BVwG W121 2115756-1

W121 2115756-1Tribunale amministrativo federale24 mag 2016

Regest

Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Religion,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W121 2115756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2115756.1.00

Spruch

W121 2115756-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1

AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer ist am XXXX illegal nach Österreich gelangt und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Rahmen der Erstbefragung am XXXX gab er an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, am XXXX geboren zu sein und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er lebe im Iran seit seiner Geburt und habe sich vor eineinhalb Monaten dazu entschlossen den Iran zu verlassen. Befragt nach seinem Grund, geflüchtet zu sein, gab der Beschwerdeführer an, Iraner hätten ihn auf der Straße geschlagen. Er habe am linken Ohrläppchen Beweise dafür. Als Afghane könne er nicht im Iran leben, nicht in die Schule gehen, nicht arbeiten und er habe keine Zukunft, daher habe er den Iran verlassen, um in Österreich als Mensch weiterleben zu können.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 25.08.2015 in Anwesenheit eines Dolmetsch und eines gesetzlichen Vertreters gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"(...)

F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A:. Ja, ich bin gesund, auch sonst nicht in ärztlicher Behandlung.

Etwaige neue Beweismittel sind vor der Einvernahme vorzulegen, bzw. geltend zu machen.

A: Ich lege heute eine Schulbesuchsbestätigung der Polytechnischen XXXX vor, sowie von meinem Fußballverein. Ich helfe auch im Seniorenheim seit drei Monaten, in der XXXX; ich helfe den Leuten, ich füttere sie und gehe spazieren und wasche auch das Geschirr ab. Hierfür ist die Bestätigung der XXXX.

F: Sie sind im Iran geboren aber Staatsangehörigkeit Afghanistan, ist das richtig? Wo und mit wem haben Sie im Herkunftsland gelebt?

A: Ich habe in XXXX gelebt, im Viertel XXXX; ich habe dort mit meinen Eltern, meinem Vater und meinem Bruder gelebt.

F: Sie gaben in der Ersteinvernahme zwei Brüder an:

A: Als die Polizei uns in Traiskirchen einvernommen hatte, hat ein kleiner Junge sich bei der Einvernahme als mein Bruder ausgegeben. Er hat mir das danach gesagt und mir aber versprochen dass er das korrigieren wird. Ich war dann noch vier Monate in Traiskirchen, habe ihn aber nur ca. zwei Tage gesehen.

F: Wissen Sie wer er wirklich war?

A: Er hat immer gesagt, er würde XXXX heißen.

F: Warum wusste er, wer Sie sind?

A: Wir waren auf der gleichen Route, ich habe ihm während der gemeinsamen Flucht gesagt, wer ich bin.

F: Sie wissen also wer dieser Junge ist und wo er sich nun aufhält?

A: Nein, ich weiß gar nichts.

F: Haben Sie das jemandem bekannt gegeben?

A: Ja, ich habe das dann noch zwei Mal mitgeteilt dass er nicht mein Bruder ist.

F: Wo sind Ihre Eltern aufhältig?

A: Die Eltern sind noch immer im Iran aufhältig, an der gleichen Adresse. XXXX, in der Sackgasse rechts, von rechts die zweite Gasse. Dabei handelt es sich um ein Haus, das angemietet ist. Wir haben Kontakt, es geht ihnen allgemein gut, aber es ist schwierig, weil ich so weit weg bin.

F: Was machen Ihre Eltern?

A: Meine Mama ist Hausfrau, mein Bruder ist zu Hause, mein Vater ist Hilfsarbeiter, er macht Gelegenheitsarbeiten.

F: Haben Sie eine Schulbildung?

A: Ich bin fünf Jahre an eine afghanischen Schule gelernt.

F: Waren Sie illegal aufhältig?

A: Ja, auch meine Eltern sind immer noch illegal dort.

F: Haben Sie noch nahe Angehörige in Afghanistan? Wenn ja - haben Sie Kontakt? Wie oft und wie?

A: Meine Großeltern sind verstorben, Tanten und so sind im Iran; in Afghanistan habe ich gar niemanden mehr.

F: Wer hat die Ausreise organisiert und finanziert?

A: Die Entscheidung habe ich selber getroffen, alles andere hat mein Vater organisiert.

F: Bitte schildern Sie mit Ihren eigenen Worten warum Sie den Iran verlassen und in Österreich um Asyl angesucht haben.

A: Im Iran wird man immer wieder unterdrückt, ich persönlich von zehn Männern bedroht.

F: Bitte schildern Sie das so exakt wie möglich:

A: Wann genau kann das war kann ich nicht angeben. Ich bin im Park namens Eram gesessen, wir haben getratscht. Mir fiel von der Ferne auf, dass eine Gruppenmenge auf uns zukam. Sie schlugen auch auf andere Leute ein. Als sie bei uns ankamen, fingen sie gleich an, auf uns einzuschlagen. Ich habe am Kopf auch Narben davon. Ich habe geblutet; keiner hat mir geholfen. Sie schlugen nur auf mich ein, die beiden Freunde konnten zuvor flüchten. Als dann diese Leute weg waren kamen meine zwei Freunde wieder zurück und brachten mich ins Krankenhaus namens XXXX, in XXXX. Ich wurde am Ohrläppchen und am Kopf genäht, zugleich waren auch zwei, drei andere Leute dort, die verarztet, die von den selben Personen verletzt wurden.

F: Wann war das ungefähr?

A: Ich denke, das war ungefähr vor einem Jahr.

F: Wie lange vor der Ausreise?

A: Das war ca. acht Monate nach dem Vorfall.

F: Sie waren also noch weitere acht Monate am selben Ort aufhältig, kam es da zu weiteren Vorfällen?

A: Diese Leute wohnen in XXXX, die haben mich dann hin und wieder noch belästigt, manchmal mit der Hand über meinen Kopf geschlagen; vielleicht auch andere, das kann ich nicht sagen.

F: Kennen Sie diese Leute persönlich oder nur vom Sehen?

A: Nein, persönlich kenne ich sie nicht, kann nicht angeben wer sie sind, ich habe mir dann nur deren Gesichter gemerkt.

F: Wie groß ist dieser Stadtteil?

A: Das kann ich nicht sagen, es ist alles sehr groß.

F: Haben Sie sich nach diesem Vorfall an irgendjemanden um Hilfe gewandt?

A: Nein, an niemanden.

F: Wurde Ihre Familie bedroht?

A: Nein.

Die Einvernahme wird auf Wunsch des Antragstellers für fünf Minuten unterbrochen.

F: Sie waren somit bei dem Vorfall im Park zufällig das Opfer dieser Gruppe:

A: Ja genau, ich war zufällig Opfer, man will halt auch einmal hinaus und das war rein zufällig, dass ich dabei war.

F: Zu welcher Tageszeit war dieser Vorfall?

A: Es war abends.

F: XXXX ist eine sehr große Stadt, es kam öfters zu solchen Vorfällen?

A: Ja, es kommt natürlich öfters zu solchen Übergriffen. Ich habe auf Facebook gesehen, dass es in XXXX vor ca. einer Woche wieder dazu kam, dass Afghanen geschlagen wurden.

F: Wer waren Ihre Freunde, die Sie da begleitet hatten? Kannten diese die Personen die Sie angegriffen hatten-?

A: XXXX und XXXX. Nein, sie kannten ihn nicht.

F: Haben Sie mit denen noch Kontakt?

A: Nein, danach ist der Kontakt dann abgebrochen.

V: Bei der Ersteinvernahme in Traiskirchen sagten auch Sie, dass Sie auch für Ihren Bruder XXXX um Asyl ansuchen. Was sagen Sie dazu?

A: Das mit dem kleinen Jungen XXXX habe ich nicht so gesagt, ich weiß es nicht.

V: Das wurde aber so protokolliert und unterschrieben:

A: Ich weiß das nicht, mir wurde das auch nicht rückübersetzt.

F: Sie gaben damals als Fluchtgrund an, dass es keine Arbeit gibt und dass sie keine Zukunft hätten. War das der fluchtauslösende Grund?

A: Ja auch, aber es hat sich die letzten Jahre insofern verändert, dass die Afghanen belästigt werden, beschimpft; nicht alle, aber einige sind gegen die Afghanen.

F: Möchten Sie etwas ergänzen, was Ihnen wichtig erscheint und noch nicht gefragt wurde?

A: Ich möchte nur angeben, dass, wie ich im Internet gelesen habe, von Freunden und über Facebook gelesen habe, vorige Vorfall war, wo ein Afghane seine Kinder vor einem Übergriff beschützen wollte und dabei getötet wurde; ich weiß nicht wer das war, ich weiß nur dass sich dort viele iranische Soldaten aufhalten.

Die Feststellungsunterlagen die vom Bundesamt für Fremdenwesen Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten

Der gesetzlichen Vertretung wird eine Frist für zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.

F: Würde Ihnen im Falle einer theoretischen Rückkehr seitens der Regierung unmenschliche Behandlung oder Strafe drohen?

A: Weder von Afghanistan noch vom Iran.

F: Was spricht gegen eine Ausweisung aus Österreich?

A: Es ist das erste Land wo ich ankam, es ist hier sicher; viele bleiben hier.

F: Was möchten Sie hier machen?

A: Ich gehe im September wieder in die Schule; ich möchte eine gute Ausbildung machen und eventuell auf die Fußballkarriere konzentrieren.

F: Haben Sie nahe Bezugspersonen in Österreich?

A: Nein, nur meine Freunde, die ich im Quartier habe.

F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

A: Ich habe alles gut verstanden.

F an die gesetzliche Vertretung: Haben Sie noch Fragen an den Antragsteller?

F: Waren die Angreifer Iraner?

A: Ja.

F: Woher genau stammte Ihre Familie aus Afghanistan und warum haben sie das Land verlassen?

A: XXXX, sie haben Afghanistan schon vor meiner Geburt wegen der allgemeinen Lage verlassen.

(...)"

Am XXXX langte beim BFA eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Zusammengefasst wurde durch auszugsweise Wiedergabe von Länderberichten und ähnlichen Entscheidungen auf den langjährigen Aufenthalt im Iran, auf die Situation von Afghanen im Iran und auf die Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Eltern des Beschwerdeführers in Afghanistan verwiesen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden Integrationsnachweise vorgelegt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).

Festgestellt wurde im Bescheid im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und shiitischer Moslem sei. Seine Identität stehe mangels Vorlage von originalen Identitätspapieren nicht fest. Der Beschwerdeführer sei in Österreich ohne Familienangehörige aufhältig. XXXX, der sich zu Beginn des Verfahrens fälschlicherweise als der Bruder des Beschwerdeführers ausgegeben habe, sei mittlerweile unsteten Aufenthalts. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Er habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der Ausreisegrund seiner Eltern, die bereits vor seiner Geburt Afghanistan verlassen hätten, sei die allgemeine wirtschaftliche Lage. Der Beschwerdeführer sei bereits im Iran geboren worden, habe sich illegal dort aufgehalten und habe den Iran verlassen um bessere Ausbildungsmöglichkeiten und Zukunftschancen zu haben. Das BFA habe nicht feststellen können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe.

Es habe jedoch festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinem Herkunftsland aufgrund der allgemeinen Lage in eine bedrohliche Situation geraten könnte. Er habe nie in Afghanistan gelebt und könne auf keinerlei soziales Umfeld zurückgreifen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er somit in einer aussichtslosen Lage. Eine Bedrohung nach § 8 AsylG liege somit vor. Dem Beschwerdeführer werde daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe. Das Ergebnis des Altersgutachtens widerspreche den Altersangaben des Beschwerdeführers nicht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit würden sich auf die diesbezüglich glaubhaften und nicht widersprüchlichen Angaben sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari stützen, ebenso sei der Beschwerdeführer der Sprache Farsi mächtig. Die Angaben betreffend seine familiäre Situation seien schlüssig; glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer in Österreich ohne familiäre Bezugspunkte aufhältig sei.

Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, dass er in Afghanistan wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Er habe zum Fluchtgrund befragt nachvollziehbar angegeben, dass seine Eltern deren ursprüngliches Herkunftsland Afghanistan bereits vor seiner Geburt aufgrund der allgemein schwierigen wirtschaftlichen Lage verlassen hätten. Zu seinem persönlichen Grund, warum er den Iran verlassen hätte, behauptete er Opfer eines Übergriffs in einem Park gewesen zu sein, bei dem er durch Schläge am Kopf Verletzungen erlitten hätte, diese Wunden hätten genäht werden müssen. Näher nachgefragt habe der Beschwerdeführer ausgeführt, lediglich zufällig das Opfer einer Gruppe von ca. zehn ihm unbekannten Männern gewesen zu sein. Diese hätten auch weitere, dem Beschwerdeführer ebenfalls unbekannte Personen verletzt, drei davon wären mit dem Beschwerdeführer zur selben Zeit im gleichen Krankenhaus ambulant behandelt worden. Die diesbezüglichen Zeitangaben seien deutlich divergierend; letztlich gab der Beschwerdeführer an, dieser Vorfall wäre rund acht Monate vor seiner Ausreise passiert und er hätte ohne gröbere Probleme weiterhin an derselben Adresse wohnen können. Er wäre hin und wieder aufgrund der afghanischen Herkunft beschimpft worden. Hiezu wurde vom BFA angemerkt, dass die iranische Stadt XXXX aufgrund der geografischen Lage an der Grenze zu Afghanistan von verhältnismäßig vielen Afghanen bewohnt werde. Auch nach seinen Angehörigen befragt, die noch immer an der gleichen Adresse aufhältig seien, habe der Beschwerdeführer behauptet, dass es diesen allgemein gut gehe, jedoch sei es schwierig, da er so weit weg sei. Eine persönliche Bedrohung habe der Beschwerdeführer auch auf die Familienmitglieder bezogen nicht vorgebracht.

Eine Bedrohung von staatlicher Seite bei einer theoretischen Rückkehr habe der Beschwerdeführer weder im Iran noch in Afghanistan behauptet.

Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer - wenn dieser Vorfall wirklich geschehen sei - zufällig Opfer eines persönlichen Übergriffs in einem Park geworden sei - wie es auch in Österreich jederzeit passieren könne. Einen weiteren Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen können.

Den Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan sei zu entnehmen, dass im Herkunftsgebiet der Eltern des Beschwerdeführers, in der Provinz XXXX, eine erhöhte allgemeine Gefahr durch Terroranschläge und das Unvermögen der staatlichen Behörden, Übergriffe wirksam zu verhindern, gegeben sei, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer selbst dort einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz habe, da sich mittlerweile alle Angehörigen im Iran aufhalten würden, habe Glauben geschenkt werden können. Der Beschwerdeführer wäre somit in Afghanistan auf sich alleine gestellt, nochmals erschwerend sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nie zuvor in Afghanistan gelebt habe und somit weder mit dem Land, den örtlichen Begebenheiten betraut wäre, noch soziale Kontakte jeglicher Art hätte. Die ursprüngliche Herkunftsprovinz seiner Familie und der Weg dorthin aufgrund der Unruhen sei nicht zumutbar und selbst wenn er dorthin gelangen würde, wäre er ohne jegliche Hilfe.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das junge Alter des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe als Grund, weshalb die Eltern vor dessen Geburt Afghanistan verlassen hätten, nie die wirtschaftliche Lage, sondern die allgemeine Lage in Afghanistan genannt. Der Beschwerdeführer gehöre der besonders vulnerablen sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan an. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verlassenen Kinder in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohen. Auszugsweise zitierte der Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage von Straßenkindern bzw. verlassenen Kindern.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetschers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nimmt entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Wenn es Afghanistan betrifft, so kann ich nur sagen, dass ich selbst im Iran geboren bin. Ich bin dort aufgewachsen. Über den Grund, warum meine Eltern in den Iran gekommen sind, kann ich nicht viel sagen, aber sie könnten mich fragen, was für Sie vordergründig ist.

VR: Mehr können Sie von sich aus zu Ihrer Flucht nicht sagen?

BF: Ich habe im Iran nicht viel machen können. Ich besuchte fünf Jahre lang eine afghanische Schule. Solange ich 12, 13 Jahre alt war, war die Situation noch erträglich. Danach war die Atmosphäre sehr schwer zu ertragen. Ich besuchte einen Abendkurs, weil ich mich gerne fortbilden wollte. Ich wurde von mehreren Personen angegriffen und verletzt. Es gab auch viele junge Afghanen, die eher die Tendenz zu Syrien und dem Irak pflegten und für die IS kämpfen wollten. Man stand also als junger Afghane ständig unter Druck. Es hatte sich auch die Situation im Iran drastisch verändert. Es gab also auch immer die Gefahr, aufgegriffen und zurückgeschoben zu werden. Im Großen und Ganzen waren das die Beweggründe, warum ich den Iran verlassen habe.

VR: Wissen Sie, was Straßenkinder sind?

BF: Ja, ich habe schon mal davon gehört. Straßenkinder sind Kinder, die keine verantwortlichen Erwachsenen haben, die sich um sie kümmern.

VR: Gibt es im Iran bzw. in Afghanistan Straßenkinder?

BF: Über Afghanistan weiß ich nichts, aber im Iran glaube ich schon, dass es Straßenkinder gibt.

VR: Sehen Sie sich selber als Straßenkind?

BF: Nein, nachdem ich Familie hatte, war ich auch kein Straßenkind.

VR: Sie wurden also nicht von Ihren Eltern verlassen?

BF: Nein. Schlussendlich war es auch mein Wunsch, auszureisen.

VR: Also sind Sie nicht von Ihren Eltern weggeschickt worden?

BF: Ich habe die Entscheidung für mich getroffen und meine Eltern haben mich dabei unterstützt.

VR: Inwiefern?

BF: Insofern, dass ich selbst über keine finanziellen Mittel verfügte und diese mir von meinen Eltern für meine Flucht zur Verfügung gestellt wurden.

VR: Wie viel haben Sie bekommen?

BF: Ich habe dieses Geld nicht direkt bekommen, sondern sie haben für mich die Ausreise organisiert und bezahlt. Ich weiß nicht genau um welche Summe es sich dabei gehandelt hat.

VR: Müssten Sie im Fall der Rückkehr in Ihren Heimatsaat Afghanistan zum Militär?

BF: Ich kenne mich mit der Situation in Afghanistan überhaupt nicht aus. Ich weiß auch nicht, welche Gesetze dort herrschen. Was ich bis jetzt allerdings über die Medien von Afghanistan mitbekommen habe, ist 30 Jahre Krieg und Elend und keine Sicherheit.

Die BFV bringt vor, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan zu den Waisenkindern zählen würde, weil er dort niemanden aus seiner Verwandtschaft antreffen würde.

VR: Würden Sie wieder in den Iran zurückgehen, wo die Eltern leben?

BF: Nein.

VR: Wieso würden Sie nicht zu den Eltern zurückgehen in den Iran?

BF: Im Iran hätte ich keine normale Lebenssituation. Wir verfügen über keine Identitätsdokumente. Wir bekommen im Iran auch keine derartigen Dokumente ausgestellt und das bedeutet, dass wir kein legales Leben dort führen können.

VR: Wer "wir"?

BF: Damit meine ich meine Eltern und mich.

VR: Sie haben bei der Einvernahme vom XXXX (AS 62) vorgebracht, dass an der türkisch-iranischen Grenze auf Sie geschossen worden sei. Was ist da passiert, was war da?

BF: Wir waren 13 Personen, die vom Schlepper an die türkische Grenze gebracht wurden. Es war Nacht und ich kann schwer einschätzen, aber ich schätze, es waren noch 5 bis 10 Minuten zu Fuß bis zur Grenze. Der Schlepper zeigte uns nur die Richtung und meinte, wir müssten ab diesem Zeitpunkt alleine weitergehen. Das machten wir auch. Als wir genau an der Grenze angelangt waren und diese überschreiten wollten, wurde seitens der iranischen Grenzpolizei das Feuer auf uns eröffnet.

VR: Wurde jemand getroffen?

BF: Drei von unserer Gruppe wurden verletzt.

VR: Und die anderen sind weitergelaufen?

BF: Wir liefen weiter. Der Schlepper hat uns gesagt wir sollten ein paar 100 M nach der Grenze abwarten. Wir würden abgeholt werden. Ich war der erste, der es über die Grenze schaffte. Erst eine halbe Stunde oder vierzig Minuten später kamen die meisten nach. Am nächsten Morgen konnten erst die drei Verletzten gefunden werden.

VR fragt die BFV, ob hierzu Fragen oder Ergänzungen vorzunehmen wären. Dies wird verneint.

BF: Gott sei Dank war ich noch nie in Afghanistan, daher musste ich auch das Elend in diesem Land nicht miterleben. Ich bin im Iran geboren und dort aufgewachsen und führte ein Leben fern von jeder Menschenwürde. Ich konnte weder einen Identitätsausweis haben, noch war ich von der Gesellschaft willkommen. Ich weiß nicht, ob das ein Asylgrund ist. Aber wenn man ohne Identität in einem Land leben muss und keine Zukunftsaussichten hat und der Willkür der Menschen ausgesetzt ist, einen zu schlagen und Verletzungen zuzufügen, ohne dass sie dafür bestraft werden, dann ist es für mein Verständnis schon ein Asylgrund.

VR: Was tun Sie den ganzen Tag?

BF: Ich bin täglich von XXXX hr in der Schule. Von XXXX hr besuche ich täglich einen Deutschkurs. Die restliche Zeit verbringe ich mit Essen, ausruhen und ein bisschen lernen. Drei Mal in der Woche spiele ich Fußball.

VR: Von wann bis wann spielen Sie da?

BF: Von XXXX hr. Ich bin in der XXXX der Gruppe XXXX.

VR: In welcher Rolle spielen Sie im Fußballfeld?

BF: Ich bin Mittelverteidiger.

VR: In welche Schule gehen Sie?

BF: In die "XXXX" (die Kursbesuchsbestätigung, ein Zeugnis, ein Zertifikat) werden in Fotokopie zum Akt genommen.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Ja. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich einen Bruder im Iran habe. Er ist jetzt XXXX Jahre alt und lebt bei meinen Eltern im Iran.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF, ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

Dies wird verneint, vom BF.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Nein.

Die BFV bringt vor, dass der BF minderjährig ist und in Afghanistan kein familiäres oder verwandtschaftliches Verhältnis vorfinden würde. Er ist seiner Heimat komplett entfremdet, weil er im Iran und nicht in Afghanistan aufgewachsen ist. In Afghanistan würde er zur sozialen Gruppe der "verlassenen/verwaisten Kinder" zählen. Auf Grund dessen wäre ihm die Lebensgrundlage in besonders qualifizierter Weise entzogen. Diese beiden Punkte zusammen sind in Kombination Asylrelevant.

BFV fragt den BF, ob er weiß, warum seine Eltern bereits vor seiner Geburt sein Heimatland verlassen haben?

BF: Es wurde zwar nie direkt darüber gesprochen, was tatsächlich passiert ist. Ich bekam jedoch als Kind noch am Rande einige Themen mit, u.a. dass meine Eltern Afghanistan verlassen hatten, weil sie als Hazara immer in Gefahr waren und es in der Gegend, wo sie herkamen, nur Verfolgung gab. Sie wären der Willkür anderer ausgesetzt gewesen. Sie sagten auch immer, dass Hazara in Afghanistan als "wilde und andersgläubige und nicht zivilisierte" angesehen werden. Es gibt für diese Volksgruppe nur zwei Arten, dort zu leben, entweder in ständiger Angst und Verfolgung oder gar kein Leben, das heißt; getötet zu werden.

VR: Von wem werden die Hazara verfolgt?

BF: Es gibt in Afghanistan verschiedene Volksgruppen. Die Mehrheit sind Paschtunen. Ich glaube danach kommen die Tadschiken und dann in der Minderheit die Hazara und die Usbeken. Ich kann nur von den Geschichten, die mir erzählt wurden berichten, dass die Hazara vor allem von den Paschtunen verfolgt und bedroht werden. Angeblich gibt es im Volksmund einen Spruch bei den Paschtunen, dass wenn sie sieben Hazara töten, sie den Schlüssel zum Paradies erhalten würden.

VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint, von BF.

(...)"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist shiitischer Moslem.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von originalen Identitätspapieren nicht fest.

Er ist im Iran geboren und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben dort. Seine Eltern hatten ihre Heimatprovinz XXXX in Afghanistan bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen, der Beschwerdeführer begründete deren Ausreise nach Afghanistan in den Iran mit der allgemeinen Lage in Afghanistan.

Er ist illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Grund für seine Ausreise aus dem Iran hatte der Beschwerdeführer behauptet, im Iran Opfer eines Übergriffs geworden zu sein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.

Das BFA hat mit Bescheid vom XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der nie in Afghanistan gelebt hat und auf keinerlei soziales Umfeld zurückgreifen kann, in Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde, weshalb dem Beschwerdeführer bereits vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Zur Lage im Herkunftsstaat wird auf die in der Folge wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen.

Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus, setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 27.2.2014; vgl. CRS 17.9.2014 und CRS 11.7.2014).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 17.9.2014). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 27.2.2014). Die Parlamentswahlen im Jahr 2010 waren, wie auch jene des Jahres 2005, von Betrugsvorwürfen und Gewaltausbrüchen überschattet (AF 2012).

Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 11.7.2014).

Parteien

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 31.3.2014).

Anfang 2012 zeichnete Staatspräsident Karzai eine Regulierung für politische Parteien ab, welche besagt, dass diese in mindestens 20 Provinzen ein Büro haben und die Adresse an das Justizministerium melden müssen. Dazu wurde eine viertstufige Kontrolle eingerichtet, um die tatsächliche Existenz der Parteien zu überprüfen. So sollen z. B. Unterschriftenlisten die Abhaltung von Versammlungen bestätigten. Einige sahen das als Entschärfung der älteren Regelung, wonach Parteien Mitglieder in 22 Provinzen haben mussten. Die neue Regulierung zielte darauf ab, die ethnischen und regionalen Trennlinien zwischen den Parteien aufzuweichen, indem sich mehrere der - meist auf ethnischer oder regionaler Zugehörigkeit basierenden - Parteien zusammenschließen sollten. Weniger als ein Jahr nach der Verabschiedung der Regelung versandte das Justizministerium Warnbriefe, dass eine einjährige Gnadenfrist für die Übermittlung der Liste der Provinzbüros am 4.4.2013 ablaufen würde. Nur acht der 55 registrierten Parteien reichten ihre Antworten fristgerecht ein, die meisten dieser acht waren relativ kleine Parteien (ICG 26.6.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).

Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).

Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

MitarbeiterInnen internationaler Organisationen und US Streitkräfte

In einem Bericht des dänischen Migrationsservice, wurde berichtet, dass die UNAMA nicht ausschließen konnte, dass die Taliban gezielt wichtige Persönlichkeiten in Kabul attackieren würden. Jedoch finden UNHCR und UNAMA es eher unwahrscheinlich - u.a. auch da die Taliban nicht die Kapazität hätten - einen nicht namhaften Menschen in Kabul aufspüren und zum Ziel ihrer Angriffe zu machen. Das ist auch der Grund, warum UNAMA ihre MitarbeiterInnen aus Konfliktregionen nach Kabul holt, da hier die größte Gefahr eher von kriminellen Banden ausgeht [im Gegensatz zu bewaffneten Gruppen]. Auch AIHCR vertritt die Meinung, dass es eher zu Einschüchterungsversuchen als zu Tötungen kommt, jedoch sind MitarbeiterInnen internationaler Organisationen bei Taliban- Checkpoints größeren Gefahren ausgesetzt. Die MitarbeiterInnen von UNAMA sind in anderer Hinsicht Stress ausgesetzt: Einschüchterungsversuche durch nächtliche Briefe, Drohanrufe oder Personen, die Morddrohungen auf der Straße ausprechen und sagen sie sollten aufhören bei der UNO zu arbeiten. IOM fügte hinzu, dass es in den letzten eineinhalb Jahren [Stand Mai 2012], vermehrt zu Drohungen in Verbindung mit den UN bzw. UN-Nahen Organisation gekommen ist (DIS 5.2012). Nach dem Anschlag 2009 in Kabul, zogen die Vereinten Nationen manche ihrer Mitarbeiter aus Afghanistan ab, versetzten diese an sicherere Orte und erhöhten die Sicherheitsmaßnahmen, die von der afghanischen Polizei oder im Zuge eines Privatvertrages mit nepalesischen Gurkhas gewährleistet werden (FP 24.5.2013). Allgemein kann gesagt werden, dass Menschen, die für die afghanische Regierung oder für internationale Organisationen arbeiten, Opfer von Einschüchterungsversuchen aufständischer Gruppen sind. Diese Fälle spiegeln sich auch in den Medien wider (DIS 5.2012).

Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure verübt die Insurgenz vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan sind die ANSF (Afghan National Security Forces) auch aufgrund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO Kräften minderwertigeren Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel von Anschlägen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes, wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden, werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt. Die Angriffe gegen Geistliche (Mullahs) und religiöse Orte haben 2013 zugenommen. Mullahs wurden insbesondere dafür angegriffen, da sie Beerdigungszeremonien für die Familien getöteter afghanischer Sicherheitskräfte abhielten (AA 31.3.2014).

Nach dem Angriff auf das Serena Hotel in Kabul am 20.3.2014 - in einer Gegend, die als relativ sicher gilt - bei dem Ausländer und afghanische Prominente das Ziel waren, wurden zum Beispiel MitarbeiterInnen der OSCE (Organization for Security and Co-operation in Europe), die im Rahmen der Wahlen im Land waren, ausgeflogen. Laut einem afghanischen Mitarbeiter der UN, der nicht namentlich genannt werden möchte, wurden internationale MitarbeiterInnen übersiedelt. Ein afghanischer Mitarbeiter, war nicht besorgt darüber, selbst zu bleiben, da seiner Meinung nach, internationale MitarbeiterInnen die signifikanteren Ziele seien (Stars and Stripes 24.3.2014).

Reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, werden meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen gegenüber afghanischen Angestellten der US Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitmenschen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern kommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften in den Genuss von Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Daikundi/ Dai Kundi

Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o. D.ac)

Die Sicherheit in Daikundi wird bedroht, da diese an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um Daikundi zu erreichen (Pajhwok 24.10.2013).

Daikundi zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz Helmand, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen (Khaama Press 18.2.2013).

Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Daykundi zählte (UN GASC 7.3.2014).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlichen Angriffe um 6% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 31 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Das afghanische Innenministerium (Afghanistan's Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 27.2.2014).

Afghan National Security Forces (ANSF)

Am 18. Juni 2013 übernahmen die afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) die Hauptverantwortung für die landesweite Sicherheit (World Report 15.4.2014; vgl. AA 31.3.2014). Diese Kräfte unterteilen sich in drei Hauptkomponenten:

afghanische Nationalarmee (ANA) und Luftwaffe (AAF) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums, sowie der afghanische Nationalpolizei (ANP) unter der Kontrolle des Innenministeriums. Aufgrund von finanziellen Beschränkungen und schlechtem Management, stellte die Regierung die vierte Komponente - Afghan Public Protection Force (APPF) - ein (World Report 15.4.2014).

Die Stärke der afghanischen Sicherheitskräfte (Afghan National Security Forces - ANSF) beträgt ungefähr 376.264 (USDOD 4.2014). Dieses Personal wird zwischen den zwei Hauptkomponenten der ANSF - der ANP und ANA - aufgeteilt. Die Zahl repräsentiert 95 Prozent des für Ende 2014 anvisierten Personalzieles von 352.000 Personen (CSG 2.2014; vgl. World Report 15.4.2014). Die Finanzierung hängt völlig von Fremdhilfen ab, die derzeit bei USD 7 Milliarden liegt. Es wird erwartet, dass diese nach dem Jahr 2014 auf USD 2 - 4 Milliarden sinken werden (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Gleichzeitig ist auch geplant die Größe der ANSF auf 228.500 im Jahr 2015 zu reduzieren (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. NATO 9.2014). Die ANSF besitzen mittlerweile die Fähigkeit, ohne schwere US und NATO-Unterstützung für Sicherheit sorgen zu können (CSG 2.2014).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht ihrerseits aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, unter der Leitung des Innenministeriums: Afghan Uniform Police (AUP), Afghan National Civil Order Police (ANCOP), Afghan Border Police (ABP), und Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19.000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, finanziert und mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgt.

Ortsverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

ANP und ALP tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 27.2.2014).

Mit Stand Ende März betrug die Personalstärke der ANP 152.678 Mann bzw. 96% der autorisierten 157.000 Mann. Die durchschnittliche Schwundquote während des ersten Quartals des Jahres 2014 betrug 1,6%, höher als das Ziel von 1,4% (USDOD 4.2014). Laut amerikanischem Verteidigungsministerium betrug die Personalzahl der ALP 26.632 Mann (USDOD 4.2014). Ziel ist es, bis Ende 2014 30.000 Mann zu erreichen (CGS 2.2014).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 27.2.2014). Mit Stand März 2014 betrug der Personalstand der ANA

187. 984 Mann, inklusive 6.780 Mann Luftstreitkräfte (Afghan Air Force - AAF), 9.321 Zivilisten und 10.312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 27.2.2014).

Als Reaktion auf eine steigende Präsenz regierungsfeindlicher Elemente in manchen Bezirken, initiierten die afghanischen Kräfte ihre eigenen Operationen zum Schutz des Territoriums - speziell verstärkt durch Checkpoints und Patrouillen. Dies führte zu einer Zunahme der Kämpfe in bewohnten Gebieten, was mit zivilen Opfern einherging (UNAMA 7.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Vielzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung, untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte einigermaßen kooperativ sind und auf deren Sichtweise eingehen, gibt es Fälle von Einschüchterung von Menschenrechtsgruppen durch Regierungbeamte (USDOS 27.2.2014).

Die Arbeit von 287 internationalen und 1.911 afghanischen Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch 4.000 Vereinen im Jahr 2013 wird üblicherweise nicht von den Behörden in einem formalen Sinn eingeschränkt. Die Möglichkeiten dieser Gruppen frei und effektiv zu arbeiten werden durch die Sicherheitslage behindert. Es gab im Jahr 2013 dreimal so viele Angriffe gegen MitarbeiterInnen von NGOs wie im Jahr 2012, mit mindestens 36 Toten. 2012 waren es 11 Tote. Auch stieg die Zahl der Entführungen und Verschleppungen stark an. AktivistInnen der Zivilgesellschaft, speziell, jene, die sich mit Menschenrechten bzw. Rechenschaftsangelegenheiten befassen, sind weiterhin Bedrohung und Belästigungen ausgesetzt (FH 19.5.2014). Interviews zufolge, treten Hilfsorganisationen, die in unsicheren Gebieten tätig sind, mit ranghohen Taliban in Kontakt um sich zu registrieren. Bei der Registrierung müssen die Organisationen mehrere Bedingungen erfüllen, inklusive Neutralität, Respekt gegenüber der "afghanischen Kultur" und in manchen Fällen die Zahlung von Steuern (HPN 7.2013). Unter anderem wurden während des Untersuchungsjahres 2013 fünf afghanische Entwicklungshelfer des "International Rescue Committe" entführt und getötet, gemeinsam mit einem lokalen Beamten in der Provinz Herat. Sechs afghanische MitarbeiterInnen einer französischen Wohlfahrtseinrichtung wurden in der Provinz Faryab getötet, einen Tag nachdem drei lokale Entwicklungshelfer durch eine Bombe in der Provinz Uruzgan getötet worden waren (FH 19.5.2014).

Systematische Angriffe auf NGOs und afghanische NGO-MitarbeiterInnen sind im Abklingen. Jedoch können sie unter bestimmten Umständen Ziel von Attacken werden (z.B. wenn sie für eine US-finanzierte Organisation arbeiten, wenn sie Aktivitäten durchführen, die von den Rebellen als parteiisch angesehen werden; oder wenn sie mit dem Internationalen Währungsfonds kooperieren. Gleichzeitig bestätigte eine Quelle, dass die Taliban eine Regelung für diese Organisationen eingeführt haben, die einigen erlaubt zu arbeiten. Ein Indiz dafür ist, dass sie eine Steuer auf NGO-Projekte einheben (EASO 12.2012). UN-Organisationen, die in Afghanistan arbeiten, versetzen ihre MitarbeiterInnen, die einem Sicherheitsrisiko ausgesetzt sind, nach Kabul. Einige internationale Organisationen sehen es als unwahrscheinlich an, dass die Taliban die Suche nach einer "low-profile" Person in Kabul zur Priorität machen, da sie auch nicht die Kapazitäten haben (DIS 5.2012). Einheimische warnen für NGOs arbeitende Verwandte, nicht in die Gegend zu kommen und UN-MitarbeiterInnen brachten ihre Familienmitglieder in sicherere Gegenden. In Kabul, Mazar und Herat ist das Risiko geringer, eingeschüchtert oder angegriffen zu werden, außer es gibt spezielle Umstände, die das Risiko erhöhen würden. Dies betrifft auch MitarbeiterInnen ausländischer Firmen, im Speziellen wenn die Firma amerikanisch, britisch oder indisch ist (EASO 12.2012).

Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte (HRW 21.1.2014).

Quellen:

9. Ombudsmann

Im Rahmen der Menschenrechtsarbeit von EUPOL (European Union Police Mission in Afghanistan), konzentriert sich diese auf die Unterstützung des Innenministeriums und der unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans (AIHRC), indem sie Mechanismen der internen und externen Aufsicht stärkt und entwickelt. Im Jahr 2010 initiierte EUPOL einen Dialog über die Errichtung eines unabhängigen afghanischen Polizei-Ombudsmanns als externen Aufsichtsmechanismus für Menschrechtsverletzungen der Polizei (EUPOL 8.12.2010).

Quellen:

Schiiten

Etwa 19% der Bevölkerung sind schiitische Muslime und damit die größte religiöse Minderheit des Landes. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an (USCIRF 30.4.2014).

Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2014). Trotzdem ist die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert (USDOS 28.7.2014). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt (BBC 5.9.2013; vgl. USCIRF 30.4.2014). Zwar gab es im Juli 2014 einen Angriff auf einen Konvoi schiitischer Muslime, jedoch war dies einer der wenigen Fälle konfessioneller Tötungen gegen Schiiten in Afghanistan (LAT 25.7.2014). Die

politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf (AA 31.3.2014).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 28.7.2014; vgl. AA 31.1.2014). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014 und USDOS 27.2.2014).

Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5% der Bevölkerung aus (USDOS 28.7.2014). Es gibt wenige Berichte in Bezug auf gezielte Diskriminierung gegen Ismailiten (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Hazara

Die Hazara machen etwa 9% der Bevölkerung aus (CIA 24.6.2014). Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 28.7.2014).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 31.3.2014). Gesellschaftliche Diskriminierung gegen die schiitischen Hazara mit Bezug auf Klasse, Ethnie und Religion hält weiter an - in Form von Erpressung, durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit, physische Misshandlung und Verhaftung. Zusammenstöße zwischen den ethnischen Hazara und den nomadischen Stämmen der Kutschis halten ebenso an, wobei die Hazara behaupteten, die Kutschi versuchten auf illegale Weise sich Land anzueignen (USDOS 27.2.2014).

Mitglieder der Hazarastämme, meist schiitische Muslime, sind in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten. Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai war Karim Khalil. Er entstammt der Minderheit der Hazara (CSR 11.7.2014).

Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.7.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Nationalität, Religion sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Abstammung sowie zu seinem Aufenthalt im Iran stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer tätigte diesbezüglich durchgehend gleichbleibende und glaubhafte Angaben.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich gründen sich auf die Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan (insbesondere auch in der Herkunftsprovinz der Eltern) beruhen auf den jeweils angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesicht der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Hinsichtlich der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auf welche in der Beschwerde verwiesen wurde, verkennt die erkennende Richterin nicht, dass im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, vom 16. April 2002, 2000/20/0200, und vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0362) eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass der im Iran geborene und nie in Afghanistan aufhältige Beschwerdeführer, der bei seiner Einvernahme vor dem BFA beinahe 17 Jahre alt war und ebenso wie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG vertreten war und als Fluchtgrund einzig Probleme im Iran geschildert hatte sowie die Ausreise seiner Eltern vor seiner Geburt einzig mit der allgemeinen Lage in Afghanistan zu erklären versuchte, gelangte die erkennende Richterin jedoch wie das BFA aufgrund des persönlichen Eindruckes auch nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Ausreisgrund in Bezug auf Afghanistan darzulegen vermochte.

Hinsichtlich der im konkreten Fall geltend gemachten Ausreisemotive des Beschwerdeführers gelangt auch das erkennende Gericht in Überstimmung mit der diesbezüglichen Beurteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine bestehende Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Bezug auf Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte.

Als Motiv für die Ausreise seiner Eltern aus Afghanistan wurden vom Beschwerdeführer die allgemeine Lage in Afghanistan behauptete. Konkret gegen die Person des Beschwerdeführers bestehende Bedrohungen in Afghanistan konnten nicht glaubhaft dargelegt werden.

Wie bereits das Bundesamt in durchaus zutreffender Weise feststellte, lebte der Beschwerdeführer seit seiner Geburt im Iran und ist er auch niemals in seinen Herkunftsstaat bzw. in den Herkunftsstaat seiner Eltern Afghanistan zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer wurde im Laufe seines Asylverfahrens wiederholt vor den Behörden einvernommen und brachte er bei keiner Befragung auch nur ansatzweise einen persönlichen Fluchtgrund in Bezug auf sein eigentliches Heimatland Afghanistan glaubhaft vor. Das von ihm geäußerte Fluchtmotiv, im Iran - offensichtlich zufällig - Opfer eines Übergriffs geworden zu sein, bezog sich auf den Iran, wo er sein gesamtes bisheriges Leben verbrachte.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Iran nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland keine familiären Anknüpfungspunkte und kein soziales Netz habe, da sich mittlerweile alle Angehörigen im Iran aufhalten würden, wurde bereits vom BFA Glauben geschenkt und dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde vom BFA der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt.

Wenn der Beschwerdeführer als möglichen Verfolgungsgrund in Afghanistan ganz allgemein seine Zugehörigkeit zu den Hazara und zur shiitischen Glaubensgemeinschaft anführt, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass nicht nur seitens des Bundesamtes, sondern auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl Feststellungen zur Situation der Hazara als auch solche zur Lage der shiitischen Glaubensgemeinschaft in Afghanistan getroffen wurden, aus welchen sich eine derartige Verfolgung nicht ableiten lässt.

Konkret drohende Verfolgungshandlungen oder persönliche Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat machte der Beschwerdeführer dabei nicht glaubhaft geltend.

Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass das Bundesamt ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, persönliche Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend zu machen und kann es daher nicht der belangten Behörde angelastet werden, wenn der Beschwerdeführer davon nicht entsprechend Gebrauch gemacht hat.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher aus oben angeführten Überlegungen der Beurteilung durch das Bundesamt an, dass es dem Beschwerdeführer in concreto nicht gelungen ist, eine bestehende Verfolgungsgefahr in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan aufzuzeigen.

Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt hatte und auf keinerlei soziales Umfeld in Afghanistan zurückgreifen kann, weshalb er in Afghanistan in eine aussichtslose Lage geraten würde, wurde bereits dahingehend Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkten II und III des Bescheides des BFA vom XXXX gemäß § 8 Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum XXXX erteilt wurde (Spruchpunkt III.).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000,

Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlung in Bezug auf Afghanistan geltend gemacht hat.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erschienen ließen:

Der Beschwerdeführer hat angegeben, der Volksgruppe der Hazara und der shiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.10.2002, 200/20/0358). Der Beschwerdeführer gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Shiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenn gleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben. Es ist somit davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten für sich alleine ausreicht, um davon auszugehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkennt, reicht auch der Verlust (oder die Schwierigkeit der Beschaffung) eines Arbeitsplatzes nicht aus, eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 19.06.1997, 95/20/0482); vgl. 28.05.1994, 94/20/0034).

Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf Probleme im Iran bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Gründe für das Verlassen des Iran nicht Gegenstand einer sich auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers - hier: Afghanistan - beziehenden Prüfung der Asylberechtigung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind ("Herkunftsstaat" im Sinne der auf Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK beruhenden Definition des § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist "der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes") und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beurteilen sind.

Da der Beschwerdeführer sohin keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen in Bezug auf Afghanistan dargetan hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AslyG als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständlich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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