W162 2119082-1•BVwG W162 2119082-1
W162 2119082-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2119082-1/4Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45
Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 20.08.2015 (einlangend) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie legte ihrem Antrag einen Auszug aus dem Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. Im ärztlichen Gutachten, welches auf Grund einer persönlichen Untersuchung am 07.10.2015 durchgeführt wurde, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 von 100 (v.H.) festgestellt. Als Leiden wurde angeführt: "Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates". Begründend wurde ausgeführt, dass diese Position 02.02.02 im Bereich des unteren Rahmensatzes gewählt worden sei, da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Hüftgelenks nach Implantation einer Totalendoprothese und im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit, sowie der Hände mit beginnender Polyarthrose festgestellt worden seien. Im Gutachten wurden zudem ein Dauerzustand und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
3. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass ihr Antrag vom 20.08.2015 abgewiesen wurde.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 zu entnehmen seien. Dieses durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung im Fall der Beschwerdeführerin 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse dieses Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben.
4. Die Beschwerdeführerin erhob am 02.12.2015 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Diese Beschwerde wurde seitens einer Vertreterin der Beschwerdeführerin erhoben und wurde eine Vollmacht beigefügt. Diese Vollmacht war eigenhändig von der Beschwerdeführerin unterschrieben.
Die Beschwerde selbst führte aus, dass in der ärztlichen Begutachtung im Bereich der Lendenwirbelsäule L4/L5 das Metalldichteimplantat (Bandscheibenprothese) nicht berücksichtigt worden wäre. Angeführt wurde, dass es der Beschwerdeführerin extrem schwer falle, länger zu sitzen oder zu stehen. Eine Einschätzung unter die Position 02.01.03 der Funktionseinschränkung schweren Grades in der Höhe von 50 bis 80 v.H. wurde angefragt. Begründend wurde weiters ausgeführt, dass im vorliegenden Sachverständigengutachten unter den derzeitigen Beschwerden darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ein Fitnessstudio besuche. Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin anscheinend falsch ausgelegt oder dargestellt worden. Faktum sei, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Kosten versuche, ihre Einschränkungen zu verbessern, sowie ihre Schmerzen erträglicher zu machen. Dies sei der Grund des Besuches eines Fitness-Studios. Weiters wurde um Hinzurechnung der Erkrankung Metalldichte/Bandscheibenprothese, die die Beschwerdeführerin in ihrer Beweglichkeit deutlich einschränke, ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Am 20.08.2015 langte bei der belangten Behörde ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 28.10.2015 wurde festgestellt, dass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass ihr am 20.08.2015 eingelangter Antrag abzuweisen war. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens vom 07.10.2015 verwiesen. Die Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Sachverständigengutachten sowie gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid waren nicht geeignet, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 07.10.2015 zu bewirken. Der Gutachter hat in sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen Einsicht genommen und diese auch seinem Gutachten zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v.H.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Das eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und wurde der Inhalt von der Beschwerdeführerin nicht in substantiierter Weise beeinsprucht.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. objektiviert und vermochte die Beschwerdeführerin durch ihr Beschwerdevorbringen gegen das ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 die Feststellungen des befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.
Das eingeholte vorzitierte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht in substantiierter Weise beeinsprucht. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigens seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren Befunde vorgelegt und ist ihr Beschwerdevorbringen nicht ausreichend substantiiert, um dem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.
Im Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 wurden zunächst sämtliche relevanten Befunde der Beschwerdeführerin zusammenfassend dokumentiert, sowie eine äußerst ausführliche Anamnese der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dabei wurde insbesondere dargelegt, dass die Einstufung des Leidens "degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates" unter der Position 02.02.02 gewählt worden sei (unterer Rahmensatz), da rezidivierende Beschwerden mit geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich des linken Hüftgelenks nach Implantation einer Totalendoprothese und im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologisches Defizit, sowie der Hände mit beginnender Polyarthrose vorliegen würde.
Das Beschwerdevorbringen tritt dieser Einstufung und Einschätzung des Sachverständigengutachtens vom 07.10.2015 keineswegs auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Einerseits wurden in der Beschwerde zwei alte Befunde erneut vorgelegt. Dazu zählt ein Röntgenbefund vom 22.08.2010, sowie vom 09.01.2006. Das Sachverständigengutachten selbst datiert vom 07.10.2015 und hat im Rahmen der Berücksichtigung des Stütz- und Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin - auch auf die im Zuge der persönlichen Untersuchung vorgelegten Befunde durch die Beschwerdeführerin - auf diese Gesundheitseinschränkungen der Beschwerdeführerin bereits Bezug genommen. Die nunmehr vorgelegten Röntgenbefunde weisen keinerlei Aktualität mehr auf. Zudem handelt es sich um keinen neuen Sachverhalt. Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass in der ärztlichen Begutachtung auf die Probleme der Lendenwirbelsäule im Bereich L4/L5, sowie auf die Bandscheibenprothese nicht ausreichend eingegangen worden wäre, ist auf das Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 zu verweisen, in welchem die Bandscheibenoperation im Bereich L4/L5 sehr wohl berücksichtigt worden ist (AS 36: Anamnese, AS 37: Zusammenfassung relevanter Befunde, AS 38: Wirbelsäule sowie AS 39: degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates). Wenn in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass die Anmerkung im Sachverständigengutachten, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig ein Fitnessstudio besuche, anscheinend "falsch ausgelegt" dargestellt worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass dies lediglich eine Feststellung im Zuge der Anamnese vor dem ärztlichen Sachverständigen betrifft und dies keineswegs zu einer "falschen Auslegung" durch die belangte Behörde bzw. den erkennenden Senat geführt hat.
In einer Gesamtschau der Umstände haben sich für den erkennenden Senat keine Feststellungen ergeben, wonach von der Einschätzung im ärztlichen Sachverständigen-Gutachten vom 07.10.2015 abzuweichen wäre. Erneut wird beweiswürdigend darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin keine "neuen Befunde" vorgelegt hat, sondern 2 alte Befunde, dass ihr Beschwerdevorbringen nicht substantiiert war und die vorgebrachten Leiden (Bandscheibenoperation, L4/5) im Sachverständigen-Gutachten vom 07.10.2015 sehr wohl schlüssig nachvollziehbar und plausibel berücksichtigt worden sind.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2015. Es ergibt sich daraus ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v. H. bei der Beschwerdeführerin.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 einer ärztlichen Sachverständigen aufgrund einer persönlichen Untersuchung steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllt die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Dem Sachverständigengutachten wurde - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Da ein Grad der Behinderung von 30 v.H. durch die eingeholten Gutachten festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten vom 07.10.2015 eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde diesem nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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