BVwG W162 2124810-1

W162 2124810-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016

Regest

Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand, Grad der Behinderung

Testo completo

BVwG W162 2124810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2124810.1.00

Spruch

W162 2124810-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin

Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle Wien vom 15.03.2016 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß wird gem. § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2015 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde).

1.2. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin das Leiden "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. den §§ 40, 41 und 45 BBG mit Bescheid vom 02.09.2015 ab.

Dieser Bescheid wurde am 07.09.2015 abgefertigt. Ein Zustellnachweis liegt nicht im Akt der belangten Behörde, zumal die Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt worden war. Da die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dieser Bescheid sei ihr nicht zugestellt worden, ist gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz davon auszugehen, dass am dritten Werktag nach Übergabe an das Zustellorgan eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Er erwuchs daher in Rechtskraft.

2. Am 14.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Da der Antrag binnen der Jahresfrist gestellt wurde, ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst um Feststellung aus medizinischer Sicht, ob die beiliegenden Befunde geeignet seien, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen. Beigelegt wurden Vergleichsbefunde sowie die vorgelegten Befunde durch die Beschwerdeführerin.

Seitens des ärztlichen Dienstes erging am 08.02.2016 eine Äußerung dahingehend, dass eine offenkundige Änderung durch die Befunde nicht belegt wäre, insbesondere auch nicht durch den Entlassungsbericht der unfallchirurgischen Abteilung des Krankenhauses XXXX. Es handle sich lediglich um eine unfallbedingte vorübergehende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhalten würde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres sei deshalb nicht gerechtfertigt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 41 Abs. 2 BBG zurück.

Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung zunächst darauf verwiesen, dass mit Bescheid vom 02.09.2015 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.04.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen worden sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen. Mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.01.2016 beantrage sie nunmehr die neuerliche Ausstellung eines Behindertenpasses. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sei jedoch noch kein Jahr verstrichen. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen könnte nicht glaubhaft geltend gemacht werden. Die ärztliche Stellungnahme bilde einen Bestandteil der Bescheidbegründung und finde sich in der Beilage.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.03.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.03.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass durch den unverschuldeten Unfall eine Kreuzregion wieder in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Sie wohne in XXXX in Niederösterreich, sei jedoch auf das Auto angewiesen. Ihre Gehleistung beschränke sich auf ca. 50 Meter. Auch im Liegen und Sitzen habe sie unerträgliche Schmerzen. Sie ersuchte deshalb um neuerliche Begutachtung.

5. Am 15.04.2016 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 12.05.2016 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin sie darum bat, sich ihren Fall noch einmal genau anzusehen, da ihre Kreuzschmerzen nicht besser wurden. Sie hätte einen unverschuldeten Verkehrsunfall gehabt und dadurch anhaltend erhebliche Schmerzen. Sie verwies auf ihre geringe Gehleistung und auf ambulante Therapien. Da ihr Mann schwer krank sei, sei sie auf das Auto angewiesen, um einkaufen gehen zu können. Sie ersuchte um Rücksichtnahme auf ihre Lebensumstände.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2015 rechtskräftig festgestellt.

Am 14.01.2016 - binnen Jahresfrist gem. § 41 Abs. 2 BBG - stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes (im Sinne einer Verschlechterung) seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde vom 02.09.2015 nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 02.09.2015 rechtskräftig festgestellt wurde, basiert auf den im Akt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2015.

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes im Sinne einer Verschlechterung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 08.02.2016, wonach eine offenkundige Änderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes innerhalb der Jahresfrist durch die vorgelegten Befunde nicht belegt werden können. Die Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass durch den unverschuldeten Unfall ihre Kreuzregion wieder in Mitleidenschaft gezogen werde und sie unter anhaltenden Schmerzen und Gehbeeinträchtigungen leiden würde. In diesem Zusammenhang hat der ärztliche Dienst nachvollziehbar und schlüssig dargetan, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung ihres Gesundheitszustandes vorliege, insbesondere auch nicht durch den vorgelegten Entlassungsbericht der unfallchirurgischen Abteilung eines Krankenhauses, da es sich hierbei nur um eine unfallbedingte vorübergehende Funktionseinschränkung handle. Diese Beeinträchtigung würde voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhalten. Die neu vorgelegten medizinischen Unterlagen durch die Beschwerdeführerin sind somit nicht geeignet, eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes im Sinne einer Verschlechterung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft zu machen. Auch seitens des ärztlichen Dienstes wurde in dessen Stellungnahme vom 08.02.2016 ausgeführt, dass sich durch die neu vorgelegten Befunde die Notwendigkeit einer neuerlichen Begutachtung innerhalb eines Jahres nicht ergeben würde.

Es ist daher in einer Gesamtschau der Umstände nicht von einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne einer Verschlechterung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. Der erkennende Senat beachtet die Stellungnahme des Sachverständigen des ärztlichen Dienstes vom 08.02.2016 nachvollziehbar, schlüssig und glaubwürdig und sieht keinerlei Anlass, an dem Ergebnis zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 23.04.2015 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2015 rechtskräftig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin begehrte mit gegenständlichem Antrag vom 14.01.2016 erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin brachte ihren nunmehr zweiten Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG ein.

Wie bereits oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin mit den nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.03.2016 daher zu Recht den am 14.01.2016 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird verwiesen auf § 45 Abs. 1 BBG, der ausdrücklich bestimmt, dass Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen sind. Weiters normiert § 41 Abs. 2 BBG, dass im Falle eines neuerlichen Antrages innerhalb der Jahresfrist bei nicht glaubhaft gemachten offenkundigen Änderungen einer Funktionsbeeinträchtigung - wie dies im Beschwerdefall gegeben ist - der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Darüber hinaus konnte dies gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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