BVwG L519 2113364-1

L519 2113364-1Tribunale amministrativo federale25 mag 2016

Regest

Anhaltung, Ermittlungsmangel, familiäre Situation, gelinderes<br/>Mittel, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtswidrigkeit,<br/>Schubhaft, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Testo completo

BVwG L519 2113364-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2113364.1.00

Spruch

  1. L519 2113364-1/10E

  2. L519 2113359-1/10E

  3. L519 2113362-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Syrien alias staatenlos (Palästina), vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015, Zl. 1079047110-150909753, und die Anhaltung in Schubhaft von 22.07.2015, 17.20 Uhr bis 28.08.2015,

14. 15 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.07.2015,

17. 20 Uhr bis 28.08.2015, 14.15 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz zurückgewiesen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Syrien alias staatenlos (Palästina), vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015, Zl. 1079046505-150909788, und die Anhaltung in Schubhaft von 22.07.2015, 17.20 Uhr bis 28.08.2015,

14. 15 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.07.2015,

17. 20 Uhr bis 28.08.2015, 14.15 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz zurückgewiesen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.:

Syrien alias staatenlos (Palästina), vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2015, Zl. 1079047709-150909770, und die Anhaltung in Schubhaft von 22.07.2015, 17.20 Uhr bis 28.08.2015,

14. 15 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.07.2015,

17. 20 Uhr bis 28.08.2015, 14.15 Uhr für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz zurückgewiesen.

III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 40 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet) wurden am 19.07.2015 gemeinsam in XXXX angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Die bP gaben an, syrische Palästinenser und Brüder zu sein. Sie hatten laut Aktenvermerken des Landeskriminalamts vom 19.07.2015 unter anderem mehrere syrische und ungarische Dokumente sowie 900 Euro bei sich.

I.2. Die bP wurden nach den Bestimmungen des FPG am 19.07.2015 um

13. 15 Uhr festgenommen und in die API XXXX verbracht.

I.3. Am 19.07.2015 wurde die bP von einem Beamten der API XXXX und am 21.07.2015 von einem Beamten der LPD XXXX niederschriftlich einvernommen. Vor der API führte die bP 3 aus, dass sie keinen Reisepass besitze. Unter dem Punkt Dokumente wurde "Urkunden sonstige, Fahnendienstheft" vermerkt. Die bP machten ausführliche Angaben zum Reiseweg. Im Rahmen der Einvernahme vor der LPD wurde von den bP angegeben, dass sie sich auf dem Weg nach Deutschland befunden hätten. In Ungarn seien sie registriert worden. Nach Erklärung dazu, dass sie nach Ungarn zurückgeschoben werden, erklärten sich die bP damit einverstanden und gaben an, hier keine Asylanträge zu stellen.

I.4. Mit Schreiben vom 22.07.2015 teilte die LPD dem BFA mit, dass betreffend der bP laut Erhebungen der LPD (Trefferergebnis vom Vortag) Asylanträge in Ungarn anhängig wären. Am 22.07.2015 um 8.27 Uhr wechselte aufgrund des Dublin Sachverhaltes die Zuständigkeit zur belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA XXXX ).

Ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde von der belangten Behörde erlassen und wurde im Mail von diesem Tag festgehalten, dass die Asylantragstellung zwar erhoben wurde, jedoch noch keine EURODAC-Treffer von den ungarischen Behörden gespeichert worden wären.

I.5. Am 22.07.2015 wurden die bP dem BFA RD XXXX zum Zwecke einer niederschriftlichen Einvernahme vorgeführt. Zum Vorhalt der Asylantragstellung in Ungarn gaben die bP zusammenfassend übereinstimmend an, dass sie nur nach Deutschland gewollt hätten und dies von Beginn an das Reiseziel gewesen sei. Zu Österreich gäbe es einen Anknüpfungspunkt, nämlich sei ein Bruder ( XXXX ) in Österreich in XXXX aufhältig. Er sei Flüchtling gewesen, habe aber jetzt einen Aufenthaltstitel. Es sei ihnen bewusst, dass sie sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhalten. Die bP hätten gemeinsam 900 Euro. Die bP gaben an, mit einer freiwilligen Rückkehr nach Ungarn einverstanden zu sein. Bei der bP 2 wurde "Reisepass Ausland, syrischer Visum: Fremdenpass für Palästinenser, Syrien XXXX , XXXX " vermerkt. Bei der bP 1 wurde "Reisepass Ausland syrischer Fremdenpass für Palästinenser, Syrien XXXX Center, Nummer XXXX " (AS 29f) vermerkt.

Im Anschluss an die Niederschrift wurden die bP ins PAZ rücküberstellt.

I.6. Mit Mandatsbescheiden vom 22.07.2015 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX Schubhaft über die bP, gestützt auf Art. 28 der Verordnung EU 604/2013 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, verhängt.

Dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. der Sicherung der Abschiebung.

Ausgeführt wurde, dass die bP bereits in Ungarn jeweils einen Asylantrag gestellt hätten und in weiterer Folge bei den Organen der öffentlichen Sicherheit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hätten. Die bP hätten keinen ordentlichen Wohnsitz, keine aufenthaltsberechtigten Angehörigen in Österreich (der behauptete Bruder XXXX , geb. XXXX hätte nicht ermittelt werden können), hätten keine Möglichkeit zur Unterkunftnahme, keine Barmittel, keine sonstigen Bindungen zu Österreich und hätten weder ein Visum noch sonst zum Aufenthalt in Österreich berechtigende Dokumente vorlegen können. Die bP seien weder beruflich noch familiär sozial verankert und wollten jedenfalls unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen.

Nach Anführung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass auf die bP § 76 Abs. 3, 6 c und 9 FPG zuträfen. Es sei davon auszugehen, dass die bP auch hinkünftig nicht gewillt wären, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie hätten sich nicht als "vertrauenswürdig" erwiesen. Aus der Wohn- und Familiensituation, der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Der Bruder in Österreich habe nicht ausgemittelt werden können. Ein gelinderes Mittel käme deshalb nicht in Betracht, da die bP weder über die finanziellen Mittel noch über eine Unterkunftmöglichkeit verfügten und überdies untermauert hätten, nach Deutschland unrechtmäßig weiterreisen zu wollen.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 22.07.2015 wurde der Verein Menschenrechte Österreich den bP als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

I.8. Mit Schreiben vom 27.07.2015 wurde über den Verein Menschenrechte mitgeteilt, dass die bP mit einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Ungarn einverstanden sind.

I.9. Am 27.07.2015 wurden Wiederaufnahmeersuchen hinsichtlich der nunmehr bekannten EURODAC Treffer an Ungarn gestellt.

I.10. Die Staatsanwaltschaft XXXX teilte im Schreiben vom 28.07.2015 mit, dass die bP als Zeugen im Strafverfahren gegen zwei Personen wegen § 114 Abs. 1 und 3 FPG beantragt wurden.

I.11. Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde den zuständigen Behörden in Ungarn mitgeteilt, dass die Frist abgelaufen sei und nunmehr Ungarn aufgrund Verfristung gemäß der Dublin- Verordnung zuständig ist.

I.12. Mit Schreiben vom 18.08.2015 wurden der bP Länderfeststellungen zu Ungarn übermittelt.

I.13. Im Aktenvermerk vom 18.08.2015 wurde festgehalten, dass sich bei der 1. Schubhaftprüfung die Notwendigkeit ergeben habe, die Schubhaft aufrecht zu erhalten. Es hätten keine Umstände ermittelt werden können, die gegen eine Aufrechterhaltung der Schubhaft sprächen (kein ordentlicher Wohnsitz, keine familiäre/soziale/berufliche Verankerung, fehlende Barmittel für die Dauer des Konsultationsverfahrens).

I.14. Mit Bescheiden vom 24.08.2015 wurde den bP 1 - 3 eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 61 FPG wurde die Anordnung der Außerlandesbringung getroffen. Eine Abschiebung nach Ungarn sei zulässig.

Diese Bescheide wurden am 24.08.2015 zugestellt und wurden ebenso Verfahrensanordnungen betreffend Rechtsberaterbestellung zugestellt.

Laut Mail des Vereins für Menschenrechte vom 25.08.2015 sei vereinbart worden, dass Laissez-passer für die bP ausgestellt werden. Es werde ersucht, die bP ins PAT XXXX zu überstellen, von wo aus sie vom Verein Menschenrechte Österreich abgeholt und zur ungarischen Grenze verbracht würden.

Im Aktenvermerk vom 26.08.2015 wurde festgehalten, dass eine Übernahme durch Ungarn am 07.09.2015 vorgesehen sei.

I.15. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.08.2015 wurde festgehalten, dass dort am selben Tag ein Mail des BVwG eingelangt ist, mit welchem Schubhaftbeschwerden (die der bP) übermittelt wurden. Es sei mit dem PAZ Kontakt aufgenommen worden, da zuvor nicht bekannt gewesen sei, dass die bP tatsächlich am 27.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben. Es sei keine Verständigung des Journaldienstes am 27.08.2015 oder der zuständigen Behörde am 28.08.2015 erfolgt. Eine frühere Abarbeitung der Anträge sei aufgrund des sehr hohen Arbeitsaufwandes lt. Auskunft des PAZ nicht möglich gewesen. Dem PAZ wurde aufgetragen, ein Mail mit den wesentlichen Daten zu übermitteln, was umgehend passierte. Festgehalten wurde, dass die 3 Asylniederschriften aktuell in Arbeit wären.

I.16. Mit Entlassungsschein vom 28.08.2015, Anordnung um 14.15 h des BFA wurden die bP mit sofortiger Wirkung aus der Schubhaft entlassen. Festgehalten wurde, dass die bP bis zur Prognoseentscheidung der EASt- West gemäß § 40 BFA-VG in Anhaltung verblieben. Als Entlassungsgrund wurde festgehalten: "Wegfall des Schubhaftgrundes".

I.17. Mit Schreiben vom 28.08.2015 wurde durch die ARGE Rechtsberatung gegenständliche Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG "in vollem Umfang" beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Konkret wurde festgehalten, dass gegen den Schubhaftbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft Beschwerde eingebracht werde.

Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die bP am 19.07.2015 gemeinsam einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden wären. Die bP wären in der Folge festgenommen und ins PAZ XXXX verbracht worden. Sie hätten aufgrund der Informationen aus den Medien angegeben, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Deutschland gehen zu wollen. Das ursprüngliche Fluchtland sei aber Österreich gewesen, da hier ein älterer Bruder als anerkannter Flüchtling lebe. Nach Anordnung der Außerlandesbringung wäre den bP im Rahmen der Rechtsberatung die Gefährdung einer etwaigen Kettenabschiebung zur Kenntnis gebracht worden und ihnen mitgeteilt worden, dass auch in Österreich ein faires Asylverfahren zu erwarten sei. Daher hätten die bP einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und wollten nun im Kreis der Familie das Verfahren abwarten. Neben dem Bruder XXXX , geb. XXXX , TelNr. XXXX würden auch noch zwei namentlich genannte Cousins gut situiert in Österreich leben. Bei diesen Personen könnten die bP und ihrer Brüder Unterkunft nehmen. Die bP verfügten über gültige Identitätsdokumente und würden die Brüder über Euro 900 verfügen.

Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, weshalb sie davon ausgehe, dass eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt. Allein aus dem Umstand, dass die bP in einem ersten Akt der Verzweiflung angegeben haben, unbedingt nach Deutschland zu wollen, könne diese erhebliche Fluchtgefahr nicht abgeleitet werden. Tatsachenwidrig sei, dass die bP mittellos wären und über keine familiären Bindungen verfügten. Die bP hätten im Rahmen der Einvernahmen die Telefonnummer des Bruders nicht bekannt geben können, da sich die Handys bei den Effekten befunden haben. Eine Nachfrage hätte gereicht, um den Bruder zu finden und wäre dieser Ermittlungsschritt auch zumutbar gewesen. Man hätte die Telefonnummer über die Familie in Syrien erfragt. Eine Nachfrage im PAZ hätte auch die richtige Schreibweise ergeben, da dieser Bruder sowieso so oft als möglich zu Besuch ins PAZ gekommen sei und sich dort ausgewiesen habe. Die bP verfügten über Barmittel und Unterstützer.

Lapidar habe die belangte Behörde lediglich auf einzelne Absätze des § 76 FPG verwiesen und sei eine verfassungsgesetzlich gebotene Abwägung unterblieben. Den bP würden die illegalen Einreisen nach Ungarn und Österreich vorgeworfen und wären sie "nicht vertrauenswürdig". Dies seien neue Kriterien, welche allenfalls den in § 76 Abs. 3 FPG gleichgehalten werden könnten.

Zwar läge ein Mandatsbescheid vor, folglich ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, dies entbinde die Behörde aber nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit. Zitiert wurde aus Entscheidungen des VwGH, wonach weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder der Mangel an finanziellen Mitteln für sich alleine als Schubhaftgründe tauglich sind. Auch die Ausreiseunwilligkeit alleine könne kein Sicherungsbedürfnis begründen.

Die Angaben der bP, unbedingt nach Deutschland zu wollen, bedeute nicht, dass sich die bP einem ordentlichen Asylverfahren in Österreich entziehen würden. Die bP hätten nur nach Deutschland gewollt, weil sie gedacht haben, dass nur Deutschland trotz Asylantragstellung in Ungarn eine Zurückschiebung nach Ungarn nicht durchführt. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die bP nicht über ihre Rechte in Österreich aufgeklärt hat, sondern stattdessen über sie die Schubhaft verhängte.

Die Anhaltung der bP stünde im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis.

Die von der belangten Behörde ansatzweise durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung beruhe auf unrichtigen Feststellungen. Die Verhältnismäßigkeit der Haft sei lediglich mit dem vermeintlichen Fehlen sozialer Bindungen und der tatsachenwidrig behaupteten Mittellosigkeit sowie dem unreflektiert geäußertem Wunsch, nach Deutschland weiterreisen zu wollen, begründet worden. Es seien nur Textbausteine verwendet worden und nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die persönlichen Interessen der bP in Bezug auf das öffentliche Interesse zurückstehen müssen.

Selbst wenn man von einem Sicherungsbedarf ausginge, so hätte anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel verhängt werden müssen, da eine ultima ratio-Situation nicht vorliege. Die belangte Behörde habe das gelindere Mittel mit der Begründung nicht angeordnet, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation der bP nicht in Betracht käme. Die bP verfügten aber über Barmittel und Zugang zu weiterer Unterstützung. Es sei nicht richtig, dass sie sich eine Unterkunft suchen müssten und sich diese nicht leisten könnten. Einerseits hätten die bP Familie, bei der sie wohnen könnten und andererseits seien sie grundversorgt.

Es sei nicht nachvollziehbar begründet worden, warum die bP einem gelinderen Mittel in Form einer - allenfalls auch in engen zeitlichen Abständen erfolgenden - periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen sollten. Dadurch, dass die Behörde die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels nicht individuell geprüft habe, wären die bP in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Auch aus diesem Grund sei die Verhängung der Schubhaft und die darauf gestützte Anhaltung als unverhältnismäßig zu qualifizieren.

Es wurde in weiterer Folge ein Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt, da die vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtsberatung im Schubhaftverfahren nicht ausreichend wären.

Beantragt wurde weiters die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorliegen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte bzw. in eventu die Revision zuzulassen. Darüber hinaus wurde beantragt, die bP von der Eingabegebühr zu befreien, der bP etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde die bP vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG - Aufwandersatzverordnung zu befreien bzw. der bP die Aufwendungen gemäß letztgenannter Verordnung zu ersetzen.

I.18. Der vorliegende Akt langte am 28.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht bzw. am 02.09.2015 in der Außenstelle Linz ein.

I.19. Mit Schreiben vom 10.03.2016 wurde die belangte Behörde zur Stellungnahme aufgefordert. Konkret wurde sie ersucht, die entsprechenden Eintragungen in der Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung des BMI zu erörtern, den Stand des Konsultationsverfahrens bekannt zu geben und auszuführen, welche Ermittlungen im Verfahren betreffend dem angeblich in Österreich lebenden Bruder getätigt worden sind.

I.20. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 17.03.2016 wurde ausgeführt, dass vorerst der EURODAC-Treffer hinsichtlich der Asylantragstellung der bP noch nicht verspeichert war. Nachdem der Umstand der Asylantragstellung in Ungarn bekannt geworden sei, habe die Zuständigkeit mit 22.07.2015, 8.27 Uhr zum BFA gewechselt. Es sei den bP dann am 22.07.2015, 17.20 Uhr der Schubhaftbescheid zugestellt worden zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung. Die bP hätten mehrmals ausgeführt, dass es nur wichtig sei, irgendwie nach Deutschland zu gelangen. Es habe sich damit eine Antragstellung in einem anderen Mitgliedsland sowie eine beabsichtigte illegale Weiterreise gezeigt und wären die bP auch ohne familiäre Bindungen und mittellos gewesen. Es sei daher Sicherungsbedarf gegeben gewesen. Ein gelinderes Mittel habe nicht Anwendung finden könne, da der angeführte Bruder in Österreich nicht ausgemittelt werden habe können und auch sonst keine Umstände für die Verfügung eines gelinderen Mittels gesprochen hätten.

Wie sich aus dem nunmehr gezeigten Verhalten der bP ergäbe, hätten sich diese auch sogleich durch Untertauchen gemeinsam dem Verfahren entzogen und wären sie nicht in Österreich im Kreise der Familie wie in der Beschwerde ausgeführt verblieben. Die bP wären einen Tag nach der Entlassung aus der Anhaltung nach Durchführung der Verfahrenshandlungen in der EASt untergetaucht und seither für die Behörde nicht mehr greifbar. Die Dublin- Verfahren seien trotz Zustimmung Ungarns zur Übernahme unterbrochen und die Überstellungen ausgesetzt. Die Asylverfahren seien seit 22.10.2015 wegen Untertauchens gemäß § 24 AsylG eingestellt.

Die Frage zu Ermittlungen hinsichtlich des angeblich in Österreich aufhältigen Bruders hätte ohne Akt nicht mit der gebotenen Sicherheit beantwortet werden können. Im Regelfall erfolge eine ZMR-Anfrage sowie eine Abfrage in IFA mit dem von den Verfahrensparteien angegeben Datensatz. Auch bei einer nunmehr durchgeführten Abfrage hätte kein Suchergebnis erzielt werden können.

Festgehalten wurde weiters, dass sich Angaben in der von der ARGE Rechtsberatung verfassten Beschwerde schlichtweg als unrichtig herausgestellt hätten und zeige das Verhalten der bP, dass diese nicht gewillt waren, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, der Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen und Auflagen der Behörde einzuhalten, sondern im Gegenteil sofort untergetaucht wären.

Beantragt wurde die Beschwerde abzuweisen und Kostenersatz in der gesetzlichen Höhe zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Die bP sind somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die bP sind Brüder und rechtswidrig in Österreich eingereist. Sie haben von sich aus keinen Kontakt mit den Behörden gesucht. Sie stellten am 27.08.2015 jeweils einen Asylantrag in Österreich, wobei die Verfahren seit 22.10.2015 gemäß § 24 AsylG eingestellt sind. Die bP sind in Österreich nicht gemeldet.

Die bP verfügen über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Die bP haben am 16.07.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Ungarn wurde von Österreich mit Schreiben vom 27.07.2015 um Wiederaufnahme der bP iSd Dublin-Verordnung ersucht.

XXXX , geb. XXXX ist seit 31.03.2014 in Österreich gemeldet und verfügt über einen Konventionspass.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere den Angaben der bP gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Vertreter des BFA. Die Angaben zu XXXX ergeben sich aus der Einsicht des BVwG in das Zentrale Melderegister.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der bP getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der bP 1 und 2 im gegenständlichen Verfahren als Verfahrenspartei. Für die bP 3 befindet sich keine Ausweiskopie mit Lichtbild im Akt und handelt es sich bei den für sie angenommenen Daten um eine reine Verfahrensidentität.

Die fehlende substanzielle Auseinandersetzung des Bundesamtes mit den Fragen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und dem Vorliegen von Fluchtgefahr ist aus den kursorischen und schablonenhaften Ausführungen im angefochtenen Bescheid klar ersichtlich. Insbesondere wurde nicht auf den von den bP angegebenen Bruder eingegangen, wobei die bP sogar das Geburtsdatum nennen konnten. Eine kurze Recherche des BVwG im ZMR führte zu den getroffenen Feststellungen. Recherchen der belangten Behörde sind dem Akt nicht zu entnehmen und hätten eine tatsächliche Einsichtnahme ins IZR bzw. ZMR zu den entsprechenden Feststellungen führen müssen.

Zwar wurde in der Beschwerde angeführt, dass Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG in vollem Umfang erhoben werde, jedoch erfolgten inhaltlich lediglich Ausführungen hinsichtlich Anordnung, Verhängung und Anhaltung in Schubhaft, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist, dass die Maßnahmen der Festnahme und Anhaltung bis zur Schubhaft an sich nicht in Beschwerde gezogen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. -gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. -gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. -wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. -gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 VwGVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,


1. -in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. -sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. -eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lautet wie folgt:

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

3.2.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.3.1. Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG gestützt.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Da die bP einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn am 16.07.2015 stellten, erfolgten die Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn am 27.07.2015 zu Recht nach der Dublin III-VO (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0004); daher stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin

III-VO.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

Soweit sich die bP gegen § 76 Abs. 3 FPG wenden, weil Art. 2 lit. n Dublin-III-VO die Umsetzung durch eine abschließende Aufzählung erfordere und es sich bei § 76 Abs. 3 FPG um eine demonstrative Aufzählung handle, sind diese Bedenken gegenständlich nicht präjudiziell, da sich die belangte Behörde im Wesentlichen nur auf bestimmte Ziffern bzw. aufgezählte Tatbestände stützte.

Zu den unionsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 76 FPG bzw. Art. 28 der Dublin III Verordnung ist weiters festzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung den aktuell gültigen (in Kraft treten 20.07.2015) § 76 FPG zugrunde gelegt hat und dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass er diese Bestimmung nicht entsprechend den bekannten Bedenken saniert hat.

3.2.3.2. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass es sich um einen Mandatsbescheid (§ 57 Abs. 1 AVG) handelt und daher die belangte Behörde nicht dazu verpflichtet war ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen (§ 76 Abs. 3 FPG). Der Schubhaftbescheid erweist sich dennoch als rechtswidrig.

Die belangte Behörde lässt die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen und erfüllt dieser damit nicht den Erfordernissen, einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlichen gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung.

Die bP wurden im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle festgenommen. Während der folgenden Einvernahmen gaben die bP freiwillig an, bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben und eigentlich nach Deutschland zu wollen. Die bP gaben an, dass ein Bruder in Österreich lebt. Sie führten Namen und Geburtsdatum an. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Ermittlungsschritte der belangten Behörde diesbezüglich, auch wenn in der Stellungnahme der belangten Behörde ausgeführt wird, dass "im Regelfall eine ZMR-Abfrage sowie eine Abfrage im IFA mit den von den Verfahrensparteien angegeben Datensatz" erfolgt.

Im bekämpften Bescheid wird lediglich festgehalten, dass die bP keine sozialen, privaten oder familiären Bindungen in Österreich hätten und der Bruder XXXX , geb. XXXX nicht ausgemittelt hätte werden können. Demgegenüber ergab eine Anfrage des BVwG mit der leicht veränderten Schreibweise (wie in der Beschwerde angegeben) XXXX , geb. XXXX , dass diese Person seit 31.03.2014 in Österreich gemeldet ist. Diese Person erhielt am 22.09.2014 einen Konventionspass und ist als Geburtsort XXXX wie bei den bP festgehalten. Auch wenn betreffend den Namen eine andere Schreibweise vorliegt, so hätte doch die belangte Behörde entsprechende Ermittlungen betreffend dieser in Österreich aufhältigen Person durchführen müssen. Dafür wäre auch nicht erforderlich gewesen, dass mit Angehörigen in Syrien Kontakt aufgenommen wird, sondern hätte eine genauere Abklärung betreffend der Daten auch über das Handy der bP bzw. in einem Gespräch mit Aufklärung über korrekte Schreibweisen erfolgen können. Am Rande sei erwähnt, dass diese Person laut Angaben in der Beschwerde die bP auch regelmäßig unter Vorweis des Ausweises besucht habe. Eine genaue Abklärung betreffend etwaiger familiärer Bindungen der bP in Österreich ist damit pflichtwidrig nicht erfolgt. Dass die belangte Behörde auch nunmehr - wie in der Stellungnahme behauptet - unter dem angegebenen Datensatz nichts gefunden hat, mag wohl betreffend der in den Einvernahmeprotokollen festgehaltenen Daten stimmen. Dennoch wurde bereits in der Beschwerde der richtige Datensatz bekannt gegeben und stimmen Vorname und Geburtsdatum völlig überein. Die Abweichungen im Nachnamen wären bei entsprechenden Ermittlungsschritten aufgefallen.

Die belangte Behörde hat daher die entsprechenden Ermittlungen unterlassen und damit den Bescheid mit einem Verfahrensmangel behaftet, der in weiterer Folge zu tatsachenwidrigen Feststellungen führte. Damit stützte sich die belangte Behörde fälschlicherweise bei Schubhaftverhängung darauf, dass die bP über keinerlei familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt hätte. Auch dass die bP damit über keine Möglichkeit verfügt hätte, einen ordentlichen Wohnsitz zu begründen bzw. über nicht ausreichende Mittel verfügt hätte, um ihren Unterhalt zu finanzieren, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Abschließend sei angemerkt, dass einerseits auf die Situation bei Schubhaftverhängung bzw. Erlassung des Schubhaftbescheides abzustellen ist und daher ein nachträgliches Untertauchen nicht als Beleg dafür heranzuziehen ist, dass im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich die Gefahr des Untertauchens bestanden hätte. Andererseits kann es den bP vor dem Hintergrund der derart durchgeführten Schubhaftverfahren nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich jetzt nicht bei dieser Person, von der wohl anzunehmen ist, dass es sich tatsächlich um den Bruder handelt, gemeldet oder aufhältig sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hält in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2008/21/0498 fest, dass im Zusammenhang mit einer Schubhaftnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 die Äußerung, nicht in die Slowakei zurückkehren zu wollen und mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet, keine besonderen Umstände bilden, um ein nur durch Schubhaft abzudeckendes Sicherungsbedürfnis zu begründen. Demgegenüber wäre wesentlich zu berücksichtigen gewesen, dass die Fremden zu ihrer Identität und Fluchtroute offenkundig richtige Angaben erstattet haben (vgl. E 28. Mai 2008, 2007/21/0332; E 17. Juli 2008, 2008/21/0346; E 8. Juli 2009, 2007/21/0093).

Gemäß dargestellter Judikatur ist Sicherungsbedarf dann gegeben, wenn von erheblicher Fluchtgefahr der Person auszugehen ist, respektive damit zu rechnen ist, dass sich der potentielle Schubhäftling dem Verfahren oder einer Abschiebung durch Untertauchen entziehen würde. Eine Ausreiseunwilligkeit muss daher jedenfalls evident gegeben sein. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Einvernahmen der bP, dass sie sich in Österreich grundsätzlich auf der Durchreise auf dem Weg nach Deutschland befunden haben und daher in diesem Punkt keine Rede davon sein konnte, dass sie beabsichtigten im Inland zu verbleiben. Darüber hinaus gaben die bP mehrmals zu Protokoll, dass sie freiwillig nach Ungarn zurückkehren wollten. Etwas Anderslautendes in Bezug auf ihre Ausreisewilligkeit findet sich weder im Rahmen der Einvernahmeprotokolle, noch in den weiteren Aktenstücken.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, dass die bP bereits in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ohne dort den Ausgang des weiteren Verfahrens abzuwarten. Letztlich stützte sich die belangte Behörde bei der Feststellung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit lediglich auf diesen Umstand. Dies reicht jedoch ohne Berücksichtigung aller übrigen Umstände nicht aus, um jedenfalls schon von einer "Erheblichkeit" einer möglichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-VO zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sprechen zu können.

Dass nach den zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides vorliegenden Ermittlungsergebnissen ein konkreter Sicherungsbedarf bereits gegeben gewesen wäre, der die Verhängung der Schubhaft zum damaligen Zeitpunkt notwendig gemacht hätte, kann nicht erkannt werden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nämlich nicht dargelegt, welche weiteren Anhaltspunkte ihrer Ansicht nach aus dem bisherigen Verhalten der bP vorliegen würden, dass bereits zu jenem Zeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen wäre, dass sie sich - ohne weiteres - durch Untertauchen dem weiteren Verfahren in Österreich zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn entziehen wollten.

Der belangten Behörde ist somit bereits vorzuwerfen, dass sie den für die Beurteilung des Vorliegens einer "erheblichen Fluchtgefahr" relevanten Sachverhalt zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht ausreichend festgestellt und bei ihrer Entscheidung maßgebliche, sich bereits bis dahin ergebende Sachverhaltselemente unberücksichtigt gelassen hat, weshalb dem Schubhaftbescheid ein wesentlicher Begründungsmangel anhaftet.

Es bestanden demnach zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes keine Anhaltspunkte, die die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen würden. Es mag zwar richtig sein, dass es den bP faktisch nicht möglich gewesen wäre, Österreich legal auf dem Landweg zu verlassen (jedenfalls nicht, ohne erneut gegen das schengenweite Aufenthaltsverbot zu verstoßen). Diese Faktoren sind jedoch nicht geeignet einen fehlenden Sicherungsbedarf zu ersetzen und in die Rechte der bP durch Eingriff in die persönliche Freiheit dergestalt einzugreifen.

Der bekämpfte Bescheid besteht darüber hinaus im überwiegenden Teil aus rechtlichen Bestimmungen sowie aus allgemein gehaltenen Ausführungen zur den §§ 76, 77 FPG und Art. 28 Dublin III VO.

Jedenfalls beruhen die Abwägungen der belangten Behörde bzw. die Schlussfolgerungen, wie sie zur Annahme kam, dass ein beträchtliches Risiko des "Untertauchens" und damit eine erhebliche Fluchtgefahr bestehe, sowie dass ein gelinderes Mittel ausscheide, auf mangelhaften Feststellungen.

In diesem Zusammenhang ist auf die schon vom VfGH in seinem Erkenntnis vom 28. September 2004, B 292/04, VfSlg. 17.288, zum Ausdruck gebrachte Auffassung zu verweisen, der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, rechtfertige für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Dem hat sich auch der VwGH schon wiederholt angeschlossen (vgl. etwa Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0233) und das gilt sinngemäß auch für die Annahme eines Untertauchens innerhalb Österreichs.

Der VwGH auch bereits mehrfach betont, dass die Verhängung der Schubhaft in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden dürfe. Es müssten vielmehr besondere Gesichtspunkte vorliegen, die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne (vgl. etwa das Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093).

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides war darüber hinaus noch kein Wiederaufnahme- bzw. Aufnahmegesuch an die ungarischen Behörden gemäß der Dublin III-VO gestellt worden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe das gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden (VwGH 17.01.2013, Zl. 2013/21/0041). Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0041).

Selbst bei Annahme eines konkreten Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde daher jedenfalls näher prüfen müssen, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG, etwa durch die Anordnung einer Unterkunftnahme bzw. einer periodischen Meldeverpflichtung, nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich dieses Punktes beruht jedoch gerade auf den dargelegten tatsachenwidrigen Feststellungen und hätte nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass die bP keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich haben und keinerlei finanzielle Mittel bzw. Unterstützung von Angehörigen erlangen könnten.

Die belangte Behörde hat den Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall einerseits mit dem bisherigen Verhalten der bP, dass sie Ungarn rechtswidrig verlassen haben und der Aussage, dass sie nach Deutschland wollen und andererseits mit der Wohn- und Familiensituation sowie den fehlenden finanziellen Mittel und der fehlenden sozialen Verankerung begründet. Diesbezüglich wurde weder § 77 FPG konkret angeführt, noch schlüssig erörtert, weshalb im gegenständlichen Fall nicht auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können.

3.2.3.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Begründung der Schubhaftbescheide auf tatsachenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen beruht und damit eine hinreichende Abwägung aller betroffenen Interessen zum Sicherungsbedarf nicht durchgeführt wurde. Selbst wenn man einen Sicherungsbedarf annehmen wollte, so ist dennoch jedenfalls die im vorliegenden Fall durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung betreffend der Schubhaft als "ultima ratio"-Maßnahme im Gegensatz zur Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG rechtswidrig.

Am Rande sei erwähnt, dass sich aus der Anhalte-Vollzugsdatei des BMI als Beginn der Schubhaft der Eintrag 22.07.2015, 17.20 Uhr findet, von welchem offenbar auch die belangte Behörde ausgeht. In den Akten sind jeweils Mails des BFA an das PAZ mit dem Betreff "Übermittlung von Dokumenten und Ersuchen um Zustellung" vom 22.07.2015, 17:03 Uhr zu finden und wurde in der Folge ein Mail vom PAZ an das BFA am 22.07.2015 um 17.31 Uhr übermittelt. Im Akt erliegen jedoch lediglich Zustellscheine mit jeweils den die bP 1 bis 3 betreffenden Zahlen und Vermerk "Schubhaft", welche von den bP jeweils auch unterschrieben wurden. Als Datum und Uhrzeit ist jedoch 23.07.2015, 08.50 Uhr angeführt (vgl bP 1 AS 85, bP 2 AS 77 und bP 3 AS 73), was grundsätzlich in Frage zu stellen ist bzw. die generell in diesen Verfahren angewendete Sorgfalt darlegt.

Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel konnten unterbleiben.

3.2.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.

Die Anhaltung der bP in Schubhaft vom 22.07.2015, 17.20 Uhr bis 28.08.2015, 14.15 Uhr war daher rechtswidrig.

3.2.5. Aus den dargelegten Erwägungen waren daher die gegenständlichen Schubhaftbescheide und die auf deren Grundlage im angegebenen Zeitraum vollzogenen Anhaltungen in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO und § 76 FPG für rechtswidrig zu erklären.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Ersatz von Aufwendungen ):

3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Die bP beantragten in der Beschwerde den Ersatz von Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung sowie sie von der Eingabegebühr zu befreien.

Wenn die bP vorbringen, durch die innerstaatliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes wird die durch Art 15 RL 2008/115/EG, "Rückführungsrichtlinie", sowie dem elften Erwägungsgrund der genannten RL (Prozesskostenhilfe) eingeräumte Beschwerdemöglichkeit nicht ausreichend umgesetzt, zumal die bP im Falle des Obsiegens der belangten Behörde ein Kostenrisiko tragen, welches Fremde von der Einbringung einer Beschwerde wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen abhalten könnte, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht diesen Argumenten nicht folgen kann. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die behauptete abschreckende Wirkung ein objektiver und nicht ein in der Person der bP zu suchender subjektiver Maßstab anzulegen ist. Ungeachtet der Frage, ob im gegenständlichen Fall der belangten Behörde der beantragte Kostenersatz gebührt, steht fest, dass ein Fremder weder an das Gericht, noch an die belangte Behörde einen Kostenvorschuss, von dem die Einleitung und Durchführung des Rechtsschutzverfahrens abhängt, zu entrichten hat und durch die unentgeltliche Bestellung eines Rechtsberaters der volle Rechtsschutz offen steht, ohne eine finanzielle Vorleistung erbringen zu müssen. Sollte die belangte Behörde den Kostenzuspruch bei den bP bzw. über deren Vertretung einfordern, steht es diesen frei, hiergegen die Mittellosigkeit der bP und den Umstand, dass die Leistung des Kostenersatzes seinen notwendigen Unterhalt gefährden würde (vgl. § 2 Abs 2 VVG, vgl. im Falle von fälligen Gebühren [§ 14 TP 6 GebG iVm BVwG-EGebV, BGBl II 2013/490] auch § 236 BAO) bzw. die nunmehr mangelnde Aufgreifbarkeit der bP im Bundesgebiet einzuwenden. Dies würde in jenem Fall, in dem sich der Einwand als begründet darstellt, dazu führen, dass der Kostenersatz nicht zu leisten ist und von der belangten Behörde -wie von den Fremdenpolizeibehörden in der Verwaltungspraxis bisher gehandhabt- für uneinbringlich qualifiziert wird.

Im Ergebnis steht somit einer mittellosen den Rechtsschutz suchenden Person der Rechtsschutz im vollen Umfang unabhängig von ihrer finanziellen Leistungskraft offen, weshalb die eingewendete Richtlinienwidrigkeit nicht festgestellt werden kann. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, wo eine vollinhaltliche Prüfung der Beschwerde durchgeführt wurde.

Aufgrund der oa. Ausführungen sieht sich das erkennende Gericht auch im Hinblick auf Art. 6 GRC keine Probleme bzw. kann nicht angenommen werden, dass die "hohen Kosten" mit denen eine Überprüfung der Haft verbunden sei, dazu geeignet wären, Häftlinge von der Erhebung einer Beschwerde abzuhalten.

3.3.2.1. In gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen die im Spruch genannten Bescheide, mit denen die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltungen in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da die Schubhaftbescheide und die darauf beruhenden Anhaltungen in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG jeweils die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

Da in gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Parteien in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

3.3.2.2. Soweit in der Beschwerde angeführt wird, die Eingabegebühr widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel, ist auszuführen:

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebenso wenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabegebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Im Übrigen treffen auch die von den bP relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se keine Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III - (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz):

Die belangte Behörde hat im Zuge der Stellungnahme beantragt, die beschwerdeführenden Parteien zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Diese Anträge der belangten Behörde auf Kostenersatz waren jedoch spruchgemäß abzuweisen, da die belangte Behörde die unterlege Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG ist.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. - Beigabe eines Verfahrenshelfers

3.5.1. Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann gemäß Abs. 2 schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 3 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt gemäß Abs. 4 für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. Die Bestellung eines Verteidigers erlischt gemäß Abs. 5 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. In Privatanklagesachen sind gemäß Abs. 6 die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. In Verfahrenshilfesachen ist gemäß Abs. 7 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

3.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Die Bestimmung ist somit anwendbar.

3.5.3. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum

3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,

E 599/2014; 25.06.2015, G 7/2015).

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (s. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015).

3.5.4. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf die vorliegenden Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn der Beschwerdeführer bereits einen Vertreter hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Die bP stellten den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers durch den Rechtsberater als gewillkürten Vertreter. Dem Antrag wäre sohin auch bei Anwendung des § 40 VwGVG nicht Folge zu geben gewesen.

3.6. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt den Beschwerden keine aufschiebende Wirkung zu.

Ungeachtet der Frage, ob sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11) und die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA VG im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vielmehr durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung trägt (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004), endete die Schubhaft am 28.08.2015. Für eine neuerliche Inschubhaftnahme nach Enthaftung des Fremden bedarf es eines neuen Bescheides der zuständigen Behörde (vgl. e contrario VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 19.03.2013, 2011/21/0246; idS auch VwGH 16.05.2012, 2010/21/0162; 15.12.2011, 2010/21/0292). Die angefochtenen Bescheide sind somit keinem Vollzug mehr zugänglich.

Ein Abspruch über den Antrag, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014

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