G307 2120348-1•BVwG G307 2120348-1
G307 2120348-1Tribunale amministrativo federale25 mag 2016
Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchterkrankung, Suchtmitteldelikt
G307 2120348-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2016, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben als die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 Jahre herabgesetzt wird.
II. Die Rückkehrentscheidung wird für die Dauer des Strafaufschubs, längstens jedoch bis zum XXXX2017, für vorübergehend unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG sützt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX setzte das Landesgericht für Strafsachen
XXXX (im Folgenden: LG XXXX) das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) über die zu Zahl
XXXX wegen §§ 156 Abs. 1 und 2, 153c Abs. 1 und 2 StGB erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren in Kenntnis. Das Urteil sei mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.
2. Am 16.10.2015 verständigte das LG XXXX das Referat 2 der Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX), über die mit XXXX zu Zahl
XXXX rechtskräftige Verurteilung des BF wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
3. Mit Schreiben vom 19.11.2015, Zahl XXXX ersuchte die Abteilung
XXXX des Magistrats der Stadt XXXX beim BFA um eine fremdenpolizeiliche Stellungnahme in Bezug auf den BF unter Beifügung eines Mitteilungsersuchens nach § 28 NAG iVm. §§ 61, 63 und 64 FPG.
4. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme forderte das BFA den BF am 25.11.2015 auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot unter Bekanntgabe seiner Integrationsmomente binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen.
5. Mit Schreiben vom 16.12.2015 gab der BF bekannt, im gegenständlichen Verfahren von nun an durch XXXX vertreten zu sein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Akteneinsicht.
6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 19.01.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 eine auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
7. Mit Schreiben vom 30.11.2015 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ansonsten die Ergänzung des Sachverhaltes und Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. In eventu wurde beantragt, das Einreiseverbot auf ein Minimum zu reduzieren und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 04.12.2015 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2015 ein.
9. Mit Schreiben vom 26.01.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der RV des BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, in eventu das Einreiseverbot unrechts- und schuldangemessen niedriger zu bemessen sowie die Durchsetzbarkeit einer allenfalls erlassenen Rückkehrentscheidung für die Dauer des Strafaufschubs gemäß § 39 Abs. 1 SMG aufzuschieben.
10. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.01.2016 vorgelegt und sind dort am 29.01.2016 eingelangt.
11. Am XXXX fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine Lebensgefährtin und sein Sohn teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der BF hält sich seit 23.08.2001 durchgehend in Österreich auf und führte vor seiner Namensänderung den Namen XXXX.
1.3. Der BF lebt derzeit mit seiner Lebensgefährtin XXXX in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Ebenso leben sein volljähriger Sohn XXXX und seine Tochter XXXX in Österreich. Weitere Beziehungen pflegt der BF zu seinem Enkel XXXX und seinem Bruder XXXX, wobei die Bindung zu seinem Sohn durch fast tägliche Treffen am intensivsten ist.
1.4. Derzeit ist der BF ohne Beschäftigung. Zwischen 11.11.2002 und 30.07.2014 war der BF bei zahlreichen Arbeitgebern in Österreich beschäftigt. Die längste Unterbrechung innerhalb dieser Zeitspanne war zwischen 14.10.2005 und 15.11.2006. Er bezieht momentan eine Notstandshilfe in der Höhe von € 750,00 monatlich.
1.5. Dem BF liegen folgende rechtskräftige Verurteilungen zur Last:
1. Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen §§ 223 Abs. und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,
2. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen §§ 83 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von insgesamt 5 Jahren (verlängert),
3. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX, wegen §§ 153c Abs. 1 und 2 sowie 156 Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren sowie
4. Landesgericht für Strafsachen XXXX zu Zahl XXXX vom XXXX wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
Im Rahmen der zuletzt angeführten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit zwei weiteren Personen in Wien vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge einem Dritten überlassen zu haben. Als erschwerend wurden hiebei die Tatbegehung binnen offener Probezeit und eine einschlägige Vorstrafe, als mildernd das reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet.
Aktuell ist der Vollzug der zuletzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe für die Dauer einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von 24 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG bis zum XXXX2017 aufgeschoben.
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
1.7. Der BF verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
1.8. Der BF unterzieht sich seit XXXX2015 beim Verein XXXX einer ambulanten psychotherapeutische Behandlung. Die in deren Rahmen durchgeführten Harntests verliefen ausschließlich negativ.
1.9. Abgesehen von den unter II.1.3. angeführten Personen konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.10. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache. Der früher vom BF geführte Name ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der BF hat zum Beweis seiner Identität einen serbischen Reisepass vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilungen ergeben sich einerseits aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und folgen andererseits den im Akt einliegenden Urteilen. Die Entscheidungsgründe des jüngsten Urteils sind diesem zu entnehmen.
Die Feststellung, dass der BF derzeit in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht wie die vormaligen Beschäftigungen ergibt sich aus dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Kenntnisse der deutschen Sprache ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die persönlichen Kontakte zu den oben angeführten Personen sind den nachvollziehbaren Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche mit den Ausführungen des Zeugen XXXX und den Angaben der Lebensgefährtin in Einklang zu bringen sind, zu entnehmen. Der früher geführte Namen des BF ist dem Akteninhalt entnehmbar.
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit folgen den Ausführungen des BF und dem vom BF bekundeten Willen zu arbeiten.
Die Höhe und der Bezug der Notstandshilfe ergibt sich aus der Bestätigung des AMS XXXX und dem BF-Vorbringen.
Der Aufschub des Strafvollzuges ergibt sich aus dem Beschluss des LG XXXX, Zahl XXXX vom XXXX.
Der bisherige Aufenthalt in Österreich ist dem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters zu entnehmen und wurde durch die Ausführungen des BF bestätigt.
2.2.2. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Inhalt der dem BFA am 12.01.2016 übermittelten Stellungnahme sei im Verfahren nicht berücksichtigt worden, muss nunmehr ad acta gelegt werden, weil sowohl deren Inhalt als auch jener der mündlichen Verhandlung in das Verfahren Eingang gefunden haben.
Auch die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, das BFA gehe davon aus, der BF habe ausschließlich als Einzeltäter gehandelt, ist nicht schlüssig. Es ist zwar richtig, dass die Behörde jenen Teil der Urteilsausfertigung, welche den BF betraf, in seinen Bescheid miteinbezogen hat. Dennoch hat der BF - wie auf Seite 16 der Urteilsausfertigung ersichtlich - die ihm dort angelasteten Taten alleine verübt und wurde in der Bescheidbegründung kein Wort darüber verloren, der BF hätte sämtliche im Urteil angeführten Taten aller Täter alleine begangen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG),
BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Da der BF bis zum Jahr 2014 über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" verfügte und rechtzeitig, nämlich am XXXX2014 einen diesbezüglichen Verlängerungsantrag gestellt hat, hätte das Bundesamt seine Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG stützen müssen. Dem wurde nunmehr spruchgemäß Rechnung getragen.
Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Der BF verfügt in Österreich vermittelt durch seine Lebensgefährtin, vor allem seinem Sohn, zu welchem reger Kontakt besteht, seine Tochter, seinen Bruder, seine Mutter und seinen Enkel über verwandtschaftliche Beziehungen.
Zu beachten ist jedoch, dass diese Kontakte durch die Haftaufenthalte des BF, den Umstand, dass der BF nur mit seiner Lebensgefährtin im eigenen, die übrigen Personen jedoch in einem gesonderten Haushalt leben, eingeschränkt waren und sind.
Auch musste sich der BF bereits vom Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung an des nunmehr unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein, was wiederum zu einer Relativierung allfälliger sozialer Bezüge im EU-Raum zu führen hat.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. In der Beschwerde wurden die erwähnten familiären Beziehungen zwar ins Treffen geführt, dabei jedoch das deliktische Verhalten des BF ausgeblendet.
Was die vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung betrifft, soll es dem BF nicht verwehrt werden, seinen - bis dato guten - Therapieerfolg - fortzusetzen und diese Phase erfolgreich zu beenden. Das erkennende Gericht ließ sich hiebei von dem Gedanken leiten, dass der Abbruch einer derartigen Maßnahme die Gefahr in sich birgt, dass der BF wieder suchtmittelabhängig werden und sich damit wieder zu strafbarem Verhalten hinreißen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof lässt in Fällen wie dem gegenständlichen (vgl. analog etwa die Erkenntnisse Ra 2015/21/0019 vom 16.12.2015 und Ra2014/18/0146 vom 28.04.2015) die Interpretation zu, die Rückkehrentscheidung aufzuschieben.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
Der im Rechtsmittel gemachte Einwand, der BF lebe seit 2002 in Österreich lässt nicht auf eine völlige Loslösung seiner Beziehungen zu Serbien schließen, zumal der BF dort seine Jugend verbracht, seine Schulausbildung und auch jene zum Stapler- und Lkw-Fahrer absolviert hat sowie über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt.
3.2.3. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides, mangels vorgebrachter und amtswegig fassbarer besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG, als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach abzuweisen, im Hinblick auf die Herabsetzung der Dauer stattzugeben.
Dies aus folgenden Erwägungen:
Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteil des LG Wien wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde sowie zwischen März 2011 und Juni 2015 drei weitere Verurteilungen zu Buche stehen hat. Wirft man einen Blick auf die darin zu Tage getretenen Erschwerungsgründe der Tatbegehung binnen offener Probezeit und der einschlägigen Vorstrafe, so ist darin sowohl ein großes Maß an Uneinsichtigkeit in sein bisheriges eigenes strafbares Verhalten wie auch der Umstand, eine nicht unerhebliches Risiko der Ausweisung in Kauf zu nehmen, erkennbar.
Die Palette der vom BF gesetzten strafbaren Handlungen wie Körperverletzung, gefährliche Drohung, betrügerische Krida, Urkundenunterdrückung und zuletzt Suchtmittelhandel stellt jedenfalls ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten dar (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr deutet vor allem die zuletzt ausgesprochene Verurteilung auf den der Willen des BF, sich unrechtmäßig zu bereichern und dazu organisiert, sich in Absprache mit anderen Mittätern und nachhaltig eine Einnahmequelle zu erschließen, ferner auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hin.
Es trifft zwar zu, dass - wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten und aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich - dem BF ein Strafaufschub bis zum XXXX2017 eingeräumt wurde. Dieser Umstand lässt jedoch - wie der vom BF im Rechtsmittel geäußerten Ansicht entnehmbar ist - weder den Schluss zu, dass dem zuletzt gesetzten deliktischen Verhalten des BF geringeres Gewicht zukommt als sich aus den Entscheidungsgründen des zu Grunde liegenden Urteils ergibt, noch liefert es eine Garantie dafür, dass sich der BF innerhalb dieser Zeitspanne an die Auflagen des Gerichts halten werde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine von Seiten der Strafjustiz dem BF gebotene Option unter Auflagen. Die Verurteilung wird damit noch nicht getilgt und kann derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nicht tatsächlich seine Freiheitsstrafe antreten wird müssen. Im Übrigen wurde dem Antrag des BF Rechnung getragen, die Rückehrentscheidung bis zur erfolgreichen Beendigung seiner Therapie aufzuschieben.
Abgesehen davon vermochte nicht einmal die Gefahr, aufgrund des delinquenten Verhaltens sein Aufenthaltsrecht in Österreich aufs Spiel zu setzen, den BF von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr nahm er dies wohl bewusst in Kauf.
Schließlich vermögen auch die vom BF in der mündlichen Verhandlung zu den begangenen Tat angegebenen "Rechtfertigungen", die einzelnen Verurteilungen seien in seiner Naivität, Unschuld, dem Verhalten des Steuerberaters und der kurzen Bedenkzeit im Hinblick auf die aktuelle Straftat begründet, nicht zu überzeugen, stellen sich diese als rechtskräftig dar.
Mit Blick auf das bisherige Verhalten der BF im Bundesgebiet kann vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten der BF keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere jener, welche der Hintanhaltung der Suchtmittelkriminalität dienen (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für deren nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits getätigten Ausführungen, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen nicht rechtfertigen.
Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits seit rund 14 Jahren im Bundesgebiet aufhält, nahezu durchgehend bis 2014 beschäftigt war und - vor allem vermittelt durch seine Lebensgefährtin - über familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Doch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das Gesamtverhalten des BF durch sein strafbares Verhalten, das hinsichtlich Ausmaß der Schuld und Dauer der Freiheitsstrafe eine permanente Steigerung erfahren hat, nachhaltig getrübt wurde. Auch der Umstand, dass der BF am Arbeitsmarkt deshalb nicht Fuß fassen konnte, weil er seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge ausschließlich als Stapler- oder Lkw-Fahrer tätig sein wollte, ist ihm anzulasten.
Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Diese gipfelten in insgesamt vier Verurteilungen innerhalb von rund 4 Jahren, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere jenen der Suchtmittelkriminalität - sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen.
Vor dem Hintergrund, dass der BF seine Neigung zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines - zukünftig möglichen - Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und den damit zusammenhängenden Einschränkungen seiner familiären und wirtschaftlichen Interessen, von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.
Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm dessen geständige Verantwortung vor dem Strafgericht, die bis 2014 nahezu durchgehenden Beschäftigungszeiten und die guten Kenntnisse der deutschen Sprache, zu Gute zu halten und ist auch die aktuelle Teilnahme an einer Suchtmitteltherapie und der bis dato erkennbare Erfolg in der die die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes begründenden Entscheidung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund sowie jenen, eine Beachtung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen nur schwer zulassende, volle Ausschöpfung der (gegenständlich) zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 5ff FPG normierten Tatbestände, hat die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310). Schließlich rechtfertigt das strafbare Gesamtverhalten des BF nicht eine voll Ausschöpfung der dem BFA im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Obergrenze von 10 Jahren.
3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und deren gezeigtem Verhalten, angemessen zu reduzieren und auf 5 Jahre herabzusetzen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides.
3.4.1. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.2. Dem gegenständlichen Sachverhalt sind keine Anhaltspunkte dafür abzugewinnen, welche dem BF gegenüber die Einräumung einer längeren, als der 14tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, gerechtfertigt hätten.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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