W162 2118642-1•BVwG W162 2118642-1
W162 2118642-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2118642-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.09.2015, PassNr.: XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt fünfzig (50) von Hundert (v.H.)
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 16.06.2015 beim Sozialministeriumservice unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 12.09.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 10.09.2015, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt und führte diese im Wesentlichen Folgendes aus:
"(...)
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule oberer Rahmensatz, da zwar keine neurologischen Ausfälle, aber chronische Schmerzen und Operationsindikation
020102
40 vH
02
Bipolare Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da seit Rehabilitation unter regelmäßiger Medikation stabil
030601
20 vH
03
Asthma bronchiale oberer Rahmensatz, da bedarfsweise Inhalationstherapie
060501
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese keinen maßgeblichen negativen Einfluss auf den allgemeinen Gesamtzustand bewirken
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Konisation und Dekompression Nervus ulnaris links, da daraus keine Funktionseinschränkungen resultieren. (...)"
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. fest.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass das aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin durchgeführte medizinische Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 16.11.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Sie führte insbesondere aus, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten Untersuchung verschlechtert habe und sie eine Operation an der Halswirbelsäule gehabt hätte. Zusammen mit der Beschwerde wurde ein Befund einer Abteilung für Neurochirurgie vom 03.11.2015 übermittelt.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden weiters ein Ambulanzbrief einer Abteilung für Neurochirurgie vom 12.01.2016 und ein Befund einer Abteilung für Neurochirurgie vom 09.03.2016 vorgelegt.
5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.12.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
6. In der Folge wurde von Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 12.09.2015 erstellt hatte, eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten stelle einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH fest und lautete auszugsweise wie folgt:
"(...)
Betrifft: Beschwerde Bundesbehindertengesetz, Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Es ergeht der Auftrag, festzustellen, ob der nachgereichte neurochirurgische Befund vom XXXX vom 03.11.2015 eine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkt.
Vorgutachten: XXXX 12.09.2015
Vorgelegte neue relevante Befunde: Neurochirurgischer Befund des XXXX vom 03.11.2015 , vom 12.01.2016 und vom 08.03.2016
Relevante Anamnese: Am 02.11.2015 erfolgte eine Fusions-Operation C4 auf C7 bei Diskushernien C4/5, C5/6 und schwerer Osteochondrose C5/6 und C6/7. Laut eigenen Angaben bei der Untersuchung am 09.03.2016 ist es seit dieser Operation zu einer deutlichen Symptomverbesserung gekommen, wonach die in der Beschwerde angeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes weder nachvollziehbar noch schlüssig ist.
Am 01.03.2016 wurde Frau XXXX wegen einer Diskushernie L4/5 mit starken Schmerzen auf der Neurochirurgie im XXXX stationär aufgenommen und am 08.03.2016 nach eingeleiteter konservativer Schmerztherapie entlassen. Zusätzlich besteht eine Bipolare Störung und ein Asthma bronchiale
Jetzige Beschwerden: Starke Schmerzen in der Lendenwirbelsäule ausstrahlend in das linke Bein, Sensibilitätsstörung in der Leistenregion und im Intimbereich, die Halswirbelsäulenbeschwerden sind deutlich besser, zeitweise kommt es zu krampfartigen Gefühlsstörungen in beiden Händen
Medikation: Losartan 50 mg 1x1, Movicol 1x1, Novalgin 3x1, Xyzall 5 mg 2x1, Trittico ret 150 mg 0-0-3, Hydal Kaps. 2,6 mg bei Bedarf 1 Stk., Nexium 40 mg 1x1, Naprobene 500 mg 2x1, Magnosolv 1x1, Hydal ret 2 mg 2-0-2, Gabapentin 300 mg 3x1, Berodual DÄ bei Bedarf
Sozialanamnese: Beruf: XXXX
Status: Noch 52-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine
Ordination, in gutem AZ und EZ, 159 cm und 63 kg, RR: 130/80. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei. Extremitäten: die Gelenke beider OE und UE altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS: ventral rechts blande Narbe nach Fusions-OP, Reklination des Kopfes mittelgradig eingeschränkt, Drehung und Seitneigung des Kopfes nach links und rechts endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum- Abstand: 4 cm, BWS/LWS: paravertebraler Hartspann, Klopfschmerz über den Dornfortsätzen der LWS, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts deutlich eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand:
Kniehöhe. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Das Gangbild normalschrittig und etwas verlangsamt, aber flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, Zehen- und Fersengang beidseits nicht durchführbar Status Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage depressiv, Affekt unauffällig, Konzentration und Gedächtnis altersentsprechend.
Leiden 1: Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Zustand nach Fusions- Operation C4 auf C7 und bestehender Bandscheibenhernie L4/5 links mit Funktionseinschränkungen schweren Grades Pos.Nr.:
Wahl dieser Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz bei radiologisch verifizierten Veränderungen und laufender konservativer Schmerztherapie, jedoch ohne Hinweis auf neurologische Ausfälle
Leiden 2: Bipolare Störung Pos.Nr.: 03.06.01. GdB: 20%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter regelmäßiger Medikation stabil
Leiden 3: Asthma bronchiale
Pos.Nr.: 06.05.01. GdB: 20%
oberer Rahmensatz, da bedarfsweise Inhalationstherapie erforderlich
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da diese das führende Leiden nicht wesentlich verstärken
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Leiden 1 wird aufgrund des zusätzlich aufgetretenen Lendenwirbelsäulenleidens um 1 Stufe erhöht, Leiden 2 und 3 gleichbleibend, der GesamtGdB wird um 1 Stufe erhöht.
Da Leiden 1 besserungsfähig ist, wird eine Nachuntersuchung 09/2017 vorgeschlagen."
7. Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest und wird dieser der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin.
Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin haben der neuerlichen Einschätzung dieses Sachverständigengutachtens vom 09.03.2016 widersprochen.
Die belangte Behörde hatte die Feststellung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin in der Höhe vom 40 v.H. auf ein Vorgutachten vom 12.09.2015 gestützt, welches von einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund des Beschwerdevorbringens sowie der neu vorgelegten Befunde den Auftrag zu Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens erteilt.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.03.2016 der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 12.09.2015 erstellt hatte, kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. aufweist. Es wurde zusammenfassend festgestellt, dass das Leiden 1 (Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule mit Zustand nach Fusions-Operation C4 auf C7 und bestehender Bandscheibenhernie L4/5 links mit Funktionseinschränkungen schweren Grades Pos.Nr.: 02.01.03.) aufgrund des zusätzlich aufgetretenen Lendenwirbelsäulenleidens um eine Stufe erhöht werde. Die Leiden 2 (Bipolare Störung Pos.Nr.: 03.06.01.) und 3 (Asthma bronchiale, Pos.Nr.: 06.05.01.) seien gleichbleibend und werde daher der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe erhöht. Es wurde im Gutachten darauf hingewiesen, dass das Leiden 1 besserungsfähig sei und eine Nachuntersuchung für 09/2017 vorgeschlagen werde.
Diese Einschätzung erscheint aus Sicht des erkennenden Senats plausibel und nachvollziehbar und steht auch im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde trat den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht entgegen, weshalb das Gericht die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen als Sachverhalt feststellt.
Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig bzw. nicht ausreichend erweisen. Will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres Gutachten in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Im vorliegenden Fall wird das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Gutachten einer klinischen Psychologin als schlüssig und vollständig betrachtet. Es ist nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde der Beschwerde stattgegeben.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Da kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorliegt, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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