L520 2124483-1•BVwG L520 2124483-1
L520 2124483-1Tribunale amministrativo federale24 mag 2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
L520 2124483-1/7E
BESCHLUSS
betreffend
Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 24 AsylG 2005
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 13.05.2016 wurde die beschwerdeführende Partei, XXXX , geb. XXXX , staatenlos, Zl.:
XXXX , von der letzten bekannten Adresse, Mariengasse 45/57, 8020 Graz, abgemeldet und liegt keine aktuelle Meldung vor,
weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wird.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Auch durch die Einsichtnahme in das GVS konnte der derzeitige Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Partei nicht ermittelt werden. Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Per Telefax vom 13.05.2016 wurde der bevollmächtigte Vertreter der beschwerdeführenden Partei um Übermittlung einer aktuellen Meldebestätigung der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Frist von einer Woche ersucht.
Am 22.05.2016 übermittelte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, in welchem bekanntgegeben wurde, dass es diesem nicht möglich sei, die beschwerdeführende Partei zu erreichen. Zudem würden auch die von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Kontaktpersonen nicht wissen, wo sich dieser aufhalte. Aus diesem Grund werde daher die Vollmacht aufgekündigt.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
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