 3-Monate Frist erfolgen kann.
6. Das Verwaltungsgericht hat am 23.05.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer wurde zu seiner Person aufhören und zu seinen Fluchtgründen befragt, ebenso zu seiner Familiensituation. Er hat drei Bestätigungen über seine Bemühungen Deutsch zu lernen und über sein Engagement im öffentlichen Bereich der gemeinnützigen Tätigkeiten vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hat bezüglich seiner Rückkehrmöglichkeit nach Afghanistan auch darauf verwiesen, dass er zur Minderheit der Hazara gehört und diese dort verfolgt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Feststellung des Geburtsdatums bzw. der Volljährigkeit bei Antragstellung:
Das Gericht sieht das Gutachten vom 31.12.2014 als nachvollziehbar und vollständig an und folgt der dort gezogenen Schlussfolgerung, dass der Bf bei seiner Antragstellung bereits volljährig war. In Übereinstimmung mit der in der Verfahrensanordnung vom 05.01.2015 wird der 07.10.1996 als Geburtsdatum festgestellt.
Der Bf hat in der Verhandlung erklärt, dass er diese Festlegung des Geburtsdatums akzeptiert.
Der Bf heißt XXXX , ist afghanischer Staatsbürger, aus der Volksgruppe der Hazara mit schiitischem Religionsbekenntnis und wurde in der Provinz Kunduz, Distrikt Khanabad, Dorf Shorab geboren. Er hat mit seiner Familie im Alter von 7 Jahren Afghanistan verlassen und lebte fortan im Iran, in der Stadt Isfahan. Er hat dort von 7 Jahren bis 13 Jahren die Schule besucht; er hat sich seinen Lebensunterhalt als Bauarbeiter und mit anderen Tätigkeiten verdient, er hat ohne Arbeitserlaubnis "schwarz" gearbeitet.
Er hat in Afghanistan keine Verwandten.
1. 3 Zu seinem Fluchtvorbringen:
Der Bf bringt vor, dass er den Iran verlassen habe, weil er dort keine Zukunft gehabt habe. Die Familie hat die Provinz Kunduz verlassen, weil sie sich als Hazara nicht sicher fühlten und die Taliban in diesem Gebiet operierten.
1. 4 Zur Lage in Afghanistan insbesondere zur Provinz Kunduz
(Quelle: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016, zur Lage in der Provinz Kunduz)
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(EASO 21.1.2016; vgl. EASO 1.2015)
Gewalt gegen Einzelne
44
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe
291
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen
69
Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit
48
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt
7
Andere Vorfälle
3
Insgesamt
462
Im Zeitraum 1.1. -
31.8. 2015 wurden in der Provinz Kunduz, 462 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Kunduz liegt 337 km nördlich von Kabul City. Es grenzt an die Provinzen Takhar im Osten, Baghlan im Süden und Samangan im Westen.
Die Provinz hat sechs Distrikte: Imam Sahib, Dasht-e-Archi, Qala-e-Zal, Chahar Dara, Ali Abad und Khan Abad. Die Hauptstadt ist Kunduz City (Pajhwok o.D.k). Die Bevölkerung der Provinz wird auf 1.010.037 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Stadt Kunduz ist strategisch wichtig, nicht nur für Afghanistan (Deutsch Welle 30.9.2015). Kunduz war bis zum Einmarsch der US-Amerikaner im Jahr 2001, die letzte Hochburg der Tailban (RFE/RL 9.2015). Wer die Stadt kontrolliert, dem steht der Weg nach Nordafghanistan offen. Ferner, liegt in Kunduz eine wichtige Straße, die Kabul mit den angrenzenden nördlichen Provinzen verbindet (Deutsch Welle 30.9.2015). Die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz [28.9. - 13.10.2015] durch die Taliban - die erste Provinzhauptstadt, die seit 2001 von den Taliban eingenommen wurde - markierte die erhöhte Intensität des Konfliktes und war ein großer Rückschlag für die afghanische Regierung. Den nationalen afghanischen Sicherheitskräften war es möglich, bis zum 31.10.2015, nicht nur die Stadt Kunduz, sondern 13 weitere Distriktzentren im Norden und Süden wieder unter ihre Kontrolle zu bringen (UN GASC 10.12.2015).
Der Führer der Hezb-e Islami - Gulbudinn Hekmatyar - kritisierte die Taliban öffentlich für ihre Einnahme von Kunduz und gab eine Agenda für Friedensverhandlungen vor (UN GASC 10.12.2015). Sowohl die Taliban als auch IMU-Kämpfer, die dem IS Treue geschworen haben, haben sich Kunduz als Ziel ihrer Frühlingsoffensive 2015 gesetzt, um sie als strategische Basis für größere Kampagnen im Norden zu verwenden. Der Kampf um Kunduz offenbarte Verbindungen zwischen den Taliban in Nordafghanistan und Zentralasien mit kaukasischen Aufständischen, welche dem IS Treue geschworen haben. Nachdem geschätzte 2.000 Talibanaufständische fünf der sieben Distrikte erobert hatten, rückten sie bis zehn Kilometer vor den strategisch gelegenen Flughafen der Provinz vor und konnten Boden im Distrikt Gul Tepe gewinnen, der an die Nordwestgrenze der Stadt Kunduz grenzt. Die Regierung versuchte im Sommer 2015 mit Hilfe US-amerikanischer Luftangriffe, verlorenes Territorium zurückzuerobern. Seit Ende September 2015, hatten die Regierungskräfte die Kontrolle über den Flughafen Kunduz (RFE/RL 9.2015).
Der Fall der Stadt Kunduz hatte für die Taliban, neben materiellen Vorteilen, auch einen erheblichen Propagandawert. Die Entwicklung unterstrich auch die Defizite der afghanischen Sicherheitskräfte in Bereichen Logistik und Planung, Geheimdienst und Luftunterstützung, aber auch die Notwendigkeit der stärkeren Kooperation zwischen Sicherheitskräften und zivilen Autoritäten. Auch gab es Vorschläge zu einer Gründung regierungsfreundlicher Millizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Pajhwok 24.4.2015; Tolonews 21.2.2015)
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Sie hat sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015).
1.4. 2 Zur Lage der Minderheit der Hazara:
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 16.11.2015; AA 2.3.2015). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung (USDOS 25.6.2015). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religungszugehörigkeit ausgesetzt sind (Vertrauliche Quelle 29.9.2015).
Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (CRS 15.10.2015).
Eine prominente Vertreterin der Minderheit der Hazara ist die Vorsitzende der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission Sima Simar (CRS 12.1.2015).
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan
Brookings - The Brookings Institution (31.7.2015): Afghanistan Index,
http://www.brookings.edu/~/media/Programs/foreign-policy/afghanistan-index/index20150731.pdf?la=en, Zugriff 27.10.2015
CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:
Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015
CRS - US Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 27.10.2015
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236632, Zugriff 13.10.2015
Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (29.9.2015): Informationen zu der Sicherheitslage in Afghanistan. Interview, liegt bei der Staatendokumentation auf
1.4. 3 Wichtiges Einzelereignis:
(Quelle: wikipedia)
Bei der Bombardierung der Klinik von Ärzte ohne Grenzen in Kundus durch mehrere gezielte Luftangriffe auf das Hauptgebäude der Klinik durch ein Flugzeug der Streitkräfte der USA im Norden Afghanistans wurden in den frühen Morgenstunden des 3. Oktober 2015 30 Menschen getötet, darunter 13 Angestellte von Ärzte ohne Grenzen und 10 Patienten. Drei davon waren Kinder. 37 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Von neun Patienten fehlte zwei Wochen später immer noch jede Spur.
Bei den US-Luftangriffen wurde das Hauptgebäude der Traumatologie-Klinik zerstört, das Krankenhaus war seither nicht mehr in Betrieb und die Organisation Ärzte ohne Grenzen zog sich aus Kundus zurück. Laut Ärzte ohne Grenzen, auf internationaler Ebene auch französischsprachig als Medecins Sans Frontières (MSF) bekannt, hatten somit "zehntausende Menschen in einer Stadt, die durch wochenlange Kämpfe zerstört war, keinen Zugang zu medizinischer und chirurgischer Nothilfe".
Die Untersuchung der amerikanischen Streitkräfte erklärte, dass der Angriff nicht hätte geschehen dürfen, da Angehörige Einsatzregeln nicht eingehalten hätten. Mehrere Angehörige wurden von ihrem Dienst suspendiert. Die Untersuchung nannte den Angriff "menschliches Versagen" ("tragic and avoidable accident, caused by human error")
(Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (BFA) zu Afghanistan, Stand 01.01.2016)
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
Das britische Refugee Support Network (private Organisation) hat in einem Bericht am 06.04.2016 (www.refugeesupportnetwork.org) darauf hingewiesen, dass Rückkehrern eine massive Gefährdung insofern droht, als sie entweder für wohlhabend gehalten und deswegen entführt werden oder seitens der Taliban bzw. der Vertreter des islamischen Staates für Brücken Spione gehalten werden.
Das Alter des Bf ist nicht mehr bestritten, die Angaben zu seiner Person stammen vom Bf, weitere Dokumente gibt es nicht. Hinsichtlich seiner Identität ist in der mündlichen Verhandlung erwiesen worden, dass er längere Zeit im Iran gelebt hat, weil er - neben Dari - auch Farsi spricht. Dies konnte durch die Zeugenaussage bestätigt werden.
Hinsichtlich der näheren Umstände des Verlassens von Afghanistan durch seine Eltern konnte er keine genauen Angaben machen, abgesehen von dem Bezug auf die allgemeine Verfolgung der Hazara in Gebieten, in denen die Taliban präsent sind.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität der Länderfeststellungen ist an den dort getätigten Aussagen nicht zu zweifeln. Der Bericht über die Lage in der Provinz Kunduz wurde dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelt. Die in der Verhandlung vorgelegte Berichterstattung über die Rückkehrsituation des britischen drei Fuji Support Networks wurde mit einbezogen.
Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich seit seiner Kindheit im Iran gelebt hat wurde der Dolmetscher als Zeuge befragt (nach Wahrheitserinnerung). Dieser konnte bestätigen, dass der Beschwerdeführer eine Sprachfärbung hat, die auf sein Leben im Iran schließen lassen. Seitens des Anwaltes des Beschwerdeführers wurde gegen diese Vorgangsweise kein Einspruch erhoben.
3. 1 Zum Übergang der Entscheidungsfrist auf das BVwG:
Gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
Gemäß § 73 Abs 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gemäß § 16 Abs 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Abs 2: Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidungsfrist bei Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits verstrichen und die säumige Behörde hat keine Argumente gegen die Annahme des überwiegenden Verschuldens vorgebracht und auch mitgeteilt, dass die Frist zur Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG nicht nutzen können wird.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung ist daher unstrittig auf das BVwG übergegangen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs 1 AsylG).
Aus dem Vorbringen des Bf lässt sich kein asylrelevanter Grund für das Verlassen Afghanistans bzw. die Unmöglichkeit dorthin zurückzukehren ableiten. Die allgemeine Minderheitensituation der Hazara und die Ablehnung dieser schiitischen Volksgruppe durch die Taliban stellt in abstrakter Form -ohne konkrete aktuelle Verfolgungssituation, die begründete Furcht auslöst, ist nicht asylrelevant.
Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara allein ist nicht asylrelevante Verfolgung einzuschätzen.
Der Antrag war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
3. 4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits-und die Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl VfGH 13.03.2013, U 2185/12, 06.06.2013, U 144/2013; 07.06.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaus einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vergleiche VfGH 05.06.2014, U 1083/2013).
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Kunduz ist zunächst auf das Vorbringen der BF und die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge in dieser Provinz zu Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen und afghanischen Sicherheitskräften kommt, die auch immer wieder zu zivilen Opfern führen; es wird auf den Bericht über den Angriff auf das Spital von Kunduz verwiesen. Die Taliban u.a. operieren offen in verschiedenen Bezirken. Im Falle seiner Abschiebung würde für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des bewaffneten Konflikts bestehen.
Weiters hat der Bf seit seinem 7. Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan gelebt, seine Familie lebt im Iran, er hat dort keine Familie und damit kein soziales Netzwerk, das ihn im Falle einer Rückkehr unterstützen könnte.
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan. Der von Seiten des Vertreters des Berufungswerbers eingebrachte Aspekt, basierend auf dem Bericht des britischen Schiesser Board Networks das Rückkehrern auch seitens der Taliban Gefahr droht, weil sie für Spione gehalten werden bzw. von Kriminellen, weil sie für wohlhabend gehalten werden, solche auch mit bedacht werden.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Kunduz, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge Kunduz zu den volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle gewährleisteten Rechte zu erleiden.
3. 5 Innerstaatliche Fluchtalternative
Eine innerstaatliche Alternative besteht nicht: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedelung in einer Stadt verfügt.
Dem Beschwerdeführer war daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bezüglich der Kriterien für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an aus Afghanistan stammende Antragstellung auf internationalem Schutz ist eine umfangreiche Judikatur des VfGH und VwGH, vgl VfGH 13.03.2013, U 2185/12, 06.06.2013, U 144/2013; 07.06.2013, U 565/2012; VfGH 05.06.2014, U 1083/2013 vorhanden; dieses Erkenntnis baut auf dieser Judikatur auf.
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