W228 2002292-1•BVwG W228 2002292-1
W228 2002292-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung,<br/>Sachverständigengutachten
W228 2002292-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , 1140 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 27.05.2013, OB:
XXXX betreffend 1) Anerkennung einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung und 2) Zuerkennung der Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) von 01.10.2012 bis 31.01.2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) leistete in der Zeit vom 03.09.2012 bis 02.03.2013 seinen ordentlichen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer ab.
Einlangend am 29.01.2013 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Dokumenten und medizinischen Unterlagen eine Beschädigtenversorgung nach dem HVG. Er habe am 19.09.2012 im Zuge des Ausbildungsdienstes beim Rauf- und Runterlaufen einer Treppe mit Marschgepäck inklusive Üben des Appellschrittes einen Bruch des Schienbeinkopfes am linken Bein (Stressfraktur) erlitten.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) veranlasste im Zuge des Ermittlungsverfahren die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung samt Erstellung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte am 16.04.2013 durch Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie. Das mit 22.04.2013 datierte Gutachten lautet auszugsweise:
"(.....) GWD vom 03.09.2012 bis 02.03.2013.
Am 19.09.2012 erstmaliges Aufsuchen des Truppenarztes in Horn wegen Schmerzen in beiden Kniegelenken, links mehr als rechts. Kontrolle am 24.09. - keine Besserung. Wegen anhaltender Beschwerden wird am 09.10.2012 ein MRT des linken Kniegelenks angefertigt, wo ein frischer Stressbruch am inneren Schienbeinplateau, sowie ein umfangreiches Markraumödem festgestellt wurden.
Dann stat. Weiterbehandlung im HSP vom 12.10. bis 22.10.2012. Entlassung mit Stützkrücken. Am 23.10.2012 Kontrolle im KH Barmherzige Schwestern.
Weiterbehandlung im HSP. Zunahme der Beschwerden im Jänner 2013. Neuerliches MRT am 14.01.2013, dort wurde eine neu aufgetretene Überlastungsfraktur eminenzianahe festgestellt. In der Folge Versorgung mit Oberschenkelgipshülse, Gipsabnahme am 01.02.2013, anschließend wurde eine Knieschiene verordnet.
Am 02.03.2013 abgerüstet.
Weiterbehandlung erfolgt im KH der Barmherzigen Schwestern. Vom 19.02. bis 20.02.2013 stationär im KH Barmherzige Schwestern, hier wurde auch ein Einriss des vorderen Kreuzbands festgestellt und eine Grad-Il-Läsion am medialen Meniskushinterhorn. Verordnet wurde Oleovit D3.
Anamnestisch wurde eine Knochendichtemessung im AKH im Februar durchgeführt, die unauffällig war. Im März neuerliches MRT (Befunde nicht vorliegend).
In der Folge keine weitere orthopädische Behandlung.
Subjektive Symptome:
Ich habe Schmerzen beim Treppensteigen, auch beim Stehen. Schmerzfrei bin ich in der Früh, ich habe den ganzen Tag Schmerzen. Ich kann nichts tragen, das Knie schwillt an.
Medikamente: Xefo, Oleovit D3
Größe: 183cm Gewicht: ca. 90kg
Kommt in knöchelhohen festen Schuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, elastisch flott. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Untere Extremitäten:
Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, beim Zehenballen- und Fersengang, sowie Einbeinstand werden Schmerzen im linken Knie angegeben. Anhocken ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Oberschenkel. Die Durchblutung ist ungestört, Fußpulse sind tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Rechtes Knie:
Ergussfrei, minimal vermehrte äußere Aufklappbarkeit in Streck- und 30° Beugestellung (seitengleich). Lachman Test ist negativ, Zohlentest ist negativ.
Linkes Knie:
Vom äußeren Aspekt her unauffällig. Kein wesentlicher intraartikulärer Erguss. Zohlentest ist negativ. Minimal vermehrte (seitengleich) äußere Aufklappbarkeit in Streck- und 30°
Beugestellung: Lachman Test negativ, keine Schubladenzeichen. Kein wesentlicher Beugerotationsschmerz, kein lokaler Druckschmerz.
Beweglichkeit:
Hüften seitengleich, Knie S 0/0/135 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Umfang in cm:
Oberschenkel rechts 60, links 59, Knie 41 beidseits, Unterschenkel rechts 43,5, links 43
Beurteilung der Kausalität:
Die am 19.09.2012 geäußerten Beschwerden nach vermehrter Belastung sind als kausal anzuerkennen. Auch die Behandlungen bis 13.01.2013.
Die im Magnetresonaztomographie vom 14.01.2013 beschriebene neuerliche Stressfraktur eminentianahe ist allerdings nicht mehr als Stressfraktur wegen Überlastung im Dienst zu werten, da in der Zeit vom Mitte September bis Mitte Jänner keine übermäßige Belastung stattgefunden hat.
Die in der Magnetresonaztomographie vom 09.10.2012 beschriebene, kausale Stressfraktur war zu diesem Zeitpunkt weitgehend abgeheilt, das Knochenmarködem stark rückläufig.
Die neu aufgetretene Stressfraktur ist als schicksalhaft bzw. anlagebedingt zu werten.
Eine DB liegt hierbei nicht vor.
DB
1 Stressfraktur am linken inneren Schienbeinplateau g.Z. 134 30% 1/1 30%
Wahl dieser Position da eine Schmerzbedingte Belastungsminderung verbunden mit Gangbildstörung und Gangleistungsminderung bestand, mit dem unteren Rahmensatz da keine Beweglichkeitseinschränkung bestanden hat.
ab 14.01.2013
1 Folgenlos abgeheilte Stressfraktur am linken inneren 133 0% 1/1 0%
Schienbeinplateau
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da folgenlos.
(.....)"
Die belangte Behörde erließ am 27.05.2013 den angefochtenen Bescheid. Unter Spruchpunkt 1) wurde die Stressfraktur am linken inneren Schienbeinplateau als Dienstbeschädigung nach dem HVG anerkannt. Unter Spruchpunkt 2 wurde dem Beschwerdeführer ab dem 01.10.2012 bis 31.01.2013 eine Beschädigtenrente zuerkannt. Diese betrage 341,40 Euro im Monat. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für den Spruchpunkt 1 das ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.04.2013 als schlüssig befunden und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Die Minderung der Erwerbstätigkeit betrage ab dem 19.09.2012 30% und ab dem 14.01.2013 0%. Die Beschädigtenrente nach einer MdE von 30% betrage ab 01.10.2012 befristet bis 31.01.2013 monatlich 341,40 Euro.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht, einlangend am 11.07.2013 Berufung. Er führte aus, dass er ab dieser Verletzung ständig Schmerzen gehabt hätte und immer noch unter den Folgen leide. Er habe ohne Abheilen seines Beines dieses ständig am Weg zum Dienst und auch dort belasten müssen. Es sei keine Untersuchung erfolgt, ob die Schädigung gänzlich behoben sei. Er habe ständig Schmerzen gehabt und sei regelmäßig zum Truppenarzt gegangen. Die Untersuchung im Februar 2012 [Anmerkung: gemeint 2013] habe ergeben, dass eine Fraktur vorhanden sei. Er sei beim Bundesheer nicht ausreichend versorgt und untersucht worden. Er habe noch immer Schmerzen und Einschränkungen im privaten und beruflichen Leben. Er könne viele Bewegungen nicht ausführen. Er erwarte, dass das Bundesheer die Verantwortung übernehme.
Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veranlasste die Einholung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Am 19.11.2013 erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten lautet auszugsweise:
"(.....)
Subjektiv
Er habe seit dem Bundesheer Knieschmerzen. Die Beschwerden seien permanent vorhanden, bei Kälte intensiver. Er habe Probleme bei der Arbeit, er habe Beschwerden bei langem Gehen, bei Einkäufen, bei schwerem Tragen. Seit zwei Tagen habe er auch Kreuzschmerzen. Er sei beim Orthopäden in Behandlung, derzeit bekomme er physikalische Therapien.
Status 34-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 183/Gew.90
Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/19, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, FBA 30cm, Seitneigen bds. 40°, Rotation frei
Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar.
Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.
Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Das linke Kniegelenk äußerlich unauffällig, nicht druckdolent, kein Bewegungsschmerz. Genutrain links wird getragen.
Hüft- und Sprunggelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bds. 0-0-140°, bandfest.
Zehen- und Fersenstand sowie Einbeinstand links unsicher, Hocke endlagig eingeschränkt, der Gang diskret linksbetont hinkend
Stufenweise Einschätzung ab 19.9.2012:
vom 19.9.2012 bis 13.1.2013
Stressfraktur am linken inneren Schienbeinplateau g.Z. 134 30% 1/1 30%
Wahl dieser Position, da schmerzbedingte Belastungsminderung mit Gangbildstörung und Gangleistungsminderung bestand, unterer Rahmensatz, da keine Bewegungseinschränkung bestand
ab 14.1.2013: siehe DB
DB
Folgenlos abgeheilte Stressfraktur an linken inneren 133 0% 1/1 0%
Schienbeinplateau
unterer Rahmensatz, da folgenlos
Zu den Berufungseinwendungen
Die im MRT vom 9.10.2012 diagnostizierte Stressfraktur wurde lege artis behandelt, mit Befund vom 27.11.2012 die Fraktur in Abheilung und in knöcherner Durchbauung. Dies entspricht dem üblichen Heilungsverlauf, demnach Stressfrakturen innerhalb von etwa acht Wochen ausheilen. Stützkrücken wurden zumindest bis Ende November 2012 verwendet, somit das Bein entlastet. In weiterer Folge bestand nur eingeschränkte Dienstfähigkeit, dies schließt belastende Tätigkeiten aus. Somit kann die laut MRT vom 14.1.2013 diagnostizierte neuerliche Stressfraktur nicht den Eigentümlichkeiten des Wehrdienstes angelastet werden, da keine überproportionale Belastung mehr stattgefunden hat. Die derzeit geklagte Symptomatik kann nicht der seinerzeitigen (abgeheilten) Stressfraktur zugeordnet werden, anlässlich der nunmehrigen Begutachtung das linke Kniegelenk klinisch unauffällig, frei beweglich.
Gegenüber erstinstanzlichem Gutachten ergibt sich keine abweichende Beurteilung
Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
(.....)"
Mit Schreiben vom 27.12.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesberufungskommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sein Verfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 27.01.2016 dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten vom 19.11.2013) und räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme beim BVwG einzubringen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und erlitt im Zuge der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes am 19.09.2012 im Zuge des Ausbildungsdienstes beim Rauf- und Runterlaufen einer Treppe mit Marschgepäck inklusive Üben den Appellschrittes einen Bruch des Schienbeinkopfes am linken Bein (Stressfraktur).
Die Voraussetzungen für die (Weiter)Gewährung einer Beschädigtenrente im Sinne des HVG sind nicht erfüllt, da ab dem 14.01.2013 eine folgenlos abgeheilte Stressfraktur vorliegt und der Rahmensatz der MdE ab diesem Zeitpunkt 0% beträgt.
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Die beiden sachverständigen Gutachter kamen in ihren Gutachten zum Schluss, dass die am 14.01.2013 mittels MRT festgestellte neuerliche Stressfraktur nicht mehr als Stressfraktur wegen Überlastung im Dienst zu werten sei, da in der Zeit von Mitte September 2012 bis Mitte Jänner 2013 keine übermäßige Belastung stattgefunden habe.
Einem im Akt befindlichen Endgutachten des Truppenarztes vom 01.03.2013 zufolge war der Beschwerdeführer vom 12.10.2012 bis 24.10.2012 nicht dienstfähig, danach vom 25.10.2012 bis 01.03.2013 eingeschränkt dienstfähig.
Aus dem Gutachten Dr. XXXX vom 19.11.2013 geht hervor, dass die Stressfraktur vom 19.09.2012 lege artis behandelt worden sei und mit Befund vom 27.11.2012 die Fraktur in Abheilung und in knöcherner Durchbauung befundet worden sei.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die Gutachten vom 16.04.2013 und vom 13.01.2014 schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Die getroffenen Feststellungen, basieren jeweils auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens beigebrachten Befunde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Staatbürgerschaft des Beschwerdeführers und den Zeitraum der Ableistung des Präsenzdienstes ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Die Bezug habenden Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes lauten:
§ 1. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat: 1. bei der Meldung oder Stellung,
2. bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
(2) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger oder eine Frau im Ausbildungsdienst auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst zurückzuführen ist: 1. auf dem Weg zum Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst,
2. auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
3. auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder
auf dem Heimweg,
4. im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
5. im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der
militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
6. im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
7. auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
8. im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten
Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
9. im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen
Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, im Wehrdienst als Zeitsoldat
a) auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung, sofern die Untersuchungsstelle oder der Behandlungsort der militärischen Dienststelle vorher bekanntgegeben wurde,
b) auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort oder zur Wohnung,
10. auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
11. im Falle eines Einsatzes gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zu
beaufsichtigten Tätigkeiten während befohlener dienstlicher Erholungszeiten oder auf dem Rückweg,
12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
13. auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
14. auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,
15. auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.
(2a) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 39 WG 2001 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
(2b) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 37 WG 2001 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des § 1 Abs. 3 WG 2001 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde: 1. durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
2. durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 WG 2001 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
3. durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
4. durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als
Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.
(4) Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
(5) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
(6) Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Unbestritten ist die Anerkennung der vom Beschwerdeführer am 19.09.2012 erlittenen Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne der §§ 1 und 2 HVG.
Wie unter Pkt 2. ausgeführt, kamen die beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten jedoch übereinstimmend zum Schluss, dass die am 14.01.2013 festgestellte neuerliche Stressfraktur nicht mehr als Stressfraktur wegen Überlastung im Dienst zu werten sei.
Damit fehlt es der geltend gemachten - am 14.01.2013 festgestellten - neuerlichen Verletzung an der Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 HVG, dass sie auf ein bestimmtes schädigendes Ereignis oder auf eigentümliche Verhältnisse in Bezug auf die Dienstleistung zurückzuführen ist.
Es liegen somit die Voraussetzungen für die Anerkennung der neuerlichen - am 14.01.2013 festgestellten - Fraktur als Dienstbeschädigung nicht vor. Daraus ergibt sich, dass auch die Gewährung einer Beschädigtenrente aufgrund der geltend gemachten Verletzung nicht erfolgen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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