W162 2124233-1•BVwG W162 2124233-1
W162 2124233-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2124233-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia
JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , SVNR:
XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle
Wien vom 09.09.2015, FZ: 1799030634 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2015 beim Bundessozialamt, Landestelle Wien, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gem. § 29 b Abs. 2 bis 4 StVO" in den Behindertenpass und legte diesem in der Folge ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten, durchgeführt durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, am 26.06.2015 aufgrund einer persönlichen Untersuchung durchgeführt.
Dieses Sachverständigengutachten gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
"Anamnese :
Seit 12-2014 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Derzeitige Beschwerden:
Kreuzschmerzen beim Liegen und Sitzen mehr als beim Gehen. Keine Lähmungen Schmerzen strahlen bis in die Zehen beider Seiten, links mehr als rechts, aus. Fallweise Schulterschmerz. Hüftschmerz rechts. Mit der operierten linken Seite geringe Beschwerden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
2013 Kur im November.
Novalgin Tropfen 2x30 Tropfen.
Digimerck, Eliquis, Nomexor, Amliostad, Simvastin, Amelior, Magnosolv, Magenschutz.
1 UA Krücke immer, fallweise auch 2 UA-Krücken bei Wetterumschwung.
Sozialanamnese:
Wohnung 2. Stock mit Lift. 10 Stufen zum Lift.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Kleidung, normaler Konfektionsschuh, eine Gehhilfe.
Guter AZ und EZ, Rechtshänder.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist normal durchblutet, mehrfache OP-Narben nach Basaliomentfernung an der Stirn, an der Nase, im Bereich des Dekoletee, im Nacken und am Rücken.
Reizlose OP-Narbe im Bereich der linken Hüfte, im Bereich des linken Kniegelenkes.
Ernährungszustand:
Größe: 176 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
WS ges.:
Im Lot, Becken- Schultergeradstand, Streckhaltung der LWS, symmetrische Muskulatur.
HWS.
S 20/0/10, R je 60. Fje20.
BWS:
F je 20, R je 20, Ott 30/32.
LWS:
FBA +30, Reklination 5 Grad, Seitneigen je 10.
Peripher neurol.:
Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität, grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.
OE:
Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen. Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re.:
S 40/0/90, F 90/0/10, R (F0) außen 30/0/20, (F90) außen 30/0/30.
Schulter li.:
S 40/0/170, F 170/0/10, Rotation frei.
Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke:
Frei beweglich.
Schürzengriff:
Bds:.möglich, Nackengriff ist rechts nicht möglich, links normal.
Kraft- Faustschluss:
Seitengleich.
UE:
Keine Beinlängendifferenz, plumpe Kniekontur bds., keine Muskelatrophien, Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Hüfte re.:
s 0/0/100, R je 20, F je 20, leichtes Kapselmuster.
Hüfte li.:
S 0/0/100, R je 20, F je 20, Rotationsschmerz in allen Richtungen.
Knie re.:
S 0/0/140, ++ positives Zohlenzeichen, Krepitieren beim Durchbewegen, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, eingeschränktes Patellaspiel.
Knie li.:
S 0/0/100, bandfest, Zohlenzeichen negativ, kein Erguss.
OSG bds.:
S 10/0/30, leichter Spreizfuß.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Mit Gehhilfe leichtes Hinken re., Zehen- Fersenstand, Einbeinstand mit Stockhilfe möglich. Hocke ist ein Viertel möglich."
Festgestellt wurde, dass aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme von Zusatzeintragungen nicht vorliegen würden. Verwiesen wurden auf seine Hüfttotalendoprothese und Knietotalendoprothese links. Weiters wurde ausgeführt:
"Bei dem 81jährigen finden sich mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich der LWS und der unteren Extremität. Der Bewegungsumfang an den großen Gelenken ist ausreichend um kurze Wegstrecken zurückzulegen und erlaubt das Überwinden von Niveauunterschieden. Eine neurologische Defizitsymptomatik liegt nicht vor.
An der OE liegt eine Funktionsbehinderung der rechten Schulter für Überkopftätigkeiten vor, Der Arm kann bis 90 Grad abgespreizt werden. Die Kraftentwicklung und Greiffunktion in einem Bewegungsumfang von 90 Grad, sind also erhalten. Somit ist die Verwendung von einfachen Behelfen wie Gehstöcken, UA-Stützkrücken oder die Verwendung von Haltegriffen und Aufstiegshilfen (Handlauf bei Stiegen) ohne Schwierigkeiten möglich.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Am Bewegungsapparat sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Keine vorliegend. (...)"
3. Im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2015 das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer vorgegebenen Frist begründete Einwendungen zu erheben, sowie entsprechende neue Befunde vorzulegen.
4. Binnen offener Frist erstattete der Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs Einwendungen und legte im Zuge dessen weitere Befunde sowie Arztbestätigungen einer Ärztin für Allgemeinmedizin, eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse und Spitalsbefunde bei. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass es ihm nicht möglich sei, lange Strecken ohne Schmerzen zu gehen. Dies würde durch die beigelegten Befunde und Arztbestätigungen dokumentiert. Zu der Begründung im Sachverständigengutachten, dass die Verwendung von Haltegriffen und Aufstiegshilfen möglich sei, entgegnete er, dass ihm zwar diesbezüglich das Halten möglich sei, aber bis dahin müsste er einmal zu einem öffentlichen Verkehrsmittel gelangen und dies sei ihm ohne Schmerzen kaum möglich. Auch würden seine Transporte ins Spital mit einem Krankentransport abgewickelt werden. Er erachtete das Sachverständigengutachten "als Hohn" und ersuchte um Abänderung des Bescheides.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice wurde dieser ersucht, zur Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des Sachverständigengutachtens dahingehend eine Erklärung abzugeben, da sich der Beschwerdeführer mit dem Ermittlungsverfahren nicht einverstanden erklärt hatte. Es wurde um neuerliche Überprüfung und Begründung dahingehend ersucht, ob die eingebrachte Stellungnahme einer Änderung des Sachverständigengutachtens notwendig mache.
6. Am 14.08.2015 langte die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Für die orthopädische Beurteilung relevantem Befunde finden sich von Neuropathie Screnning der Diabetes- und Stoffwechselambulanz Abl. 70 vom Juli 2015. Die Veränderungen zeigen eine Überlappung mit den Symptomen des Wirbelsäulenleidens und sind daher nicht in der Diagnosenliste angeführt, da eine zusätzliche Funktionsbehinderung daraus nicht gegeben ist. Der neu vorgelegte Befund der Wirbelsäule, Abl. 65-66, ist im Rahmen der letzten Untersuchung vorgelegt worden (Abl. 38-39). Neue Erkenntnisse, die eine Änderung der Beurteilung erfordern sind nicht gegeben."
7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.09.2015 sprach das Sozialministerium aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.03.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen werde.
Es wurde darauf verwiesen, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beschwerdeführer bereits im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 17.07.2015 übermittelt worden seien. Nach diesem Sachverständigengutachten würden mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten vorliegen. Der Bewegungsumfang an den großen Gelenken sei ausreichend, um kurze Wegstrecken zurückzulegen und erlaube das Überwinden von Niveauunterschieden. Eine neurologische Defizitsymptomatik liege nicht vor. An der oberen Extremität liege eine Funktionsbehinderung der rechten Schulter für Überkopftätigkeiten vor. Der Arm könne bis 90° abgespreizt werden. Die Kraftentwicklung und Greiffunktion in einem Bewegungsumfang von 90° seien ebenso erhalten. Somit sei die Verwendung von einfachen Behelfen wie Gehstöcken, Stützkrücken oder die Verwendung von Haltegriffen und Aufstiegshilfen ohne Schwierigkeiten möglich. Es wurde darauf verwiesen, dass dieses ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 geprüft und als schlüssig erachtet worden sei.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund seiner am 17.07.2015 erhobenen Einwände sei eine neuerliche Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.06.2015 zu bewirken. Diese neuerliche Stellungnahme bilde einen Bestandteil der Bescheidbegründung und finde sich in der Beilage.
Öffentliche Verkehrsmittel könnten somit vom Beschwerdeführer erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Eine Benützung sei dem Beschwerdeführer sohin zumutbar und sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei demnach spruchgemäß abzuweisen.
8. Am 21.03.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass es ihm kaum möglich sei, ohne Schmerzen zu gehen und dass er um eine gütliche Lösung hoffe. Beigefügt wurden dieser Beschwerde eine Arztbestätigung vom 25.09.2014 (bereits vorgelegt, AS 15), ein Befund eines Diagnosehauses vom 18.02.2016, ein Befund der Wiener Gebietskrankenkasse und sein Schreiben vom 28.07.2015.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2015 bei der belangten Behörde (einlangend) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass führt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 26.06.2015, welches aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt wurde, sowie auf die Stellungnahme zum Gutachten hinsichtlich der konkreten Fragen zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers vom 14.08.2015.
In diesem Gutachten sowie in der Stellungnahme wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2015 wurde festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der Facharzt für Orthopädie führt im Fall des Beschwerdeführers nach umfassender Auseinandersetzung mit seiner Anamnese und seinem Allgemeinzustand aus, dass dieser allein und aufrecht gehend gekommen war und eine Gehhilfe sowie normale Konfektionsschuhe getragen hätte. Hinsichtlich des Gangbildes und der Mobilität des Beschwerdeführers hatte der Sachverständige ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Gehhilfe ein leichtes Hinken rechts aufweise, er jedoch den Zehen- und Fersenstand durchführen könne. Auch der Einbeinstand mit Stockhilfe sei möglich. Auch die Hocke sei zu einem Viertel möglich. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden folgende Leiden festgestellt: Infrarenales Aortenaneurysma, degenerative Veränderungen der WS, Hüftgelenkersatz links, Kniegelenkstotalersatz links, Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Hinsichtlich der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass am Bewegungsapparat keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar seien. Es liege auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Hüfttotalendoprothese und Knietotalendoprothese links vorweise. Bei dem 81-jährigen finden sich mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremität. Der Bewegungsumfang an den großen Gelenken sei ausreichend, um kurze Wegstrecken zurückzulegen und erlaube das Überwinden von Niveauunterschieden. Eine neurologische Defizitsymptomatik würde nicht vorliegen. An den oberen Extremitäten würde eine Funktionsbehinderung der rechten Schulter für Überkopftätigkeiten vorliegen. Der Arm könne jedoch bis 90° abgespreizt werden. Die Kraftentwicklung und Greiffunktion in einem Bewegungsumfang von 90° seien ebenso erhalten. Insgesamt sei die Verwendung von einfachen Behelfen wie Gehstöcken, Stützkrücken oder die Verwendung von Haltegriffen und Aufstiegshilfen (Handlauf bei Stiegen) ohne Schwierigkeiten möglich.
Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers im Zuge des Parteiengehörs sowie der weiters vorgelegten Befunde und Arztbestätigungen wurde der ärztliche Dienst von der belangten Behörde neuerlich zur konkreten Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers befragt. Dabei wiederholte der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 14.08.2015 seine bisherige Einschätzung. Dabei wurde weiters ausgeführt, dass für die orthopädische Beurteilung relevante Befunde sich vom Neuropathie-Screening der Diabetes und Stoffwechselambulanz AS 70 vom Juli 2015 finden würden. Die Veränderungen würden eine Überlappung mit den Symptomen des Wirbelsäulenleidens vorzeigen und seien daher nicht in der Diagnosenliste angeführt, da eine zusätzliche Funktionsbehinderung dadurch nicht gegeben sei.
Diese Ausführungen erscheinen auch für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig und nachvollziehbar. Weiters wurde in dieser Stellungnahme darauf verwiesen, dass der neu vorgelegte MRT-Befund der Wirbelsäule im Rahmen der vorherigen Untersuchung bereits vorgelegt worden sei. Insgesamt kam der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.08.2015 zu dem plausiblen, nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass neue Erkenntnisse, die eine Änderung der Beurteilung erfordern, nicht vorliegen würden. Im Fall des Beschwerdeführers sei somit die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Insgesamt wurde zusammenfassend somit am Gutachten vom 26.06.2015 festgehalten und festgestellt, dass sich keine Änderungen im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Fall des Beschwerdeführers ergeben würden. Dies bedeute, dass der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei, das sichere Ein- und Aussteigen, der sichere Transport sowie das Zurücklegen kurzer Wegstrecken trotz Einschränkungen im Bewegungsapparat möglich seien.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das im gegenständlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 26.06.2015 sowie die Stellungnahme dazu vom 14.08.2015 in Übereinstimmung mit dem bereits eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.12.2014 stehen, welches aufgrund einer Erstbegutachtung des Beschwerdeführers im Zuge der Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses durchgeführt wurde. Auch in der damaligen Anamnese hat der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass er maximal 20 bis 30 m gehen könne, da er Schmerzen an der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung über beide Hüften bis zu beiden Füßen habe. Auch hierbei schienen ein geringes Hinken auf der rechten Seite sowie die Benutzung eines Gehstockes auf. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Hüftgelenkstotalersatz und der Kniegelenkstotalersatz die Mobilität des Beschwerdeführers einschränken würde. Schon damals wurde festgestellt, dass bei der angeführten Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten jedoch das Ein- und Aussteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Diese Einschätzung stimmt auch überein mit dem im verfahrensgegenständlichen Zeitrahmen eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.06.2015. Schon in der Erstbegutachtung des Beschwerdeführers war festgestellt worden, dass das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel sowie das Anhalten durch die Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und die Verwendung des Gehstockes limitiert sei. Im erneut eingeholten Sachverständigengutachten, dem verfahrensgegenständlichen Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 sowie in der Stellungnahme dazu wurde auch dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Kraft verfüge, um sich an den Haltegriffen anzuhalten. Auch die Einwände des Beschwerdeführers dahingehend vom 30.07.2015, wonach er erst einmal in ein öffentliches Verkehrsmittel kommen müsse, um sich überhaupt anhalten zu können und dies schmerzhaft sei, stehen dieser Einschätzung des Sachverständigen keinesfalls entgegen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 26.06.2015 sowie der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 14.08.2015 zu zweifeln, und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten sowie der Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigens seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Der erkennende Senat kommt beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Leiden des Beschwerdeführers das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht verunmöglicht, zumal der beauftragte Sachverständige im vorliegenden Fall nachvollziehbar vorgebracht hat, dass im Fall des Beschwerdeführers zwar mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten vorliegen würden, der Bewegungsumfang an den großen Gelenken jedoch ausreichend sei, um kurze Wegstrecken zurückzulegen und auch das Überwinden von Niveauunterschieden möglich sei. Auch eine neurologische Defizitsymptomatik wurde ausgeschlossen. Gleichfalls wurde die Kraftentwicklung und Greiffunktion im Fall des Beschwerdeführers bejaht. Ebenso wie die Möglichkeit zur Benützung von Gehbehelfen.
Auch wurden vom Beschwerdeführer keine objektivierbaren Befunde vorgelegt und ist sein Beschwerdevorbringen nicht ausreichend substantiiert, um dem Sachverständigengutachten sowie der Stellungnahme dazu auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.
Die im Zuge seiner Beschwerde neuerlich vorgelegten Befunde können gleichfalls zu keiner anderen Einschätzung als bisher führen, stehen sie doch nicht in Widerspruch zum Sachverständigengutachten vom 26.06.2015, sondern bestätigen sie dieses. So wird beispielsweise in der Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.02.2016 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine Gehhilfe benutze. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat jedoch keine Verschlechterung seines Zustandes sowie auch kein Widerspruch zu den Ausführungen, die im Sachverständigengutachten sowie in der Stellungnahme hierzu im Zuge des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde getätigt wurden. Auch die vorgelegte Bestätigung vom 18.02.2016 steht in keinem Widerspruch zu den Einschätzungen, die im Sachverständigengutachten und der Stellungnahme bisher getätigt wurden. Der im Zuge der Beschwerde vorgelegte ärztliche Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.09.2014, wonach der Beschwerdeführer an einer Gehbehinderung leide und nur eine Gehstrecke von ca. 20 m schmerzfrei gehen könne, wurde vom Beschwerdeführer bereits vorgelegt (AS 15) und wurde diese Bestätigung bereits im Zuge der Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen der belangten Behörde vom 26.06.2015 umfassend und nachweisbar berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf verweist, dass ihm ein Gehen ohne Schmerzen kaum möglich sei, ist darauf zu verweisen, dass das Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 auch auf diese Ausführungen bereits eingegangen ist, wobei auch die diesbezügliche Medikation bereits klar und nachvollziehbar dargestellt wird.
Es haben sich somit in Summe keine Feststellungen ergeben, wonach von der Einschätzung im ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 14.08.2015, abzuweichen wäre.
Nachdem die Voraussetzungen zur Vornahme der Zusatzeintragung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der Vollständigkeit wegen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.09.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3:
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 sowie in der Stellungnahme vom 14.08.2015 widerspruchsfrei und nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer bestehen demnach trotz der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen.
Wie dem Sachverständigengutachten und der Stellungnahme weiters zu entnehmen ist, ist dem Beschwerdeführer der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar, da das sichere Ein- und Aussteigen, der sichere Transport und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken trotz Einschränkungen im Bewegungsapparat möglich sind. Weiters wurde festgestellt, dass keine schweren Einschränkungen im neurologischen Bereich vorliegen würden, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen würden. Beim Beschwerdeführer würden sich mäßiggradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten finden, der Bewegungsumfang der großen Gelenke sei jedoch ausreichend, um kurze Wegstrecken zurückzulegen und erlaube das Überwinden von Niveauunterschieden. Auch wurde die Kraftentwicklung und Greiffunktion im Fall des Beschwerdeführers bejaht, ebenso wie die Zumutbarkeit der Benützung von Gehbehelfen.
Der Beschwerdeführer ist den oben wiedergegebenen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nach Aufforderung durch die belangte Behörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG). Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen jedoch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" Funktionseinschränkungen relevant sind, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterung ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
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