BVwG W176 2117468-1

W176 2117468-1Tribunale amministrativo federale25 mag 2016

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Testo completo

BVwG W176 2117468-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2117468.1.00

Spruch

W176 2117468-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2015, Zl. 14-1048214601/140291949, beschlossen:

A)

Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 16.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am 18.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er stamme aus XXXX, Provinz Rif Dimaschq, und habe Syrien am 17.10.2014 illegal Richtung Türkei verlassen. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der Beschwerdeführer (nach der Niederschrift) an sein Bruder Basel sei "2014 verstorben". Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und das Land beinahe komplett zerstört worden sei. Alle Seiten stellten eine Gefahr dar und es gebe keine Sicherheit mehr. Er habe sich wegen der Zukunft seiner Kinder und wegen der Lebensgefahr gezwungen gesehen zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg.

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Reisepass vor.

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 27.10.2014 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Er habe Syrien im Oktober 2014 legal verlassen. Der Fahrer habe aber alle Reisepässe mitgenommen und der Beschwerdeführer vermute, die Polizei sei bestochen worden. Der Beschwerdeführer habe in Syrien als Taxifahrer gearbeitet. Der syrische Geheimdienst habe den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt. Er hätte Gespräche, die er während der Fahrt von Gästen mitbekomme, dem Geheimdienst melden sollen. Der Beschwerdeführer habe dem Geheimdienst des Öfteren gesagt, "es redet keiner was". Dies habe man ihm nicht geglaubt. Der Beschwerdeführer sei auch öfters an Kontrollpunkten und telefonisch vom Geheimdienst bedroht worden. Überdies sei ein Bruder des Beschwerdeführers von zu Hause abgeholt worden und umgebracht worden oder im Gefängnis gestorben. Befragt, weshalb er die Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe damals angegeben, dass sein Bruder im Gefängnis gestorben sei. Er könne die Todesurkunde "nachweisen". Auf nochmalige Frage, weshalb er vom Geheimdienst nichts erzählt habe, entgegnete er, er sei "heute da, um das zu erzählen."

Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.11.2016 (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das BFA fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe; er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Es habe nicht festgestellt werde können, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Aufgrund der Widersprüche zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bei Erstbefragung und jenem bei seiner Einvernahme vor dem BFA gehe das BFA davon aus, dass das gesteigerte (nunmehrige) Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei und er Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe.

Weiters traf das BFA Feststellungen zur Lage in Syrien.

Unter anderem wird unter Punkt 2.2. der Länderfeststellungen festgehalten, dass Amnestien des syrischen Regimes mit Skepsis zu sehen seien, wobei - ohne Quellenangabe - Folgendes festgehalten wird : "Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass im Endeffekt die eingezogenen Männer Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder zumindest durch ihre Miterhaltung des Regimes und seiner Streitkräfte diese unterstützen".

Weiters wird unter Punkt 3.3.1. der Länderfeststellungen zum einen - gestützt auf Quellen, deren jüngste vom Dezember 2013 datiert, im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen "In der Anfangszeit [Anm.: als es viele Demonstrationen und auch viele Desertierungen gab]" hätten desertierte syrische Soldaten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. Syrischen Soldaten drohe auch bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan worden sei, und sie müssten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann hätten sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten seien hingegen Opfer von "Verschwindenlassen". Zum anderen wird - unter Berufung auf "USDOS 25.06.2015" - Folgendes festgehalten: Das Regime schütze und ermutige oft diejenigen in seinen Reihen, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen sei weit verbreitet und in den Sicherheitskräften sowie anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramilitärische Gruppen des Regimes nähmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslosen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt Zivilisten zu ihren Zielen.

Zum Wehrdienst wurde (auch unter Berufung auf Länderberichte vom August 2015) im Wesentlichen Folgendes festgestellt: Das Rekrutierungssystem sei zentralisiert und seine Verwaltung unverändert. Allerdings habe der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nachgelassen, und man könne von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewendet werden würden. Es sei daher schwierig zu eruieren, wie Gesetze und Regulierungen bezüglich des Militärdienstes in der Praxis umgesetzt werden. Artikel 3, Paragraph B, des syrischen Militärdienstgesetzes sehe den Militärdienst im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings sei das Alterslimit von 42 Jahren nicht mehr fix. Es gebe auch Beispiele von 45-Jährigen, die Reservedienst leisteten. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen werde in Syrien nicht anerkannt, und es gebe keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sehe vor, dass mit 1. Juni 2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahre eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerdings seien letztmals im Jahr 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen worden. Seither würden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später würden die meisten von ihnen an die Front geschickt werden. Wenn die Personen, die einberufen worden seien, nicht freiwillig erscheinen, würden sie als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiere dabei für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte könnten Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb der Regimekontrolle lebten, wenn diese einen Checkpoint der Regierung passieren und dort kontrolliert werden. Betroffen seien auch Personen aus z.B. ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als Internvertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie seien nämlich normalerweise registriert, und die Registrierungsdaten könnten für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gebe es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, seien jedoch nicht immer ganz aktuell. Das Regime benötige wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher aufgrund von Ausnahmeregelungen sicher gefühlt hätten, tun dies nicht mehr, weil das Maß an Willkür stark zugenommen habe. Es gebe eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichteten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein könnten, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stünden oder nicht. Einer Schätzung zufolge würden sich ca. 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst entziehen. Der syrische Präsident Bashar al-Assad habe Ende Juli 2015 de facto zugegeben, dass seine Truppen ausgedünnt seien, und es an Militärs mangle. Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer habe er versucht, "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen, indem die Amnestie [wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllten] die Strafen aufhebe. Während früher im Jahr Gerüchte einer bevorstehenden Generalmobilisierung von Reservisten vom Regime bestritten worden seien, habe sich Assad in seiner jüngsten Rede explizit auf das Mobilisierungsgesetz von Anfang 2011 bezogen. Das Gesetz sei das gesetzliche Mittel, die syrische Gesellschaft in Kriegsmodus zu versetzen, aber Assads Regierung sei auch schon jetzt sehr nahe an diesem Zustand. Es sei zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren könne, ohne gewaltsamen Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime seien, versuchten mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Aktuell gebe es z.B. einen Aufruf an die alawitische Jugend, das strategisch wichtige Gebiet von Jureen gegen eine Rebellenvorstoß zu verteidigen. Zudem könne die Einberufung zum Reservedienst schon jetzt auch ohne deklarierte Generalmobilisierung ohne jede Vorwarnung erfolgen und das Regime habe seine Bemühungen, Männer für den Kampf zu rekrutieren, verstärkt. Während des Herbstes 2014 habe die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter intensiviert, auch wenn offiziell keine Änderungen der Gesetze bzgl. des Militärdienstes und ihrer Umsetzung erfolgten. Es seien nur mehrere Dekrete erlassen worden, welche das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränkten. Rekrutiert werde unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gebe es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen werde. Einige Quellen führten an, dass die Art der Streitkräfte (z.B. Luftwaffe), der Bedarf für Kombattanten, die Position des Betroffenen etc. wichtigere Faktoren seien als das Alter. Wenn an den Checkpoints Militärdienstverweigerer entdeckt würden, würden diese manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsendet. In anderen Fällen würden die Männer verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniere, suchten die Behörden auf verschiedene Weise nach potentiellen Kandidaten für die Ableistung des Militärdiensts: Je nach Situation gingen sie zu Familien, durchsuchten Häuser, verfassten Vorladungen oder schalteten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren würden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden würden auch an bestimmte Gemeinschaften herantreten und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, habe die Regierung in als pro-oppositionell geltenden Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen gesandt, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen hätten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus durchsucht, wo sie Haushaltsmitglieder aufgereiht, deren Identitätsdokumente verlangt und sie nach abwesenden Personen befragt hätten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt würden, würden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen werden, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen könne. Schließlich würden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt werden. Der Militärrichter könne sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schicke. Manchmal würden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hingen von den Umständen ab und reichten von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen hätten, könnten diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelinge dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen sei es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht tendiert nutze, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefahr einer Verfolgung vorgebracht habe.

Zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verwies das BFA auf die allgemeine Lage in Syrien.

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt: Entgegen der Ansicht des BFA sei die Weigerung der Zusammenarbeit mit dem syrischen Geheimdienst ein asylrelevanter Fluchtgrund. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert habe, da er in der Lage sei, dazu Beweismittel vorzulegen, insbesondere die Sterbeurkunde seines Bruders.

5. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

2.4. Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des BFA, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohung durch den syrischen Geheimdienst nicht den Tatsachen entspricht. Denn aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies bei seiner Erstbefragung nicht erwähnt hat, ist in Zusammenhang damit, dass er auf Vorhalt dieses Umstandes durch das BFA keinen plausiblen Grund angab, weshalb er dies zunächst verschwiegen habe, hat das BFA zu Recht den Schluss gezogen, dass das betreffende Vorbringen tatsachenwidrig ist. Sofern die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer sei in der Lage, die betreffenden Vorkommnisse durch Beweismittel, insbesondere die Sterbeurkunde seines Bruders, zu belegen, ist zum einen festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, vom Geheimdienst bedroht zu werden, nicht in unmittelbarem Konnex zu dessen Behauptung steht, sein Bruder sei abgeholt und dann ermordet worden oder im Gefängnis gestorben. Zum anderen hat der Beschwerdeführer bislang weder die Sterbeurkunde noch ein anderes Beweismittel vorgelegt.

Gleichwohl muss aus folgenden Gründen angenommen werden, dass das BFA den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

Vor dem Hintergrund der vom BFA aufgrund hinreichend aktueller Länderberichte getroffenen Feststellungen zur Einberufung zu den syrischen Streitkräften kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Syrien zum syrischen Militär eingezogen würde.

Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat glei-chermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Ver-halten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Be-troffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichts-punkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefäng-nisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 mwN; Putzer, Leitfaden, Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 97; EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrele-vanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 mwN).

Das BFA hat im vom 02.11.2015 datierenden angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen getroffen, die die Frage, inwiefern syrische Soldaten dem Zwang zur Mitwirkung an Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind, berühren. Jedoch ist den zu Punkt 2.2. getroffenen Länderfeststellungen (wonach die eingezogenen Männer Gefahr liefen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen) nicht zu entnehmen, auf welche Herkunftländerinformation sich diese Feststellung stützt und von wann diese datiert. Die am Beginn der Ausführungen unter Punkt 3.3.1. getroffenen Feststellungen, die sich auf die Situation von Rekruten in der syrischen Armee beziehen, stützen sich wiederum auf Berichte, deren jüngster vom Dezember 2013 stammt, und somit - angesichts der sich rasch ändernden Lage in Syrien - nicht mehr hinreichend aktuell sind, um daraus den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abzuleiten (vgl. etwa VwGH 23.02.2016, Ra 2016/01/0012; mit Verweisen auf Judikatur des VfGH). Schließlich kann auch aus den danach unter Punkt 3.3.1. gestützt auf den Bericht des US State Department (USDOS) vom 25.06.2015 getroffenen Feststellungen, in denen auf seitens des syrischen Regimes begangene Menschenrechtsverletzungen Bezug genommen wird, wobei - soweit von syrischen Formationen die Rede ist - die "Sicherheitskräfte" sowie die "auf Seite der syrischen Regierung stehenden paramilitärischen Einheiten" genannt werden, nicht klar gefolgert werden, ob Personen, die in die syrische Armee eingezogen werden, dem Zwang ausgesetzt sind, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen.

Zu dieser Frage hat das BFA daher keine - auf hinreichend aktuelle Herkunftsländerinformation gestützte - Feststellungen getroffen.

2.2.4. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Wie zuvor gezeigt, liegt daher ein gravierender Mangel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu dieser hier bedeutsamen Frage im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben.

2.2.6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

2.3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem BFA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 2.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. Überdies im genannten Punkt auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwiesen.

2.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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