W162 2119776-1•BVwG W162 2119776-1
W162 2119776-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Arbeitslosengeld, Kündigungsentschädigung, Ruhen des Anspruchs,<br/>Vorschuss
W162 2119776-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse vom 15.10.2015,
VSNR: XXXX, betreffend des Ruhens des Anspruches auf
Arbeitslosengeld in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG idgF stattgegeben und dem Beschwerdeführer vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 Arbeitslosengeld in gesetzlich vorgesehenem Ausmaß gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015 (gültig für 01.10.2015) beim Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
2. Das AMS hielt am 14.10.2015 Rücksprache mit dem ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers. Telefonisch wurde hierbei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe, jedoch liege kein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung vor. Mit Schreiben vom selben Tag bestätigte der ehemalige Dienstgeber, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.10.2015 bis 14.10.2015 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe. In der Folge teilte das AMS dem ehemaligen Dienstgeber mit, dass dieser die Kündigungsentschädigung direkt an den Beschwerdeführer zahlen könne.
3. Mit Bescheid des AMS vom 15.10.2015 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. k. AlVG für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 ruhe. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum Kündigungsentschädigung bezogen hätte. Laut Aussage seines ehemaligen Dienstgebers hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.11.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 16.11.2015) das Rechtsmittel der Beschwerde. Er machte Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend und begründete dies damit, dass er zwar Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung hätte, ihm der ehemalige Dienstgeber diese Leistung jedoch nicht ausbezahlen wolle.
Er sei bei seinem Dienstgeber vom 20.01.2015 bis 24.08.2015 als Friseur für 40 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Am 24.08.2015 sei ihm von seinem Dienstgeber mitgeteilt worden, dass sein Arbeitsverhältnis beendet werde. Die Kündigungsentschädigung sowie weitere Forderungen seien strittig. Nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer Wien hätte der Beschwerdeführer am 23.09.2015 eine Reihe an Forderungen geltend gemacht (Lohn- bzw. Entgeltfortzahlung, Feiertagsentgelt bzw. Urlaubsentgelt vom 20.01.2015 bis 24.08.2015, Urlaubszuschuss aliquot für 2015, Weihnachtsremuneration aliquot für 2015, Urlaubsersatzleistung sowie Sonderzahlungen zur Urlaubsersatzleistung, Kündigungsentschädigung bzw. Entgeltfortzahlung vom 25.08.2015 bis 06.09.2015, Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zur Kündigungsentschädigung, Entgeltfortzahlung inklusive Sonderzahlungen vom 07.09.2015 bis zum Ende der Entgeltfortzahlungsverpflichtung, Lohnabrechnungen für den gesamten Zeitraum des Arbeitsverhältnisses). Der Beschwerdeführer legte ein entsprechendes Schreiben an seinen Dienstgeber vom 23.09.2015 bei, in welchem er die angeführten Forderungen geltend gemacht hatte.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, dass ihm die genannten strittigen Leistungen von seinem Dienstgeber immer noch nicht ausbezahlt worden wären. Auch im Sozialversicherungsdatenauszug sei die Auszahlung der Kündigungsentschädigung nicht erkennbar. Somit müsse ihm das Arbeitsmarktservice gem. § 16 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss gewähren. Er stellte den Antrag, dass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Bescheid aufhebe und ihm Arbeitslosengeld ab 01.10.2015 zuerkenne.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.11.2015 an den Beschwerdeführer wurde diesem zusammenfassend mitgeteilt, dass er am 01.10.2015 seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hätte, sein ehemaliger Dienstgeber jedoch mit Schreiben vom 14.10.2015 mitgeteilt hätte, dass der Beschwerdeführer vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung hätte. Das AMS sei in der Folge davon ausgegangen, dass für diesen Zeitraum eine Kündigungsentschädigung auch ausbezahlt werde und habe deshalb mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 ruhe. Gleichzeitig sei dem ehemaligen Dienstgeber mitgeteilt worden, dass seitens des AMS keine Forderungen geltend gemacht werden und dieser daher die Kündigungsentschädigung zur Gänze direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlen könne. Das AMS verwies in der Folge auf einen aktuellen Auszug des Hauptverbands, in welchem anstelle der Kündigungsentschädigung nunmehr ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Urlaubsersatzleistung vom 01.10.2015 bis zum 08.10.2015 aufschien. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, falls er keine Urlaubsersatzleistung erhalten habe, dies bis spätestens 11.12.2015 der belangten Behörde mitzuteilen, da ansonsten davon ausgegangen werden müsse, dass der Speicherung der Urlaubsersatzleistung im Hauptverband auch eine entsprechende Zahlung an den Beschwerdeführer zugrunde liege.
6. Mit Schreiben vom 11.12.2015 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er von seinem ehemaligen Dienstgeber keine Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 08.10.2015 erhalten hätte. Mit Schreiben der belangten Behörde an den ehemaligen Dienstgeber vom 11.01.2016 wurde diesem der Sachverhalt entsprechend mitgeteilt. Unter Hinweis auf § 69 Abs. 2 AlVG ersuchte die belangte Behörde den ehemaligen Dienstgeber um Mitteilung dahingehend, ob eine Kündigungsentschädigung und/oder eine Urlaubsersatzleistung an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und gegebenenfalls für welchen Zeitraum diese Leistung ausbezahlt wurde, sowie weiters, wann die Auszahlung der Leistung erfolgt sei. Zudem wurde ersucht anzumerken, falls der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung bzw. eine Urlaubsersatzleistung strittig sein sollte und aus diesem Grund noch keine Auszahlung erfolgt sei. Es wurde um Rückmeldung bis spätestens zum 15.01.2016 ersucht. Es langte jedoch keine Antwort des ehemaligen Dienstgebers bei der belangten Behörde ein.
7. Die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.01.2016, einlangend am 20.01.2016, zur Entscheidung vorgelegt.
8. Am 22.01.2016 legte die belangte Behörde weitere Dokumente als Nachreichung zur Beschwerdevorlage vor. Dazu zählt insbesondere ein E-Mail des ehemaligen Dienstgebers vom 21.01.2016 in Antwort an das Schreiben der belangten Behörde, in welchem verspätet mitgeteilt wurde, dass die Ansprüche des Dienstnehmers strittig seien. In dieser nachgereichten Beschwerdevorlage räumte die belangte Behörde selbst ein, dass für den Fall, wenn an den Beschwerdeführer weder eine Kündigungsentschädigung noch eine Urlaubsentschädigung gezahlt worden sei, diesem das Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 2 bzw. 4 AlVG als Vorschuss auf diese Entschädigungen gebühre und in der Folge der verfahrensgegenständliche Ruhens-Bescheid aufzuheben wäre.
9. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ein Schreiben sowohl an den ehemaligen Dienstgeber als auch an den Beschwerdeführer verfasst, in welchem um Bekanntgabe ersucht wurde, ob nunmehr Urlaubsersatzleistung bzw. Kündigungsentschädigung ausbezahlt worden wäre, und es wurde zusammenfassend um Bekanntgabe des aktuellen Stands der Sachlage ersucht.
10. Am 17.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser betonte, dass in seinem Fall sowohl Kündigungsentschädigung als auch Urlaubsersatzleistung strittig seien. Seiner Stellungnahme fügte er eine Klage bei, aus welcher ersichtlich ist, dass er die Leistungen mit Hilfe der Arbeiterkammer Wien beim Arbeits- und Sozialgericht einklagt. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Vorschussleistung gem. § 16 Abs. 2 und 4 AlVG.
11. Das Bundesverwaltungsgericht brachte diese Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte dieser die Möglichkeit ein, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen gem. § 45 Abs. 3 AVG im Zuge des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Es werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer stellte am 17.09.2015, gültig für 01.10.2015, einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben des ehemaligen Dienstgebers vom 14.10.2015 bestätigte dieser, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 einen Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS vom 15.10.2015 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gem. § 16 Abs. 1 lit. k AlVG für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 ruhe. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum Kündigungsentschädigung bezogen hätte.
Festgestellt wird, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber strittig sind.
Festgestellt wird weiters, dass an den Beschwerdeführer weder eine Kündigungsentschädigung noch eine Urlaubsentschädigung gezahlt wurde.
Festgestellt wird weiters, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ruhens-Tatbestandes gem. § 16 Abs. 1 lit. k im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.
Seit 03.02.2016 bis laufend steht der Beschwerdeführer in einer geringfügigen Beschäftigung.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem entsprechenden Ermittlungsverfahren.
Der erkennende Senat gelangt zu der Feststellung, dass die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber strittig sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der vorgelegten Mahnklage vom 17.02.2016, aus dem Vorbringen des ehemaligen Dienstgebers, welcher mit E-Mail vom 21.01.2016 selbst einräumte, dass die Ansprüche des Dienstnehmers strittig seien, sowie aus dem aktuellen Auszug des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.2015 bis 28.04.2016 durchgehend beim AMS Wien Prandaugasse gemeldet war. Ein Hinweis auf eine Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung findet sich in dem aktuellen Hauptverbandsauszug nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2015 einzig auf die Aussage des Dienstgebers im Ermittlungsverfahren gestützt hatte, wonach dieser noch ausgesagt hatte, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kündigungsentschädigung habe. Aus dem Hauptverbandsauszug vom 20.11.2015 ergab sich nämlich noch, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 08.10.2015 Urlaubsersatzleistung bzw. Urlaubsentschädigung bezogen hätte. Aus diesem Grund hatte sich die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.11.2015 an den Beschwerdeführer gewandt, damit dieser bestätige, ob er nun Urlaubsersatzleistungen erhalten hätte oder nicht.
Das weitere Ermittlungsverfahren, insbesondere das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die Bestätigung des ehemaligen Dienstgebers und der neuerlich vom Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2016 eingeholte Hauptverbandsauszug ergaben in einer Gesamtschau, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder eine Kündigungsentschädigung noch eine Urlaubsersatzleistung erhalten hat. Für den erkennenden Senat hat sich keinerlei Anlass gegeben, an den Angaben des Beschwerdeführers, des Dienstgebers sowie an den vorgelegten Unterlagen (Hauptverbandsauszug, Dokumente hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche des Beschwerdeführers usw.) zu zweifeln.
Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts gelangt somit zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 die Voraussetzungen für einen Ruhens-Tatbestand nicht gegeben sind.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten:
"Arbeitslosengeld - Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (...)"
"Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a)-des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b)-während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
c)-der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,
d)-des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO), RGBl. Nr. 337/1914, gebührt,
e)-des Zeitraumes, für den Schadenersatz nach § 20d der Ausgleichsordnung (AO), BGBl. II Nr. 221/1934, gebührt,
f)-des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,
g)-des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
h)-des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
i)-des Bezuges von Pflegekarenzgeld,
j)-des Bezuges von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld oder eines Fachkräftestipendiums,
k)-des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt,
l)-des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,
m)-des Bezuges von Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/1963 in der jeweils geltenden Fassung,
n)-des Bezuges von Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld,
o)-des Bezuges von Rehabilitationsgeld oder von Übergangsgeld aus der Unfallversicherung gemäß § 199 ASVG,
p)-des Bezuges von Umschulungsgeld sowie während eines Verlustes des Anspruches auf Umschulungsgeld,
q)-des Bezuges von Überbrückungsgeld gemäß § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
(2) Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.
(3) Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdigen Umständen nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(4) Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. (...)"
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, sind im gegenständlichen Fall die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber seinem ehemaligen Dienstgeber strittig. Weiters hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall weder eine Urlaubsersatzleistung noch eine Kündigungsentschädigung erhalten hat. Gemäß § 16 Abs. 1 AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. § 16 Abs. 1 AlVG sieht jedoch vor, dass für den Fall, wenn der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig ist oder dieser aus sonstigen Gründen nicht bezahlt wird, das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung zu gewähren ist. Kündigungsentschädigung ist jener Schadenersatz, dessen Ziel es ist, in bestimmten Fällen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bei ungerechtfertigtem Rücktritt vom Vertrag seitens des Arbeitgebers den Arbeitnehmer wirtschaftlich so zu stellen, wie dies bei rechtmäßigem Ablauf des Dienstverhältnisses oder bei vereinbarter Aufnahme der Beschäftigung der Fall gewesen wäre. So wird in der Regel bis zum fiktiven ordnungsgemäßen Ende des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder Arbeitgeberkündigung Kündigungsentschädigung berechnet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht und bezahlt wurde.
In den Fällen eines strittigen Anspruches auf Kündigungsentschädigung bzw. Nichtauszahlung desselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch jedoch nur dann, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Kündigungsentschädigungsanspruches unternimmt. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung muss binnen 6 Monaten ab Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls der Anspruch erlischt. Diesfalls ist gem. Abs. 3 Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Kündigungsentschädigung zu leisten. Da der Vorschuss im Falle eines strittigen Anspruches auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung vom Arbeitsmarktservice zwingend zu gewähren ist, verbietet sowohl der Normzweck als auch der Gesetzeswortlaut dem Arbeitsmarktservice eine Prüfung im Sinne des § 10 AlVG vorzunehmen und die Vorfrage, ob das Dienstverhältnis vom Arbeitslosen aus eigenem Verschulden beendet wurde nach eigener Anschauung zu entscheiden bzw. das Verfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung darüber auszusetzen. Würde das Arbeitsmarktservice nämlich aufgrund einer Vorfragenbeurteilung für die ersten vier Wochen keine Vorschussleistung gewähren, würde dadurch die Frage der Strittigkeit präjudiziert und somit der Vorschussleistung gänzlich die rechtliche Basis entzogen. Der Zweck der Vorschussleistung, eine Existenzsicherung bis zur gerichtlichen Klärung der strittigen Frage sicherzustellen, lässt auch eine Verfahrensaussetzung und somit ein Vorenthalten dieser Leistung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu, weil dies dem Leistungszweck geradezu zuwiderlaufen würde (vgl. dazu Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lieferung (Jänner 2015), § 16 AlVG Rz. 382 - 402).
Im gegenständlichen Fall war demnach die Leistung für den Zeitraum vom 01.10.2015 bis 14.10.2015 in Form eines Vorschusses gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AlVG im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß zu gewähren. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 15.10.2015 somit zu beheben.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung eines öffentlichen mündlichen Verhandlung auch seitens des Beschwerdeführers nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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