W162 2112399-1•BVwG W162 2112399-1
W162 2112399-1Tribunale amministrativo federale23 mag 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2112399-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.07.2015, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 06.05.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Er legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und ZMR-Auszuges ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich der im Antragsformular geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Allergie Gräser und Roggen, Migräne und leichte chronische Blepharitis" vor.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In der Folge wurde am 08.05.2015 durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Dabei wurde aufgrund des Leidens 1 "Allergische Rhinoconjunktivitis bei bekannter Allergie gegen Gräserpollen" (Pos. Nr. 12.04.04) ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 von Hundert (v.H.) festgestellt. Festgehalten wurde, dass eine Einordnung im unteren Rahmensatz erfolgt sei und das orale Allergiesyndrom und symptomatische Therapie berücksichtigt würden.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 27.05.2015 (eingelangt am 01.06.2015) wurde im Wesentlichen insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den im ursprünglichen Antrag vom 28.04.2015 angeführten Leiden an Hypotonie leide, dies sei ausgeprägt durch rasche Ermüdung, fallweise Konzentrationsschwierigkeiten, Wetterfühligkeit und Kälteempfindlichkeit. Es sei 1993 auch Akne Vulgaris seit 1993 diagnostiziert worden. Die Krankheit sei über viele Jahre im Gesicht sehr stark und am Rücken eher leicht ausgebildet gewesen. Es sei auch vereinzelte Zystenbildung vorgelegen. Die Behandlung sei mit verschiedenen Medikamenten (Antibiotika), Cremen und sonstigen Emulsionen erfolgt, dies habe aber längere Zeit nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Es sei eine intensive medikamentöse Behandlung mit dem Hautarzt vereinbart worden. Diese über mehrere Monate andauernde Roaccutan-Therapie zeige eine spürbare und auch nachhaltige Verbesserung, vor allem der Gesichtshaut. Es seien aber kleinere Narben und auch Pigmentstörungen bis dato vorhanden. Die Haut sei bis heute sehr empfindlich und bedürfe besondere Pflege, insbesondere das Gesicht. Gerade in den heißen und kalten Jahreszeiten würden noch immer vermehrt Hautunreinheiten auftreten. Die lange Zeit sehr stark ausgeprägte Akte Vulgaris habe leider eindeutige Spuren hinterlassen. Er ersuchte, die Beeinträchtigung beim Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen.
4. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge am 23.06.2015 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2015 (basierend auf persönlicher Untersuchung) ein. Im Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 10 vH festgestellt und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"(...)
Anamnese:
Berufung, im VGA 10%
Er habe früher stark an Akne gelitten, betroffen sei vor allem das Gesicht gewesen und auch der Brustbereich. Er habe dann 1993 eine Therapie mit Roaccutan gemacht, seither sei die Akne deutlich besser, es seien aber seither die Schleimhäute trocken - er leide vor allem unter Augenproblemen, diese seien immer trocken, und unter Gerstenkörnern. Allergien auf Roggen und Gräser, er habe auch eine Desensibilisierungskur gemacht, es sei auch besser gewesen, seit einigen Jahren aber wieder Verschlechterung. Er vertrage auch keine Erdnüsse, bekomme davon einen wunden Mund. Heuschnupfensymptomatik, Augenrinnen, Brennen vor allem zur Allergiesaison. Er nehme dafür seit 2011 Similasan, was ihm gut tue. Es sei das einzige Medikament, das ihm helfe. Weiters Kreislaufprobleme, Hypotonie, er sei auch schon einige Male umgekippt. Er nehme zeitweise Effortil. Die Akne habe sich beruhigt, die Haut sei aber sehr kälteempfindlich und in der Kälte stark gerötet, er könne deswegen etwa nicht Schifahren gehen. Auch Tränenfluss bei Kälte.
Problematisch für seine Augen sei die viele Bildschirmarbeit, er habe aber reduziert auf 4 Arbeitstage in der Woche, was ihm gut tue (33 Stunden).
Außerdem Multiple Nävi und Zustand nach Atheromentfernung und Muttermalentfernung (gutartig)
FK: AE, TE
FAM: viel Krebs
Derzeitige Beschwerden: s. oben
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Similasan
Sozialanamnese:
XXXX beim AMS, ledig, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
XXXX von 1993 - Akne vulgaris Keine aktuellen Befunde vorhanden
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: normal
Größe: 170,00 cm Gewicht: 71,00 kg Blutdruck: 120/90 Klinischer
Status - Fachstatus:
Caput und Collum bland Thorax bland Cor: HT rein, rhy, normfrequent
Pulmo: VA Obere Extremitäten: frei beweglich Wirbelsäule: FBA 20 cm, SN und RT bland, Lasegue neg; keine neurologischen oder motorischen
Ausfälle Abdomen: bland Hüftgelenke: bland Kniegelenke: bland
Sprunggelenke: bland Haut: Aknenarben im Gesicht, mäßig auch im Thoraxbereich; multiple Nävi Varizen: keine Neurologisch: bland
Psyche: bland
Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig
Status Psychicus: unauffällig, sehr jugendlich
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Akne vulgaris Fixer Rahmensatz
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Heuschnupfen, Allergien - keine Befunde vorhanden
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung
Dauerzustand
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen."
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2015 wurde ausgesprochen, dass der am 06.05.2015 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF abgewiesen werde. Nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen wurde auf das Sachverständigengutachten, mit welchem im Fall des Beschwerdeführers ein Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden war, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nach § 45 AVG Stellung zu nehmen.
6. Mit Schreiben vom 05.08.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 07.08.2015) erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid Beschwerde. Darin führte er insbesondere aus, dass er verwundert sei, lediglich einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 vH aufzuweisen. Bei der am 23.06.2015 stattgefundenen Untersuchung sei ihm im Einladungsschreibung zur Untersuchung die Information gegeben worden, dass er alle derzeitigen Medikamente (Verpackung oder Beipacktext) mitbringen soll. Er habe die anderen Medikamente mitgehabt, bei der Untersuchung sei jedoch nur die Arznei Similasan (Homöopathische Augentropfen) zur Sprache gekommen. Er habe auch verabsäumt zu erwähnen, dass er wegen fallweiser wiederkehrender Migräne, unter welcher er seit ca. 6/2012 leide, Thomapyrin nehme. Diese Migräneerkrankung habe er auch im Erstantrag angeführt gehabt, nur sei diese Erkrankung nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um neuerliche Überprüfung. Wegen seiner Migräne sei er noch bei keinem Facharzt gewesen, da die Symptome gut mit Thomapyrin behandelbar seien, jedoch dennoch immer wieder auftreten würden.
7. Das BVwG holte ein am 10.03.2016 eingelangtes Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin ein, der bereits das Gutachten vom 25.06.2015 erstellt hatte. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 10 vH festgestellt und wie folgt ausgeführt:
"(...)
Zu den Fragen des Gerichts:
Frage 1: Der Einwand ist korrekt, Leiden 1 des Gutachtens von Fr. Dr. XXXX wurde im Letztgutachten v. 23.6.15 nicht angeführt, was nachgeholt wird.
Frage 2: Bezüglich Leiden 1 und Leiden 2 besteht kein negatives wechselseitiges Zusammenwirken, da es sich um unterschiedliche Leiden handelt, die weder funktionell noch ursächlich in einem Zusammenhang stehen. Was die Migräne betrifft, so liegen keinerlei Befunde vor, auch keine fachärztlichen, weshalb eine Einstufung nicht möglich ist.
Zur Frage der Medikation ist anzuführen, dass der Antragsteller im Rahmen der Anamnese angab, dass Similasan (ein homöopathisches Komplexmittel) das einzige Medikament sei, das ihm helfe (s. Abl. 31 des Aktes) und das er seit 2011 nehme. Ärztliche Bestätigungen über weitere eingenommene Medikamente wurden im Rahmen der Letztbegutachtung v. 23.6.15 nicht vorgelegt. Lediglich ein Befund aus dem Jahre 1993 von XXXX betreffend die Akne vulgaris kam zur Ansicht. Im Vorgutachten von Fr. Dr. XXXX ist bezüglich der allergischen Symptomatik von einer symptomatischen Therapie während der Pollensaison die Rede (s. Abl.: 19) sowie von einem Vermeidungsverhalten bezüglich der allergieauslösenden Lebensmittel. Es handelt sich dabei aber um eine typische Therapie (üblicherweise Antihistaminika), mit der Allergiker behandelt werden. Außergewöhnliche Therapiemaßnahmen sind nicht dokumentiert. Die Einstufung von Fr. Dr. XXXX muss also als korrekt angesehen werden.
Neue Einstufung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Allergische Rhinoconjunktivits bei bekannter Allergie gegen Gräserpollen Unterer Rahmensatz berücksichtigt das Allergiesyndrom und symptomatische Therapie
10 vH
02
Akne vulgaris
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
10 vH
Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter angehoben da fehlendes negatives wechselseitiges Zusammenwirken.
Eine Einstufung der Migräne ist nicht möglich, da entsprechende Befunde fehlen
Kommentar zum Vorgutachten: Leiden 2 wurde neu erfasst.
Weitere Änderungen gegenüber dem Vorgutachten ergeben sich nicht."
9. Mit Schreiben vom 15.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde erstatteten hierzu eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am 28.10.1973 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer beantragte am 06.05.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Er legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises und ZMR-Auszuges ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich der im Antragsformular geltend gemachten Gesundheitsschädigungen "Allergie Gräser und Roggen, Migräne und leichte chronische Blepharitis" vor.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2015 wurde unter Bezugnahme auf ein am 25.06.2015 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin vom 25.06.2015 durchgeführtes Sachverständigengutachten ausgesprochen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß
§§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF abgewiesen werde.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Daten der Einbringung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2015 aufgrund persönlicher Untersuchung vom 23.06.2015 sowie aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 10.03.2016. Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit dem vorgelegten Befund, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit dem Vorgutachten auseinander.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.06.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund einer persönlichen Untersuchung war aufgrund des Leidens 1 "Akne vulgaris, fixer Rahmensatz" (Pos. Nr. 01.01.01) ein Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt worden.
Im Rahmen seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er habe im Rahmen der Untersuchung verabsäumt zu erwähnen, dass er wegen fallweiser wiederkehrender Migräne, unter welcher er seit ca. 6/2012 leide, Thomapyrin nehme. Diese Migräneerkrankung habe er auch im Erstantrag angeführt gehabt, nur sei diese Erkrankung nicht berücksichtigt worden. Er ersuche um neuerliche Überprüfung. Wegen seiner Migräne sei er noch bei keinem Facharzt gewesen, da die Symptome gut mit Thomapyrin behandelbar seien, jedoch dennoch immer wieder auftreten würden.
Im vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 wurde nunmehr neben dem Leiden "Akne vulgaris, fixer Rahmensatz" (Pos. Nr. 01.01.01) auch "Allergische Rhinoconjunktivits bei bekannter Allergie gegen Gräserpollen, unterer Rahmensatz berücksichtigt das Allergiesyndrom und symptomatische Therapie" (Pos. Nr. 12.04.04) festgesetzt. Das Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 bekräftigte jedoch in Summe die Einschätzung des Vorgutachtens, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 10 vH vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch Leiden 2 nicht weiter angehoben werde, da kein negatives wechselseitiges Zusammenwirken vorliege. Weitere Änderungen gegenüber dem Vorgutachten konnten nicht festgestellt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.03.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Von dieser Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben bzw. allfällige weitere Befunde vorzulegen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.06.2015 (aufgrund persönlicher Untersuchung vom 23.06.2015), sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 werden vom erkennenden Senat als schlüssig erachtet. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entspricht auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung eingestuft.
Der Beschwerdeführer ist den eingeholten Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm - jeweils von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht - eingeräumten Parteiengehörs, noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Auch wurde im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht weder eine Stellungnahme abgegeben, noch wurden neue Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 25.06.2015 aufgrund persönlicher Untersuchung, sowie das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte ergänzende Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 25.06.2015 sowie dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens
50 v.H. vor.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung.
Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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