BVwG W121 1438054-2

W121 1438054-2Tribunale amministrativo federale24 mag 2016

Regest

Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,<br/>bestehendes Familienleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Testo completo

BVwG W121 1438054-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.1438054.2.00

Spruch

W121 1438054-2/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 wird die Beschwerde insoweit abgewiesen, als der Beschwerdeführerin keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zuerkannt wurde.

II. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX , geb. XXXX , wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX illegal nach Österreich eingereist und hat am XXXX beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gab sie an, den im Spruch angeführten Namen zu führen, Staatsangehörige der Russische Föderation und am XXXX geboren zu sein.

Im Rahmen der Erstbefragung machte sie Angaben zu ihrer Person, ihrem Fluchtweg, ihren Fluchtgründen und ihrer Rückkehrbefürchtung.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde sie vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Sie machte auch hierbei Angaben zu ihrer Person, ihrem Fluchtweg, ihrem Fluchtgrund sowie ihrer Rückkehrbefürchtung.

In der Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen. Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation gem.

§ 8 AsylG abgewiesen. Unter einem wurden sie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den damals noch zuständigen Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des in der Folge zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gem. § 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Bei einer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am XXXX gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des BFA im Wesentlichen Folgendes an:

"(...)

F.: Hat sich an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist?

A.: Ich habe nach moslemischem Ritus geheiratet.

F. Wie kam es zu dieser Heirat.

A. Was soll ich antworten.

F. Wie es zur Hochzeit kam.

A. Ich habe XXXX im Krankenhaus kennengelernt, dann besuchte er mich immer wieder. Wir haben uns zuerst über Internet kennengelernt, das war ca. im Jänner XXXX . Dann haben wir uns auch getroffen.

F. Wie oft haben Sie ihn vor der Hochzeit gesehen.

A. Ich war 3 Monate in XXXX , in einer XXXX , dort sah ich ihn dreimal, in XXXX dann öfter.

Dann wurde die Heirat vereinbart.

F. Sind Sie die erste Frau Ihres Mannes.

A. Nein.

F. Was ist mit der ersten Frau.

A. Sie wurde meinem jetzigen Mann untreu und nach islamischem Recht ist das ein Scheidungsgrund. Seit ca. 3 Jahren sind sie geschieden, deren gemeinsame Tochter XXXX ist XXXX Jahre und lebt bei der Schwester meines Mannes in Tschetschenien, weil sie keine Kinder hat.

F. Ist Ihre Heirat mit XXXX mit Ihrer Zustimmung erfolgt.

A. Ja.

F. Leben Sie bei Ihrem Mann.

A. Wir wurden noch nicht standesamtlich verheiratet, inzwischen gehe ich so zu ihm, gemeldet bin ich nicht.

F. Wo leben Sie hauptsächlich.

A. 3 Tage bei ihm, den Rest der Woche bei meiner Mutter. Er ist zurzeit ohne Beschäftigung.

F. Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Mann in Österreich.

A: Er hat Asyl.

F. Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt.

A. Ich bin in Grundversorgung.

F. Werden Sie von Ihrem Mann finanziell unterstützt.

A. Ja.

F. Wie.

A. Wenn ich Kleidung brauche, kauft er mir etwas.

F. Wann hat er Ihnen das letzte Mal etwas gekauft.

A. Letzte Woche kaufte er mir ein Kleid.

F. Davor.

A. Da machte er mir Geschenke

F.: Haben Sie in Österreich Ausbildungen in beruflicher Hinsicht absolviert?

A.: Ich besuchte Deutschkurse.

Mit der Ast. wird Deutsch gesprochen - Ast spricht und versteht wenig Deutsch

F: Wie sieht Ihr soziales Umfeld, soziale Kontakte in Österreich aus.

A: Freunde und Bekannte in der Pension, wenn wir in den Park gehen, habe ich auch Kontakte

F. Mit irgendjemanden besonderen Kontakt.

A. Hauptsächlich mit meiner Mutter und meinem Mann.

F.: Haben Sie Familienangehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

A.: Nein.

F.: Welche Verwandten leben im Heimatland.

A. Meine Schwestern, Onkel, Tanten, aber sie haben den Kontakt abgebrochen, weil mein Vater im Krieg war und verschwand. Mit meinen verheirateten Schwestern habe ich telefonischen Kontakt.

F. Wer war bei der Hochzeit anwesend.

A. Freunde meines Mannes und der Imam.

F. Wer waren die Zeugen bei der Hochzeit.

A. Die Freunde meines Mannes, der eine heißt XXXX , der andere XXXX

.

F. Haben Sie besondere

Obsorgepflichten/Sorgepflichten/Pflegefürsorge gegenüber anderen Personen.

A. Nein.

F: Sind Sie in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten.

A: Nein.

F.: Wollen Sie Ihren Angaben noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A.: Ich möchte hier bleiben.

F. Wie stellen Sie sich ein Eheleben vor, wenn Sie nicht in Österreich bleiben können.

A. Schlecht.

F. Es wird deshalb gefragt, da Sie sich islamisch verheirateten und Ihr Aufenthaltsstatus ungewiss war und ist.

A. Ast. zuckt mit den Achseln. Wir wollten standesamtlich heiraten, aber ohne Pässe ist das unmöglich.

F. Waren Sie deshalb schon beim Standesamt.

A. Mein Mann war dort, ihm wurde das wegen der Pässe gesagt.

F: Sind Sie oder Ihre mitgereisten Angehörigen je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A. Nein

(...)"

Neben ärztlichen Bestätigungen brachte die Beschwerdeführerin eine Heiratsurkunde über ihre islamische Heirat mit XXXX in einer österreichischen Moschee vom XXXX vor.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , RD XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß

§ 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Festgehalten wurde, dass gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend wurde dabei nach Wiedergabe der relevanten Einvernahmeprotokolle sowie unter Berücksichtigung der Einvernahme ihres nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemannes XXXX vom BFA zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Privatleben in Österreich von sehr kurzer Dauer (eineinhalb Jahren) vorliege und keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vorliegen würden.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK sei der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Einen anderen Aufenthaltstitel habe die Beschwerdeführerin nicht. Sie habe ein Privatleben, aber es seien keine Sachverhalte im Verfahren hervorgetreten bzw. seien solche nicht vorgebracht worden, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Sie sei auch in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig. Angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung liege somit keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Gegen vorzitierten Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben und die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie volljährig sei und in ihrem Fall kein Familienverfahren vorliege. Es bestehe ein Familienleben mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann. Im Fall ihrer Rückkehr oder Abschiebung nach Russland würde es zur Verletzung des Artikels 8 EMRK kommen.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung der Beschwerdeführerin (BF) statt, die im Wesentlichen - auszugsweise wiedergegeben - folgenden Verlauf nahm:

"(...)

VR: Wie sehen Ihre Wohnverhältnisse aus? Leben Sie mit Ihrem Ehemann, mit dem Sie nach muslimischem Eheritus verheiratet sind, zusammen?

BF: Wir sind die meiste Zeit zusammen. Ich wohne in der Pension. Wir haben nach islamischem Ritus geheiratet. Wir haben eine Urkunde darüber. Standesamtlich sind wir nicht verheiratet. Ich habe meinen Pass nicht dabei, er ist in XXXX .

VR: Sie leben in der XXXX . Wo lebt Ihr Mann?

BF: In XXXX . Das ist eine private Wohnung. (BF legt den Mietvertrag für diese Wohnung vom XXXX mit der XXXX vor).

VR: Sie leben in einer Pension?

BF: Ja, in einer Flüchtlingspension. Ich habe ein Zimmer zur Verfügung.

VR: Wie viele Leute leben in der Pension?

BF: Dort sind mehrere Leute, die weggegangen sind, es sind neue Leute dazu gekommen. Allgemein ist die Pension nicht schlecht.

VR: Was arbeitet Ihr Mann XXXX (BF legt den Bescheid des BAA, Außenstelle XXXX vom XXXX , vor, mit dem Herrn XXXX Asyl gewährt wurde). Der Bescheid wird in Fotokopie zum Akt genommen.

BF: Er hat in Wien auf einer Baustelle gearbeitet, welche Firma das war, weiß ich nicht. Er hat gesagt bei XXXX hat er gearbeitet. Er wollte bei der Geburt dabei sein. Er hat 1 Woche freigenommen. Als er zurückkam, war die Stelle schon weg. Jetzt sucht er Arbeit.

VR: Ist er beim AMS gemeldet?

BF: Ja.

VR: Wann und wie haben Sie Ihren Mann kennen gelernt?

BF: Als ich in XXXX in XXXX war. Als ich nach XXXX kam, wurde ich sofort in das XXXX gebracht.

VR: Was hat er dort gemacht?

BF: Er ist dorthin gekommen, weil er gehört hat, dass dort neue Tschetschenen sind.

VR: Aus welchem Grund?

BF: Zu fragen, ob man Hilfe braucht, wie es bei uns üblich ist.

VR: Ist Ihr Mann mit einer anderen Frau verheiratet?

BF: Er war einmal verheiratet. Er ist geschieden. Er hat hier geheiratet in Österreich und zwar eine Tschetschenin. Er war nicht standesamtlich verheiratet. Sie haben eine Tochter und sind geschieden. Die Tochter wird im September XXXX Jahre alt.

VR: Sie legen den Mietvertrag vor, den Ihr Mann mit der XXXX abgeschlossen hat. Die Wohnung hat XXXX Aus welchem Grund wohnen Sie nicht mit ihm dort in der Wohnung?

BF: Ich war schwanger damals. Mir wurde gesagt, dass die Versicherung gesperrt wird, wenn ich umziehe, deswegen. Ich brauche unbedingt die Krankenversicherung.

VR: Wovon leben Sie derzeit?

BF: Ich bekomme XXXX Euro im Monat. Jetzt bekommt mein XXXX Geld. XXXX Euro/Monat. Mein Mann unterstützt mich auch. Er macht alles, was ich brauche, er kauft zum Beispiel den Kinderwagen oder Lebensmittel.

VR: Sie haben in Ihrer Stellungnahme vom XXXX geschrieben, dass Sie seit XXXX Jahren in Österreich sind und dass Sie in dieser Zeit Deutsch gelernt, sich sozial integriert haben und eine starke Bindung zu Österreich haben.

BF: Das hat der Anwalt geschrieben. Ich habe Deutschkurse besucht. Ich habe keine Urkunden bekommen. Bei einer Unterbrechung des Unterrichts von nur 4 Tagen bekommt man keine Bestätigung. Ich kam immer wieder ins Krankenhaus, weil mir oft schlecht wurde.

VR: Wegen der Schwangerschaft?

BF: Vor der Schwangerschaft war das.

VR: Können Sie auf Deutsch etwas erzählen?

BF: Wenn man mir etwas sagt, verstehe ich es. Ich vergesse alles, was ich lerne. Ich habe auch mit dem Arzt darüber gesprochen. Ich verstehe, was mir Ärzte sagen. Ich versuche zu antworten.

VR: Sie sind schon XXXX Jahre hier. Wollen Sie nicht mehr Deutsch lernen?

BF: Doch. Ich versuche zu Hause Deutsch zu lernen, ich sehe deutsche Sendungen. Wenn ich sprechen muss, fällt mir kein Wort ein.

VR: Wie unterhalten Sie sich mit XXXX Ihrem XXXX ?

BF: Wenn ich Kurse besuchen könnte, würde ich lernen. Ich habe keine Übung.

VR: In welcher Sprache möchten Sie Ihr Kind erziehen, das in Österreich aufwächst?

BF: Deutsch und Tschetschenisch.

VR: Erzählen Sie ein bisschen.

BF: Ich verstehe, was Sie sagen. Ich kann nicht sprechen.

VR: Wann sind Sie jetzt nach Wien gekommen?

BF: Ich gehe mit meinem Mann in das Krankenhaus, wenn er da ist. Er kann gut Deutsch.

VR: Haben Sie eine Ausbildung gemacht, seit Sie in Österreich sind? Was machen Sie den ganzen Tag?

BF: Wir dürfen nichts besuchen, außer Deutschkurs, mit dieser Karte.

VR: Was würden Sie gerne lernen?

BF: Wenn ich die Sprache könnte und es möglich wäre, würde ich XXXX studieren.

VR: Was haben Sie in Tschetschenien gelernt?

BF: Ich habe die Schule abgeschlossen.

VR: Welche Schule haben Sie besucht?

BF: 11 Klassen Allgemeinbildende Schule. Dann habe ich nichts gemacht.

(...)"

Am XXXX wurde dem BVwG der mit XXXX datierte Bescheid des BFA hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin XXXX übermittelt. Mit diesem Bescheid wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des am XXXX in Österreich geborenen Sohnes vom XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin Asyl im Asylverfahren zuerkannt worden sei, weil dessen Vater XXXX der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt worden war.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamtes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und führt den im Spruch angeführten Namen.

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Asylantragstellung am XXXX - also seit dreieinhalb Jahren - aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die Beschwerdeführerin hat am XXXX , der über einen Asylstatus in Österreich verfügt, nach muslimischem Ritus geheiratet.

Mit Bescheid vom XXXX des BFA wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des am XXXX in Österreich geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin XXXX vom XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem XXXX zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet in Österreich ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes und wird von ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann unterstützt. Sie lebt in Österreich mit ihrem Sohn teilweise alleine in einer Flüchtlingsunterkunft und teilweise gemeinsam mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Mann in dessen Wohnung.

Die Beschwerdeführerin verfügt insoweit über Deutschkenntnisse, als sie sich auf einfache Art verständigen kann.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits vom BFA im nunmehr angefochtenen festgestellt und beruht auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführerin von der Grundversorgung des Bundes sowie von ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Ehemann unterstützt wird, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Lebensgemeinschaft und Hochzeit nach muslimischem Ritus mit XXXX , der in Österreich über einen Asylstatus verfügt, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde.

Der Umstand, dass dem am XXXX in Österreich geborenen Sohn der Beschwerdeführerin XXXX vom XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zu seinem XXXX zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem mit XXXX datierte Bescheid des BFA.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Zu A)

Zu 1.)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Es ist im gegenständlichen Fall lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Notwendig für das Vorliegen einer Familie iSv Art. 8 EMRK ist allerdings nicht, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben. Insbesondere ist die Unehelichkeit einer Beziehung kein Hindernis für die Anwendung des konventionsrechtlichen Familienbegriffs (Grabenwarter, Europäische Menschrechtskonvention4, 2009, S. 204). Der Gerichtshof für Menschenrechte stellt auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ab (zB EGMR 13.06.1979, Marckx/BEL, Nr. 6833/74 oder EGMR 12.07.2001, K. u. T./FIN, Nr. 25702/94).

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , der in Österreich über einen Asylstatus verfügt und den sie am XXXX nach muslimischem Ritus in Österreich geheiratet hat.

Mit Bescheid vom XXXX des BFA wurde dem Antrag auf internationalen Schutz des am XXXX in Österreich geborenen Sohnes der Beschwerdeführerin XXXX vom XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und diesem der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens mit seinem Vater XXXX zuerkannt.

Dadurch liegt durch die Ausweisung ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor, der sich nach erfolgter Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung als nicht gerechtfertigt erweist:

Sie lebt in Österreich mit ihrem Sohn teilweise alleine in einer Flüchtlingsunterkunft und teilweise gemeinsam mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Mann in dessen Wohnung. Es besteht daher ein tatsächliches und schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Mann und ihrem in Österreich geborenen Sohn, welche beide über einen Asylstatus in Österreich verfügen.

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem nach muslimischem Ritus angetrauten Mann und ihrem Sohn ein tatsächliches Familienleben iSd. Art. 8 EMRK führt, wäre eine Trennung dieses Familienlebens aufgrund seiner Intensität - vor allem auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - nicht zu rechtfertigen.

Die Beschwerdeführerin ist überdies unbescholten, auch wenn die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029).

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Ebenso wenig wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin ihre familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt einging, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltes bewusst sein musste, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die familiären Interessen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit ihrem dreieinhalbjährigen Aufenthalt angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Zu 2.)

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Sprachnachweis des ÖIF vorgelegt (§ 14a Abs. 4 Z 1 NAG). Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG (§ 14a Abs. 4 Z 4 NAG), noch über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife iSd § 64 Abs. 1 UG 2005 entspricht (§ 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Sie hat auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere vom "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch", "Goethe-Institut e.V." oder der "Telc GmbH" (§ 9 Abs. 2 IV-V) vorgelegt. Sie übt zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Tätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Es ist ihr somit gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführerin hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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