BVwG W202 1424585-1

W202 1424585-1Tribunale amministrativo federale24 mag 2016

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>Zwangsrekrutierung

Testo completo

BVwG W202 1424585-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.1424585.1.00

Begründung

W202 1424585-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zahl 11 08.410-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

.Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er zu Protokoll, dass als er auf dem Weg zur Schule gewesen sei, ihm etwas in den Mund gegeben worden sei, bis er bewusstlos geworden sei. Nachdem Wasser über seinen Kopf geschüttet worden sei, sei er nicht mehr bewusstlos gewesen. Dort seien viele bewaffnete Männer mit Bärten gewesen. Sie hätten ihn geschlagen und ihn in ein Zelt gebracht. Es habe mehrere Zelte gegeben. Bei ihnen seien zirka 40 Leute im Zelt gewesen. Man habe Dari oder Paschtu gesprochen. Er sei dort sechs oder sieben Stunden gewesen. Ihm sei die Nase gebrochen worden und ihm sei der Umgang mit Waffen gezeigt worden. Sie hätten gesagt, sie sollten die Ausländer töten und in den Jihad ziehen. Darum sei er geflüchtet.

Am 16.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Erläutern Sie Ihr persönliches Umfeld in Afghanistan?

A: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger und gehöre zur Volksgruppe der Tadschicken.

Ich wurde in Kabul geboren und lebte bis zu meiner Ausreise nach Europa im Dorf XXXX in

der Provinz Parvan. Ich ging sieben Jahre lang in die Schule. Ich bin in Afghanistan nicht

berufstägig gewesen. Mein Vater hat für mich gesorgt. Meine Eltern und meine zwei

Geschwister leben jetzt in Kabul. Ich habe sehr viele Verwandte, die in XXXX und in Kabul

leben.

F: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?

A: Mein Leben war in Afghanistan in Gefahr und ich wollte nicht zum Mörder werden. Eines

Tages, ein Datum ist mir nicht bekannt, es dürfte so zwei Monate vor meiner Ausreise

gewesen sein, war ich zur Schule unterwegs. Meine Schule war ca. zwanzig Minuten von zu

Hause entfernt. Auf dem Weg dorfhin haben mich unbekannte Leute, deren Gesichter ich

nicht sehen konnte, mit einem Betäubungsmittel bewusstlos gemacht. Als ich zu mir kam,

habe ich bemerkt, dass sie mir mit Wasser in das Gesicht spritzten. Ich war sehr

erschrocken. Als ich aufstehen wollte, wurde ich von diesen Leuten geschlagen. Dies Leute

trugen die verschiedensteten Waffen. Je mehr ich versuchte zu flüchten, desto mehr wurde

ich geschlagen. Sie schlugen mir mit einem unbekannten Gegenstand auf den Hinterkopf.

Deshalb habe ich heute noch Probleme. Als ich wieder einmal versuchte zu fliehen, wurde

von zwei Personen, die lange Bärte hatten und einer einen Turban trug, mit der Faust gegen

die Nase geschlagen. Ich erlitt dabei einen Nasenbeinbruch. Danach begann meine Nase

zu bluten und ich wurde sehr schwach. Anschließend wurde ich in ein Zelt gebracht, dort

befanden sich auch andere Jugendliche. Dort wurden wir unterrichtet. Es wurde uns gesagt,

dass wir die Fremden nicht in unser Land lassen sollen. Wir sollten die Ausländer und

Fremden, egal wo wir sie sehen, umbringen. Wir sollten uns in die Luft sprengen, wenn wir

Ausländer sehen, so werden wir Märtyrer und würden in das Paradies kommen. Sie haben

uns auch das Schießen beigebracht. Auf vielen dieser Waffen stand USA. Es wurden uns

verschiedene Bomben gezeigt. Ich habe auch versucht zu flüchten, es gelang mir und den

anderen Jugendlichen nicht. Wir wurden dann geschlagen. Es wurde auch ein Seil zwischen

zwei Berge angebracht. Es wurde von den Jugendlichen dann verlangt sich mit Hilfe des

Seiles von einem Berg zum anderen Berg ziehen. Wer sich weigerte wurde erschossen. Die

Männer sprachen teilweise in paschtu und teilweise in dari. Einem Jugendlichen wurde eine

Weste mit Sprengstoff gegeben und er wurde mit einem Auto weggebracht. Wir, die

anderen Jugendlichen, hatten große Angst. Ich war dort ca. so sechs bis sieben Stunden.

Die Leute wollten uns dann wo anders hinbringen. Es wurden uns die Augen verbunden.

Plötzlich wurde ich aus dem Auto rausgeworfen. Ich saß dann eine halbe Stunde dort und

ging nach Hause. Meine Eltern sahen, dass ich erschöpft war und aus der Nase geblutet

habe. Ein Bekannter meiner Eltern hat mich dann medizinisch versorgt. Nach einem Monat

habe ich mich dann ein wenig erholt. Meine Eltern ließen mich nicht mehr in die Schule

gehen. Nach zwei Monaten meinte mein Vater, dass ich nicht mehr in Afghanistan leben

könne. Er kam dann und sagte, dass ich meine Sache packen solle, er wird mich

wegschicken. Meine Mutter packte meine Sachen ein, ich verabschiedete mich von meinen

Eltern und meinen Geschwistern und dann kam mich ein Mann holen. Mit diesem ging ich

dann 15 oder 16 Stunden zu Fuß. Wir kamen zu einem Haus. Von dort reiste ich dann

weiter nach Europa.

F: Konnten Sie aus eigenem alles vorbringen, was Sie sagen wollten?

A: Ja.

F: Was befürchten Sie in Afghanistan?

A: Diese Leute, die mich entführt haben, kennen mich. Sie haben meine Schultasche, in der

auch meine Identitätskarte ist. Ich habe gesehen, wie diese junge Männer umgebracht

haben, wie sie sich gewehrt haben. Mein Vater hat mir erzählt, dass sie auch bei uns zu

Hause waren, sie haben meinen Vater auch bedroht, weil er als Fahrer für Ungläubige

arbeitet. Mein Vater hat dann beschlossen nach Kabul zu ziehen. Er wollte seine Familie

nicht verlieren. Die Nachbarn haben dann erzählt, dass die Leute noch in das Heimatdorf

gekommen sind. Die Nachbarn wissen aber nicht, wo mein Vater in Kabul lebt. Ich habe mit

meiner Familie Kontakt, Gott sei Dank ist bis jetzt nichts passiert, aber sie leben versteckt in

Kabul. Mein Vater wurde von diesen Leuten auch gewarnt, er soll seine Arbeit lassen und

mich ihnen übergeben. Deshalb hat mein Vater keine andere Wahl gehabt und er musste

nach Kabul flüchten. Aber niemand weiß, wo er in Kabul lebt.

F: Was könnte Ihnen konkret bei einer Rückkehr nach Afghanistan passieren?

A: Diese Leute, die mich entführt haben, könnten mich umbringen. Sie verlangen von mir,

dass ich andere Leute umbringe. Wer tötet wird am Ende getötet. Wenn ich nicht zu ihnen

gehe, werde ich auch umgebracht werden.

F: Haben Sie außer den geschilderten Problemen noch andere in Afghanistan?

A: Nein. Ich habe in Afghanistan die Schule besucht, sonst habe ich nichts gemacht. Mein

Leben war normal. Ich hatte sonst mit Niemanden eine Feindschaft oder so. Wenn ich

dieses Problem nicht gehabt hätte, wäre es nicht notwendig gewesen herzukommen. Mein

Vater war nicht so gebildet, deshalb war er nur Fahrer. Er hat sich gewünscht, dass aus mir

was wird, deshalb bin ich in die Schule gegangen.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat Verfolgung,

unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Wie gesagt, diese Leute, die mich entführt haben, könnten mich umbringen.

F: Können Sie Gründe geltend machen, die gegen eine Ausweisung sprechen?

A: Ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Lässt sich Ihr Vorbringen verifizieren?

A: Nein.

F: Hatten Sie je Probleme mit dem Staat oder den staatlichen Organen?

A: Nein, ich hatte keine Probleme damit.

F: Können Sie näheres zu Ihren Entführern sagen?

A: Sie haben sich nicht vorgestellt. Ich weiß es nicht. Es könnten Verbrecher, Taliban oder

Mitglieder von Al Kaida sein. Ich weiß es nicht.

F: Wurde Ihnen gesagt, warum gerade Sie entführt worden sind?

A: Sie wollen nicht, dass Ausländer in Afghanistan sind und das Land aufbauen. Wir

Afghanen sollen selbst etwas für dieses Land tun, deshalb bringen sie auch so viele

Menschen um.

F: Die Frage war, wissen Sie warum gerade Sie entführt worden sind?

A: Ich glaube nicht, dass ich gezielt entführt worden. Sie entführen allgemein junge Männer.

Aber vielleicht wollten sie trotzdem gerade mich entführen, weil mein Vater für die Ausländer

als Fahrer gearbeitet hat. Mein Vater bracht die Ausländer in gefährliche Gegenden wie

Helmand. Dort sind viele Taliban.

F: Erzählen Sie über Ihren Vater, was hat er genau gemacht?

A: Er arbeitet für IOM als Fahrer. IOM hat mit Flüchtlingen zu tun. Das hat er schon lange

gemacht. Sie fahren teure Autos. Mein Vater hat einen Chef gefahren. Der Name und aus

welchem Land dieser kommt, weiß ich aber nicht.

F: Wenn Ihr Vater für IOM arbeitet, dann besteht ein Kontakt zur Regierung, dann könnten

die staatlichen Organe Sie ja beschützen?

A: Mein Vater ist nur ein Fahrer. Er musste nur für den Chef fahren. Mit der Regierung hat

er nichts zu tun gehabt.

F: Warum sind sie mit Ihren Vater nicht mit Kabul gegangen, Sie sagten Ihre Familie wäre

nach Kabul gegangen?

A: Ich will mich nicht verstecken. Wir wären gefunden worden. Wenn diese Leute andere

Leute so leicht umbringen, dann ist alles möglich. Wir sind einfache Leute. Es wurden schon

Regierungsleute umgebracht. Es ist einfach gefährlich in Afghanistan. Es wurde sogar der

Chef des Friedenskomitees umgebracht.

F: Sie haben angegeben so ca. sechs bis sieben Stunden in der Gewalt dieser Leute

gewesen zu sein?

A: Ja, dem Gefühl nach, es können auch ein paar Stunden mehr oder weniger gewesen

sein.

F: Warum haben diese Leute Sie dann wieder gehen lassen?

A: Diese Leute haben die Menschen freigelassen und dann wieder geholt. Die Leute, die

Widerstand geleistet haben, wurden freigelassen. Die Leute, die bleiben wollten, blieben.

Sie hatten ja meine Schultasche und wussten, wer ich bin.

F: Kamen diese Leute, in den zwei Monaten noch einmal wieder zu Ihnen?

A: Nein, ich verließ das Haus auch nicht und niemand wusste, wo ich war. Mein Vater hat

mich ja zu Hause in einem Zimmer eingesperrt.

F: Sie haben angegeben, dass diese Leute wussten wer Sie sind, Sie hätten jederzeit

wieder geholt werden können?

A: Vielleicht wollten diese warten, bis ich wieder gesund bin. Sie sind ja später gekommen.

F: Wenn diese Sie freilassen, müssen diese Leute wohl rechnen, dass Sie davonlaufen oder

wo anders hinziehen?

A: Diese Leute sind sich sicher, dass sie einen immer wieder erwischen.

F: Warum haben Sie den staatlichen Organen das Lager nicht gezeigt?

A: Ich habe Ihnen schon gesagt, dass meine Augen verbunden waren.

F: An welchen Waffen wurden Sie konkret ausgebildet?

A: Es waren kleine und große Waffen und Bomben. Es waren auch Handgranaten.

F: Haben Sie mit Waffen auch geschossen?

A: Nein. Ich musste nur die Waffen anschauen.

F: Sie haben angegeben, dass Sie gesehen hätten, wie Jugendliche erschossen wurde,

können Sie das näher ausführen?

A: Wenn einer nicht über das Seil von einem Berg zum anderen kletterte wurde er

erschossen.

F: Können Sie das näher ausführen?

A: Wir mussten uns in einer Reihe aufstellen. Die anderen jungen Männer wurden an einen

Baum oder eine Stange gebunden oder sie wurden gefesselt am Boden niedergelegt. Dann

wurden Sie erschossen. Die Leute sagten, wenn ihr nicht macht, was wir sagen, dann

werdet ihr auch erschossen.

F: Was haben Sie sich dabei gedacht?

A: Ich hatte Angst. Sie sagte, wir müssten Blut sehen um vom Tod keine Angst zu haben.

Sie haben gesagt, wenn wir vom Tod Angst haben, dann bringen sie uns um.

F: Es erscheint nicht logisch, dass auf der einen Seite junge Menschen erschossen werden

und auf der anderen Seite wieder freigelassen werden?

A: Dazu kann ich nichts sagen. Erschossen wurden diejenigen, die sehr viel Widerstand

geleistet haben. Wenn man einmal entführt worden ist, könnte man mich noch einmal

entführen.

F: Es erscheint nicht logisch einen Zeugen freizulassen?

A: Man findet diese Leute sowieso nicht. Nicht einmal unsere Nationalarmee findet diese

Leute.

F:Was spricht jetzt konkret gegen eine Rückkehr zu Ihrer Familie nach Kabul?

A: Meine Familie lebt versteckt und will auch weg von Kabul. Im Moment, weiß niemand, wo

mein Vater lebt, nicht einmal sein Bruder.

F: Offenbar leben andere Verwandte von Ihnen unbehelligt in Afghanistan?

A: Dazu kann ich nichts sagen.

Mit dem Antragsteller werden die Feststellungen des BAA zur Lage in Afghanistan erörtert

(siehe Beilage). Dem gesetzlichen Vertreter wird eine Gleichschrift ausgefolgt.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Mein Vater kann auch nicht in Kabul leben und versteckt sich."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.01.2012, Zahl 11 08.410-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Furcht nicht habe plausibel machen können, der Sachverhalt sei vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Trotz mehrmaligem Nachfragen habe sich das Vorbringen auf das Argument, dass er in Afghanistan von ihm nicht näher bekannten Personen zum Märtyrer hätte ausgebildet werden sollen, reduziert habe. Bei der Schilderung des Fluchtgrundes habe er Behauptungen aufgestellt, die sich bei späterem Hinterfragen als völlig vage herausgestellt hätten. Der Beschwerdeführer habe in den Raum gestellt, dass bei der Anhaltung durch diese Unbekannten viele Jugendliche erschossen worden wären. Trotz Hinterfragen sei der Beschwerdeführer bei seinen vagen und allgemein gehaltenen Angaben verblieben. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, warum diese Männer ihn aus deren Gewahrsam entlassen hätten, wenn diese auf der anderen Seite vor seinen Augen Jugendliche umgebracht hätten. Seine diesbezüglichen Erklärungen seien nicht logisch. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, warum er, wenn er sich von diesen unbekannten Entführern gefürchtet habe, Afghanistan nicht schon früher verlassen hätte und warum er sich noch zwei Monate an seiner Wohnadresse aufgehalten hätte. Zu den jeweiligen Argumenten fügte das Bundesasylamt die diesbezüglichen Passagen der Einvernahme des Beschwerdeführers an. Die Behörde gelange zu dem Entschluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen asylrechtlich relevanten Bedrohungssituation in Afghanistan kein Glauben geschenkt werde.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass in seinem Fall keine Umstände hätten ermittelt werden können, dass er aufgrund persönlicher Eigenschaften oder der beruflich und sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre. Die von ihm geschildete problematische Sicherheitslage betreffe jedoch nicht nur ihn, sondern auch andere Menschen in seinem Land unabhängig von Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung und stelle demnach keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, könne Asyl nicht gewährt werden.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Zum Gebrauch bzw. Kontakt mit den vorhandenen Waffen im Lager der Taliban sei auszuführen, dass es sich dabei um Waffen verschiedener Gattungen gehandelt habe, der Beschwerdeführer jedoch zu Marken bzw. Beschaffenheit nicht mehr habe angeben können. Der Umgang mit den Waffen sei den Jugendlichen gezeigt worden und diese hätten ebenso den Gebrauch damit versuchen müssen. Einige hätten dies auch getan, aus Angst vor der Konsequenz, der Beschwerdeführer habe dies nicht wollen, sei jedoch somit von den Unbekannten dazu gezwungen worden. Bezüglich der von der Behörde als unglaubwürdig erachteten Freilassung aus dem Lager unter dem Aspekt, dass in diesem andere Jugendliche Vorort getötet worden seien, führe der Beschwerdeführer aus, dass während der Entführung dem Beschwerdeführer derart Angst und Schrecken eingejagt worden sei und ihm klar gezeigt worden sei, dass sie ihn jederzeit wieder zu sich hätten holen können. Ein weiteres Training des Beschwerdeführers wäre zu diesem Zeitpunkt nicht zielführend gewesen, da dieser verletzt gewesen sei und nicht mehr aktiv habe weitermachen können. Das Schicksal der Ermordung habe jene getroffen, die sich aktiv gegen die Unbekannten gewehrt hätten. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Lager Afghanistan verlassen habe, gebe er an, dass dies einerseits nicht selbst vom Beschwerdeführer geplant gewesen sei und dies sein Vater entschieden habe und andererseits eine frühere Ausreise aufgrund seiner Verletzungen nicht möglich gewesen sei. Bei Zwangsrekrutierungen bzw. dem Vorgehen der Taliban könne davon ausgegangen werden, dass von vornherein auf eine spezielle Absicht bzw. spezielle Merkmale der Opfer abgestellt werde. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass ein möglicher Grund der Aufmerksamkeit der Taliban bzw. Ingewahrsamnahme seiner Person die Tätigkeit seines Vaters führ IOM gewesen sein könne, so sei dies nicht als Steigerung seines Vorbringens zu sehen, sondern vielmehr habe der Beschwerdeführer dadurch umfangreich einen Einblick in sein Umfeld und die Problematiken in seinem Heimatland geben wollen, wie dies im Rahmen der Mitwirkungspflicht gefordert werde. Die Taliban hätten davon auch Kenntnis, da im Schulausweis des Beschwerdeführers die Tätigkeit des Vaters eingetragen worden sei. In diesem Zusammenhang sei des Weiteren auszuführen, dass auf diesen Umstand in keiner Weise in der Beweiswürdigung Bedacht genommen werde. Selbst aus den Länderfestellungen der Behörde gehe hervor, dass sich die Gewalttaten bzw. Anschläge der Taliban vor allem gegen Staatsorgane, Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen richteten. IOM sei eindeutig als solche zu werten. Es sei mangelhaft, dass keinerlei Ermittlungen bezüglich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers geführt worden seien. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, sie habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 11.07.2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass dem Bundesasylamt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bekannt geworden sei, das Bundesasylamt beabsichtige, den dem Beschwerdeführer gewährten subsidiär Schutz abzuerkennen und ihn nach Afghanistan auszuweisen.

Hiezu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.09.2013 eine Stellungnahme ab. Derzufolge sei seine Familie drei Mal wegen ihm mit dem Tod bedroht worden, bevor er nach Österreich gekommen sei. In Afghanistan sei es für ihn sehr gefährlich, seine Familie sei aus diesem Grunde nach Pakistan geflohen. Er wohne seit zwei Jahren in Österreich und habe sich sehr bemüht die deutsche Sprache zu erlernen. Er habe eine Arbeitserlaubnis und arbeite stundenweise als DJ. Er habe hier viele Freunde. Seine Familie lebe seit den Bedrohungen gegen ihn in Pakistan. Seine Eltern sind in Kabul in Afghanistan geboren. Seine gesamte Familie sei nach Pakistan geflüchtet, in Afghanistan habe er niemanden mehr. Aufgrund seiner positiven Integration in Österreich und der nicht vorhandenen familiären Grundlagen ersuche er das Bundesasylamt ihm seinen subsidiären Schutz nicht abzuerkennen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2013, Zl. 11 08.410-BAG, wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Zl. 11 08.410-BAG, zuerkannte des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amtswegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid des Bundesasylamt vom 22.01.2013, Zl. 11 08.410-BAG, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan sei gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung vom 14.04.2015 vor der LPD Steiermark gab der Beschwerdeführer zur Person zu Protokoll, dass er in Afghanistan in Kabul am XXXX geboren sei, er habe noch zwei jüngere Geschwister, mit denen er gemeinsam bei seinen Eltern in Kabul aufgewachsen sei. Er habe in Kabul in der Zeit von 2004 bis 2011 die Grundschule besucht und sei dann von seinen Eltern zu Flucht bewegt worden. Sein Vater habe dafür einen Schlepper bezahlt, dass er ihn nach Europa bringe. Über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn sei er über den Landweg nach Österreich gekommen, wo er 2011 um Asyl angesucht habe. Seine Eltern und seine Geschwister seien noch in Afghanistan. Seit 2011 sei er nun in Österreich und werde sein Aufenthalt zurzeit geduldet.

Am 27.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"VR: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen und was würde passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

BF: Ich bin in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Ich habe dort die Schule besucht. Die Schule war ca. 20 Minuten von meinem Wohnhaus entfernt. Eines Tages befand ich mich auf dem Heimweg, als mir plötzlich jemand etwas in den Mund gegeben hat. Ich dürfte bewusstlos geworden sein. Als ich aufgewacht bin, habe ich gespürt, dass mir Wasser auf mein Gesicht geschüttet wurde. Ich bin von zwei Personen festgehalten worden. Rund um mich standen Männer mit langer Kleidung, mit Bärten und langen Haaren. Sie waren alle bewaffnet. In diesem Moment fand ich mich in einem Schockzustand und ich wollte aufstehen und davonlaufen. Ich wurde dann von diesen Leuten festgehalten und geschlagen. Ich war gemeinsam mit sehr vielen anderen gleichaltrigen Jugendlichen in verschiedenen Zelten untergebracht. Ich schätze, dass sich in jedem Zelt ca. 40 Personen aufgehalten haben. Dort wo wir festgehalten wurden, haben uns die Männer verschiedene Waffen gezeigt. Sie wollten uns den Umgang mit den Waffen, Handgranaten, Minen, sowie Sprengstoffwesten beibringen. Uns wurde auch immer wieder gesagt, dass wir verpflichtet seien, mit diesen Waffen Nicht-Muslime zu vernichten und wenn wir im Kampf umkommen, würden wir ins Paradies kommen. Zum Zeitpunkt als ich mitgenommen wurde, war ich sechzehn Jahre alt. Während meines Aufenthaltes bei diesen Leuten habe ich sehr viel Widerstand geleistet. Ich habe sehr offen gezeigt, dass ich nicht dort sein will. Ich wurde immer wieder geschlagen. Sie haben mir die Nase gebrochen. Seit diesem Vorfall leide ich unter psychischen Problemen. Ich bin deshalb auch in Österreich ein Jahr in Therapie gewesen. Als ich dort festgehalten wurde, habe ich kein Essen bekommen. Ich wurde sehr schwach. Ich konnte bei den Übungen, zu denen die anderen Jugendlichen gezwungen wurden nicht mitmachen. Für mich persönlich hat es ausgesehen wie ein Militärtraining. Dort gab es auch junge Männer, die freiwillig dort waren. Mit denen war der Umgang dieser Leute sehr gut. Zu mir haben sie gesagt, dass sie von der Arbeit meines Vaters, der bei der Firma IOM gearbeitet hat, bescheid wüssten. Sie wollten mich dazu bringen, mich ihnen anzuschließen und für sie Arbeiten durchzuführen. Da ich sehr schwach war und für sie nicht von Nutzen war, haben sie mir meine Augen verbunden und mich in einem Auto zu jenem Ort gebracht, von dem sie mich entführt hatten. Sie haben mich aus dem Auto geworfen, es war dunkel und ich konnte nur mit sehr großen Schwierigkeiten nach Hause gehen. Als ich dort angekommen bin, habe ich meinem Vater von dem Vorfall berichtet. Da mein Vater Angst davor hatte, diese Leute könnten mich wieder holen, hat er mich versteckt. Er konnte mich auch nicht in ein Krankenhaus bringen. Aus Angst wollte er auch nicht die Behörden informieren. Mein Vater hat einen Verwandten der in einer Apotheke gearbeitet hatte geholt, damit er meine Wunden versorgt. Ich habe Schmerzmittel bekommen. Zu diesem Zeitpunkt wusste ich nicht, dass mein Vater vorhat mich aus Afghanistan wegzuschicken. Selbst als ich wieder bei meiner Familie war, konnte ich nicht verstehen, weshalb diese Leute mich mitgenommen haben. Ich war Schüler, ich hatte keine Feinde und ich hatte auch niemandem geschadet. Als ich wieder zu Kräften gekommen bin und es mir etwas besser ging, hat mein Vater gesagt, dass er mich von dort wegschicken wird. Er war der Meinung, dass diese Leute mich wiederfinden könnten und mich mitnehmen könnten. Sie würden mich entweder für ihre Zwecke nutzen und wenn ich ihnen nicht gehorche, würden sie mich töten, weil sie mich als einen Zeugen betrachten würden. Als ich festgehalten wurde, habe ich mit eigenen Augen gesehen, wie einem siebzehn oder achtzehnjährigen jungen Mann eine Sprengstoffweste angezogen wurde und sie ihn in einem Auto von dort weggebracht haben. Ich habe auch einen weiteren Vorfall beobachtet, bei dem ein Junge, den sie zum zweiten Mal dorthin gebracht haben und der immer noch nicht bereit war, auf sie zu hören, gefesselt haben und anschließend erschossen haben. Den anderen Jugendlichen wurde gesagt, dass sie Blut sehen müssen, damit sie keine Angst mehr verspüren und jeder der Angst vor dem Tod hat, wird von diesen Leuten auch erschossen. Mein Vater wollte mich in Sicherheit bringen. Er war nämlich der Meinung, dass mich diese Leute entweder zum Selbstmordattentäter machen würden, oder ich könnte seitens der Polizei oder des Militärs getötet werden, weil man mich für den Feind halten könnte. Nachdem ich von dort geflüchtet bin, sind diese Leute zu unserem Haus gekommen. Sie haben meinen Vater gewarnt seine Arbeit niederzulegen und sie wollten, dass mein Vater mich ihnen übergibt. Mein Vater hat gesagt, dass er meinen Aufenthaltsort nicht kennen würde. Diese Leute haben meinem Vater Zeit gegeben und sie haben gemeint, sie würden wiederkommen um mich zu holen. Daraufhin ist mein Vater gemeinsam mit der Familie nach Kabul geflüchtet. Bis zum Jahr 2014 hat sich die Familie in Kabul aufgehalten und mein Vater hat nach wie vor als Fahrer für die Firma IOM gearbeitet. Diese Leute haben ihn von der Arbeit bis zu unserem Haus in Kabul verfolgt. Im Haus haben sie meinen Vater geschlagen und zu ihm gesagt, dass niemand von den Taliban entkommen kann. Von diesem Vorfall habe ich von meinem Bruder namens XXXX erfahren. Mein Vater hat gesagt, dass er mich damit nicht belasten wollte. Nach diesem zweiten Besuch in Kabul hat mein Vater meine Mutter und meine Geschwister nach Pakistan gebracht. Er hat gesagt, bis er eine Arbeit in Pakistan findet, er seiner Arbeit bei der Firma IOM nachgehen wird. Ich habe danach ein Jahr im Gefängnis verbracht. In dieser Zeit hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Ich kann nicht sagen, wo sich meine Familie derzeit aufhält und ob mein Vater nach wie vor für die Firma IOM arbeitet.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben das von Ihrem Bruder erfahren. Wann war denn das?

BF: ES war 2014, ungefähr Ende 2014.

VR: Wie lange hat Ihre Familie in Kabul gelebt?

BF: Ich habe im 7. Monat 2011 Afghanistan verlassen. Nachdem diese Leute das erste Mal in unserem Haus waren, hat meine Familie noch im Jahr 2011 unser Haus verlassen und ist nach Kabul übersiedelt. Anfang 2015 ist meine Familie nach Pakistan geflüchtet. Bis April 2015 hatte ich noch Kontakt zu meiner Familie in Pakistan. Ich wurde dann im April festgenommen.

VR: Sie haben doch mit Ihrem Bruder Ende 2014 telefoniert. Ich dachte der hat Ihnen erzählt, dass Ihre Familie nach Pakistan gegangen ist?

BF: Ende 2014 habe ich von meinem Bruder erfahren, dass diese Leute unser Haus in Kabul gefunden hätten und meinen Vater geschlagen haben. Erst danach hat mein Vater die Familie nach Pakistan gebracht. Ich hatte dann Kontakt zu meinem Vater in Pakistan.

VR: Wann hatten Sie diesen Kontakt mit Ihrem Vater?

BF: Das war ein paar Tage vor der Festnahme. Ich wurde am 14.04.2015 festgenommen.

VR: Als Sie damals überfallen wurden, wie lange wurden Sie da festgehalten?

BF: Ich schätze, dass ich zwischen sieben und neun Stunden festgehalten wurde. Ich kann nicht angeben, wie lange ich bewusstlos war. Die Zeitangabe ist geschätzt.

VR: Sie haben gesagt, Sie haben beobachtet wie jemand erschossen wurde. Haben Sie nur beobachtet dass nur diese eine Person erschossen wurde, oder haben Sie auch beobachtet dass weitere Personen erschossen wurden?

BF: Ich habe nur diese eine Person gesehen.

VR: Sie haben gesagt, Sie wurden unterrichtet an Waffen. Ist das so richtig? Wie hat sich denn das abgespielt?

BF: Zu den Waffen gebe ich an, dass uns verschiedenste Waffen gezeigt wurden. Ich nehme an, sie wollten, dass wir sie zuerst sehen und zu einem späteren Zeitpunkt den Umgang damit lernen. Diese Leute haben mit den Jugendlichen geredet. Ich nehme an, dass sie uns einer Gehirnwäsche unterziehen wollten. Sie haben viel darüber geredet, dass man Ungläubige, bzw. Nicht-Muslime töten muss. Um dafür mit einem Platz im Paradies belohnt zu werden.

VR: Bei Ihrer Einvernahme beim Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Ihnen das Schießen beigebracht wurde.

BF: Soweit ich mich erinnern kann, habe ich gesagt, dass uns Waffen gezeigt wurden. Ich habe aber andere junge Männer gesehen, die diese Waffen benutzt haben und damit geschossen haben. Es waren vor allem jene Personen, die freiwillig dort waren.

VR: In Ihrer Beschwerde steht auch, dass Sie gezwungen wurden von einer Waffe Gebrauch zu machen.

BF: Sie hatten vor, uns dazu zu zwingen das Schießen zu lernen. Sie haben versucht uns alles unter Zwang beizubringen. Ich war zu schwach um am Training teilzunehmen und um schießen zu können. Jene Leute, die vor uns dorthin gebracht wurden und bereits längere Zeit an diesem Ort verbracht hatten, haben auch Schießübungen gemacht.

VR: Sie haben beim Bundesasylamt und auch in Ihrer Beschwerde davon gesprochen, dass mehrere Jugendliche erschossen wurden. Heute sprechen Sie nur von einem.

BF: Mit meiner damaligen Aussage habe ich gemeint, dass an diesem Ort viele Jugendliche und Kinder getötet werden. Ich selbst habe ein einziges Mal gesehen, wie ein Jugendlicher erschossen wurde. Es kann sein dass ich nicht richtig verstanden wurde.

VR: Beim Bundesasylamt haben Sie ausgesagt: "Wir mussten uns in einer Reihe aufstellen. Die anderen jungen Männer wurden an einen Baum oder an eine Stange gebunden, oder sie wurden am Boden gefesselt niedergelegt. Dann wurden sie erschossen. "

BF: Sie haben uns alle in einer Reihe aufgestellt. Jener Junge, der sich sehr stark gewehrt hat, wurde am Boden gefesselt und erschossen. Nach diesem Vorfall hat sich niemand mehr getraut Widerstand zu leisten, denn es war allen klar, dass diese Leute keinen Halt davor machen würden andere zu erschießen.

VR: Können Sie mir das ein bisschen näher erklären, inwiefern sich dieser Junge gewehrt hat, warum wurde gerade dieser erschossen?

BF: Diesen jungen Mann hatten sie zum zweiten Mal dorthin gebracht. Er war groß und stark. Er ist von mehreren Personen festgehalten worden. Diese Leute hatten ihn aufgefordert über ein Seil zu gehen und als er sich gewehrt hat, wurden ihm die Hände verbunden und er wurde festgehalten. Er hat auch versucht andere Jugendliche zu motivieren, sich gegen diese Leute zu wehren. Er hat auch gesagt, dass er bereits einmal freigekommen ist und dass ihm das wieder gelingen wird und dass diese Leute nichts tun können. Um den anderen Jugendlichen Angst zu machen, wurde er vor den Augen dieser erschossen, damit sich niemand mehr traut sich gegen diese Personen zu stellen und sich zu wehren.

VR: Wie heißt dieser Jugendliche der erschossen wurde?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Woher wissen Sie das eigentlich so genau? Sie waren ja nur ein paar Stunden dort.

BF: Er hat sehr laut geschrien, er wollte dadurch die anderen Jugendlichen auf sich aufmerksam machen. Er hat selbst gesagt, dass er nun zum zweiten Mal hier ist und er es schaffen wird, wieder frei zu kommen.

VR: Wo sind Sie geboren?

BF: IN Kabul.

VR: Wieso sind Sie in Kabul geboren?

BF: Ich bin dort im Krankenhaus geboren. Bei uns zu Hause gibt es keines. Ich bin ursprünglich aus der Provinz Parwan, dem Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX. Geboren bin ich in Kabul, weil es in meinem Heimatdorf kein Krankenhaus gibt.

VR: Wie weit ist Ihr Heimatdorf von Kabul entfernt?

BF: Zirka eine Stunde mit dem Auto.

VR: Warum haben Sie eigentlich in Ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2013 angegeben, dass Ihre Familie nach Pakistan gezogen wäre?

BF: Nachdem meine Familie das Heimatdorf verlassen hat und nach Kabul geflüchtet ist, hat mein Vater immer wieder davon gesprochen, dass er vorhat Afghanistan zu verlassen und nach Pakistan zu flüchten. Geflüchtet sind sie dann erst, nachdem sie das zweite Mal von diesen Leuten aufgesucht wurden. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich nicht gesagt, dass sie sich bereits in Pakistan aufhalten.

VR: In Ihrer Stellungnahme steht: "Meine Familie ist aus diesem Grund nach Pakistan geflohen", an anderer Stelle: "Meine gesamte Familie ist nach Pakistan geflüchtet. In Afghanistan habe ich niemanden mehr."

BF: Bevor die Beschwerde verfasst wurde, wurde ich zu einem Gespräch geladen. Mir wurden nur Fragen betreffend meiner Freilassung und betreffend den Waffen gestellt. Ebenfalls wollten sie mehr Informationen über die Arbeit meines Vaters haben. Zum Aufenthalt meiner Familie bin ich nicht gefragt worden und ich habe auch nichts dazu gesagt. Ich weiß nicht, weshalb das in der Beschwerde dennoch angeführt ist.

VR: Es handelt sich dabei auch nicht um die Beschwerde, sondern um eine Stellungnahme vom 11.09.2013.

BF: Ich habe mich damals an die Caritas gewandt, wo ich keine Hilfe bekommen habe. ich habe mich dann an einen anderen Afghanen gewandt, der dieses Schreiben in meinem Namen verfasst hat. Er hat sich mit einem österreichischen Mädchen auch beraten. Damals wusste ich selbst nicht, was ich in einer Stellungnahme zu schreiben habe. Im Jahr 2013 war meine Familie in Afghanistan, mein Vater hat dort gearbeitet und ich hatte Kontakt zu meiner Familie. Von diesem afghanischen Bekannten wurde ich gefragt, ob ich Freunde oder Familienangehörige in Österreich habe. Ich habe dann gesagt, dass ich in Österreich keine Verwandten habe, sondern nur Freunde. Die Stellungnahme habe ich nicht gelesen. Sie ist auch von meinen Freunden abgeschickt worden. Ich wusste nicht, dass sie angegeben haben, meine Familie würde sich bereits im Jahr 2013 in Pakistan aufhalten. Ich weiß nicht ob meine Bekannten mir helfen wollten, indem sie zusätzlich etwas hineingeschrieben haben. Vor allem um mich davor zu bewahren, abgeschoben zu werden. Es kann auch sein, dass sie mir schaden wollten. Es ist nämlich sehr schwer vertrauenswürdige Personen zu finden.

VR: Als Sie damals festgehalten wurden ist Ihnen vorgeworfen worden, dass Ihr Vater bei IOM arbeitet.

BF: Als sie mich festgehalten haben, hatte ich einige Papiere von der Schule bei mir. Unter anderem ein Schreiben, in dem meine und die Identität meines Vaters, sowie sein Beruf festgehalten wurden. Diese Leute haben erfahren wo mein Vater arbeitet.

VR: Das beantwortet nicht ganz die Frage. Ist Ihnen das, als Sie festgehalten wurden, zum Vorhalt gemacht worden?

BF: Sie haben mir gesagt, dass sie wüssten dass mein Vater für Nicht-Muslime arbeiten würde und dass es besser für ihn wäre, wenn er seine Arbeit niederlegt.

VR: Warum haben Sie derartiges bislang nicht angegeben?

BF: Ich bin dazu nicht näher befragt worden. Ich habe selbst nicht daran gedacht, diese Angabe zu machen. Abgesehen davon, befand ich mich in keinem guten psychischen Zustand, um mich an alles erinnern und es angeben zu können.

VR: Warum haben Sie bei Ihrer Einvernahme am 14.04.2015 zu Ihrer

Person zu Protokoll gegeben: "Ich habe noch zwei jüngere Geschwister, mit denen ich bei meinen Eltern in Kabul aufgewachsen bin. Ich besuchte von in Kabul in der Zeit von 2004 bis 2011 die Grundschule und bin dann von meinen Eltern zu Flucht bewegt worden."

Weiters haben Sie dort angegeben: "Meine Eltern und meine Geschwister sind noch in Afghanistan."

BF: Meine Mutter ist ursprünglich aus Kabul und mein Vater stammt aus Shamali. In meinem gesamten Verfahren steht, dass ich aus Afghanistan, Kabul bin. Ich wollte diesen Fehler nicht korrigieren, weil es für mich nicht wichtig ist. Bei dieser Einvernahme konnte ich nicht klar denken, weil ich eine Straftat begangen hatte und eigentlich zu dieser befragt wurde. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich gesagt habe, meine Eltern und meine Geschwister würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Da es sich bei dieser Einvernahme nicht um mein Asylverfahren gehandelt hat, habe ich nicht genau darauf geachtet, was ich in diesem Fall sage.

VR an BFV: Haben Sie Fragen?

BFV: Nein.

VR: Sie sind in Österreich mehrfach wegen Verbrechen verurteilt. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, es tut mir sehr leid. Ich hatte niemanden in Österreich, der sich um mich gekümmert hat. Ich war sehr jung als ich hierhergekommen bin. Ich hatte Kontakt zu schlechten Personen. Ich habe begonnen Drogen zu nehmen, um mit meinen psychischen Problemen fertig zu werden. Dazu fehlte mir aber das Geld. Ich konnte mit niemanden sprechen. Weil ich mich in einem sehr schlechten Zustand befand, habe ich Straftaten begangen, die ich sehr bereue. Ich befinde mich derzeit in Drogentherapie. Ich habe vor, die Stadt Graz zu verlassen, um von meinen früheren Bekannten und Freunden wegzukommen. In Österreich habe ich einen Sohn und ich möchte einer Arbeit nachgehen, um mich um meinen Sohn kümmern zu können.

BF legt vor eine Geburtsurkunde, sowie eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft. (Wird in Kopie als Beilage I zum Akt genommen.)

VR: Welche Beziehung haben Sie zu Ihrem Sohn?

BF: Ich habe meinen Sohn bisher einmal gesehen. Er ist derzeit bei einer Pflegefamilie. Ich muss einige Termine abklären und mich mit seinen Betreuern in Verbindung setzen, damit ich ihn wieder sehen kann. Da die Mutter meines Kindes nicht volljährig ist, ist sie nicht sorgeberechtigt. Wenn ich arbeiten kann und für meinen Sohn sorgen kann, möchte ich auch gerne das Sorgerecht beantragen.

VR: Welches Verhältnis haben Sie zur Mutter des Kindes?

BF: Gutes. Wir haben ein normales Verhältnis, ich habe die Möglichkeit sie am Freitag zu sehen.

VR: Wer sind die Pflegeeltern Ihres Kindes?

BF: Ich kenne die Pflegefamilie meines Kindes nicht. Ich weiß nur, dass sie im Burgenland leben. Ich habe gestern den Betreuer meines Sohnes angerufen und konnte ihn nicht erreichen. Ich werde mich heute wieder bei ihm melden, damit ich die Möglichkeit erhalte, die Pflegeeltern meines Sohnes kennenzulernen.

VR: Seit wann sind Sie wieder auf freiem Fuß?

BF: Seit Montag, dem 25.04.

VR: Aus welchem Grund sind Sie entlassen worden. Sie sind zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

BF: Ich bin gemäß § 39 (Therapie statt Strafe) freigelassen worden. Die Richterin hat gemeint, dass mir vielleicht die Therapie mehr nützen könnte, als das Gefängnis. Der Grund weshalb ich überhaupt diese Straftaten begangen habe war, weil ich sehr viele Drogen genommen habe. Ich muss jetzt eine Drogentherapie machen.

VR: Können Sie diesen Beschluss vorlegen?

BF legt vor eine Entlassungsbestätigung, sowie eine Bestätigung gemäß § 66a AlVG (wird als Beilage II in Kopie zum Akt genommen.)

VR: Das heißt Sie haben nur einen Aufschub bekommen und Sie müssen die Restfreiheitsstrafe wieder antreten?

BF: Nein, ich habe einen Therapieplatz bekommen, es gibt zwei verschiedene Therapien, ambulant oder stationär. Ich absolviere meine Therapie im Verein Zukunftsschmiede in Tullnerbach. Nach der Therapie wird die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen.

VR: Ich lese Ihnen vor, was in Ihrem vorletzten Strafurteil stand:

"In vorliegenden Fall hat sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht, die im Wege einer prüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Des Weiteren zeigte XXXX für seine Taten keinerlei Schuldübernahme." Was sagen Sie dazu?

BF: Ich wurde damals vom Asylheim rausgeschmissen, weil ich nicht in eine afghanische Klasse gehen wollte, sondern in eine österreichische, um einen guten Abschluss zu bekommen und in eine externe Hauptschule eintreten zu können. Ich wurde von der Flüchtlingsunterkunft in XXXX in eine Unterkunft in XXXX, XXXX verlegt. Ich war minderjährig und dort haben nur volljährige Asylwerber gelebt. Ich wollte nicht in diesem Heim leben, ich wurde obdachlos, ich war nicht versichert, ich habe keine Grundversorgung bekommen und da ich von etwas leben musste, habe ich die Straftaten begangen und ich wurde drogensüchtig. Ich hatte damals niemanden zu dem ich gehen konnte und den ich um Hilfe bitten konnte. Ich habe mich an verschiedene Hilfsorganisationen gewandt, die mir die Hilfe verwehrt haben, weil sie gemeint haben, ich würde mich nicht mehr in der Grundversorgung befinden. Ich habe einige Zeit in verschiedenen Lokalen als DJ gearbeitet, um mich über Wasser zu halten.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?

BF: Zwei Onkel von mir.

VR: Wo leben diese?

BF: In Kabul, ich weiß nicht wo. Die haben keine eigene Wohnung, sie ziehen immer um.

VR: Sie haben jetzt zwei Onkel genannt. Sie haben bei Ihrer Einvernahme eine Vielzahl von Verwandten angegeben.

BF: Ich habe viele Verwandte in Afghanistan zu denen ich keinen Kontakt habe. Ich habe zwei Onkel väterlicherseits. Auch meine Mutter hat mehrere Geschwister, die noch in Afghanistan sind. Zu den Verwandten meiner Mutter habe ich ebenfalls keinen Kontakt und ich kann nichts zu ihrem Aufenthaltsort sagen.

VR: Wie ist eigentlich diese Vaterschaftsanerkennung zustande gekommen?

BF: Durch den Sozialdienst der Justizanstalt. Die Person heißt XXXX.

Erörtert und zum Akt genommen werden: Ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des deutschen auswertigen Amtes (Beilage B), sowie ein weiterer Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage C).

BFV ersucht um eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer Stellungnahme.

VR: Wollen Sie noch etwas vorbringen?

BF: Eigentlich nicht. Ich habe alles gesagt, was ich zu sagen hatte."

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Mitte des Jahres 2011 verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland und reiste in das Bundesgebiet ein, wo er am 05.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2013 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz zur Zahl 005HV 40/2013v wegen § 142 Abs. 1, 142 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten davon sieben Monate Freiheitsstrafe bedingt, verurteilt, mit Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20.12.2013 zu Zahl 005HV 111/2013k wegen § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, mit Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen in Graz vom 26.02.2014 zu Zahl 007HV 152/2013d wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, sowie schließlich mit Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.11.2015 zur Zahl 014HV 010/2015h wegen § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie § 91 Abs. 2 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Zudem wurde gemäß § 94a Abs. 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichts für Strafsachen in Graz erstens zu 5HV 40/13v vom 29.05.2013 im Ausmaß von sieben Monaten sowie zweites zu 7HV 152/13d vom 26.02.2014 im Ausmaß von acht Monaten widerrufen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25.04.2016, Zl 14HV 101/15h, wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12.11.2015 zu 14HV 101/15h verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und der in einem widerrufenen der bedingten Strafnachsichten des Landesgerichtes für Strafsachen in Graz vom 29.05.2013 zu 5HV 40/13v im Ausmaß von sieben Monaten und des Landesgerichtes für Strafsachen Graz von 26.02.2014 zu 7HV 152/13d im Ausmaß von acht Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub bis 21.08.2016 gewährt, um sich der notwendigen ärztlichen und therapeutischen Behandlung betreffend seiner Suchtgiftabhängigkeit in Form einer stationären Therapie zu unterziehen. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde Bewährungshilfe angeordnet. Gemäß dem genannten Beschluss hat der Verurteilte die Strafe ohne Aufforderung am 22.08.2016 anzutreten, sofern nicht die Voraussetzungen für einen weiteren Strafaufschub nach § 39 Abs. 1 SMG vorliegen.

Der Beschwerdeführer hat die Vaterschaft zum Kind XXXX anerkannt. Eine Obsorge des Beschwerdeführers für das Kind besteht nicht. Auch die Mutter hat die Obsorge abgegeben, da sie mit dem Kind überfordert ist. Das Kind ist derzeit im Kriseninterventionszentrum und kommt danach zu Pflegeeltern. Der Beschwerdeführer wäre unterhaltspflichtig.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Provinz Parwan

Die Provinz Parwan

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die Taliban haben in der Provinz Parwan keine starke Präsenz, es kommt aber dennoch zu Anschlägen.

(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, von dem auch schon das Bundesasylamt ausgegangen ist, die Verurteilungen aus der eingeholten Strafregisterauskunft bzw. aus den eingeholten Urteilen, der Beschluss gem. § 39 Abs. 1 SMG aus dem eingeholten Beschluss, das Vaterschaftsanerkenntnis aus der diesbezüglich vorgelegten Urkunde, die Obsorge hinsichtlich des Kindes aus einer Anfrage bei der BH Oberpullendorf.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Nicht festgestellt konnte hingegen, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ausgesetzt gewesen wäre. Schon das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass eine konkrete Bedrohungssituation nicht besteht, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer in seinen Angaben zu einer konkreten Bedrohungssituation grob widersprüchlich blieb.

So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung sowie bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu Protokoll, dass er in der Provinz Parwan, in XXXX gelebt und dort die Schule besucht habe, wogegen er bei der LPD Steiermark am 14.04.2015 im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung zu seiner Person ausführte, dass er gemeinsam bei seinen Eltern in Kabul aufgewachsen sei, er in Kabul in der Zeit von 2004 bis 2011 die Grundschule besucht habe und dann von seinen Eltern zur Flucht bewegt worden sei, sodass der Beschwerdeführer schon im Hinblick auf seinen Aufenthaltsort in Afghanistan grob widersprüchliche Angaben machte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, dass in seinem gesamten Verfahren stehe, dass er aus Afghanistan, Kabul sei, er diesen Fehler nicht habe korrigieren wollen, weil er für ihn nicht wichtig sei, er bei dieser Einvernahme nicht klar habe denken können, weil er eine Straftat begangen habe und eigentlich zu dieser befragt worden sei, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen, da nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 14.04.2015 zu seiner Person falsche Angaben tätigen sollte, vielmehr drängt sich der Entschluss auf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens eine Geschichte konstruiert hat, im Zuge derer er nicht in der Hauptstadt Kabul, die im Verhältnis zu anderen Regionen in Afghanistan als relativ sicher gilt, als wohnhaft aufscheinen wollte, sodass es viel naheliegender ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kabul aufgewachsen und dort auch die Grundschule besucht hat, als seine dem widersprechenden Angaben im Zuge des Asylverfahrens. Weiters gab der Beschwerdeführer am 14.04.2015 zu Protokoll, dass sich seine Eltern und seine Geschwister noch in Afghanistan aufhalten, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass seine Familie Anfang 2015 nach Pakistan geflüchtet sei, er habe das von seinem Vater ein paar Tage vor der Festnahme am 14.04.2015 erfahren. Ganz anderes behauptete er in seiner Stellungnahme zu seinem Aberkennungsverfahren betreffend die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Jahr 2013, dort hatte er nämlich angegeben, dass eine Familie bereits nach Pakistan gezogen wäre. Auch daran lässt sich erkennen, dass der Beschwerdeführer alles Mögliche vorbringt, um etwas für seinen Asylantrag zu gewinnen, sein Vorbringen aber nicht den Tatsachen entspricht, dürfte es sich ansonsten nicht derart grob widersprüchlich darstellen. Die Stellungnahme aus dem Jahre 2013 wurde auch vom Beschwerdeführer unterfertigt, sodass seine Rechtfertigung, er habe die Stellungnahme nicht gelesen und wisse nicht, was darin geschrieben worden sei, nicht zu überzeugen vermag, was sich schon daran erweist, dass auch seine diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 14.04.2015 sowie beim Bundesverwaltungsgericht widersprüchliche Angeben enthält, sodass sich dieser weitere Widerspruch in Bezug auf den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers nahtlos in dieses Bild einfügt. Es haben sich aber auch hinsichtlich des behaupteten Vorfalls in seiner Heimat Widersprüche ergeben, etwa wenn der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.01.2012 erst angab, sie hätten ihnen auch das Schießen beigebracht, an anderer Stelle, als konkret nachgefragt wurde, gab er dann zu Protokoll, dass er nicht mit Waffen geschossen habe, er habe die Waffen nur anschauen müssen, in seiner Beschwerde behauptete er dann, dass der Umgang mit den Waffen den Jugendlichen gezeigt worden sei, diese hätten ebenso den Gebrauch versuchen müssen, einige hätten dies auch getan, der Beschwerdeführer habe das nicht wollen, sei jedoch somit von den Unbekannten dazu gezwungen worden, sodass er dann ebenfalls von Waffen Gebrauch gemacht habe, um schließlich beim Bundesverwaltungsgericht zu behaupten, dass ihnen verschiedenste Waffen gezeigt worden seien, sie hätten wollen, dass sie sie zuerst sehen und zu einem späteren Zeitpunkt den Umgang damit lernten, sodass er demnach wiederum nicht von Waffen Gebrauch gemacht hätte. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und auch in seiner Beschwerde an, dass der Beschwerdeführer gesehen habe, wie diese junge Männer umgebracht hätten, wie sie sich gewehrt hätten, das Schicksal der Ermordung habe jene getroffen, die sich aktiv gegen die Unbekannten gewehrt hätten, wogegen er im Rahmen seiner Angaben beim Bundesverwaltungsgericht nur davon sprach, dass konkret ein Jugendlicher damals vor seinen Augen getötet worden sei. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt und in seiner Beschwerde zu Protokoll, dass er nicht glaube, dass er gezielt entführt worden sei, sie entführten allgemein junge Männer, aber vielleicht hätten sie trotzdem gerade ihn entführen wollen, weil sein Vater für die Ausländer als Fahrer gearbeitet habe, und spricht auch die Beschwerde im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vaters für IOM dies bloß als mögliches Motiv für die Entführung an, ohne zu behaupten, dass dies dem Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung durch die Taliban konkret vorgehalten worden wäre, so gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass sie zu ihm gesagt hätten, dass sie von der Arbeit seines Vaters, der bei der Firma IOM gearbeitet habe, Bescheid wüssten, über Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer in der Folge vorerst ausweichend, über nochmalige Nachfrage gab er dann an, dass sie ihm gesagt hätten, dass sie wüssten, dass sein Vater für Nicht-Muslime arbeiten würde und dass es besser für ihn wäre, wenn er seine Arbeit niederlege. Seine diesbezügliche Rechtfertigung auf den Vorhalt, warum er Derartiges bislang nicht angegeben habe, dass er dazu nicht näher befragt worden sei, vermag angesichts des Umstandes, nämlich dass er beim Bundesasylamt nach dem Motiv der Taliban für seine Anhaltung gefragt worden ist, nicht zu überzeugen, vielmehr hätte dort sofort die Antwort kommen müssen, dass sie ihm zum Vorhalt gemacht hätten.

Insgesamt betrachtet liegt jedenfalls ein derart grob widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation vor, sodass nicht angenommen werden kann, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Abgesehen davon liegt gegenständlich ein Asylausschließungsgrund vor:

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. [...]

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Nach der Rechtsprechung müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).

Die Z 3 und 4 des Abs. 1 zu § 6 AsylG 2005 entsprechen dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG 1997. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) RZ 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzten. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/10/0288) [RV 952 XXII.GP].

Durch die in Österreich gesetzten, strafbaren Verhalten wird in hohem Maße der Unwille des Beschwerdeführers zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht.

Der Beschwerdeführer wurde bereits vier Mal wegen Delikten rechtskräftig verurteilt, zwei Mal wegen Raubes und zwei Mal wegen Drogendelikten. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen, ist daher davon auszugehen, dass diese Taten des Beschwerdeführers objektiv besonders wichtige Rechtgüter verletzen und demnach besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen (vgl. dazu auch VwGH 02.10.1996, 95/21/0169).

Schon im vorletzten Strafurteil führte das Gericht aus, dass im vorliegenden Fall sowohl das Handlungs- als auch das Gesinnungsunrecht insgesamt eine Unwerthöhe erreicht habe, die im Wege einer prüfenden Gesamtwertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer für seine Taten keinerlei Schuldübernahme gezeigt.

Der Beschwerdeführer verwirklichte in der Folge auch weitere Straftaten, die dazu führten, dass der Beschwerdeführer zuletzt zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und es zum Widerruf von bedingten Strafnachsichten kam. Über diesbezüglichen Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht versuchte der Beschwerdeführer diese zu rechtfertigen, zeigte sich aber keineswegs schuldeinsichtig, sodass nicht von einer günstigen Prognose auszugehen ist. Hinzu kommt, dass im letzten Urteil zwar als mildernd das Alter des Beschwerdeführers, mittlerweile hat der Beschwerdeführer das 21. Lebensjahr überschritten, sowie das reumütige Geständnis in Betracht gezogen wurde, jedoch ist dabei zu beachten, dass als erschwerend anzusehen war, die Fortsetzung der strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum, auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, die Begehungen während anhängiger Strafverfahren und innerhalb offener Probezeiten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner nunmehrigen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen würde, hatte er doch selbst Tatbegehungen während anhängiger Strafverfahren und innerhalb offener Probezeiten gesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedeutet.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jedenfalls kein "high profile Ziel" darstellt, ist bezugnehmend auf die obzitierte Judikatur des EGMR nicht festzustellen, dass bei einer Güterabwägung dies zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen würde, vielmehr ist davon auszugehen, dass der Schutz der Gemeinschaft im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall schwerer wiegt als die Interessen des Beschwerdeführers.

Aus der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich zwar persönliche Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (uneheliches Kind, Deutschkenntnisse), diese treten aber im Hinblick auf die negative Prognose hinsichtlich des Beschwerdeführers und den Umständen, dass er mit der Mutter des Kindes sowie mit dem Kind nicht zusammen lebt, er die Obsorge für das Kind nicht innehat und zudem gegenwärtig nur einen Strafaufschub genießt und dabei gehalten ist, eine stationäre Therapie betreffend seine Drogenabhängigkeit durchzuführen, er danach die Reststrafe ab August 2016 selbstständig anzutreten hat, in den Hintergrund.

Die Beschwerde war daher auch aufgrund der Verwirklichung des Asylausschließungsgrundes des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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