BVwG L507 2126252-1

L507 2126252-1Tribunale amministrativo federale24 mag 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, Herkunftsort,<br/>Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zurückverweisung

Testo completo

BVwG L507 2126252-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2126252.1.00

Spruch

L507 2126252-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, vertreten durch Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2016, Zl. 1052111605 + 150184597, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.02.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er palästinensischer Herkunft und staatenlos sei. Er habe im Libanon im Flüchtlingslager

XXXX gelebt und sei verheiratet. Aufgrund einer Liebesbeziehung im Jahr 2007 habe er das Flüchtlingslager verlassen müssen, weil der Bruder des Mädchens von der Liebesbeziehung erfahren habe und dieser ein Funktionär bei der Organisation XXXX sei. Es sei versucht worden, den Beschwerdeführer mehrmals zu töten. Von 2009 bis 2013 sei der Beschwerdeführer in Norwegen aufhältig gewesen und habe dort als Friseur gearbeitet. 2013 sei er von Norwegen in den Libanon abgeschoben worden. Im Libanon sei er sodann wie ein Hund behandelt worden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers befinde sich in Österreich und der Beschwerdeführer wolle bei ihr sein.

Am 28.04.2015 brachte der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Ehevertrag, der am XXXX 2015 im islamischen Zentrum in Wien abgeschlossen wurde in Vorlage. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit der syrischen Staatsangehörigen XXXX am XXXX 2015 einen Ehevertrag nach islamischem Recht abgeschlossen hat.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.07.2015 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er seine Ehegattin in der Türkei kennen gelernt habe und sie dort nach islamischem Recht geheiratet hätten. Dieser Ehevertrag sei aber verloren gegangen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin den Ehevertrag im islamischen Zentrum in Wien erneuert hätten. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin seien gerade dabei in Österreich standesamtlich zu heiraten. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von seiner Lebensgefährtin bzw. Ehegattin keine weiteren Verwandten in Österreich. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seine "UNRWA Registrierung" vorlegen könne.

Im Akt des BFA finden sich auf AS 103 eine Kopie des Ehevertrages vom XXXX 2015 und auf AS 105 eine Kopie einer "UNRWA - Temporary Registratin Card", ausgestellt am 25.01.2002.

Am 28.07.2015 brachte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX 2015 vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX , in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX 2015 die syrische Staatsangehörige XXXX geheiratet habe.

Am 13.04.2016 brachte der Beschwerdeführer die am XXXX 2016 vom Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX ausgestellte Geburtsurkunde in Vorlage, woraus hervorgeht, dass der Sohn des Beschwerdeführers XXXX am XXXX 2016 in XXXX geboren wurde. Des weiteren brachte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes XXXX sowie eine meldeamtliche Bestätigung betreffend den Sohn des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX 2016 von der Gemeinde XXXX , in Vorlage.

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind XXXX , geb. am XXXX , den Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG (AS135f).

2. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2016, Zl. 1052111605 + 150184597, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm

§ 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. (Spruchpunkt III).

Zur Person des Beschwerdeführers wurden im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen wörtlich getroffen:

"Ihre Identität steht nicht fest.

Sie geben an den Namen XXXX und als Geburtsdatum den 13.05.1987 an.

Sie gehören der Volksgruppe der Palästinenser an und sind staatenlos.

Sie wurden Libanon geboren und haben dort bis zu ihrer Ausreise gelebt.

Sie gehören dem moslemischen Glauben an."

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Sie haben in Österreich standesamtlich geheiratet.

Ihre Gattin heißt XXXX , am XXXX geboren und syrische Staatsbürgerin.

Diese ist ebenfalls Asylwerberin und nur zum vorübergehenden Aufenthalt berechtigt.

Sie haben keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden.

Soziale Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen, konnten nicht festgestellt werden.

Sie befinden sich in der Grundversorgung.

Sie gehen keiner Arbeit nach und haben keinen Deutschkurs absolviert.

Sie haben im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte."

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes auszugsweise wörtlich ausgeführt:

"[...]

Ihre Identität konnte mangels der Vorlage eines unbedenklichen Personaldokumentes nicht festgestellt werden.

[...]

Die Feststellungen bezüglich ihres Privat- und Familienlebens ergeben sich aufgrund ihrer niederschriftlichen Einvernahmen.

[...]"

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde folgendes zu Spruchpunkt III. ausgeführt:

"[...]

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie haben, abgesehen von ihrer Gattin und ihrem Sohn, welche von denselben aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wie sie selber betroffen sind, keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug in Österreich. Es lag daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor.

[...]

Ein bestehendes Familienleben konnte nur zu ihrer Gattin und ihren in Österreich geborenen Sohn festgestellt werden, diese sind jedoch ebenfalls nur zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt.

[...]

Außerdem ist zu beachten, dass sie den weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Libanon verbracht haben und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen sind. Sie haben keine näheren Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beziehungsintensität zu ihrem Herkunftsland Libanon, ist somit nach wie vor ungleich höher als jene zu Österreich.

[...]

Ihre Gattin haben sie erst in Österreich am XXXX 2015 geehelicht. Ihr Sohn wurde am XXXX 2016 in Österreich geboren. Somit haben sie ihr Familienleben erst in Österreich gegründet, obwohl ihnen zu diesem Zeitpunkt ihr unsicherer Aufenthalt bewusst war. Daher war auch kein Familienverfahren zu führen, zumal ihnen ein Familienleben in ihrem Herkunftsstaat zumutbar wäre.

[...]"

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 02.05.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde am 16.05.2016 Beschwerde erhoben, wobei zur Begründung unter anderem vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit einer syrischen Asylwerberin verheiratet sei und er mit dieser einen gemeinsamen Sohn habe, für den ebenfalls ein Asylverfahren laufe. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang nicht nur, weshalb der Fall des Beschwerdeführers nicht als Familienverfahren mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Kind abgewickelt worden sei, sondern auch warum die Behörde eine Entscheidung über den Fall des Beschwerdeführers getroffen habe, bevor über den Fall seiner Gattin und des Sohnes entschieden worden sei.

Des weiteren habe der Beschwerdeführer im Asylverfahren eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt, weshalb für die Entscheidung die Auslegung des Art. 12 Absatz 1 Statusrichtlinie jedenfalls von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer sei palästinensischer Flüchtling im Libanon und ein Schutz sei ihm aufgrund der von ihm detailliert dargestellten Vorfälle nicht mehr gewährt worden. Schon aus diesem Grund hätte ihm daher Asyl gewährt werden müssen.

4. Laut einem Auszug aus dem "Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister" vom 18.05.2016 geht hervor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers am 19.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, der nach wie vor beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, anhängig ist. Der Ehegattin des Beschwerdeführers wurde am 19.01.2015 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.

Für den minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wurde am 13.04.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz beim BFA gestellt. Dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers wurde am 13.04.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt. Das Asylverfahren des minderjährigen Sohnes Beschwerdeführers ist beim BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, nach wie vor anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

3.1. Der Beschwerdeführer ist mit einer syrischen Staatsangehörigen, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und deren Asylverfahren nach wie vor beim BFA anhängig ist, verheiratet. Der Beschwerdeführer ist ebenso der Vater eines minderjährigen Kindes, das syrischer Staatsangehöriger ist und für das ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt wurde, wobei dieses Asylverfahren ebenso nach wie vor beim BFA anhängig ist.

Die in § 34 AsylG geregelten Sonderbestimmungen für ein Familienverfahren im Inland lauten wie folgt:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.

Im gegenständlichen Fall wurde unter Außerachtlassung der Anordnung des

§ 34 Abs. 4 AsylG das Verfahren des Beschwerdeführers von der belangten Behörde entschieden, ohne dass die anhängigen Verfahren auf internationalen Schutz der Ehegattin und des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers unter einem geführt und entschieden wurden. Eine solche Vorgangsweise widerspricht dem § 34 AsylG und ist der angefochtene Bescheid mit einem gravierenden Mangel behaftet.

Insbesondere wurden keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, in wie weit es der Ehegattin und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers zumutbar sei, das gemeinsame Familienleben mit dem Beschwerdeführer im Libanon weiter zu führen, zumal es sich bei der Ehegattin und dem minderjährigen Sohn des Beschwerdeführers um Staatsangehörige von Syrien handelt.

3.2. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und palästinensischer Herkunft. Der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes war Libanon, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling bei UNRWA registriert ist oder war.

Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen Ermittlungen dahingehend zu tätigen, ob der Beschwerdeführer nach wie vor bei UNRWA registriert ist, zumal die von ihm in Vorlage gebrachte Registrierungskarte am 25.01.2002 für den Vater des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und der Beschwerdeführer lediglich als damals noch minderjähriges Kind in diese Karte eingetragen ist.

Sofern der Beschwerdeführer nach wie vor unter dem Schutz von UNRWA steht, wäre es die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, zu ermitteln, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr den Schutz von UNRWA in Anspruch nimmt oder genommen hat.

Da diese unbedingt notwendigen Ermittlungen im gegenständlichen Fall weder im Ermittlungsverfahren noch in der angefochtenen Entscheidung ihren Niederschlag gefunden haben und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lapidar zum Ergebnis kam, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.

3.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln sowohl in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität als auch in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer realen Gefahr, inwiefern eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon für den Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Libanon für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten oder der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.

Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - das unter einem mit den nach wie vor anhängigen Asylverfahren seiner Ehegattin und seines minderjähriges Kindes gemäß § 34 AsylG zu führen sein wird - mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt auseinander zu setzen und entsprechende Ermittlungen durchzuführen haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,

s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.