BVwG W127 2013625-1

W127 2013625-1Tribunale amministrativo federale25 mag 2016

Regest

Ergänzungsbedürftigkeit, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsverfahren, Gutachten, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,<br/>Sachverständigengutachten, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, Unvollständigkeit, UVP-Pflicht,<br/>Verbesserungsauftrag

Testo completo

BVwG W127 2013625-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2013625.1.00

Spruch

W127 2013625-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Dr. Baumgartner als Beisitzer und die Richterin Mag. David als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.09.2014, Zl. 07-A-UVP-1287/12-2014, betreffend "Talabfahrt Mölltaler Gletscher", mit welchem der Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 13.05.2014, eingegangen bei der Kärntner Landesregierung am 22.05.2014, stellte die XXXX (in der Folge: Projektwerberin) einen "UVP-Feststellungsantrag" betreffend das Projekt Talabfahrt Skiroute Mölltaler Gletscher (Errichtung der 8 EUB "Mernigexpress" sowie von Pisten, Skiwegen und einer Skiroute, Umbau der 3 SB "Schwarzkopf"). Dem Antrag angeschlossen waren:

  • Technischer Bericht, 12.05.2014 (Beilage 1),

  • Vegetationsökologische Bewertung, November 2012 (Beilage 2a),

  • Aktuelle Vegetation, 17.10.2012 (Beilage 2b),

  • Übersichtslageplan Skigebiet: Bestand und Projekt mit Schutzgebieten, 12.05.2014 (Beilage 3a),

  • Orthofoto mit Katasterlageplan Wurten, 12.05.2014 (Beilage 3b),

  • Orthofoto mit Katasterlageplan Kleinfragant Nord, 12.05.2014 (Beilage 3c),

  • Orthofoto mit Katasterlageplan Kleinfragant Süd, 12.05.2014 (Beilage 3d),

  • Übersichtslageplan: Projekt mit Tauschflächen Schutzgebiete, 09.05.2014 (Beilage 3e),

  • Längenschnitte Schwarzkopf, Mernig, 12.05.2014 (Beilage 4a),

  • Längenschnitt Haselstein oberer Teil, 12.05.2014 (Beilage 4b),

  • Längenschnitt Haselstein unterer Teil, 12.05.2014 (Beilage 4c).

Mit Schreiben vom 11.06.2014 ersuchte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Naturschutz und Nationalparkrecht, aus der Sicht des Fachbereiches Natur- und Landschaftsschutz zu den nachstehend angeführten Fragen eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben:

"1. Liegt hinsichtlich des gegenständlichen Vorhabens aus do fachlicher Sicht ein einheitliches Schigebiet in der Zusammenschau mit dem bestehenden Schigebiet im Sinne der oben angeführten Definition des UVP-G 2000 vor?

2. Ist die Flächenberechnung der Vorhabenswerberin als nachvollziehbar und plausibel anzusehen? Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Flächeninanspruchnahme für Pistenneubau oder Lifttrassen nur insofern UVP-relevant ist, wenn diese mit Geländeveränderungen verbunden ist sowie im Hinblick darauf, dass bei der Angabe der Pistenbreite, welche bei den einzelnen Pisten zum Teil unterschiedlich ist, eine exakte Flächenabgrenzung und Zuordnung erforderlich ist.

3. Ist die in den Einreichunterlagen - laut Empfehlung des Fachverbandes der Seilbahnen - enthaltene Berechnung der Pistenlängen in Falllinie der Pistenmitte als allgemein anerkannte Methode zur Berechnung der Pistenlängen anzusehen?

4. Befindet sich das geplante Vorhabensgebiet im Bereich eines Gletschers?

5. Hat die Erweiterung eine erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf einen Gletscher?

6. Befindet sich das geplante Vorhabensgebiet im Bereich eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A (Vogelschutzrichtlinie, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs 2 dieser Richtlinie genannten Schutzgebiete, Nationalpark, durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes, durch Verordnung ausgewiesene gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde, eingetragene UNESCO Welterbestätten)? Wenn ja, in welchem Ausmaß?

7. Falls das gegenständliche Vorhaben eine Flächeninanspruchnahme in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder Lifttrassen mit mindestens 10 ha beinhaltet:

Sind bei Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes der Kategorie A bzw. auf Emissionen/Immissionen im Bereich des Naturschutzes und/oder Landschaftsschutzes und/oder ein damit im fachlichen Zusammenhang stehendes Schutzgut zu erwarten?

Bei der Beurteilung ist im Besonderen auf den Schutzzweck der betroffenen Schutzgebiete einzugehen. Nachstehende Auswirkungen sind zu bewerten:

a) Mensch, Tier, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

wobei die Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind."

Mit Schreiben vom 11.06.2014 ersuchte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, die Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung, Unterabteilung Geologie und Bodenschutz, um Mitteilung, ob sich das geplante Vorhabensgebiet aus fachlicher Sicht in einem labilen Gebiet im Sinne der Alpenkonvention befinde.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 teilte die XXXX dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, mit, dass sie an der Begehung im Naturschutzgebiet Kleinfragant zur Erschließung einer Talabfahrt nicht teilnehme. Zu dem beabsichtigten Projekt äußerte sich die XXXX dahingehend, dass es sich um ein geologisch äußerst sensibles Gebiet handle. Allfällige Bauvorhaben könnten die Hangstabilität gefährden. Dies sei auf jeden Fall zu vermeiden bzw. zu verhindern, um nicht die derzeit gut beobachtete und ungefährliche Gleitung in einen unkontrollierten Zustand einer möglichen Rutschung zu bringen.

Mit Schreiben vom 07.07.2014 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Unterabteilung Geologie und Bodenschutz, der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit, dass aus fachlicher Sicht die Querung des labilen Hanges mittels einer Schipiste abzulehnen sei, um eine Gefährdung des bestehenden Speichers Haselstein auszuschließen. Zusammenfassend werde festgestellt, dass auf Basis der vorliegenden Daten die Talabfahrt im Bereich oberhalb des Speichers Haselstein ein labiles Gelände im Sinne der Alpenkonvention, Protokoll Bodenschutz, quere. Für den Bereich der Saustellenscharte müsse auf Basis der vorhandenen Daten davon ausgegangen werden, dass eine Lage der Talabfahrt in einem labilen Gelände nicht ausgeschlossen werden könne. Die Schipiste Mernigpiste und die EUB Mernigexpress könnten südlich des Schwarzsees im Wirkungsbereich einer labilen Zone (Felsgleitung und zerrüttete, zerglittene Zone) zu liegen kommen). Aufgrund dieser vorliegenden Informationen sei bereits mit Schriftstück vom 10.03.2014 eine Kartierung und Bewertung der Wirkungen der geplanten Maßnahmen für notwendig erachtet worden. Diese ergänzende ingenieurgeologische Kartierung liege zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor, sodass aus fachlicher Sicht aus Kenntnis der vorliegenden Daten davon auszugehen sei, dass zumindest Teile der Liftanlangen und Schipisten in labilen Bereichen im Sinne der Alpenkonvention zu liegen kommen würden. Für die Querung des Hanges oberhalb des Speichers Haselstein nach Querung des Kleinfragantbaches sei dieser Tatbestand jedenfalls gegeben.

Mit Schreiben vom 14.07.2014 übermittelte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, der Projektwerberin die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen. Da Teilen des verfahrensgegenständlichen Projektes zumindest die Bestimmung des Artikel 14 Abs. 1 dritter Teilstrich des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Bodenschutz ("Protokoll Bodenschutz"), BGBl III. Nr. 235/2002, entgegenstehe, werde um Mitteilung bis 01.09.2014 ersucht, ob der Feststellungsantrag vom 13.05.2014 in unveränderter Form aufrecht erhalten werde bzw. sei im Hinblick auf den öffentlich geäußerten Wunsch nach rascher Beurteilung des Vorhabens bis zum genannten Zeitpunkt ein entsprechend abgeändertes Projekt anher vorzulegen; dies deshalb, um nicht im UVP-Feststellungsverfahren einen Sachverhalt beurteilt zu haben, der allenfalls in den darauf folgenden Behördenverfahren aufgrund von vornherein entgegenstehenden Versagungsgründen für Teile des Projektes nicht mehr relevant sei und zu zeitlichen Verzögerungen und unnötigen Aufwand führe. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt ein abgeändertes Projekt nicht vorgelegt werden, werde der gegenständliche Feststellungsantrag seitens der UVP-Behörde in der bisher gestellten Form des Projektes weiter abgehandelt und beurteilt.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 teilte das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Unterabteilung Naturschutz und Nationalparkrecht, der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung mit, dass die zur Beurteilung eingereichten Projektunterlagen keine fachlichen Aussagen hinsichtlich des tatsächlichen Flächenverbrauches zulassen würden. Es würden Detaillagepläne, in denen eindeutig die Geländeeingriffe dargestellt seien, fehlen. Weiters seien in keinen Planunterlagen (Längenschnitt und Lageplan) die Intensität der Eingriffe zu entnehmen. Damit seien jene Geländeeingriffe gemeint, die bei Gerinne- und Grabquerungen oder bei Grabungen der Infrastruktureinrichtungen (z.B. Beschneiungsleitung) anfallen würden. Es würden die Baustraßen und Baukorridore fehlen. Die Flächeninanspruchnahmen bei den Aufstiegshilfen seien nicht nachvollziehbar, da neben den Stützenstandorten auch Infrastrukturleitungen, die für den Betrieb der Liftanlange notwendig seien, verlegt würden. Somit könne die Aussage getätigt werden, dass die vorgelegten Flächenbilanzen nicht nachvollziehbar seien.

Die einzelnen Fragen wurden wie folgt beantwortet:

"Zu Frage 1:

Das ggstdl. Vorhaben hängt eindeutig mit dem bestehenden Schigebiet zusammen. Der Antragsteller ist der gleiche Betreiber wie im bestehenden Schigebiet.

Zu Frage 2:

Diese wurde eingangs behandelt.

Zu Frage 3:

Diese ist für den fachlichen Naturschutz nicht relevant, da für die Flächenbilanz - Erhebung andere Kriterien herangezogen werden.

Zu Frage 4:

Es ist nicht auszuschließen, dass im Bereich des Vorhabens noch Reste eines Gletschers vorzufinden sind.

Zu Frage 5:

Dies kann erst nach Vorliegen eines glaziologischen Gutachtens beurteilt werden.

Zu Frage 6:

Das Vorhaben befindet sich in zwei schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.

Zu Frage 7:

Eine Flächenberechnung bzw. eine Feststellung des Eingriffes in den beiden Schutzgebieten kann aufgrund der fehlenden Detaillagepläne nicht durchgeführt werden. Geht man davon aus, dass im Naturschutzgebiet Kleinfragant neben 1,1 ha Geländeeingriffe 6,9 ha Pistenpräparierung zusammenhängend betrachtet werden und zusätzlich 4 ha Erdbau im Naturschutzgebiet Wurten West stattfinden überschreiten wir die vorgegebenen 10 ha.

Aufgrund der Erfahrung im Bereich Pistenbau-Naturschutz kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für die Herstellung eines schitauglichen Geländes Abgrabungen stattfinden.

Durch das Vorhaben wird sowohl der Schutzzweck der Schutzgebiete nachhaltig beeinflusst. Das Schutzgut in den beiden Schutzgebieten wird erheblich geschädigt.

Da im Bereich des Mölltaler Gletschers erst vor 3 Jahren der Alteck-Lift, einschließl. Pistenflächen, genehmigt wurde, ist dieses Projekt im Sinne der Kumulierung dazu zu zählen.

Für eine endgültige Beurteilung ist eine Nachbesserung der Unterlagen notwendig. Es müssten zusätzlich Begehungen vor Ort erfolgen, um die Planunterlagen auch vor Ort zu überprüfen.

Angemerkt wird, dass im Längenschnitt der Einreichunterlagen die Ist-Situation (grün) und die endgültige Pisten-Situation (rot) dargestellt ist. Dies lässt den Schluss zu, dass eine durchgehende Begradigung der jeweiligen Pistenabschnitte geplant ist.

Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Nationalpark Hohe Tauern bzw. NATURA 2000-Gebiet ist eine Naturverträglichkeitsprüfung allenfalls durchzuführen."

Diesem Schreiben war ein "Gutachten des fachlichen Naturschutzes" vom 15.07.2014 beigelegt.

Mit Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, vom 23.07.2014 wurde der Projektwerberin das Schreiben vom 11.06.2014 mit dem Ersuchen um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht sowie das Schreiben des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 21.07.2014 übermittelt. Zusätzlich wurden die Ergebnisse der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen der Projektwerberin aufgelistet. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde die Projektwerberin ersucht, auf Grundlage der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Sachverständigen eine Ergänzung der vorgelegten Unterlagen und die Nachreichung der vorangeführten Pläne und Angaben bis spätestens 01.09.2014 vorzunehmen. Die Projektwerberin wurde darauf hingewiesen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

Am 20.08.2014 wurde in einem Aktenvermerk des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8, Unterabteilung Geologie und Bodenschutz, festgehalten, dass am 18.08.2014 eine Begehung stattgefunden habe. Anlass für die Begehung sei die Mitteilung des Projektanten gewesen, dass im Bereich des Pumpspeichers Haselstein eine neue Variante projektiert worden sei. Wegen der bereits in den Stellungnahmen vom 10.03.2014 bzw. 07.07.2014 aufgezeigten ingenieurgeologischen Fragestellungen sei eine Begehung für notwendig angesehen worden. Nach der Begehung seien ergänzend Erhebungen auf Basis verfügbarer Unterlagen vorgenommen und das Vorhaben einer fachlichen Prüfung unterzogen worden. Aufgrund dieser Ergebnisse seien vor einer abschließenden fachlichen Beurteilung mehrere Ergänzungen erforderlich.

Mit Schreiben vom 28.08.2014 reichte die Projektwerberin unter Bezugnahme auf das Schreiben des Amtes Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, vom 23.07.2014, die "entsprechenden Pläne und Angaben" mit Datum 01.09.2014 "unter Angaben im Sinne der Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 21.07.2014" nach. Die Anpassungen würden im Wesentlichen folgende Änderungen umfassen:

Beigelegt waren - versehen mit der Anmerkung "Index 01, Datum 01.09.2014, Trassenänderung nach Begehung Landesgeologie" - die Pläne Orthofoto mit Katasterlageplan Wurten, 12.05.2014 (nunmehr Beilage 3a), Orthofoto mit Katasterlageplan Kleinfragant Nord, 12.05.2014 (nunmehr Beilage 3b), Orthofoto mit Katasterlageplan Kleinfragant Süd, 12.05.2014 (nunmehr Beilage 3c) sowie als neue Beilage (3f) Orthofoto mit UVP-Flächen, 01.09.2014.

In einem Aktenvermerk vom 15.09.2014 wurde festgehalten, dass der naturschutzfachliche Amtssachverständige am 15.09.2014 in den von der Projektwerberin übermittelten Abänderungsantrag vom 28.08.2014 eingesehen habe und habe dieser nach Prüfung der Unterlagen festgestellt, dass nach wie vor die wesentlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens aus naturschutzfachlicher Sicht fehlen würden. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21.07.2014 erläuterte der naturschutzfachliche Amtssachverständige, dass die zur Beurteilung eingereichten Unterlagen keine fachlichen Aussagen hinsichtlich des tatsächlichen Flächenverbrauches zulassen würden. Den nunmehr von der Projektwerberin vorgelegten Nachreichungen würden weiterhin Detailpläne, in denen die Geländeeingriffe eindeutig dargestellt sein, fehlen. Den Nachreichungen seien auch keine Planunterlagen (Längenschnitt und Lageplan) zu entnehmen, denen die Intensität der Eingriffe zu entnehmen seien. Es würden in den Nachreichungen vom 28.08.2014 auch die Darstellungen der Baustraßen und Korridore fehlen und seien die Flächeninanspruchnahmen bei den Aufstiegshilfen nicht nachvollziehbar, da neben den Stützenstandorten auch Infrastrukturleitungen, die für den Betrieb der Liftanlange notwendig seien, verlegt würden.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.09.2014 wurde der Antrag der Projektwerberin vom 13.05.2015 in der Fassung des Abänderungsantrages vom 28.08.2014 auf Feststellung, ob für das Vorhaben "Talabfahrt Mölltaler Gletscher" gemäß § 3 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z 12 des UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zurückgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass in den von der Projektwerberin vorgelegten bzw. in Folge des Verbesserungsauftrags vom 23.07.2014 nachgereichten Unterlagen nicht die für die naturschutzfachliche Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen in einer Weise beigebracht worden seien, die einer behördlichen Beurteilung zugänglich sei. Selbst ohne die fachliche Beurteilung des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen heranzuziehen zeige es bereits "unter Zugrundelegung des Maßstabes eines Durchschnittbetrachters ohne fachliche oder juristische Ausbildung, unter Zugrundelegung der Gesetze der Logik," dass die Projektwerberin den von der Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 23.07.2014 aufgetragenen Nachreichungen (insbesondere den für eine Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen für Naturschutz erforderlichen eindeutigen Darstellungen der Geländeeingriffe in den Plänen, die Darstellung der Intensität der Eingriffe, der Baustraßen und Baukorridore) nicht nachgekommen sei und das Projekt in einer Weise unvollständig sei, dass nicht von geringfügigen Mängeln oder neu hinzugekommenen Mängeln gesprochen werden könne, und die Projektwerberin dem Verbesserungsauftrag somit in keiner Weise zur Gänze entsprochen habe.

Die Projektwerberin hat hiegegen fristgerecht Beschwerde erhoben und den Bescheid dem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Ausgeführt wurde, dass die wesentlichen Feststellungen der Erstbehörde schlichtweg unrichtig bzw. aktenwidrig seien. Insbesondere sei die Feststellung der Erstbehörde unrichtig, dass die Kabel- und Rohrgräben für die Lifte- und Beschneiungsanlagen nicht im Projekt dargestellt seien und auch erforderliche Baustraßen und Baukorridore nicht im gegenständlichen Projekt aufscheinen würden. Sofern Bauwege für das gegenständliche Projekt erforderlich seien, seien diese in den von der Projektwerberin vorgelegten Plänen dargestellt und im technischen Bericht auch entsprechend beschrieben worden ("was im Wesentlichen eigentlich nur die Zufahrt zur Talstation ‚Mernigexpress' betrifft"). Sämtliche zu bearbeitende Flächen, welche UVP-relevant seien, seien in den Lageplänen detailgenau dargestellt, in einer Legende kenntlich gemacht und im technischen Bericht ausführlich beschrieben worden. Darin werde auch klar und ausführlich dargestellt, an welchen Stellen Erdbewegungen erforderlich seien und wo nur Entsteinungsmaßnahmen geplant seien. Hiezu wurde auf den Orthofotoplan Nr. 2014_086-03-05 verwiesen. Die UVP-relevanten Flächen seien in einem eigenen Lageplan nochmals getrennt mit einer klaren Farbsignatur in Form violettstraffierter Flächen dargestellt und in einer Legende ausgewiesen worden. Darin seien auch die erforderlichen Leitungen für die Beschneiungsanlage und Kabelgräben für die Bahnen berücksichtigt. Diese Darstellung und Ausweisung sei von der Projektwerberin schon bei zahlreichen anderen Projekten zur Beurteilung den zuständigen Behörden vorgelegt worden und seien diese bisher immer als ausreichend für eine Beurteilung angesehen worden. Es sei daher völlig unverständlich, warum der beigezogene naturschutzfachliche Amtssachverständige nicht in der Lage sei, diese Unterlagen und Pläne auch inhaltlich und sachlich zu beurteilen. Auch einem Durchschnittsbetrachter müssten diese Pläne und Darstellungen, welche dem Projekt zugrunde liegen würden und welche von der Projektwerberin zur Beurteilung ihres Ansuchens vom 13.05.2014 und ihrem Abänderungsantrag vom 28.08.2014 vorgelegt worden seien, durchaus verständlich und nachvollziehbar seien. Unverständlicherweise habe der naturschutzfachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 15.09.2014 auch in Bezug auf die von der Projektwerberin vom 28.08.2014 nachgereichten Unterlagen diese ebenfalls als nicht ausreichend, um fachliche Aussagen hinsichtlich des tatsächlichen Flächenverbrauches machen zu können, beurteilt. Um Wiederholungen zu vermeiden dürfe auf die vorstehenden Ausführungen sowie zu den von der Erstbehörde getroffenen diesbezüglichen Feststellungen verwiesen werden. Auch bei den am 28.08.2014 nachgereichten Unterlagen würden dieselben Aussagen zutreffen, nämlich, dass diese durchaus geeignet seien, diese auch in naturschutzfachlicher Hinsicht beurteilen zu können. Warum beispielsweise der naturschutzfachliche Amtssachverständige bei den benötigten Planunterlagen auch Längenschnitte reklamiere, sei nicht verständlich, was diese Längenschnitte in naturkundefachlicher Hinsicht aussagen sollten.

Im Übrigen habe es die Erstbehörde rechtswidrigerweise unterlassen, in Bezug auf den Abänderungsantrag gemäß den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG einen erneuten Verbesserungsauftrag zu erlassen.

Der sinngemäßen Feststellung der Erstbehörde, wonach die Projektwerberin auch den Forderungen des geologischen Amtssachverständigen hinsichtlich zusätzlicher Untersuchungen nicht nachgekommen sei, sei entgegen zu halten, dass all diese Forderungen innerhalb der von der Erstbehörde gesetzten Nachfrist zeitlich gar nicht erfüllbar gewesen wären. Offensichtlich habe dies der geologische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 20.08.2014 ebenso gesehen, wenn dieser nur "für eine abschließende Beurteilung des erforderlichen Projektes" spreche; das könne nur bedeuten, abschließend in einem Bewilligungsverfahren und nicht abschließend im Sinne des Feststellungsverfahrens.

Die beschwerdeführende Partei stellte daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag vom 13.05.2014 in der Fassung des Abänderungsantrages vom 28.08.2014 stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Projektwerberin - nunmehrige beschwerdeführende Partei - betreibt im Gemeindegebiet von Flattach, Bezirk Spittal an der Drau, das Ganzjahresskigebiet "Mölltaler Gletscher" am Wurtenkees.

Von der zuständigen Behörde war über Antrag festzustellen, ob für das Projekt "Talabfahrt Mölltaler Gletscher" eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 durchzuführen ist. Das gegenständliche Projekt umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile: Errichtung der 8 EUB "Mernigexpress" samt zugeordneter Piste, Umbau 3 SB Schwarzkopfbahn, Verlängerungspiste Schwarzkopf (Zubringerpiste), Errichtung Mernigpiste, Skiweg Schwarzkopf (Rückbringerskiweg in das bestehende Skigebiet) und Skiroute Haselstein (Talabfahrt) sowie Errichtung einer Beschneiungsanlage.

Die geplanten Maßnahmen nehmen Flächen, die sowohl im Naturschutzgebiet Kleinfragant (Teile der Skiroute Haselstein) als auch im Naturschutzgebiet Wurten (8 EUP Mernigexpress, Mernigpiste) liegen, in Anspruch.

Nach den Angaben in den Einreichplänen vom Mai 2014 ergibt sich eine Rodungsfläche von 60.387 m². Insgesamt werden nach Angaben der Projektwerberin 19,75 ha - nach Verbesserung vom September 2014:

18,1 ha - UVP-relevante Flächen in Anspruch genommen. Im Naturschutzgebiet Wurten West ergeben sich 4,0 ha (Erdbau) - nach Verbesserung vom September 2014: 3,6 ha - und im Naturschutzgebiet Kleinfragant 1,1 ha (Erdbau) - nach Verbesserung vom September 2014:

0,4 ha - sowie 6,9 ha (Pistenpräparierung) Flächeninanspruchnahmen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der Projektwerberin eingereichten Unterlagen.

Auf Grundlage des vorgelegten Aktes ist auszuführen, dass die vom Amtssachverständigen geforderte Ausweisung der Flächeninanspruchnahme bei den Aufstiegshilfen, insbesondere für die Infrastrukturleitungen für den Betrieb der Liftanlage, weder aus den mit Datum 01.09.2014 versehenen Plänen noch aus dem im Zuge der Projekteinreichung vorgelegten Technischen Bericht ersichtlich sind. Die Pläne zeigen weiterhin lediglich die Standorte der Stützen ohne weitere Angaben über den Kabelgraben. Im technischen Bericht ist unter Punkt 6.2.4. lediglich ausgeführt, dass entlang der Strecke die Steuerkabel, Telefonkabel, Streckenkabel, Lichtwellenleiter und das Niederspannungskabel im Kabelgraben von der Tal- zur Bergstation geführt würden; oberhalb der Einbauten werde ein Erdungsbandeisen sowie ein Kabelwarnband in diesem Graben verlegt. Auch ist die vom Amtssachverständigen geforderte Darstellung der Baustraße und Korridore nicht nachgereicht worden. Die beschwerdeführende Partei verweist zwar in ihrer Beschwerde darauf, dass diese in den Plänen dargestellt und im Technischen Bericht beschrieben worden seien, im Wesentlichen aber nur die Zufahrt zur Talstation "Mernigexpress" betroffen sei. Es ist richtig, dass betreffend die Talstation "Mernigexpress" die Zufahrt "auf geplanter Piste" ersichtlich ist. Es ist aber nicht nachvollziehbar, dass ausgenommen dieser Zufahrt keine weiteren Baustraßen und Baukorridore für die Verwirklichung des Projektes erforderlich sind bzw. hat die beschwerdeführende Partei auch nicht aufgezeigt, wie das Bauvorhaben in diesem Punkt umgesetzt werden soll (z.B. durch Einsatz von Schreitbaggern, Helikoptern, odgl.).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit.a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in der Folge UVP-G 2000), BGBl. Nr. 1993/697 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen.

Verfahrensgegenständlich hat die Projektwerberin einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gestellt und diesem Antrag einen technischen Bericht sowie mehrere Orthofotos mit Katasterlageplan und Längenschnitte vorgelegt.

Die Projektwerberin wurde aufgefordert, aufgrund der Stellungnahme des amtlichen Sachverständigen für Naturschutz und Nationalparkrecht einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachzukommen. Sie hat in der Folge Anpassungen des Projektes vorgenommen und Pläne (wie unter Pkt. I.1. dargestellt) vorgelegt. Diese Anpassungen wurden vom amtlichen Sachverständigen für Naturschutz und Nationalparkrecht als nicht ausreichend im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 23.07.2014 angesehen. Das führte zur gegenständlichen Zurückweisung des Feststellungsantrages.

Gegenstand des Verfahrens ist sohin lediglich, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen - infolge Nichtentsprechen des Verbesserungsauftrages aus Sicht des naturschutzfachlichen Sachverständigen - verweigert hat (siehe auch Erkenntnis VwGH vom 17.04.20112, 2008/04/0217 ua.). Die Vorgaben des Sachverständigen für Geologie und Bodenschutz lagen dem Verbesserungsauftrag nicht zugrunde und sind sohin verfahrensgegenständlich nicht weiter zu verfolgen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Verfahrensgegenständlich ist sohin zu prüfen, ob ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgelegen hat, ob der Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ergangen ist und ob dem Verbesserungsauftrag - rechtzeitig - entsprochen wurde.

Aufgrund des vorliegenden Projektes hatte die Behörde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu prüfen, ob für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Gesetz durchzuführen ist, welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G (im konkreten Fall der Z 12) erfüllt ist und ob gegebenenfalls eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist.

Das Fehlen von Unterlagen kann einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellen, der die Behörde berechtigt, einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (siehe Erkenntnis VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe u.a. Erkenntnis vom 31.03.2008, 2005/05/0328 unter Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, 1. Teilband, Rz 27 zu § 13) darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG mit Verbesserungsauftrag vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom 27.03.2008, 2005/07/0070) liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auch bei Fehlen von Unterlagen, die nicht im Gesetz ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des Gesetzes fallen und unter dessen Aspekt erforderlich sind und dem Antragsteller von der Behörde bekannt gegeben werden, vor. Bei solchen Unterlagen, bei denen für den Antragsteller nicht von vornherein klar ersichtlich ist, dass sie dem Antrag anzuschließen sind, muss die Frist nach § 13 Abs. 3 AVG so bemessen sein, dass sie für die Beschaffung der Unterlagen ausreicht.

Verfahrensgegenständlich sind im UVP-G keine konkreten Unterlagen, Beilagen oder Pläne angeführt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind vom Projektwerber die Angaben und Unterlagen über das Vorhaben vorzulegen und in jenem Maß zu konkretisieren, wie dies zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes, d. i. die Frage, ob für das vorgesehene Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg. cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird, notwendig ist (VwGH vom 16.07.2010, 2009/07/0016 mHa VwGH vom 07.09.2004, 2003/05/0218, 0219; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 47). Die belangte Behörde hat auf Grundlage der vorgelegten Projektunterlagen mit Hilfe eines Amtssachverständigen nachvollziehbar festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht ausreichen. Es war daher zu Recht von dem Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auszugehen.

Es wurde gemeinsam mit dem Amtssachverständigen ein Katalog erstellt, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen bzw. welche Ergänzungen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat. Im Verbesserungsauftrag vom 24.07.2014 wurden diese der Projektwerberin gegenüber angeordnet. Es wurde daher auch dem Auftrag eines hinreichend konkreten Verbesserungsauftrages seitens der belangten Behörde entsprochen. Hinsichtlich der Frist (01.09.2014) ist anzumerken, dass seitens der beschwerdeführenden Partei weder ein Fristverlängerungsansuchen gestellt noch in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass diese Frist zu kurz bemessen gewesen sei.

Die Projektwerberin hat in Entsprechung der Aufforderung vom 23.07.2014 Anpassungen - Verschiebungen und Verlegungen der Skitrassen - des Projektes vorgenommen und diesbezügliche Pläne vorgelegt. Diese Anpassungen wurden seitens des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - wie bereits in den Feststellungen unter Pkt. II.1. ausgeführt - zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Somit wurde schon in diesen Punkten dem Verbesserungsauftrag vom 23.07.2014 nicht entsprochen.

Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 28.04.2006, 2006/05/0010).

Wenn die beschwerdeführende Partei vermeint, die gegenständliche Darstellung und Ausweisung wurde bei zahlreichen anderen Projekten immer als ausreichend angesehen, zeigt sie damit nicht auf, aus welchem Grund im gegenständlichen Fall zusätzliche Angaben nicht erforderlich sein sollten. Da der Abänderungsantrag nicht die gegenständlich aufgegriffenen Punkte, wie beispielsweise die Kenntlichmachung der Baustraßen, berührte, welche aufgrund des Verbesserungsauftrages nachzubessern gewesen wären, war ein neuerlicher Verbesserungsauftrag nicht erforderlich.

Die Zurückweisung des Feststellungsantrags durch die belangte Behörde ist sohin zu Recht erfolgt und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die unter Punkt II.2. zitierten Judikate). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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